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  • · Nachricht · § 18 EStG

    Gewerbliche Berufstätigkeit eines Politikberaters

    | Liegt der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen in der umfangreichen Informationsbeschaffung rund um spezielle aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und der Berichterstattung gegenüber seinen Auftraggebern, erzielt er damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er übt weder eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche oder eine journalistenähnliche Tätigkeit aus. So ein aktuelles Urteil des BFH. | Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als gewerblich (§ 15 Abs. 2 EStG) einzustufen ist. Eine freiberufliche Tätigkeit würde dann vorliegen, wenn die Tätigkeit eines Politikberaters als wissenschaftlich oder schriftstellerisch zu qualifizieren wäre oder wenn sie dem Berufsbild eines Journalisten entsprechen oder zumindest ihr ähnlich sein würde.

     

    Entscheidung

    All dies hat der BFH verneint und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Politikberater gewerblich tätig ist. Maßgebend hierfür ist die Einordnung des Berufsbildes eines Politikberaters, das gesetzlich nicht normiert ist. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt bezeichnete sich der Steuerpflichtige, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als „Politikberater für Gesetzgebung“. Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ und als eine Art „wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent“. Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren.

     

    Dies reichte jedoch nicht aus, um von einer freiberuflichen oder zumindest einer ähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen. Vielmehr kam der BFH nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren war. Darüber hinaus entsprach sie auch nicht dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich die Ausarbeitungen des Steuerpflichtigen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

     

    Im Fall eines Politikberaters ist daher regelmäßig von einer gewerblichen und damit auch gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit auszugehen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43107871