· Nachricht · § 17 UStG
Vorsteuerberichtigung bei Rabattgewährung in einer Lieferkette
| Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, so der BFH. |
Hintergrund
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den für diesen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Leistungsempfänger zu berichtigen. Dies gilt allerdings nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirt-schaftlich nicht begünstigt wird.
Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war Organträgerin der C. Die C bezog für ihre Produktion Prozessoren von der im Inland ansässigen B. B erhielt – als autorisierter Distributor – die Waren von der in Großbritannien ansässigen A. C zahlte an B den vereinbarten Kaufpreis und machte die entsprechende Vorsteuer geltend. A hatte die Prozessoren steuerfrei innergemeinschaftlich an B geliefert. B erklärte hieraus einen innergemeinschaftlichen Erwerb. In den Streitjahren 2008 und 2009 gewährte A der C Rabatte auf die von B erbrachten Lieferungen (Rückvergütungen).
Das FA vertrat insoweit die Ansicht, dass die Zahlungen der A an die C als Minderungen des Entgelts für die von B an C erbrachten Lieferungen zu betrachten seien. Somit hätte die Steuerpflichtige (als Organträgerin) ihren Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen.
Die Revision des FA hatte in der Sache keinen Erfolg, denn nach Auffassung des BFH fehlte es an einer Rechtsgrundlage für eine Berichtigung des von der Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs.
Entscheidung des BFH
Bemessungsgrundlage für einen Umsatz ist stets das Entgelt. Als Entgelt gilt umsatzsteuerlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Im Urteilsfall haben sich nach Ansicht des BFH für die von B an C ausgeführten Lieferungen das Entgelt und damit die Bemessungsgrundlage nicht geändert.
Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Unternehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts, so mindert sich nach Ansicht des BFH dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (vgl. z.B. BFH 15.2.12, XI R 24/09, BStBl II 13, 712).
Im Urteilsfall stellten die Umsätze der A an B steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Für eine Vorsteuerberichtigung ist nach Meinung des BFH jedoch erforderlich, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. In diesem Zusammenhang wies der Senat auf den Zweck des § 17 UStG hin. Dieser besteht darin, beim wirtschaftlich begünstigten Unternehmer durch eine Vorsteuerkorrektur den geminderten Steuerbetrag auszugleichen.
Fehlt es – mangels eines steuerpflichtigen Umsatzes – an einer solchen Minderung, bedarf es auch keiner Vorsteuerkorrektur.
Grds. gelten die Vorschriften des § 17 UStG auch sinngemäß für innergemeinschaftliche Erwerbe. Nach Ansicht des BFH bedeutet dies jedoch, dass sich auch bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert haben muss, damit eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich wird.
Anmerkungen
Wären im Urteilsfall die Umsätze der A an B im Inland umsatzsteuerpflichtig gewesen, dann hätte A – aufgrund der Rabatte an C – die geschuldete Steuer zu ihren Gunsten berichtigen können.
Etwas anderes gilt nach neuster Rechtsprechung dann, wenn ein Vermittler dem Kunden des durch ihn vermittelten Umsatzes einen aus seiner Provision finanzierten Rabatt gewährt (EuGH 16.1.14, Rs. C-300/12, DStR 14, 139; BFH 27.2.14, V R 18/11, BFHE 245, 268).
Fundstelle
- BFH 5.6.14, XI R 25/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142421