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  • · Nachricht · § 17 EStG

    Veräußerungsgewinn beim Aktientausch unter Berücksichtigung gefallener Börsenkurse

    | Der BFH hat aktuell über die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch entschieden. Danach kommt es für die Bewertung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige Aktien an eine AG zum 28.2.02 und erhielt als Gegenleistung neue Aktien der AG zu einem vereinbarten Ausgabekurs von 24 EUR pro Aktie. Die dafür notwendige Kapitalerhöhung bei der AG wurde am 13.12.02 in das Handelsregister eingetragen. Der Börsenkurs der Aktie fiel vom Veräußerungstag bis zur Eintragung in das Handelsregister von 18,69 EUR auf 2,20 EUR. Der Steuerpflichtige ermittelte den Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des Börsenkurses am Tag des Handelsregistereintrags (2,20 EUR/Aktie).

     

    Das FA ermittelte dagegen den Veräußerungspreis auf der Basis des Börsenkurses am Veräußerungstag 28.2.2002 (18,69 EUR/Aktie). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat die FG-Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre. Der Anspruch auf die Gegenleistung ist bei gegenseitigen Verträgen realisiert, sobald die eigene Leistung erbracht ist.

     

    Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat. Das war am 28.2.2002 der Fall. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

     

    Besteht die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, ist der Veräußerungspreis insoweit mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Grundsätzlich kommt es dafür auf die Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung an.

     

    Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es dagegen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Die Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück.

     

    PRAXISHINWEIS | Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises nicht mehr. Denn Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43861672