· Nachricht · § 17 EStG
Keine Gewinnminderung durch Erlösweitergabe
| Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis im Sinne von § 17 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft erhält. |
Sachverhalt
Der Ehemann war qualifiziert im Sinne von § 17 EStG an einer AG beteiligt. Strittig war dabei die Höhe des nach § 17 Abs. 2 EStG zu besteuernden Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der Aktien.
Der Ehemann hatte seiner Ehefrau als Ausgleich für ihre familiär bedingte berufliche Inaktivität bereits lange vor dem Verkauf der Aktien die Übertragung eines Teils eines künftigen Verkaufserlöses an den Aktien zugesagt. Er sah nun in der Erfüllung der Zusage beim Verkauf der Aktien in Höhe des an die Ehefrau weitergeleiteten Teilbetrags nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen nach § 17 Abs. 2 EStG zu versteuernden Veräußerungsgewinn mindern.
Nach Auffassung des FA handelte es sich jedoch bei der teilweisen Übertragung des Veräußerungserlöses an die Ehefrau um eine Einkommensverwendung, sodass der ungeschmälerte Veräußerungserlös der Besteuerung unterworfen wurde. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG München wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass der durch den Verkauf der Aktien erzielte Veräußerungspreis ungemindert der Besteuerung zu unterwerfen ist. Denn Veräußerungspreis im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft erhält.
Nicht entscheidend ist, was der Veräußerer letztendlich wirtschaftlich behalten kann. Im Streitfall hatte der Ehemann mit der Einräumung des Anspruchs an seine Ehefrau keinen Substanzbestandteil an seinen Aktien abgespalten, sondern lediglich eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen, wie er zukünftig von ihm zu erzielendes Einkommen verwenden wird.
Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Nettoprinzip konnte die Klage keinen Erfolg haben, da die zugesagte Vermögensübertragung ihren Ursprung in der privaten Sphäre der Steuerpflichtigen und nicht in dem einkommensteuerrelevanten Bereich der Beteiligung und deren Veräußerung hatte.
Letztlich schied auch eine Berücksichtigung als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG aus. Denn Veräußerungskosten sind nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen. Veräußerungsgeschäft war im Streitfall nur der Verkauf der Aktien. Die teilweise Weiterleitung des erzielten Erlöses beruhte jedoch auf einem davon wirtschaftlich selbstständigen Vertrag, der nicht zu einer Erhöhung der Veräußerungskosten führte.
Fundstelle
- FG München 10.3.15, 12 K 1228/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145937