· Nachricht · § 15a EStG
Kein Einfluss des Investitionsabzugsbetrags auf das Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG
| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten nicht mindert.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige bildete im Wirtschaftsjahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von rund 200.000 EUR und zog diesen außerbilanziell vom Ergebnis der Handelsbilanz ab. Die entsprechenden Investitionen erfolgten im Wirtschaftsjahr 2009.
Die Steuerpflichtige, eine KG, schaffte im Streitjahr 2009 Wirtschaftsgüter an, für die sie im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Höhe von ca. 190.000 EUR gebildet hatte. Diesen Betrag rechnete sie dem Gewinn für 2009 außerbilanziell hinzu. Ohne diese Hinzurechnung ergaben sich ein Verlust der KG und negative Kapitalkonten der vier Kommanditisten. Die KG erzielte als handelsrechtliches Jahresergebnis 2009 einen Verlust in Höhe von rund 300.000 EUR. Der in 2008 gebildete Investitionsabzugsbetrag wurde u.a. neben nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben außerbilanziell hinzugerechnet. Als steuerliches Ergebnis 2009 weist der Jahresabschluss zum 31.12.2009 aufgrund der außerbilanziellen Hinzurechnungen einen Gewinn in Höhe von 16.308,24 EUR aus.
Das Finanzamt führte eine gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG durch. Dabei bezog es die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nicht in die Berechnung der Kapitalkonten ein, mit der begründung, dass eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht das Kapitalkonto betreffe.
Entscheidung
Weder das Einspruchs- noch das Klageverfahren hatten Erfolg. Das FG entschied, dass die Feststellung der verrechenbaren Verluste gem. § 15a EStG ohne Berücksichtigung des außerbilanziell hinzuzurechnenden Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g EStG vorzunehmen ist.
Unter dem „Anteil am Verlust der KG“ ist nach Meinung des FG nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen Ergänzungsbilanz ergibt. Aufwand und Ertrag des in Sonderbilanzen ausgewiesenen aktiven und passiven Sonderbetriebsvermögens sowie die sonstigen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben bleiben dagegen bei der Ermittlung des „Anteils am Verlust der KG“ außer Betracht.
Das Tatbestandsmerkmal „Anteil am Verlust der KG“ in § 15a EStG ist anhand der Systematik und des Zwecks des § 15a EStG auszulegen. Insofern kommt es im Rahmen der Anwendung des § 15a EStG nicht allein darauf an, ob sich die außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 7g Abs. 2 EStG auf den steuerlichen Gewinn bzw. Verlust im Gesamthandsbereich auswirkt. Vielmehr ist für die Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG die Verknüpfung des Tatbestandsmerkmals „Anteil am Verlust der KG“ mit der Auswirkung auf das Kapitalkonto des Kommanditisten entscheidend.
Die außerbilanzielle Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags führt dazu, dass er weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich eine Bilanzposition darstellt. Der Investitionsbetrag ändert somit weder das Betriebsvermögen der KG noch beeinflusst er die Außenhaftung der Kommanditisten. Folglich kann er auch nicht zum Gegenstand des für § 15a EStG maßgeblichen Teils des Steuerbilanzverlusts werden. Auch wenn der Abzug im Gesamthandsbereich erfolgt, ist ein dadurch entstehender Verlust nach § 15a EStG in jedem Fall ausgleichsfähig, da der außerbilanzielle Abzug das Kapitalkonto nicht berührt.
Fundstelle
- FG Münster 29.1.15, 12 K 3033/14 F, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144148