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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG, § 233a AO

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - nun auch vom BFH „abgesegnet“

    | Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der BFH hat mit seinem Grundsatzurteil entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige hatte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt.

     

    Das FA versagte der Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug und ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Während des Finanzgerichtsverfahrens legte die Steuerpflichtige berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das FG wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst ab der Erteilung („ex tunc“) und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung zurück.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Steuerpflichtigen rückwirkend den Vorsteuerabzug zugesprochen.

     

    Die Entscheidung des BFH beruht maßgeblich auf dem EuGH-Urteil „Senatex“ vom 15.9.2016. Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen.

     

    Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung ist von großer Bedeutung. Nahmen Unternehmer bislang trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch, mussten sie bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung

     

    • Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs leisten und
    • zusätzlich im Rahmen der sog. Vollverzinsung 6 % Zinsen pro Jahr zahlen.

     

    Beides entfällt nunmehr.

     

    Anmerkung

    Der BFH hat nach gut einem Monat - und damit wesentlich schneller, als die Praxis das erhoffen durfte - die neue EuGH-Rechtsprechung übernommen und ergänzt. Das ist gut so! Weniger gut ist, dass das Gericht dabei - ebenfalls wie der EuGH - die wichtige Rechtsfrage offengelassen hat, welche Mindestvoraussetzungen ein Dokument erfüllen muss, um als Rechnung zu gelten. Das Anknüpfen an die eigene Rechtsprechung zu § 14c UStG überzeugt insoweit nicht.

     

    Fundstellen

    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 205 | ID 44448801

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