· Nachricht · § 15 EStG
Verlustausgleichsbeschränkung bei „Zinswette“
| Streitig war, ob Verluste aus einem CMS Spread Ladder Swap („ Zinswette“) unbeschränkt ausgleichsfähige Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen oder ob es sich hierbei um einen Verlust aus einem Termingeschäft i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt, der weder innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Nach der vorgenannten Regelung gilt die dortige Verlustausgleichsbeschränkung entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurden die Einkünfte über die Untergesellschaft einer Holding- GmbH erzielt, die das Swap-Geschäft mit der Bank getätigt hatte.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass es sich bei dem CMS Spread Ladder Swap um ein unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft handelt und die dortige Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auch nicht auf Ebene der Holding GmbH, sondern auf der des Steuerpflichtigen greift. Denn aufgrund der getroffenen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen war u.a. der Steuerpflichtige aus dem Swap-Vertrag berechtigt bzw. verpflichtet, sodass ihn auch die Chancen und Risiken aus dem Geschäft trafen.
Fundstelle
- BFH 20.8.14, X R 13/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 172898