Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 15 EStG

    Unentgeltliche Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung

    | Die unentgeltliche Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zivilrechtlich wirksam vollzogen, so der BFH. | 

    Sachverhalt

    Mit privatschriftlichem, nicht notariell beurkundetem Schenkungsvertrag versprach der an einer GmbH beteiligte Vater seiner Tochter, ihr von seiner Darlehensforderung gegenüber der GmbH einen Teilbetrag in Höhe von 5.000 EUR unentgeltlich zuzuwenden. Mit diesem Betrag sollte die Tochter ihre Einlageverpflichtung aus einem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft erfüllen. Die Zahlungsverpflichtung sollte im Weg der Verrechnung erfüllt werden. Die Tochter nahm die Schenkung an und die GmbH stimmte ihr zu.

     

    Nach dem ebenfalls nur privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag waren die Tochter und die GmbH am Gewinn und Verlust im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zum Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt. Im Falle eines Ausscheidens erhielt der stille Gesellschafter seinen buchmäßigen Kapitalanteil sowie den auf ihn nach Maßgabe seiner Beteiligung entfallenden Anteil an den stillen Reserven. Die Tochter trat der GmbH mit einer Einlage in Höhe von 5.000 EUR als atypisch stille Gesellschafterin bei; dem stimmte die GmbH zu. Laut der Beitrittserklärung wurde die Einlage in Höhe von 5.000 EUR mit dem Darlehensanspruch, den die Tochter gegen die GmbH hatte, verrechnet. In der Buchführung der GmbH wurden 5.000 EUR vom Darlehen des Vaters auf ein Kapitalkonto „atypisch stille Beteiligung“ der Tochter umgebucht.

     

    Entscheidung

    Während das FA die schenkweise Begründung der atypisch stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) aus formalen Gründen nicht anerkannte, kamen FG und BFH zu dem Ergebnis, dass zwar der Schenkungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedurften, der entsprechende Formfehler aber nach § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt worden war.

     

    Begründung

    Ein Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft ist zwar grundsätzlich nicht formbedürftig. Eine Beurkundungspflicht kann sich jedoch aus der Koppelung mit einem formbedürftigen Schenkungsversprechen ergeben. Ist Gegenstand des Schenkungsversprechens die Einlage in eine stille Gesellschaft, so erstreckt sich die Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf den Gesellschaftsvertrag. Entsprechendes gilt, wenn eine Forderung zugewendet wird, mit der der Beschenkte seine Einlageverpflichtung aus einer bereits eingegangenen oder aber im Schenkungsvertrag schon avisierten Beteiligung an einer stillen Gesellschaft bewirken soll.

     

    Ist die vorgeschriebene notarielle Beurkundung nicht eingehalten worden, so ist zu prüfen, ob der bestehende Formmangel (nach § 518 Abs. 2 BGB) durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden ist. Hierzu hat der BFH nun entschieden, dass die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entstehenden Unterbeteiligung, mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags i.S. des § 518 Abs. 2 BGB vollzogen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43056980