· Nachricht · § 15 EStG
Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
| Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehört, mit der Folge, dass die Veräußerung der Beteiligung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, die Beteiligung an der Komplementär-GmbH gehöre zu seinem Privatvermögen, sodass der Veräußerungsvorgang auf der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene stattgefunden habe.
Entscheidung
Dies sah der BFH genauso und gab der Klage statt. Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH kann zwar zum Sonderbetriebsvermögen II gehören. Dies sind Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Nach Auffassung des BFH ist die Beteiligung des Kommanditisten dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter aufgrund der Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhält. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Kommanditist weniger als 10 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält.
Hinweis | Der BFH konnte offenlassen, ob eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung zwischen 10 und 25 % beträgt, weil einem so beteiligten Gesellschafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.
Fundstelle
- BFH 16.04.15, IV R 1/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 177506