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  • · Nachricht · § 13c UStG

    Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG bei Insolvenz

    | § 13c Abs. 1 UStG begründet einen umsatzsteuerlichen Haftungstatbestand zulasten des Empfängers einer abgetretenen Forderung. Die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer ist vom Abtretungsempfänger zu entrichten, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet. |

     

    Sachverhalt

    Die Bank A unterhielt Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen B, indem sie unter anderem Betriebsmittelkredite gewährte. Zur Sicherheit für die Kreditforderungen hat B sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Lieferungen an die Bank abgetreten (Globalzession). Die Globalzession wurde nicht offengelegt.

     

    Mit Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B wurde ein vorläufiger (sog. schwacher) Insolvenzverwalter bestellt. Dieser trieb einen Teil der offenen Forderungen der Gemeinschuldnerin (B) ein und zahlte diese Beträge auf die Geschäftskonten der B bei der A ein. Das FA nahm daraufhin die Bank A in Höhe der in diesen Zahlungen enthaltenen Umsatzsteuer nach § 13c UStG in Haftung. Hiergegen richtet sich die Klage der Bank A.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Haftungstatbestand des § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung und damit auch die Abtretung bestimmter oder bestimmbarer zukünftiger Forderungen, insbesondere die Globalzession. Dem stehe nicht entgegen, dass die Globalzession nicht offengelegt worden sei. § 13c UStG sei vielmehr auch im Fall der stillen Zession anzuwenden. Wenn der Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag vereinnahmt habe, sei es unerheblich, ob die Abtretung offengelegt worden sei.

     

    Eine „Vereinnahmung“ einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger i.S.v. § 13c UStG liege vor, soweit der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalte. Unschädlich für eine Vereinnahmung i.S.v. § 13c UStG sei es, wenn die abgetretenen Forderungen nicht unmittelbar an den Abtretungsempfänger geleistet würden, sondern vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen und mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer zur Abgeltung der Absonderungsrechte an den Abtretungsempfänger (hier: Bank A) weitergeleitet würden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Vorschrift des § 13c UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Nach Art. 205 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten in den in Art. 193 bis 200 MwStSystRL genannten Fällen bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.

     

    Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG ist begrenzt auf die Umsatzsteuer, die dieser bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Abtretenden) vereinnahmt hat.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43718421