· Nachricht · § 13a EStG
Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
| Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs.6 EStG) zu ermitteln. Haben die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG zunächst vorgelegen und sind sie sodann in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen, führt der Wegfall der Voraussetzungen allein grundsätzlich noch nicht dazu, dass die Gewinnermittlung nicht mehr nach Durchschnittssätzen vorzunehmen ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Mitteilung, mit der der Steuerpflichtige auf den Wegfall der Voraussetzungen hingewiesen wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Erst die Mitteilung schließt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutiv die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre aus. |
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist eine Mitteilung jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet oder (damit vergleichbar) einen Betrieb gemäß § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft einbringt. Außerdem hat der BFH das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen negiert, in denen das FA die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat.
Ergänzende Entscheidung des BFH
Ergänzend hierzu hat der BFH nun entschieden, dass eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht erforderlich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen weggefallen sind und der Steuerpflichtige für das Vorjahr bzw. für die Vorjahre, in denen die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, trotz bestehender Verpflichtung keine Steuererklärung eingereicht hat.
Nach Auffassung des BFH ergibt sich diese Rechtsfolge aus der Zielsetzung sowie aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Gewinn „letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde“ u.a. „auf ... den Wegfall einer ... Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat“. Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ab, kann er schon nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen nicht mehr „letztmalig“ ermitteln. Denn eine „letztmalige“ Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen setzt denknotwendig voraus, dass eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vormalig durchgeführt worden ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige wissentlich oder unwissentlich seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Ausschlaggebend ist allein, dass eine Gewinnermittlung nicht bei dem FA eingereicht worden ist und deshalb die der Mitteilung zukommende Schutzfunktion nicht eingreifen kann. Denn ein Steuerpflichtiger, der seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt und eine Gewinnermittlung für seinen Betrieb aus Land- und Forstwirtschaft nicht durchführt, kann sich weder darauf berufen, dass er einer nach Treu und Glauben gebotenen besonderen Fürsorge bedürfe, noch darauf, dass der Hinweis auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG seiner Rechtssicherheit im Hinblick auf die Art der durchzuführenden Gewinnermittlung diene.
Fundstelle
- BFH 30.10.14, IV R 61/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 173773