· Nachricht · § 13a ErbStG
Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt
| Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur dann steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten, so der BFH. |
Sachverhalt
Der Vater V des Klägers K übertrug diesem am 11.11.05 unentgeltlich seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG unter Vorbehalt des Nießbrauchs. V und K vereinbarten, dass V als Nießbrauchsberechtigter das Stimmrecht ausübt. K erteilte dem V Stimmrechtsvollmacht ausdrücklich auch im Hinblick auf die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung, Satzungsänderungen, die Aufnahme und den Ausschluss von Gesellschaftern und die Liquidation der Gesellschaft. Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war, war K. V begehrte die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG. Das FA und das FG lehnten dies ab. Wegen der Stimmrechtszuordnung zu V für den Bereich der außergewöhnlichen und der Grundlagengeschäfte der KG folge, dass eine Mitunternehmerstellung des K mangels Mitunternehmerinitiative nicht gegeben sei.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und damit die Klage endgültig abgewiesen. Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. sind nach seiner Auffassung nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird (BFH 16.5.13, II R 5/12, ErbBstg 13, 181). Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Im Streitfall fehlt es dem K an der Mitunternehmerinitiative, die eine Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des HGB oder der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 BGB voraussetzt.
Sollen die mit der Beteiligung an der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen, führt dies dazu, dass der Bedachte nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann (BFH 23.2.10, II R 42/08, ErbBstg 10, 143; BFH 16.5.13, II R 5/12, ErbBstg 13, 181; BFH 1.10.14, II R 40/12, BFH/NV 15, 500). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter die Ausübung der Stimmrechte dem Nießbraucher umfassend überlassen hat und dies auch für die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft gilt. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang dem Gesellschafter trotz der Übertragung der Ausübung seiner Stimmrechte unverzichtbare Kontroll- und Initiativrechte verbleiben. Denn die Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft trifft in diesen Fällen der Nießbraucher und nicht der Gesellschafter.
Im Streitfall hatte sich der Kläger seiner gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte vollständig begeben. Das betrifft sämtliche Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter bis hin zu gesellschaftsrechtlichen Grundentscheidungen wie Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern bis hin zur Liquidation der Gesellschaft. Dadurch war sichergestellt, dass der Kläger zum Übertragungszeitpunkt seine Gesellschafterrechte nicht wahrnehmen und keine Mitunternehmerinitiative entfalten konnte. Die Stellung des Klägers als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH führte ebenfalls nicht dazu, dass der Erwerb des Kommanditanteils nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist (BFH 16.5.13, II R 5/12, ErbBstg 13, 181).
PRAXISHINWEIS | Macht der Schenker die Anteilsübertragung davon abhängig, dass er die Stimmrechte weiterhin umfassend ausüben kann, erlangt der Beschenkte im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils keine Mitunternehmerstellung. Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Ausübung der Stimmrechte später ändern oder ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung alle Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft gemeinschaftlich treffen. Soweit aus dem BFH-Urteil vom 16.5.13 (II R 5/12, ErbBstg 13, 181) geschlossen werden könnte, es komme auf das Verhalten nach der Übertragung an, stellt der BFH klar, dass für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung allein die vertraglichen Regelungen im Zeitpunkt der Übertragung und nicht das Verhalten der Beteiligten nach Übertragung des Gesellschaftsanteils maßgeblich sind.Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten. |
Fundstelle
- BFH 6.5.15, II R 34/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 178618