· Nachricht · § 12 ErbStG
Übertragung von Vermögen auf Stiftungen
| Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG (Erbschaftssteuerreformgesetzes) anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. § 16 BewG ist dagegen nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Streitig war die Bewertung eines Wohnrechts im Rahmen der Schenkungsteuer. Im Streitfall ging es darum, ob der Jahreswert eines Wohnrechts, das für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den §§ 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird, nach § 16 BewG zu deckeln ist.
Diese Ansicht vertrat das Finanzamt, indem es den gesondert festgestellten Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 16 BewG durch 18,6 teilte. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt.
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab. Das FA habe den Jahreswert des Wohnrechts zutreffend ermittelt, indem es den gesondert festgestellten Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 16 BewG durch 18,6 geteilt und nicht den vom Sachverständigen ermittelten höheren Jahreswert berücksichtigt habe. § 16 BewG sei nach wie vor anzuwenden, wenn sich die Nutzungen auf ein Grundstück beziehen und der Nutzungswert nicht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks berücksichtigt, sondern erst bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen werde. § 16 BewG stellt nach den Ausführungen des BFH sicher, dass der Kapitalwert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts den nach den Vorschriften des BewG anzusetzenden Wert des Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Diese Zielsetzung ist nach Auffassung des BFH nach wie vor sachgerecht und folgerichtig. Sie rechtfertige die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks gemäß § 16 BewG auch nach der Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch das ErbStRG. Der BFH verneinte die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, soweit sich § 16 BewG innerhalb ihres Anwendungsbereichs auf die Bewertung von Grundstücken bezieht.
PRAXISHINWEIS | § 16 BewG ist nach wie vor anzuwenden, wenn sich Nutzungen auf ein Grundstück beziehen und der Nutzungswert nicht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks berücksichtigt, sondern erst bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 16 BewG höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Nach Maßgabe der Entscheidung des BFH gilt § 16 BewG somit nach wie vor bei Nutzungen (insbesondere Wohnrechte) an Grundstücken.
Abweichend von der früheren Rechtslage sind im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks dagegen nach § 198 BewG auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte bei der Wertermittlung nach Maßgabe der Vorschriften zu berücksichtigen, die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassen wurden. Bei der Bewertung der auf dem Objekt lastenden Nutzungsrechte nach der ImmoWertV ist § 16 BewG nicht anwendbar. Dies ist darin begründet, dass § 16 BewG eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Ermittlung des Steuerwerts einer Nutzung regelt. Diese Regelung ist nicht zur Bestimmung von deren gemeinem Wert geeignet, da sie auf die Vorschriften des BewG und somit bei grundstücksbezogenen Nutzungen auf die Bedarfsbewertung von Grundstücken abstellt. |
Fundstelle
- BFH 9.4.2014, II R 48/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141568