· Nachricht · §§ 12, 15 UmwStG
Übernahmeergebnis bei Abwärts - und Seitwärtsabspaltung
| Ein Übernahmeergebnis ist nicht nur im Fall der Aufwärtsabspaltung, sondern auch bei Abwärts- oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln. Aus diesem Grund sind die Kosten des Vermögensübergangs auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Regelungen im Umwandlungssteuer-Erlass des BMF. Nach § 12 Abs. 1 UmwStG hat die übernehmende Körperschaft bei Verschmelzung die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der Steuer-Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen, wobei Gewinn oder Verlust nach § 12 Abs. 2 UmwStG als Unterschied zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und den übergegangenen Wirtschaftsgütern außer Betracht bleiben. |
- BFH 9.1.13, I R 24/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 130971
- BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Tz. 12.05 f.
Quelle: ID 39552680