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  • · Nachricht · §§ 12, 15 UmwStG

    Übernahmeergebnis bei Abwärts - und Seitwärtsabspaltung

    | Ein Übernahmeergebnis ist nicht nur im Fall der Aufwärtsabspaltung, sondern auch bei Abwärts- oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln. Aus diesem Grund sind die Kosten des Vermögensübergangs auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Regelungen im Umwandlungssteuer-Erlass des BMF. Nach § 12 Abs. 1 UmwStG hat die übernehmende Körperschaft bei Verschmelzung die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der Steuer-Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen, wobei Gewinn oder Verlust nach § 12 Abs. 2 UmwStG als Unterschied zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und den übergegangenen Wirtschaftsgütern außer Betracht bleiben. | 

    • BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Tz. 12.05 f.
    Quelle: ID 39552680