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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Abflusszeitpunkt bei im Folgejahr fällig werdenden Umsatzsteuervorauszahlungen

    | Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 11 EStG für gewisse Fälle eine periodengerechte Berücksichtigung von Ausgaben vor. Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handelt es sich unstreitig um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, da sie periodisch nach bestimmten Zeitabschnitten und in bestimmten Zeitabständen anfallen, wobei die Schwankungen der Höhe nach unerheblich sind. Als „kurze Zeit“ im Sinne dieser Regelung gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die am 10.01. des Folgejahrs fällig werdende Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November (im Rahmen einer Dauerfristverlängerung) gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG in dem Vorjahr als bezogen gilt, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung angemeldet hat und der Finanzverwaltung eine Einzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern erteilt hat, auch wenn der Einzug des Betrags unstreitig außerhalb des Zehntageszeitraums erfolgt.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in einem solchen Fall auch dann Anwendung findet, wenn die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Steuerpflichtigen erst außerhalb des 10-Tageszeitraums erfolgt. Denn der Begriff der Leistung ist wirtschaftlich zu verstehen. Werbungskosten sind deshalb i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum geleistet und damit abziehbar, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat. Auf den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht kommt es dagegen nicht an.

     

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