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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Wirtschaftliche Zuordnung einer USt-VZ, wenn Fälligkeit auf Sams- oder Sonntag fällt

    | Verschiebt sich die Fälligkeit einer am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, dann liegt der gesetzliche Fälligkeitstag außerhalb des 10-Tageszeitraums. Hat nun aber der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung schon vor dem 10. Januar überwiesen, so kann er die Zahlung noch für das „alte“ Jahr als Betriebsausgabe abziehen, so die Auffassung des FG Thüringen. |

     

    Hintergrund

    Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung sind Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Zu dieser Regelung existiert jedoch auch eine Ausnahme (§ 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 S. 2 EStG). Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Steuerpflichtige eine von ihr am 8.1.2015 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abziehen kann. Das Problem bestand darin, dass die Umsatzsteuervorauszahlung in diesem Jahr statt am Samstag, den 10.1. erst am 12.1. fällig war. Das FA lehnte die Zugehörigkeit zum Jahr 2014 ab, weil die Fälligkeit außerhalb des Zehntageszeitraums lag.

     

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