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  • 25.09.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 07.06.2013 – 5 K 190/10

    1. Ein für Statistikzwecke
    vorgesehenes Zolldokument eines im Drittland ansässigen
    Zollamtes/Ministeriums kann nicht als Ausfuhrbestätigung
    gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV anerkannt werden.


    2. Eine Urkunde, die die Anschrift des unterzeichnenden
    Spediteurs nicht benennt, kann nicht als ausreichendes Beförderungs-
    oder Versendungsdokument gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
    UStDV anerkannt werden.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw als
    umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln ist.


    Gegenstand des von der Klägerin im Januar 2009 unter
    der Firma A GmbH gegründeten und seinerzeit in B betriebenen
    Unternehmens ist der Gerüstbau, Hochbau und Transport.


    Die Klägerin erwarb im Februar 2009 von der C AG einen
    Mercedes-Benz mit Erstzulassung ... 2008. Mit Rechnung vom 25.02.2009
    wurde der Klägerin ein Betrag von 61.260,51 € zzgl.
    19 % USt für einen Mercedes Benz S 350 CDI... mit
    der Fahrgestellnummer ... in Rechnung gestellt. In dem zusätzlich
    ausgestellten sog. Torpass ebenso wie in den Zahlungsbelegen wurde
    das Fahrzeug als ”...S 320...” bezeichnet.


    Bis zum Juli 2009 befand sich das Fahrzeug in dem Unternehmen
    der Klägerin. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb wurde im
    Februar 2009 (auf S. 2 der Einspruchsentscheidung wohl versehentlich
    genannt: Februar 2010) geltend gemacht.


    Unter dem
    08.07.2009 erstellte die Klägerin über den
    besagten Mercedes - wieder unter Bezeichnung als „S 350” -
    unter Angabe des Kennzeichens X-1 eine Rechnung an D in E über
    eine Gesamtsumme von 64.000 € ohne berechnete oder ausgewiesene
    Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf eine umsatzsteuerfreie Lieferung
    nach Mazedonien (Umsatzsteuerakte - UStA - Bl. 23, Quittungsbeleg
    vom 08.07.2009 - unter Angabe „von D” Anlage zum
    Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2012).


    Im Rahmen einer im September 2009 bei dem Finanzamt F begonnenen Umsatzsteuersonderprüfung
    (Bericht vom 04.12.2009 UStA Bl. 37) legte die Klägerin
    in Kopie ein in kyrillischer Schrift ausgestelltes Zolldokument
    (UStA Bl. 24) sowie ein später von dem Finanzamt F wieder
    zurückgegebenes Original (s. Schreiben der Klägerin
    und Aktenvermerk UStA Bl. 25) vor. Nach der im finanzgerichtlichen
    Verfahren vorgelegten Übersetzung (nebst Vorlage des Originals
    des Dokuments, Anlage zum Schriftsatz vom 30.11.2012) handelt es sich
    um eine Erklärung betreffend den Ausführer ”...
    B Deutschland” unter Angabe von D in E als Empfänger
    und - neben der Spedition G - als Erklärungspflichtiger/Vertreter
    sowie Bezeichnung des Zollamts H als Bestimmungszollamt. Das Formular
    trägt (auf der Vorderseite) unter dem aufgedruckten Datum
    10.07.2009 und der Ortsangabe „H” die Unterschrift
    des namentlich benannten Vertreters der Spedition G nebst Stempelabdruck
    sowie in der nebenliegenden Spalte „S” neben dem
    Hinweis „Kontrolle des zuständigen Zollamts” einen
    Stempelaufdruck bezeichnend das Ministerium der Finanzen der Republik
    Mazedonien. An der linken Seite des Formulars ist dieses mit der
    Nummer 7 gekennzeichnet und - insoweit nicht übersetzt
    - mit weiteren kyrillischen Erläuterungen versehen.


    Die Prüferin und ihr folgend das Finanzamt erkannten
    die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung nicht an, dass
    seit dem 01.07.2009 die Pflicht zur Teilnahme an dem elektronischen
    Atlasverfahren für die Ausfuhr bestehe und mithin der elektronische
    Ausfuhrbeleg vorzulegen sei. Demzufolge berücksichtigte das
    Finanzamt entgegen der Umsatzsteuervoranmeldung - der das Finanzamt zugestimmt
    hatte (Gerichtsakte - GA - Bl. 36) - in dem gem. § 164
    Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über
    die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den
    Monat Juli 2009 (GA Bl. 37) vom 29.12.2009 die aus dem Rechnungsbetrag
    herausgerechnete Umsatzsteuer in Höhe von 10.218,39 € zzgl.
    einer von der Klägerin bislang ebenfalls nicht berücksichtigten
    Umsatzsteuer von 940,50 € für die unentgeltliche
    Wertabgabe infolge unentgeltlicher Verwendung des Fahrzeugs für
    nichtunternehmerische Zwecke in der Zeit von Februar bis Juli in
    Höhe von 4.950 €.


    Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin mit am 20.01.2010
    eingegangenen Schreiben Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung
    vom 11.08.2010 als unbegründet zurückwies. Der
    Beklagte wies nochmals auf den fehlenden elektronischen Ausgangsvermerk
    und zudem auf die - seinerzeit - fehlende Übersetzung des
    Belegs in kyrillischer Schrift hin.


    Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom Januar 2011 war bzw.
    ist das in Rede stehende Fahrzeug vom 13.02.2009 bis zum „31.12.9999” im
    Inland mit dem Kennzeichen X-1 zugelassen (Anlage zum Schriftsatz
    des Beklagten vom 09.02.2011). Nach der Erläuterung ist
    mangels anderweitiger Belege für das Enddatum der Zulassung,
    das bei aktuell zugelassenen oder außer Betrieb gesetzten
    Fahrzeugen normalerweise nicht belegt sei, und aus programmtechnischen
    Gründen ein fiktives Enddatum eingesetzt worden.


    Die Klägerin hat am 10.09.2010 Klage erhoben.

    Am 13.02.2013 hat die Klägerin bei dem - zwischenzeitlich
    zuständig gewordenen - Finanzamt Hamburg-1 eine Umsatzsteuerjahreserklärung
    für 2009 eingereicht, aus der sich ein Erstattungsanspruch
    in Höhe von 125,90 € ergibt. Eine Jahresfestsetzung
    ist noch nicht erfolgt.


    Die Klägerin trägt vor:

    Der Beklagte dürfe objektiv eindeutige Nachweise anderer
    Art als des genannten elektronischen Ausfuhrbelegs nicht außer
    Acht lassen. Das Fahrzeug sei bei der Klägerin abgeholt
    worden, nach der Erinnerung des Geschäftsführers
    von einem Mazedonier. Es obliege nicht der Pflicht des Geschäftsführers
    zu prüfen, ob der Abholer das Fahrzeug allein oder in Begleitung
    ausführe. Die Klägerin habe einen Antrag auf Bewilligung
    als zugelassener Ausführer für das in Rede stehende
    Fahrzeug gestellt (Anlage zum Schriftsatz vom 12.01.2011); dieser Antrag
    sei indes wegen Fehlens bestimmter Angaben zwischenzeitlich verfallen.
    Die Rechnung in Verbindung mit der Barzahlungsquittung sei auch
    ohne schriftliche Kontierung auf der Belegkopie ausreichender Buchungsbeleg,
    da sich aufgrund der Sortierung der Buchhaltung die Verbuchung leicht
    und eindeutig nachvollziehen lasse; dies habe auch der seinerzeitige
    Betriebsprüfer festgestellt. Die Klägerin hat
    zudem ein Schreiben vom 07.10.2009 an die Kraftfahrzeugzulassung
    F betr. die Abmeldung des Fahrzeugs X-1 zum ... 2009 (Anlage zum
    Schriftsatz vom 05.05.2011, Gerichtsakte Bl. 24), einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid
    des Finanzamts F
    vom 02.11.2009 betreffend das auf das Kennzeichen X-1 zugelassene
    Fahrzeug für die Zeit vom 19.02.2009 bis zum 12.07.2009
    nebst Kontoauszug vom 06.11.2009 (Gutschrift) sowie eine Beitragsrechnung
    der Versicherung-1 für 2010 vom Oktober 2009 (Anlagen zum
    Schriftsatz vom 30.10.2012) vorgelegt. Sie hat darüber
    hinaus die (nicht beglaubigte) Kopie eines Fahrzeugscheins über
    einen Mercedes 320 CDI mit der Fahrgestellnummer ... nebst Übersetzung
    eingereicht (Anlage zum Schriftsatz vom 05.11.2012). Danach ist
    als Eigentümer des Fahrzeugs D in E, als Tag der ersten
    Zulassung der ... 2009 und als Tag der Zulassung und Ausstellung
    des Fahrzeugscheins in E der ... 2012 genannt.


    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung
    für den Monat Juli 2009 vom 29.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 11.08.2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer
    unter Außerachtlassung eines Nettoumsatzes von 53.781 € und
    unter Herabsetzung des Nettobetrags für unentgeltliche
    Wertabgaben um 4.290 € neu festgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor:

    Die Barzahlungsquittung vom 08.07.2009 sei kein - grundsätzlich
    bis zur Voranmeldung zu erstellender - buchmäßiger
    Nachweis, da sie den üblichen Buchungsvermerk nicht enthalte;
    zudem weiche die hier angegebene Schreibweise des angeblichen Käufers
    von derjenigen in der Rechnung ab. Die vorgelegte Zollbescheinigung
    werfe zahlreiche Fragen auf. Zum einen werde hier ”... B” genannt,
    während nach Angaben der Klägerin ein ihr bekannter
    Mazedonier das Fahrzeug abgeholt habe. Eine Grenzzollstelle stelle
    zudem eine Bestätigung nur aus, wenn für den Pkw
    ein Ausfuhrkennzeichen und der internationale Zulassungsschein vorgelegt
    werde. Darüber hinaus sei die Bescheinigung nicht von einem
    Zollamt eines Mitgliedstaates ausgestellt worden, sondern von dem Zollamt
    H. Vor diesem Hintergrund könne es eine Ausfuhrbescheinigung
    im Streitfall gar nicht geben bzw. könne die Bescheinigung
    nicht echt sein. Zudem sei der Stempel auf der falschen Seite angebracht.
    Die Belege der Zulassungsstelle bzw. des Finanzamts F und der Versicherung
    führten nicht weiter, da sie nicht erklärten,
    wie und durch wen das Fahrzeug nach Mazedonien gelangt sei.


    Dem Senat haben Band I der Rechtsbehelfsakten, ein Band Umsatzsteuerakten/Prüfungshandakten
    sowie 1 Band Betriebsprüfungsakten vorgelegen.


    Auf die Niederschriften über den Erörterungstermin
    vom 14.09.2012 und die mündliche Verhandlung vom 07.06.2013
    wird verwiesen.


    Gründe

    I.

    Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

    1. Der Beklagte hat zu Recht die
    Steuerfreiheit für die streitgegenständliche Ausfuhrlieferung
    versagt.


    Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung
    liegt gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 a
    Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) u. a. vor, wenn bei einer Lieferung der
    Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet,
    ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert
    oder versendet hat. Diese Vorschriften setzen Art. 15 Nr. 1 und
    Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
    der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
    77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG)
    um. Diese Regelung entspricht für die Zeit ab 01.01.2007
    Art. 146 Abs. 1 a und b i. V. m. Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG
    des Rates
    vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
    (Abl. EG 2006 L 347, 1 - Systemrichtlinie). Danach befreien die Mitgliedstaaten
    unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen und unter den Bedingungen,
    die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen
    Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung
    von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen
    festsetzen (s. Art. 131), von der Steuer diejenigen Lieferungen von
    Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für
    dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt
    oder befördert werden (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a) bzw.
    die Lieferung von Gegenständen, die durch den nicht in
    ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen
    Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt
    oder befördert werden (Art. 146 Abs. 1 Buchst. b). Die
    Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung beruht auf dem mit dem Umsatzsteuergesetz
    wie auch dem europäischen Mehrwertsteuersystem verfolgten
    Bestimmungslandprinzip. Dies besagt zum einen, dass dem Staat der
    Bestimmung des Liefergegenstandes das Steueraufkommen gebührt.
    Zum anderen besagt es, dass für den Endverbraucher der
    Bezug des Liefergegenstandes mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes
    belegt wird.


    In Ausfüllung der den Mitgliedstaaten eingeräumten
    Regelungsbefugnis verlangt § 6 Abs. 4 Satz 1 UStG, dass
    u. a. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG vom Unternehmer
    nachgewiesen sein müssen. Das BMF kann gemäß § 6
    Abs. 4 Satz 2 UStG mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
    bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen
    hat. Von dieser Befugnis hat das BMF in §§ 8 ff.
    UStDV Gebrauch gemacht. Gemäß § 8 Abs.
    1 UStDV muss der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen durch Belege
    nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung
    in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Diese
    Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und
    leicht nachprüfbar ergeben. Gemäß § 9
    Abs. 1 UStDV soll der Unternehmer in den Fällen, in denen
    er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet
    befördert hat (Beförderungsfälle, in
    denen der Lieferer Gewahrsam behält, s. Bunjes/Geist
    UStG 11. Aufl. § 3 Rn.197 f.), den Ausfuhrnachweis regelmäßig
    durch einen Beleg führen, der u. a. eine Ausfuhrbestätigung
    der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden
    Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält. Der Ausfuhrnachweis
    in Versendungsfällen (in denen der Lieferer keinen Gewahrsam
    behält, s. § 3 Abs. 6 S. 3 UStG: bei Einschaltung
    eines selbständigen Beauftragten) soll gem. § 10
    Abs. 1 Nr. 1 UStDV durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
    Konnossement, oder gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV durch einen
    sonstigen handelsüblichen Beleg, z. B. durch eine Bescheinigung
    des beauftragten Spediteurs geführt werden. Gem. § 10
    Abs. 2 UStDV kann der Unternehmer die Ausfuhr wie bei Beförderungsfällen
    (§ 9) nachweisen, wenn es ihm nicht möglich oder
    nicht zumutbar ist, einen Ausfuhrnachweis gem. § 10 Abs.
    1 zu erbringen. Neben dem Belegnachweis muss der Unternehmer gem. § 13
    UStDV die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig
    nachweisen, indem er u. a. Namen und Anschrift des Abnehmers bzw. Auftraggebers,
    Tag der Lieferung und der Ausfuhr in einer Weise aufzeichnet, dass
    die Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
    Buchführung zu ersehen sind.


    Während der Belegnachweis bis zum Schluss der letzten
    mündlichen Verhandlung vor dem FG geführt werden
    kann, muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt
    vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für
    den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat; nach
    dem Abgabezeitpunkt kommen nur noch Ergänzungen oder Korrekturen
    in Betracht (BFH Urteil vom 28.05.2009 V R 23/08, BStBl II 2010,
    517 Tz. 23 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen
    in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 UStG Sollvorschriften
    sind. Das Fehlen einzelner Voraussetzungen führt nicht
    zwangsläufig dazu, dass der Belegnachweis als nicht geführt
    anzusehen ist; vielmehr kann der bezeichnete Nachweis auch durch
    andere gleichwertige Belege geführt werden (BFH Urteil
    vom 01.02.2007 V
    R 41/04, BFH/NV 2007, 1059; Tehler
    in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist
    UStG § 6 Rn. 671.2 m. w. N. Lfg. Okt. 2008). Die in der
    UStDV geregelten Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis sind
    allerdings abschließend und dürfen nicht um weitergehende
    Anforderungen erweitert werden (BFH Urteil vom 23.04.2009 V R 84/07, BStBl II 2010,
    509 Tz. 20). Jedoch unterliegen die aufgrund des Buch-
    und Belegnachweises vorliegenden Angaben der Nachprüfung durch
    die Finanzverwaltung. Die durch die Beleg- und Buchnachweise bekundeten
    Tatsachen können mit allen dafür geeigneten Beweismitteln widerlegt
    oder in Zweifel gezogen werden. Ergibt sich dabei die Unrichtigkeit
    der Angaben, ist die Ausfuhrlieferung steuerpflichtig (BFH Urteil vom
    23.04.2009 V R 84/07
    a. a. O, Tz. 21). Maßgeblich ist, dass sich die ernsthafte
    Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, der
    für die Steuerpflicht spricht (s. Wäger in: Birkenfeld,
    Das Große USt-Handbuch § 108 Lfg. Mai 2010 Rn.
    76 und s. Argumentation des BFH im Urteil vom 23.04.2009 a. a. O.
    Tz. 23). Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
    der Ausfuhrbelege vor, so muss der Ausfuhrnachweis ggf. durch weitere
    Nachweise erbracht werden (BFH Urteil vom 31.07.2008 V R 21/06, BFH/NV
    2009, 95 Tz. 32).


    In der Folge der Rechtsprechung des EuGH zu den innergemeinschaftlichen
    Lieferungen (EuGH Urteil Collée vom 27.09.2007 C-146/05,
    Slg 2007 I, 07861; EuGH Urteil Teleos C-409/04, BStBl II 2009,
    70) entspricht es ständiger Rechtsprechung des
    BFH auch zu den Ausfuhrlieferungen, dass den gem. § 6 Abs.
    4 UStG i. V. m. §§ 8 - 17 UStDV beizubringenden
    Nachweisen kein materiell-rechtlicher Charakter zukommt und die
    Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten
    steuerfrei sind, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht,
    dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (zur innergemeinschaftlichen
    Lieferung BFH Urteil vom 06.12.2007 V R 59/03, BStBl II 2009,
    57; BFH Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010,
    511; BFH Urteil vom 17.02.2011 V R 30/10, BFH/NV
    2011, 1451 Tz. 19; zur Ausfuhrlieferung BFH Urteil vom
    28.05.2009 V R 23/08
    a. a. O.). Entsprechend der Entscheidung des EuGH gilt nur
    dann anderes, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den
    sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt
    sind (EuGH Urteil Collée a. a. O. Tz. 31). Im Rahmen der
    erforderlichen Gesamtwürdigung kann das Gericht auch die
    Nichterfüllung der Nachweispflichten gem. der UStDV berücksichtigen
    (FG Köln Urteil vom 03.11.2010 4 K 4262/08, EFG 2011, 667).


    Auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsgrundsätze
    sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine steuerfreie
    Ausfuhrlieferung nicht erfüllt.


    (1) Der Belegnachweis für die Ausfuhrlieferung ist nicht
    erbracht.


    Zwar steht im Streitfall der Umsatzsteuerfreiheit allein das
    Fehlen des elektronischen Dokuments zu dem per 01.08.2006 eingeführten
    und ab 01.07.2009 grundsätzlich zwingend vorgesehenen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr
    schon deshalb nicht entgegen, weil § 9 UStDV (in Abs.1 Ziff.
    1) erst in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung an diese neuen Ausfuhrregelungen
    angepasst wurde. Darüber hinaus sieht auch die Zollkodex-Durchführungsverordnung
    (ZK-DVO) in § 787 Abs. 2 Ausnahmen von dem elektronischen
    Verfahren vor (z. B. für den Fall, dass das EDV-System
    des Anmelders nicht funktioniert).


    Nach Ansicht des Senats kann im Streitfall auch nicht allein
    aus der Nichtvorlage des elektronischen Dokuments auf Zweifel an
    der Ausfuhr geschlossen werden. Dies gilt insbesondere deshalb,
    weil die im Grundsatz obligatorische Anwendung des ATLAS-Verfahrens
    erst wenige Tage vor der hier in Rede stehenden Ausfuhr galt.


    Es liegt jedoch auch kein anderer Beförderungs- oder
    Versendungsbeleg i. S. der §§ 8 ff. UStDV vor.
    Deshalb kann unentschieden bleiben, ob im Streitfall von einem Beförderungs-
    oder von einem Versendungsfall auszugehen ist.


    Das vorgelegte Zolldokument stellt keine Ausfuhrbestätigung
    der Grenzzollstelle gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV dar.
    Bei letztgenanntem Dokument handelt es sich regelmäßig
    um das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, das gem. Art. 792 ff.
    ZK-DVO dem Beteiligten von der Ausfuhrzollstelle ausgehändigt
    wird und der Ausgangszollstelle (letzte Zollstelle vor dem Ausgang
    der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) bei der Gestellung
    zu übergeben ist. Die Ausgangszollstelle überwacht
    den körperlichen Ausgang der Waren und bescheinigt den körperlichen
    Ausgang der Waren durch einen Vermerk auf der Rückseite des
    Exemplars Nr. 3. Nach den Vorschriften des ZK-DVO erfolgt der Vermerk
    durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und
    das Datum enthält.


    Das von der Klägerin eingereichte Dokument kann nicht
    als Belegnachweis i. S. von § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV anerkannt
    werden. Dies gilt unabhängig von der (wohl allein die inhaltliche
    Richtigkeit des Dokuments betreffenden) Tatsache, dass mit dem genannten
    Ausführer wohl nicht ”... B”, sondern
    die Firma A in B gemeint sein dürfte.


    Es handelt sich bei der Urkunde allenfalls um ein dem Zollamt
    (H) eines Drittlandes (Mazedonien), also gerade nicht der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle),
    vorgelegtes und von diesem abgestempeltes Dokument. Nach dem seitlichen
    Aufdruck dürfte das Dokument - bei laienmäßiger Übersetzung
    (die Klägerin hat trotz entsprechenden Hinweises keine ergänzende Übersetzung
    eingereicht) - zudem allenfalls statistischen Zwecken dienen. Ein
    nur als Statistikmaterial vorgesehenes Dokument kann nach Auffassung
    des Senats nicht als gleichwertiger Ersatz für ein die
    Gestellung zur Ausfuhr selbst bzw. die Beförderung bestätigendes Dokument
    angesehen werden. Gem. Art. 792 ff. ZK-DVO wird das für statistische
    Zwecke vorgesehene Exemplar (dort als Exemplar Nr. 2 benannt) an
    das statistische Amt des Mitgliedsstaates übersandt, in
    dem die Ausfuhrzollstelle liegt. Die Gestellung der Waren mit dem
    Exemplar Nr. 3 und die Ausgangsbestätigung erfolgen unabhängig
    davon. Der Anerkennung als gleichwertiger Belegnachweis steht auch
    entgegen, dass an der für den Kontrollvermerk des zuständigen
    Zollamts vorgesehenen Stelle nur ein Stempel des Ministeriums der
    Finanzen enthalten ist, bei dem es sich - mag es auch die Zollverwaltung
    sein - nicht um ein Zollamt handelt; schließlich wird gerade
    im Eingang des Dokuments ebenso wie in Zeile 53, 54 das (Bestimmungs-)Zollamt
    als Zollamt H bezeichnet. Das Zollpapier kann auch nicht als Beförderungs-
    oder Versendungsbeleg im engeren Sinne eines Begleitdokuments oder
    einer Bescheinigung des Beförderers oder Versenders gewertet
    werden. Wenn auch das vorliegende Originaldokument die Unterschrift
    einer als Vertreter der Spedition G in H bezeichneten Person trägt,
    so genügt es den Anforderungen an einen Versendungsbeleg
    gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UStDV dennoch nicht.


    Um einen Frachtbrief oder ein Konnossement i. S. v. Nr. 1 handelt
    es sich erkennbar nicht. Es kann auch nicht als ein sonstiger handelsüblicher Beleg
    gem. Nr. 2 anerkannt werden. So fehlt die genaue Anschrift des Ausstellers
    bzw. der Spedition in H (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStDV) ebenso
    wie die Anschrift der Klägerin als Unternehmer/Auftraggeber gem. § 10
    Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV. Dass die Anschrift der Klägerin ggf.
    aus dem in dem Dokument als anliegend erwähnten Fahrzeugbrief erkennbar
    war, ist nicht ersichtlich. Mag auch die Unterschrift des Versenders,
    d. h. Auftraggebers des Frachtführers, nicht erforderlich
    sein (BFH Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV
    2011, 1448 Tz. 25), so ist dessen Anschrift nach Ansicht
    des Senats schon zur Dokumentation des Ortes der Übernahme
    des Frachtgutes erforderlich (s. a. § 408 Abs. 1 Nr. 4
    HGB). Auf die genaue Anschrift des Spediteurs kann schon deshalb nicht
    verzichtet werden, da er, der das Dokument allein auch unterschrieben
    hat, im Falle der Wertung des Belegs als solchen gem. § 10
    Abs. 1 Nr. 2 UStDV allein als Aussteller in Betracht kommt. Bei
    einer Stadt der Größe von H (mit mehr als 500.000
    Einwohnern) genügt die bloße Ortsangabe ohne näheren
    Straßennamen keinesfalls. Einem Beleg, der die Anschrift
    des Ausstellers nicht erkennen lässt, kommt generell ein
    hinreichender Beweiswert nicht zu (vgl. BFH Urteile vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010,
    511, 514 l. Sp.; BFH Urteil vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV
    2011, 1448 Tz. 37)


    Da damit schon der Belegnachweis nicht geführt ist,
    kann unentschieden bleiben, ob der Buchnachweis anhand der Rechnung
    geführt wurde. Denn ohne den Belegnachweis kann die Umsatzsteuerfreiheit
    nur über den Weg des Nachweises der Ausfuhr anhand der
    objektiven Beweislage erreicht werden.


    (2) Auch die objektive Beweislage rechtfertigt indes nicht die
    Anerkennung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung.


    Die vorgelegten Unterlagen ermöglichen nicht die Feststellung,
    dass der Kläger das in Rede stehende Fahrzeug in das Drittland
    befördert oder versendet hat. Schon die Befindlichkeit
    des Fahrzeugs in einem Drittland, hier insbesondere in Mazedonien,
    ist nicht nachgewiesen. Durch die vorgelegte nicht beglaubigte Kopie
    der Zulassung ist der objektive Nachweis der Zulassung in Mazedonien
    schon deshalb nicht erbracht, weil die Echtheit des Dokuments anhand
    der Kopie nicht seriös beurteilt werden kann. Zweifel erscheinen
    auch deshalb angebracht, weil sich aus dem Papier zwei unterschiedliche
    Zulassungsdaten, zum einen Erstzulassung ... 2009, zum anderen Zulassung
    vom ... 2012, ergeben, ohne dass hinsichtlich der ersten Zulassung
    ein Abmeldedatum ersichtlich ist. Eine weitere Zulassung in der
    Bundesrepublik Deutschland ist nach der Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes
    aus dem Jahr 2011 zumindest nicht ausgeschlossen. Schließlich
    hat der Kläger auch die Abmeldebestätigung der
    Kfz-Zulassungsstelle F nicht vorgelegt, obgleich er diese von dem
    Amt mit dem eingereichten Schreiben vom 07.10.2009 erbeten hatte.


    Einen im Rahmen einer objektiven Beweisführung maßgeblichen
    hinreichenden Beweiswert des vorgelegten Zolldokuments für
    eine tatsächlich erfolgte Ausfuhr kann der Senat nicht
    erkennen. Die unter I 1. B (1) angeführten Gründe
    für die fehlende Anerkennung der Urkunde als Beleg im Rahmen
    des Belegnachweises gelten hier entsprechend. Darüber hinaus gibt
    die Tatsache, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der Rechtslage im
    Grundsatz ein elektronisches Ausfuhrdokument vorzulegen war und nur
    ausnahmsweise hiervon abgesehen werden konnte, nicht einmal das im
    papierenen Verfahren zuvor übliche und vorgeschriebene
    Dokument, eben das Einheitspapier Nr. 3, vorgelegt wurde, zu Zweifeln
    Anlass. Die genannten Dokumente vermögen auch in der Gesamtschau
    mit den übrigen eingereichten Unterlagen nicht den Nachweis
    der Ausfuhr zu erbringen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die
    betreffende Versicherung bzw. die Zulassungs- bzw. Steuerbehörden
    eine sachliche Prüfung des der Abmeldung zugrunde liegenden
    Sachverhalts vorgenommen haben.


    Da hinsichtlich der tatsächlichen
    Ausführung der Vorlieferung an den Kläger keine
    Zweifel ersichtlich sind, die Weiterbeförderung oder -versendung
    danach bei dem Kläger begonnen hat, mithin der Leistungsort gem. § 3
    Abs. 6 S. 1 UStG im Inland liegt, der Kläger nach seinen
    eigenen Angaben und nach dem Quittungsbeleg vom 08.07.2009 für
    den Weiterverkauf dieses Fahrzeugs im Juli 2009 den Gegenwert von
    64.000 € erhalten und das Fahrzeug auf der Grundlage des
    Vortrags des Klägers von einem Beauftragten des Käufers
    im Inland abgeholt wurde, ist mangels mit ausreichender Sicherheit
    festzustellender, dem Kläger zuzurechnender Ausfuhr von
    einer nach allgemeinen Grundsätzen umsatzsteuerpflichtigen
    Lieferung im Inland auszugehen.


    2. Hinsichtlich der von dem Bescheid erfassten
    sog. unentgeltlichen Wertabgaben hat die Klage teilweise Erfolg.
    Die Höhe der Wertabgaben ist zu korrigieren.


    Die Klägerin ist dem Ansatz sog. unentgeltlicher Wertabgaben
    dem Grunde nach nicht entgegen getreten und hat in der mündlichen
    Verhandlung allein die Einbeziehung der auf die Zeit von Februar
    bis Juni entfallenden Beträge in dem Bescheid für
    Juli 2009 beanstandet.


    Auch der Senat sieht keinen Anlass für Bedenken gegen
    die Berücksichtigung eines Wertes für die nichtunternehmerische
    Nutzung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs.
    4 S. 1 Nr. 2 UStG dem Grunde nach. Desgleichen ist seiner Ansicht
    nach auch der Ansatz der 1%-Regelung für die Bemessung der
    Wertabgabe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar ist
    nach der Rechtsprechung des BFH der ertragsteuerliche Wert der Nutzungsentnahme gem. § 6
    Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein
    geeigneter Maßstab für die Aufteilung der zum
    Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten auf Privatfahrten und unternehmerische
    Fahrten. Indes beanstandet auch der BFH eine der Vereinfachungsregelung
    der Finanzverwaltung gem. BMF-Schreiben vom 27.08.2004 (BStBl I 2004,
    864) entsprechende Wahl des Unternehmers nicht (BFH Urteil
    vom 19.05.2010 XI
    R 32/08, BStBl II 2010, 1079). Entsprechendes
    muss nach Auffassung des Senats gelten, wenn der Steuerpflichtige
    die Handhabung der Verwaltung zu keiner Zeit gerügt, seinerseits
    keine anderen tragfähigen Grundlagen für eine
    Schätzung vorgetragen hat und nicht ersichtlich ist, dass
    die Anwendung der Vereinfachungsregelung zu einem offenkundig unzutreffenden
    Ergebnis führt (vgl. a. FG Köln Urteil vom 28.08.2012 7 K 1780/11, EFG 2013, 176).


    Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung des Beklagten
    in zweierlei Hinsicht zu korrigieren.


    Zum einen hat der Beklagte zu Unrecht in dem Bescheid über
    die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den
    Monat Juli 2009 ebenfalls Umsatzsteuer für die unentgeltliche
    Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke
    nicht nur für Juli 2009, sondern auch für die
    Zeit von Februar bis Juni berücksichtigt. Der erfasste
    Betrag ist demzufolge um die auf diese Monate entfallenden Anteile
    zu reduzieren.


    Zum anderen hat der Beklagte es versäumt, den in der
    Vereinfachungsregelung der Verwaltung vorgesehenen pauschalen Abschlag
    von 20% für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende
    Ausgaben zu berücksichtigen. Auch nach der Rechtsprechung
    des BFH ist die Vereinfachungsregelung nur einheitlich und nicht
    trennbar anzuwenden. Der Abschlag von 20 % ist mithin nachzuholen.


    Danach ergibt sich ein für den Monat Juli zu berücksichtigender
    Betrag von 660 € (Bruttolistenpreis 82.500 x 1% ((= 825 €))
    - 20%) und eine Neufestsetzung von 10.327, 81 € (11.142,91
    abzgl. ((4950 € - 660 €)) x 19%).


    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
    folgt aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10,
    711 Zivilprozessordnung (ZPO).


    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür
    gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenUStG § 6 Abs. 1, UStDV §§ 8 ff.