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  • 09.08.2013

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 27.02.2013 – 3 K 1620/09

    1. Bestätigt eine Stadt entsprechend der Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt die Durchführung von Modernisierungs-
    und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG an einem Gebäude und führt des Weiteren aus, dass die Bescheinigung
    nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 7h EStG ist, kann sich der Steuerpflichtige
    für eine Sonderabschreibung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Gebäudes,
    mithin eines nach dieser Vorschrift nicht begünstigten bautechnischen Neubaus nicht auf die Bindungswirkung der Bescheinigung
    berufen.


    2. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung im Dachgeschoss und in einen Teil
    für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil
    am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das einheitlich abzuschreiben
    ist.


    3. Die Zugehörigkeit einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen.
    Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum
    aufgewendet wurden, besteht keine Rechtsgrundlage.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit


    hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 3. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch den
    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Burckgard, den Richter am Finanzgericht Kerber, den Richter am Finanzgericht Pröve,
    die ehrenamtliche Richterin … und den ehrenamtlichen Richter …


    für Recht erkannt:


    Die Klage wird abgewiesen.


    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.


    Die Revision wird zugelassen.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine von ihm erworbene Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nach § 7h
    des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustehen.


    Der Kläger schloss am 29. Juli 2002 vor dem Notar … mit dem Amtssitz in D. mit der … Z. KG (KG), für die er als Vertreter
    ohne Vertretungsmacht handelte, einen mit „Kaufvertrag” überschriebenen Vertrag ab (UR.Nr. …). Mit notariell beurkundeter
    Erklärung vom 01. August 2002 wurde die Urkunde vom 29. Juli 2001 vom persönlich haftenden Gesellschafter der KG, L., genehmigt.


    Der Vorbemerkung des Vertrages ist zu entnehmen, dass die KG Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von Z. Blatt
    … eingetragenen Grundstücks, Gemarkung Z., Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …Platz, mit einer Größe von 4.972
    qm, sowie des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von Z. Blatt … eingetragenen Grundstücks, Gemarkung Z., Flur …, Flurstück,
    Gebäude- und Freifläche, …straße, mit einer Größe von 2.753 qm, war. Weiter ist ausgeführt, dass auf dem Flurstück … ein Gebäude
    mit 36 Wohnungen stehe. Die KG renoviere und modernisiere dieses Gebäude. Die Baumaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen.
    Auf dem Flurstück … stehe eine Reithalle, die in ein Parkhaus mit 70 Stellplätzen umgebaut werde. Auch diese Baumaßnahmen
    seien noch nicht abgeschlossen. Die KG beabsichtige, das Eigentum an den Grundstücken in Miteigentumsanteile in der Weise
    aufzuteilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung nebst Nebenräumen in dem auf dem Flurstück
    … zu renovierenden Gebäude sowie das Sondereigentum an einem bestimmten Stellplatz in dem auf dem Flurstück … umzubauenden
    Parkhaus verbunden sei. Die KG habe am 22. November 2001 (UR.Nrn. … und … des Notars …) zwei Teilungserklärungen nebst Gemeinschaftsordnungen
    beurkunden lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorbemerkung zum Kaufvertrag wird auf die in den Akten des Antragsgegners
    befindliche Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.


    Die Antragsteller und die KG schlossen einen „Bauträgervertrag”. Die KG verkaufte a) das gemäß Teilungserklärung (UR.Nr. …)
    bereits gebildete Wohnungseigentum, die Eigentumswohnung Nr. …, den 22,40/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Flurstück …,
    verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Räumlichkeiten nebst Balkon und Keller
    Nr. … im Kellergeschoß, eingetragen im Grundbuch von Z. Blatt …, und b) das gemäß Teilungserklärung nebst Ergänzungsurkunde
    (UR.Nr. … und …) zu bildende Teileigentum, den Stellplatz Nr. 20, den 1/70stel Miteigentumsanteil an dem Flurstück …, verbunden
    mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Nr. 20 im Erdgeschoß, mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör.


    Im Rahmen „der Herstellung der Renovierung und Modernisierung des Gebäudes” auf den Flurstücken … und … seien – so der Vertragstext
    – verschiedene Arbeiten durchzuführen, die in den Baubeschreibungen vom 22. November 2001 (UR.Nrn. … und … des Notars …) enthalten
    seien. Die KG verpflichtete sich, den Kaufgegenstand gemäß den in Bezug genommenen Plänen und den in Bezug genommenen Baubeschreibungen
    herzustellen. Die KG erklärte die Absicht, das Wohnungseigentum bis zum 30. September 2002 bezugsfertig herzustellen und verpflichtete
    sich zur vollständigen Fertigstellung bis zum 15. Dezember 2002. Sie verpflichtete sich ferner, den Stellplatz ebenfalls bis
    spätestens 15. Dezember 2002 vollständig fertig zu stellen.


    Nach § 2 Nr. 1 des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis für die Wohnung mit 74.240,00 EUR und für den Stellplatz mit 6.135,00
    EUR vereinbart. „Auf den Kaufpreis für die Wohnung und Stellplatz” sollten entfallen auf den Grund und Boden 4.019,00 EUR,
    den Anteil an der Gebäudealtbausubstanz 8.038,00 EUR und die Sanierungskosten 68.319,00 EUR. Der „gesamte Kaufpreis in Höhe
    von 80.375,00 EUR” wurde als Festpreis vereinbart. Er sollte alle Kosten für die Herstellung des Kaufgegenstandes und alle
    Baunebenkosten enthalten. Die Fälligkeit des Kaufpreises war u.a. abhängig vom Baufortschritt (vgl. § 2 Nr. 3 Buchstabe c
    des Kaufvertrages).


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Antragsgegners befindlichen Kopien der vorgenannten Urkunden
    verwiesen.


    Die Stadt Z. bestätigte mit einer der KG erteilten Bescheinigung vom 27. Februar 2004, dass die Gebäude „…Platz 4 (Haus 2)
    und Parkhaus 1.BA – ehemalige Reithalle (Haus 7)” in einem durch Sanierungssatzung vom 18. September 1998 (Satzung zur 1.
    Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Z. vom 01. Juli 1992) förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen seien. An dem
    Gebäude seien Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen
    seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, durchgeführt worden. Der Durchführung der Maßnahme
    liege eine Vereinbarung zwischen „dem Antragsteller” – Anm. des Gerichts: Gemeint ist hier die KG. – und der Gemeinde für
    Haus 2 vom 07./09. November 2001, für Haus 7 vom 02./22. August 2002 zugrunde. Auf Seite 2 der Bescheinigung wird u.a. ausgeführt:
    „Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft
    weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten
    oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder
    den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.” Wegen
    der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung Bezug genommen.


    Die Gebäude (Haus 2 und Haus 7), auf die sich die Bescheinigung der Stadt Z. bezieht, befinden sich auf einem ehemaligen Kasernengelände.
    Insgesamt gibt es die Häuser 1 bis 9. Haus 7 war, wie bereits oben angesprochen, eine Reithalle. Haus 2 wurde vor dem Erwerb
    durch die KG als Mannschaftsunterkunft genutzt; zudem befanden sich darin Schulungsräume. Das Geschoß, in dem die von den
    Klägern erworbene Wohnung … belegen ist (in dem in den vorgelegten Akten befindlichen Plan als 3. Obergeschoss bezeichnet),
    war nicht ausgebaut. Die KG beauftragte mit Generalübernehmervertrag vom 25. März 2002 die B. GmbH, Z., mit der Sanierung
    des Hauses 2 „mit dem Ziel, dass insgesamt 36 Eigentumswohnungen entstehen”, weiterhin mit der ersten von zwei Ausbaustufen
    der Reithalle „mit dem Ziel, dass zunächst 34 Stellplätze in dem als Parkhaus konzeptionierten Gebäude entstehen.” Nach §
    5 des Vertrages verpflichtete sich der Auftragnehmer, mit den vertraglichen Leistungen am 10. Oktober 2002 zu beginnen. Als
    verbindlicher Fertigstellungstermin für sämtliche Leistungen wurde der 15. Dezember 2002 vereinbart.


    Der Beklagte erließ unter dem Datum 16. Juli 2004 gegenüber dem Kläger als Feststellungsbeteiligtem einen „Bescheid über die
    gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage
    nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung” für das Kalenderjahr 2002. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der
    Nachprüfung und beruhte nach den Erläuterungen auf der vom Bauträger eingereichten Feststellungserklärung. Das Objekt, auf
    das sich die Feststellung bezog war mit „Erwerbergemeinschaft …Platz … Z.; Haus 2 WE …” bezeichnet. Der Bescheid enthielt
    folgende Feststellungen:


    Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts 01. August 2002,

    Anzahlungen im Kalenderjahr 2002 77.561,88 EUR,

    Anschaffungskosten insgesamt 80.375,00 EUR,

    Anschaffungskosten für den Grund und Boden 4.019,00 EUR,

    Anschaffungskosten für den Altbau 8.609,71 EUR,

    Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 67.746,29 EUR (Spalte 8),

    von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
    2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvzulG 1999 entfallen,
    67.746,29 EUR,


    Zeitpunkt des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen 2002 und

    von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs.
    1 Satz 3 EStG/§ 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen, 67.746,29 EUR.


    Im Jahr 2007 führte der Antragsgegner bei der „Erwerbergemeinschaft Haus 2” eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat
    die Auffassung, dass hinsichtlich der im „Dachgeschoß” befindlichen Wohnungen – er meinte damit die Wohnungen, die sich auf
    dem selben Geschoß befanden wie die Wohnung des Klägers – eine Begünstigung nach § 7h EStG nicht in Betracht komme, weil es
    sich um Neubauten handele. Es sei zwar eine Bescheinigung der Stadt Z. vorgelegt worden. Die Vorschrift des § 7h EStG begünstige
    unter weiteren Voraussetzungen jedoch nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen Wirtschaftsgut. Werde durch die Maßnahmen
    ein neues Wirtschaftsgut erstmals geschaffen, komme hierfür keine Förderung nach § 7h EStG in Betracht. Werde ein bei Anschaffung
    nicht ausgebautes Dachgeschoß erstmals zu Wohnraum ausgebaut, werde ein neues Wirtschaftsgut geschaffen. Bei der Schaffung
    von Eigentumswohnungen komme es dabei auch nicht auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang an, sie seien stets selbständige
    Wirtschaftsgüter. Unter das Prüfungsrecht des Finanzamtes falle auch die Beurteilung, ob durch die Maßnahmen ein Neubau oder
    ein bautechnisch neues Gebäude entstanden sei. In den Bescheinigungen der Gemeindebehörden werde auf das Prüfungsrecht des
    Finanzamtes hingewiesen. Auf den Prüfungsbericht vom 31. August 2007 wird Bezug genommen.


    In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte unter dem Datum 05. Oktober 2007 einen nach § 164 Abs. 2 der
    Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Für die „Erwerbergemeinschaft …Platz
    … Z. (Wohnung)” wurde nunmehr festgestellt:


    Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts 01. August 2002,

    Anzahlungen im Kalenderjahr 2002 77.561,88 EUR,

    Anschaffungskosten insgesamt 80.375,00 EUR,

    Anschaffungskosten für den Grund und Boden 4.019,00 EUR,

    Anschaffungskosten für den Altbau 0,00 EUR,

    Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 0,00 EUR,

    Anschaffungskosten für einen Neubau 76.356,00 EUR,

    Zeitpunkt der Fertigstellung 31. Dezember 2002.

    Der Kläger legte am 18. Oktober 2007 gegen den „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen
    für die Erwerbergemeinschaft … Platz … Z. (Wohnung …) für die Einkommensbesteuerung” „Widerspruch” ein. Am 05. November 2007
    ging ein weiteres Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 2007 beim Beklagten ein, in dem er unter der Angabe „Erwerbergemeinschaft
    … Platz … Z. (Wohnung …)” erklärte, er lege gegen den „Bescheid über die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
    der Kalenderjahre 2002 – 2006” Einspruch ein. Der Kläger trug vor, dass weder im städtebaulichen Vertrag gemäß § 177 des Baugesetzbuches
    (BauGB) noch in der erteilten Bescheinigung gemäß § 7h EStG der Gemeinde Z. zu erkennen sei, dass für den Bereich der Dachgeschosse
    Einschränkungen bzw. Auschließungen hinsichtlich der steuerbegünstigten Sanierung i.S. des § 7h EStG vorgenommen worden seien.
    Der Kläger wies darauf hin, dass es sich bei der Sanierungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid handele, der für die
    Finanzverwaltung bindend sei.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die
    vom Kläger erworbene Wohnung sei erst im Zuge der nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführten Baumaßnahmen entstanden,
    weil erst dann neben der rechtlichen Trennung die erforderliche tatsächliche bauliche Schaffung dieser Wohnung erfolgt sei.
    Bei Erwerb durch die Bauträgerin habe es in dem Gebäude lediglich Mannschaftsunterkünfte und Schulungsräume gegeben. Erst
    durch die Teilungserklärung vom 22. November 2001 und die nachfolgend durchgeführten Baumaßnahmen seien in dem Gebäude 36
    Wohnungen geschaffen worden, darunter die vom Kläger erworbene Wohnung.


    Der erfolgten Feststellung stehe die Bescheinigung der Stadt Z. vom 27. Februar 2004 nicht entgegen, weil sie hinsichtlich
    der Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG keine Bindungswirkung entfalte.
    Denn insoweit sei durch die Stadt Z. keine abschließende Prüfung erfolgt. Die Stadt Z. habe nur bestätigt, dass das Gebäude
    in einem durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen sei und aufgrund einer vorherigen Vereinbarung Maßnahmen
    i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden seien, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung dieses
    Gebäudes dienen. Der Einwand des Klägers, es sei aus der Bescheinigung keine Einschränkung zu erkennen, sei unzutreffend.
    Denn die Bescheinigung enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme
    der Steuervergünstigung sei und die Finanzbehörde die weiteren steuerlichen Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Zugehörigkeit
    der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten,
    zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.


    Wegen der weiteren Ausführungen des Antragsgegners wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

    Der Kläger hat am 01. Dezember 2009 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht nicht die Steuervergünstigung
    nach § 7h EStG für das vorher als Kasernengelände genutzte Objekt … Platz … (Haus Nr. 2), das durch umfassende Baumaßnahmen
    Mannschaftsunterkünfte und Schulungsräume einer wohnwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sei, gewähre.


    Er trägt vor, dass es sich bei der Bescheinigung der Stadt Z. um einen Grundlagenbescheid handele, dem Bindungswirkung für
    die Tatbestandsmerkmale des zu bescheinigenden Objektes zukomme. Unter Heranziehung der Vereinbarung gemäß § 177 BauGB ergebe
    sich aus dem Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag, dass durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß §
    177 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 164a Abs. 3 BauGB sowie i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt der städtebauliche
    Zustand des Gebäudes durch die vorgenommene Baumaßnahme wiederhergestellt werden soll (Instandsetzung). Insoweit komme der
    Bescheinigung Bindungswirkung zu, weil in ihr auch immanente Merkmale, die zugleich sanierungsrechtlich wie auch steuerrechtlich
    von Bedeutung seien, zum Ausdruck kämen und der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13. September 2001 die Bescheinigung für steuerrechtlich
    bindend beurteilt habe, weil anderenfalls der Normzweck unterlaufen werde.


    In der Vorschrift des § 7h EStG finde sich kein Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass die Baumaßnahme zu keinem Neubau führen
    dürfe. Die Vorschrift verlange lediglich, dass die Baumaßnahmen an einem vorhandenen Gebäude durchgeführt werden. Nach Sinn
    und Zweck des § 7h EStG könne es nur darauf ankommen, ob diejenigen Gebäudeteile erhalten geblieben seien, die dem Gebäude
    unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten das Gepräge gegeben haben. Voraussetzung des § 7h EStG sei nur, dass der Kläger
    die Stellung eines Bauherrn eingenommen habe und damit eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme unterstütze, die
    mit den Regelungen der Sanierungsziele und der Sanierungssatzung sowie der Vorschrift des § 177 BauGB einher gehe. Die Auffassung
    des Beklagten, dass die Prüfung, ob es sich um einen Neubau handele, nach steuerrechtlichen und nicht nach bautechnischen
    Gesichtspunkten geprüft werden müsse, sei sinnwidrig.


    Der Kläger tritt der Auffassung entgegen, dass eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuherstellung
    der Wohnung und in einen Teil für die Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig sei. Der Kläger verweist
    auf einen Aufsatz von Beck in DStR 2009, 1414, und die BFH-Rechtsprechung zu der Vorschrift des § 7i EStG.


    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Antragsteller wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 05. Oktober 2007 „über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Erwerbergemeinschaft
    … Platz … Z. (Wohnung …) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung
    zu § 180 Abs. 2 AO” und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 dahingehend zu ändern, dass folgende
    Feststellungen getroffen werden:


    Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts: 01. August 2002,

    Anzahlungen im Kalenderjahr 2002: 77.561,88 EUR,

    Anschaffungskosten insgesamt: 80.375,00 EUR,

    Anschaffungskosten für den Grund und Boden: 4.019,00 EUR,

    Anschaffungskosten für den Altbau: 8.609,71 EUR,

    Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen: 67.746,29 EUR (Spalte
    8),


    von dem Betrag unter 6. sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    InvZulG 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InzulG 1999 entfallen: 67.746,29 EUR,


    Zeitpunkt des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen: 2002 und

    von dem Betrag unter 6. sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1
    Satz 3 EStG/§ 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen: 67.746,29 EUR.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung
    vom 18. November 2009, ergänzend auf das BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07 (BStBl II 2009, 596). Die zu § 7i EStG
    ergangene BFH-Rechtsprechung könne nicht auf § 7h EStG übertragen werden.


    Entscheidungsgründe

    1. Die Klage ist unbegründet.

    a) In dem angefochtenen Bescheid, der auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO ergangen
    ist, ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen Neubau handelt und für die Eigentumswohnung keine
    Anschaffungskosten feststellen sind, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG/§
    10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen. Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7h EStG
    liegen nicht vor.


    aa) Nach § 7h EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
    oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. der
    Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen. Diese Vorschrift ist nach
    § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
    Verwendung eines Gebäudes i.S. des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
    Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
    der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und
    in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2
    entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
    Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige
    die Voraussetzungen des Absatz 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
    nachweist (§ 7h Abs. 2 EStG). Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden auf Gebäudeteile, die
    selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume.


    Im Streitfall ist Rechtsgrundlage der begehrten erhöhten Absetzungen § 7h Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 3 und 2 EStG; der Kläger
    hat die Eigentumswohnung angeschafft und nicht hergestellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 III R 69/07, BFH/NV 2010,
    1202; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 28/01, BFH/NV 2002, 342).


    bb) Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden
    Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07,
    BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N.). Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der „Erneuerung” eines Gebäudes
    umfasst nicht dessen Abbruch und Neubau. Denn diese Vorschrift fordert ausdrücklich, dass das Gebäude wegen seiner geschichtlichen,
    künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung „erhalten” bleiben soll. Soll aber etwas „erhalten” bleiben, schließt das die
    Anwendung der Vorschrift auf einen „Ersatzbau” oder Neubau aus (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484,
    BStBl II 2009, 596; BVerwG-Beschluss vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1).


    Der Kläger begehrt die erhöhten Absetzungen für ein Wirtschaftsgut, bei dem es sich um eine Eigentumswohnung handelt – Wohnung
    Nr. … –, für die nach § 7h Abs. 3 EStG die Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar sind. Die entsprechende Anwendung vorstehender
    Grundsätze bedeutet für eine Eigentumswohnung, dass es sich bei ihr nicht um einen Neubau handeln darf. Handelt es sich bei
    der Wohnung … um einen Neubau, schließt dies die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG aus (Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
    Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990, die hiergegen eingelegte Revision wurde als unzulässig verworfen,
    BFH-Beschluss vom 23. August 2011 X R 2/11, juris).


    cc) Bei der vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung Nr. … handelt es sich um einen nicht begünstigten Neubau; die Eigentumswohnung
    wurde erstmals hergestellt.


    Nach dem auch für das Steuerrecht geltenden Begriff der Herstellung in § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) bedeutet
    Herstellen eines Wirtschaftsguts das Schaffen eines neuen, bisher nicht vorhandenen Wirtschaftsguts; darunter ist die Neu-
    oder Erst-Herstellung eines Wirtschaftsgut, die Zweitherstellung und die Funktions-Wesensänderung jeweils vorhandener Wirtschaftsgüter
    zu verstehen. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige die Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht an
    einem unbeweglichen Wirtschaftsgut vornimmt, sondern – auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz – Wirtschaftsgüter (z.B.
    Eigentumswohnungen oder Teileigentum) erstmals herstellt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen
    bautechnisch zu einem Neubau (eines Gebäudeteils) geführt haben (BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860,
    m.w.N.).


    Werden im Dachgeschoss oder auch in einem anderen Geschoss eines Gebäudes, das vor seiner Sanierung keine Wohnungen enthielt,
    erstmals Wohnungen geschaffen und Wohnungseigentum gebildet, handelt es sich bei den Eigentumswohnungen um Neubauten (Finanzgericht
    des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 2353/04, DStRE 2008, 1405; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
    Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 436/05, EFG 2008, 1055; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K
    3060/06 B, DStRE 2011, 990). Die Wohnung … war bisher nicht vorhanden; sie wurde sowohl rechtlich wie auch tatsächlich – durch
    Baumaßnahmen – neu geschaffen. Ob die zur Neuschaffung von Wohnungen führenden Baumaßnahmen in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten
    aufgrund ihrer bautechnisch prägenden Wirkung als Neubau des Gesamtobjektes anzusehen sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil
    Grundlage der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die jeweilige Eigentumswohnung
    als selbständiges Wirtschaftsgut, für das die erhöhte Absetzung beansprucht wird, ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2007
    IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762, ergangen zum Fördergebietsgesetz).


    dd) Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, d.h. dass auch
    ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene
    Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431,
    BStBl II 2009, 960; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 8 K 1480/09, Haufe-Index 2315397) ist auf die Vorschrift
    des § 7h EStG nicht übertragbar (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE
    2011, 990). Denn die hinter beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Absichten sind nicht identisch. Mit der Einfügung
    der §§ 7h, 7i in das EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom
    22. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, 2408), sollte die Fortführung und Verstärkung der steuerlichen Förderung von Baudenkmälern
    und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen verfolgt werden. Die ordnungsgemäße Erhaltung
    dieser Gebäude sollte bestehenden Wohnraum sichern, zur Entspannung der Wohnungssituation beitragen und ein Anreiz sein, privates
    Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren (BT-Drucksache 11/5680 S. 9). Die Vorschrift des § 7i
    EStG, deren Vorgängervorschrift § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sich als wirksames Mittel für Denkmalschutz
    und Wohnraumerhaltung bewährt habe, sollte als Mittel des Denkmalschutzes dem Eigentümer wegen der denkmalschutzrechtlichen
    Belastungen eine Steuerentlastung gewähren (BT-Drucksache 11/5680 S. 12). Die Vorschrift des § 7h EStG sollte hingegen als
    Nachfolgevorschrift des § 82g EStDV, der sich als wirksames Mittel zur Erhaltung der gewachsenen Wohnviertel und der Altbausubstanz
    und damit auch zur Erhaltung von Wohnraum bewährt habe, als Dauerregelung in das EStG übernommen werden. Die im Anwendungsbereich
    des § 7i EStG erfolgte tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs erfolgte speziell im Hinblick auf die Bedeutung
    des Denkmalschutzes (vgl. BFH in BFHE, 225, 431, BStBl II 2009, 960, unter 4. der Entscheidungsgründe). Sie kann deshalb nicht
    auf die Vorschrift des § 7h EStG, bei der der Denkmalschutz keine Rolle spielt, übertragen werden. Hinter § 7h EStG steckt
    das gesetzgeberische Ziel der Wohnraumerhaltung. Darunter fällt nicht, dass – wie im Streitfall – neuer Wohnraum geschaffen
    wird. Es besteht deshalb im Anwendungsbereich des § 7h EStG keine Notwendigkeit, wie bei § 7i EStG eine tatbestandsspezifische
    Einschränkung des Neubaubegriffs vorzunehmen.


    Selbst wenn man die Grundsätze des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2010 8 K 1480/09 auf den Streitfall
    übertragen könnte, hätte dies nicht den Erfolg der Klage zur Folge. Denn auch nach der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts
    sind bei der Neuerrichtung einer Wohnung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7i
    EStG die Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses, die zur Neuerrichtung der Eigentumswohnung führten, aus der Bemessungsgrundlage
    auszuscheiden. In die Bemessungsgrundlage gehen, so das Sächsische Finanzgericht, nur Herstellungskosten für Baumaßnahmen
    ein, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien.
    Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens seien aber in der Regel zur Erhaltung des Gebäudes als
    Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung nicht erforderlich (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 8
    K 1480/09, Haufe-Index 2315397, unter 3. der Entscheidungsgründe). Entsprechendes würde dann auch im Rahmen des § 7h EStG
    gelten müssen. Der Auffassung, dass der Erwerber einer noch herzustellenden Dachgeschosswohnung im zuvor nicht ausgebauten
    Dachboden eines Baudenkmals oder eines Gebäudes im Sanierungsgebiet neben den (anteiligen) Ausbaukosten regelmäßig auch anteilig
    die Herstellungskosten für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des denkmalgeschützten Gebäudes, also z.B. für
    die Fassade oder das Dach zu tragen habe, und die anteiligen Kosten zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigen
    könnten, steht allerdings die BFH-Rechtsprechung entgegen. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist
    eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen
    Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht zulässig, denn Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum
    bilden zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das einheitlich abzuschreiben ist. Die Zugehörigkeit
    einer Wohnung zu einem Sanierungsobjekt steht ihrer Behandlung als eigenes Wirtschaftsgut nicht entgegen. Für eine (gesonderte)
    höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gibt
    es keine Rechtsgrundlage (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04, BFH/NV 2006, 1067; BFH-Beschluss vom 25. März 2008 IX
    B 220/07, BFH/NV 2008, 1149; so auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 2353/04, DStRE
    2008, 1405; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2008 3 K 436/05, EFG 2008, 1055; Finanzgericht
    Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 2 K 3060/06 B, DStRE 2011, 990).


    b) Die Bescheinigung der Stadt Z. enthält auch keine das beklagte Finanzamt bindende Entscheidung, wonach die Steuerbegünstigung
    nach § 7h EStG zu gewähren ist.


    aa) Der Steuerpflichtige kann gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch
    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.


    Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
    1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).
    Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der Bescheinigung reicht, d.h. welche Sachverhaltselemente die zuständige Gemeindebehörde
    der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt vom konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls
    im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend
    heranzuziehen (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).


    Das Finanzamt hat nur über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift ein eigenes Prüfungsrecht, über
    die in der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG nicht entschieden wurde. Nach den länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien
    zu §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs.
    1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Danach prüft alleine die Gemeinde, ob das Grundstück in einem Sanierungsgebiet
    belegen ist, ob Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung oder funktionsgerechten Verwendung eines
    Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, ob sich der Steuerpflichtige zur Durchführung
    der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat und ob für die durchgeführten Maßnahmen Zuschüsse aus Sanierungs- oder
    Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Dazu kann auch gehören, welchen Umfang die Baumaßnahme haben darf, um noch
    als (steuerbegünstigte) Sanierung zu gelten (BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910;
    Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2010 2 K 5606/08, EFG 2011, 457). Die Entscheidung über das Vorliegen
    der steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Diese haben
    u.a. zu prüfen, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den
    nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
    insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören und ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart
    oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Unter dieses eigenständige
    Prüfungsrecht der Finanzbehörde fällt damit auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme ein modernisiertes bzw. instandgesetztes
    Gebäude oder ein Neubau bzw. bautechnisch neues Gebäude entstanden ist (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BStBl II 2009,
    960; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 91/08, BFH/NV 2009, 155; a.A. Beck, DStR 2009, 1412).


    Im Streitfall hat die Stadt Z. entsprechend der Bescheinigungsrichtlinie für das Land Sachsen-Anhalt (RdErl. des Ministeriums
    für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 30. September 1998, MBl. LSA 1998, 2210) in der Bescheinigung vom 27. Februar
    2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung
    sei. Die Finanzbehörde prüfe „weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als
    Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S.
    des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu
    den nicht abziehbaren Kosten.” Auch hat die bescheinigende Behörde die Qualität der Maßnahme dadurch offen gelassen, dass
    nicht Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bescheinigt wurden. Aber
    selbst wenn in der Bescheinigung als durchgeführte Maßnahmen „Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB” oder „Instandsetzungsmaßnahmen
    i.S.d. § 177 BauGB” angekreuzt worden wären, würde der Bescheinigung aufgrund des Hinweises auf das Prüfungsrecht des Beklagten
    keine Bindungswirkung zukommen (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 91/08, BFH/NV 2009, 155). Eine Heranziehung der Vereinbarung
    mit der Stadt Z. – wie es der Kläger wohl haben möchte – hält der Senat für nicht für möglich, weil es hinsichtlich der Art
    der durchgeführten Maßnahme hierauf keinerlei Bezugnahme gibt. Schließlich bezieht sich die Bescheinigung auf das (bautechnische)
    Gebäude als Ganzes, trifft damit keine Aussage zu den einzelnen Eigentumswohnungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter
    Gegenstand der Steuervergünstigung sind (vgl. auch das zu § 7i EStG ergangene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg
    12 K 3091/09, EFG 2012, 2110, das von einer „objektbezogenen Bescheinigung” spricht). Folglich durfte der Beklagte zu Recht
    prüfen, ob es sich bei der erworbenen Eigentumswohnung um einen nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung berechtigenden
    Neubau handelt. Keinesfalls kann der Bescheinigung entnommen werden, dass die Gemeinde bescheinigt, dass – unter Ausschluss
    des Prüfungsrechts des Beklagten bzw. mit entsprechender Bindungswirkung – dem Kläger für die Wohnung 27 die Sonderabschreibung
    nach § 7h EStG zusteht. Das BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04 (BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373) betraf das Streitjahr
    1996, d.h. eine Bescheinigungsrichtlinie, die zu dem Hinweis der Gemeinden auf das Prüfungsrecht des Finanzamtes führt, gab
    es noch nicht.


    c) Die im angefochten Bescheid festgestellten Beträge sind der Höhe nach zwar unzutreffend, allerdings zugunsten des Klägers,
    der damit hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.


    Der Beklagte geht von Gesamtanschaffungskosten der Wohnung … in Höhe von 80.375,00 EUR aus. Dies entspricht dem Betrag, der
    in § 2 Nr. 2 des notariellen Kaufvertrages als gesamter Kaufpreis vereinbart war. Die Bildung des vereinbarten Festpreises
    (Gesamtkaufpreises) erfolgte durch Addition der Kaufpreise für Wohnung und Stellplatz. Die auf einem anderen Flurstück befindlichen
    Stellplätze sind im Streitfall anders als im dem Fall, dass bei einer Wohnungseigentumsanlage der zu der jeweiligen Wohnung
    gehörende Stellplatz auch Sondereigentum darstellt, rechtlich zu Teileigentum verselbständigt. Deshalb erwarb der Kläger auch
    zum Einen einen Miteigentumsanteil an dem Flurstück 277 (Eigentumswohnung) und zum Anderen einen Miteigentumsanteil an dem
    Flurstück 266 (Stellplatz Nr. 27). Folglich wäre der Gesamtkaufpreis von 80.375,00 EUR auf insgesamt zwei Wirtschaftsgüter
    – die Stellplätze stellen steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar (vgl. zur Selbständigkeit von Garagen eines Mietwohnkomplexes
    BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 26/04, BFHE 211, 245, BStBl II 2006, 169, wobei im Streitfall noch hinzukommt, dass
    die Stellplätze sich auf einem anderen Grundstück befinden und auch rechtlich verselbständigt sind) – aufzuteilen gewesen
    mit der Folge, dass die auf die Wohnung … entfallenden Gesamtanschaffungskosten nicht 80.375,00 EUR betragen, sondern darunter
    liegen; entsprechendes gilt auch hinsichtlich der weiteren festgestellten Beträge. Im Ergebnis wirkt sich die aufgrund vorstehender
    Ausführungen ergebende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für die Wohnung … allerdings zu Gunsten des Klägers aus
    (höhere Anschaffungskosten und damit höhere AfA-Bemessungsgrundlage). Das Gericht ist an einer Verböserung gehindert, so dass
    auch nicht weiter ermittelt werden musste, in welcher Höhe ein auf den Stellplatz entfallender Anteil aus den festgestellten
    Beträgen herausgerechnet werden muss.


    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    3. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die unter 1.a) und 1.b) vertretene Auffassung entspricht der
    des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2011 8 K 1754/08 (EFG 2012, 828). Gegen dieses Urteil ist – nach
    Zulassung durch das Finanzgericht – Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: X R 4/12. Da es soweit erkennbar noch keine
    BFH-Rechtsprechung zu der Frage des Verhältnisses Eigentumswohnung und Bescheinigung nach § 7h EStG im zeitlichen Geltungsbereich
    der Bescheinigungsrichtlinie gibt und beim erkennenden Gericht auch noch eine Mehrzahl gleichgelagerter Fälle anhängig ist,
    wurde die Revision zugelassen.

    VorschriftenEStG § 7h Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, BauGB § 177, HGB § 255 Abs. 2

    Karrierechancen

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