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  • 28.10.2011

    Finanzgericht Nürnberg: Beschluss vom 16.08.2011 – 3 V 868/11

    Für die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung rechtfertigen können. Die Ehe wie auch die Lebenspartnerschaft sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.


    Tatbestand

    I.

    Streitig ist, ob für den Antragsteller und dessen Lebenspartner die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung vorliegen.

    Nach der Urkunde des Notars N in A (Urk. Nr. xxx/2002) haben der Antragsteller und Herr B am 26.03.2002 eine Lebenspartnerschaft begründet, die im Partnerschaftsregister unter der Nr. xxx/2002 eingetragen wurde.

    Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2008 beantragte der Antragsteller mit seinem Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt versagte dies und führte in den Streitjahren jeweils eine Einzelveranlagung des Antragstellers durch. Gegen die Ablehnungen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2007 legte der Antragsteller jeweils Einspruch ein. Die Einspruchsverfahren bezüglich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2007 ruhen derzeit im Hinblick auf die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfahren 2 BvR 909/06 und 2 BvR 1981/06. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 08.01.2010 wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 21.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben, die beim Finanzgericht Nürnberg unter dem Az. 3 K 1114/10 erfasst ist.

    Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2008 lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 24.03.2011 und Einspruchsentscheidung vom 08.06.2011 ab.

    Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide für 2002 vom 17.09.2003, für 2003 vom 09.12.2004, für 2004 vom 16.11.2005, für 2005 vom 12.01.2007, für 2006 vom 29.01.2008, für 2007 vom 21.11.2008 und für 2008 vom 08.01.2010 in Höhe des Differenzbetrages von der Vollziehung auszusetzen, der sich bei Anwendung des Splittingtarifs nach dem Einkommensteuergesetz ergibt.

    Hilfsweise beantragt der Antragsteller die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

    Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, alle Menschen gleich zu behandeln. Gehe die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen mit der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Es könne nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahinstehen, ob die bessere abstrakte Eignung der Ehe, Ausgangspunkt der Generationenfolge zu sein, höhere Freibeträge zugunsten von Ehegatten mit Blick auf die mögliche Weitervererbung Familienvermögens an gemeinsame Kinder rechtfertigen könne. Das geltende Recht mache die Privilegierung der Ehe jedoch nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere bei der Höhe der Freibeträge nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind.

    Diese Grundsätze des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts seien ohne Weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Einkommensteuer zu übertragen. Die Privilegierung von Ehegatten bei der Einkommensteuer sei ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehepaare Kinder haben oder hatten . Entsprechend habe auch das Finanzgericht Niedersachsen mit Beschlüssen vom 09.11.2010 (Az. 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, juris), vom 01.12.2010 (Az. 13 V 239/10, juris) und vom 06.01.2011 (Az. 7 V 66/10, juris) die Aussetzung der Vollziehung dahin gewährt, dass der Splittingtarif auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden sei. Da es sich bei den zitierten Ausführungen des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handele, die die Entscheidung tragen würden, seien sie gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend.

    Die Aussetzung sei auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BFH lägen wesentliche Nachteile i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 8 2. Hs. FGO auch dann vor, wenn der BFH oder ein Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und deshalb diese Norm gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt habe. Zwar hätte das Finanzgericht Niedersachsen und das Finanzgericht Baden-Württemberg in den angegebenen Entscheidungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, jedoch die den Gerichten vorliegenden Klagen von Lebenspartnern mit der Begründung zum Ruhen gebracht, dass beim Bundesverfassungsgericht bereits drei einschlägige Verfassungsbeschwerden von Betroffenen anhängig seien. Wenn ein Finanzgericht die Verfassungswidrigkeit der streitbefangenen Vorschriften jedoch bejaht hat, so dürfe es für die Frage des wesentlichen Nachteils i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO nicht darauf ankommen, ob zusätzlich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolge oder diese unterbleibe, weil dort bereits einschlägige Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Dem Bundesverfassungsgericht lägen aber bereits mehrere Verfahren vor, in denen die Zusammenveranlagung bzw. die Anwendung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner Streitgegenstand sei (2 BvR 909/06; 2 BvR 288/07; 2 BvR 1981/06). Deshalb sei eine Vorlage durch Finanzgerichte bislang unterblieben.

    Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes oder wie hier Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift bestehen, räume der BFH dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor öffentlichen Interessen ein.

    Das Finanzamt beantragt die Ablehnung des Antrags.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

    Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2008. Nach den §§ 26, 26b EStG stehe das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung nur Ehegatten zu, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und während des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt gelebt haben. Wenn Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben, sei nach § 32a Abs. 5 EStG das Splittingverfahren anzuwenden. Mit dem Begriff „Ehegatten” seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des Bürgerlichen Rechts gemeint. Unter einer „Ehe” sei nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2004 VIII R 88/00). Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnergesetz -LPartG- gegründet haben, seien vom Gesetzeswortlaut mithin nicht erfasst. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner scheide somit aus (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515). Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, auf welcher der Verwaltungsakt aufbaut, begründet werde, bedürfe wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 05.08.2010 8 V 1107/10). Gründe, wonach dem Antragsteller durch den Vollzug über die eigentliche Zahlung hinausgehende, schwer wieder gutzumachende Nachteile entstehen, seien nicht ersichtlich.

    Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

    Dem Gericht liegen die vom Finanzamt überlassenen Rechtsbehelfsakten über das AdV-Verfahren und über das Verfahren wegen des Einkommensteuerbescheides 2008 sowie die Finanzgerichtsakte 3 K 1114/10 vor.

    Gründe

    II.

    Der Antrag hat Erfolg.

    Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte, aussetzen. Voraussetzung ist, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 FGO).

    Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 14.09.1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl. II 1995, 778; vom 20.12.2000 IX B 78/00, BFHE 194/196, BFH/NV 2001, 668). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können sich auch aus einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm ergeben. Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558; Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 90).

    1. Im Streitfall ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.03.2011 und Einspruchsentscheidung vom 08.06.2011 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers vollständig abgelehnt hatte.

    2. Nach dem Wortlaut der einschlägigen einkommensteuerlichen Vorschriften hat der Antragsteller keine Möglichkeit, eine Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner und damit die Anwendung des sog. „Ehegatten-Splittings” zu erreichen. Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nach dem Wortlaut der §§ 26, 26b EStG nicht, weil dieses Verfahren ausdrücklich auf Ehegatten und damit auf die „Ehe” als rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau beschränkt ist (BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515). Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG begründet haben, sind vom Wortlaut der Vorschriften mithin nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften kommt mangels einer hierfür erforderlichen unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht in Betracht, denn dieser hat bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern abgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

    3. Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63). Die Bundesregierung hält auch nach den jüngsten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts daran fest. Danach stelle die Förderung der Ehe, insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern, einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für die Bevorzugung von Ehegatten durch den Splittingtarif dar (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3009 Seite 6; Antwort der Bundesregierung vom 23.09.2010).

    4. Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. „Ehegatten-Splittings” verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 6. Juli 2011 3 V 125/11, juris; vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung. Dabei kommt es hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 61 1/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295, DStR 2010, 1721 m.w.N.). In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornimmt, fordert das Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden. Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295, DStR 2010, 1721). Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und die Gewährung des „Splitting”-Tarifs im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

    b) Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht, wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63). Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und insbesondere des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 61 1/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz a.F. kann dieser Rechtsprechung jedoch nicht mehr gefolgt werden. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung rechtfertigen könnten. Die Ehe wie auch die Lebenspartnerschaft sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.

    c) Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Verfassung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. in BGBl. I 2010, 1295). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfG v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295, DStR 2010, 1721 m.w.N.).

    Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris). Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass tatsächlich etwa 90% des Splittingvolumens auf Ehepaare entfällt, die Kinder haben (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3009 Seite 7; Antwort der Bundesregierung vom 23.09.2010), denn die bloße Reflexwirkung einer gesetzlichen Regelung ist für die sachliche Rechtfertigung einer durch sie verursachten Ungleichbehandlung nicht ausreichend. Förderungs- und Lenkungszwecke müssen vielmehr von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen sein (z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/07 u.a., BVerfGE 122, 210).

    d) Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend auch die gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belange . Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, auf welcher der Verwaltungsakt aufbaut, begründet wird, bedarf wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558, m.w.N., und vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935; Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 113). Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.

    Im Streitfall ist für den Antragsteller die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner von großem wirtschaftlichen Interesse, die Versagung der Zusammenveranlagung aus personenbezogenen Gründen wegen der sexuellen Orientierung wiegt für ihn schwer. Nach der Antwort der Bundesregierung vom 23.09.2010 auf eine kleine parlamentarische Anfrage bestanden im Jahr 2007 15.000 und in den Jahren 2008 und 2009 19.000 eingetragene Lebenspartnerschaften (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3009, Anlage 1). Angesichts der zu erwartenden geringen Zahl von Fällen betroffener Lebenspartner haben die gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belange hiergegen zurück zu stehen (so auch Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675). Zudem werden durch die Verplanung bzw. Verausgabung (möglicherweise) verfassungswidriger Steuern eintretende Risiken für die öffentliche Haushaltsführung in diesen Fällen durch die Gewährung der AdV geradezu vermieden (vgl. Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 113). Es dürfte auch nicht sein, dass ein solcher Haushaltsvorbehalt jeden legislativen Verfassungsverstoß rechtfertigen könnte. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn eine AdV eine erhebliche finanzielle Breitenwirkung zur Folge hätte. Diese liegt im Streitfall jedoch nicht vor.

    e) Eine Aussetzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil dadurch eine weitergehende Entscheidung getroffen würde als von dem Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung über die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm zu erwarten ist. Es kann nicht vorausgesagt werden, ob das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss von Lebenspartnerschaften von der Gewährung des Splittingtarifs - sollte es diesen für verfassungswidrig halten – mit sofortiger Wirkung oder lediglich mit befristeter Fortgeltungsanordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserheblichen Regelungen in den Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210) und von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Urteil vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268) rückwirkend wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt hat.

    Die Berechnung der auszusetzenden Steuer wird gemäß §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Antragsgegner übertragen.

    Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache (§1 28 FGO) zugelassen. Rechtsprechung des BFH zur Frage der Anwendung des Splittingtarifs bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftssteuergesetz vom 21.07.2010 nicht ersichtlich.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Vorschriften26, , 26b, FGO § 69 Abs. 4, GG Art. 6 Abs. 1

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