01.06.2011
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.03.2011 – 13 Sa 39/11
Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst Bewerbungen für einen Seiteneinstieg allein deshalb zurückzuweisen, weil der Bewerber zuvor die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen endgültig nicht bestanden hat.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2010 - 4 Ca 6685/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, an Bewerbungsverfahren für den Schuldienst des beklagten Landes in Form des sog. Seiteneinstiegs teilzunehmen.
Die im August 1961 geborene Klägerin legte 2003 erfolgreich die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II mit den Fächern Sport und Geographie ab. Nach dem Vorbereitungsdienst bestand sie im Januar 2006 die Prüfung und am 15. August 2007 die Wiederholungsprüfung für das Zweite Staatsexamen nicht. Eine von ihr erhobene Klage gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nach § 41 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (SGV. NRW. 203010) nicht vorgesehen. Im März 2006 schloss die Klägerin an der Deutschen Sporthochschule Köln das eine Regelstudienzeit von acht Semestern beinhaltende Studium der Diplom-Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Rehabilitation und Prävention erfolgreich ab.
Nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz NRW vom 12. Mai 2009 ist das Bestehen der Staatsprüfung Voraussetzung für das Lehramt. In Anbetracht eines für bestimmte Fächer und Schulformen bestehenden Lehrermangels eröffnet das Land die Möglichkeit zur Einstellung in den Schuldienst teilweise im Wege des sogenannten Seiteneinstiegs. In der einschlägigen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) heißt es:
"Teil 1
Allgemeines
§ 1
Ziel und Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen.
Teil 2
Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme
an der Ausbildung
§ 2
...
(4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat.
...
Teil 3
Ausbildung
§ 5
Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
(1)Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. ...
§ 7
Dauer
(1)Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.
...
§ 8
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Ausbildung orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei ist die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und zum Umgang mit Heterogenität besonders zu berücksichtigen.
§ 9
Ausbildung
(1)Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
...
Teil 4
Staatsprüfung
§ 12
Zweck und Verfahren der Prüfung
(1)In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.
(2)Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Solange die genannte Verordnung noch nicht erlassen ist, gelten die Vorschriften zur Zweiten Staatsprüfung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW S. 593), entsprechend.
...
§ 17
Inkrafttreten; Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt zum 1. November 2009 in Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre."
Im Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über die "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern ab 2. Februar 2010 zum 25. August 2010 und folgende Einstellungen bis einschließlich 1. Februar 2011" vom 22. Dezember 2009 heißt es:
"1.5Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist grundsätzlich der Nachweis einer abgelegten Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine entsprechende nordrhein-westfälische Anerkennung. Zur Deckung des Lehrkräftebedarfs können auch andere Bewerberinnen und Bewerber am Bewerbungsverfahren teilnehmen (s. Nr. 2.2 bis 2.5).
...
2.4Gymnasium, Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 - 13), Weiterbildungskolleg im Bildungsgang Abendgymnasium und Kolleg
...
2.4.4Seiteneinstieg mit Erstem Staatsexamen
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die die Erste Staatsprüfung abgelegt oder eine entsprechende Anerkennung bis zum Ende der Bewerbungsfrist für eines der folgenden Lehrämter vorgelegt haben:
a)Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (27),
b)Lehramt für die Sekundarstufe II (29),
c)Lehramt am Gymnasium (25).
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
2.4.5Seiteneinstieg ohne Staatsexamen (Universitätsabschluss)
Sofern die Stellenausschreibung die Möglichkeit des Seiteneinstiegs vorsieht, können auch Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzung der Nummern 2.4.1 bis 2.4.4 nicht erfüllen, am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss an einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln in einem der ausgeschriebenen Fächer oder einem affinen Fach nachweisen, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern beruht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 LABG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) - GV.NRW.2009 S. 511). Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die neben einem nicht einstellungsrelevanten lehramtsbezogenen Studienabschluss über einen weiteren o.a. Studienabschluss verfügen.
Voraussetzung für die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (s. Nr. 5), die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten ist (s. Nr. 6.2).
...
5.Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern
Voraussetzung für die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist grundsätzlich die vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme.
5.1Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem an einer Hochschule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Lehrerausbildungsgesetz vom 12.5.2009 erworbenen Abschluss (Universität, Kunst- oder Musikhochschule oder Deutsche Sporthochschule Köln), die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) - GV.NRW.2009 S. 511 - erfüllen, ist dies die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung mit anschließendem Staatsexamen.
Soweit die nach § 2 OBAS für die Zulassung erforderliche mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann, kann sie im Schuldienst erfüllt werden. Für diesen Fall ist die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich zur Teilnahme an der pädagogischen Einführung - RdErl. v. 11.6.2007 - 424-6.05.10 Nr. 47989/06 - zu verpflichten. Die Zulassung zur berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 2 OBAS verzögert sich entsprechend.
...
5.2Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ist dies die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung mit anschließendem Staatsexamen, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2, 3 OBAS vorliegen.
...
6.2Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die sich zur Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme (s. Nr. 5) verpflichtet haben, erhalten unter Bezug auf die Dauer der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme einen befristeten Arbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Für diese Bewerberinnen und Bewerber erhöht sich während der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme eine zulässige Teilzeitbeschäftigung um die Anrechnungsstunden für die angebotene Qualifizierungsmaßnahme."
Im Nachfolgeerlass vom 6. Januar 2011, der bis zum 1. Februar 2012 gilt, sind diese Regelungen ebenfalls enthalten.
Eine Entfristung der nach Ziffer 6.2 des Erlasses begründeten Arbeitsverhältnisse findet nur bei erfolgreich absolviertem Zweitem Staatsexamen statt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ein Zurückweisen ihrer Bewerbungen im Rahmen eines Seiteneinstiegs allein aufgrund des Umstandes, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt wiederholt nicht bestanden hat, sei rechtswidrig.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2010, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 20. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Sie rügt, die Verfahrensweise des Landes führe dazu, dass ihr gleichsam auf Lebenszeit der Zugang zum Schuldienst verwehrt werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2010 (4 Ca 6685/10) festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, eine Bewerbung der Klägerin als Seiteneinsteigerin in den öffentlichen Schuldienst des Landes deshalb auszuschließen, weil sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist wie folgt ergänzend auszuführen:
I.
Allerdings ist die Klage zulässig. Die Klägerin begehrt nicht etwa lediglich ein Rechtsgutachten über die Folgen einer persönlichen Eigenschaft, nämlich den Umstand, dass sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Vielmehr macht sie ein Element eines künftigen Bewerbungsrechtsverhältnisses zum Gegenstand einer Feststellung, und zwar dahingehend, welche Folge der genannte Umstand hierfür hat. Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben. Die Klägerin hat sich bereits und möchte sich auch in Zukunft auf Stellen für Seiteneinsteiger im Schuldienst des Landes bewerben, das Land schließt sie jedoch unter Berufung auf den fraglichen Umstand von jeglichen Bewerbungen aus. Aufgrund der Regelung in § 17 OBAS ist davon auszugehen, dass sowohl der Seiteneinstieg als auch die fragliche Handlungsweise des Landes zumindest bis zum Jahr 2013 andauern werden.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Nach § 2 Abs. 4 OBAS ist die Klägerin vom Seiteneinstieg ausgeschlossen, weil sie die Staatsprüfung für das Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Dieser Ausschluss verstößt nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Beamte und Angestellte haben nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch auf sachgerechte und zeitnahe Entscheidung über ihre Bewerbung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (vgl. nur BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - NZA 2009, 901; zuletzt BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - juris).
Grundsätzlich steht es dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für die zu besetzenden Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Die Erstellung eines derartigen konstitutiven Anforderungsprofils ist Ausdruck der Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - NZA 2005, 1185).
2.Danach ist die Klage unbegründet. Die Klägerin verkennt, dass der Seiteneinstieg zwar den Zugang zum Schuldienst gewährt, das Land Seiteneinsteigern damit jedoch nicht per se eine Einstellung auf einen Dauerarbeitsplatz offeriert. Vielmehr ist ein Seiteneinstieg in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Schuldienst nach wie vor nicht vorgesehen. Der Seiteneinstieg besteht vielmehr darin, dass dem fraglichen Personenkreis neben dem normalen Vorbereitungsdienst eine weitere Möglichkeit angeboten wird, die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu erlangen, und zwar in Form eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden mit der verbindlich zu absolvierenden berufsbegleitenden Ausbildung. Eine Entfristung findet nur bei erfolgreich absolviertem Zweitem Staatsexamen statt. Wie sich auch aus der ausdrücklichen Benennung als "Ausbildung" in §§ 1, 2, 5, 7, 8, 9 und 12 OBAS ergibt, handelt sich daher um ein Arbeitsverhältnis, welches das Land allein zu dem Zweck anbietet, einen weiteren Zugang zum Zweiten Staatsexamen zu schaffen, letztlich also um eine besondere Form des Vorbereitungsdienstes. An diesem Zweck ist das vom Land geforderte Anforderungsprofil zu messen. Insofern trifft zwar die Auffassung der Klägerin zu, dass sie aufgrund des bestandenen Ersten Staatsexamens fraglos eine mindestens vergleichbare Qualifikation für den Beginn dieser Ausbildung hat wie die vom Land akzeptierten Seiteneinsteiger. Der wesentliche Unterschied zu diesen besteht jedoch darin, dass die Klägerin das mit dem Seiteneinstieg angestrebte Zweite Staatsexamen - wie sie selbst im Antrag formuliert - "endgültig" nicht bestanden hat. Ein Anspruch auf Eröffnung einer dritten Prüfungschance besteht jedoch nicht. Ohne eine solche ist ein Seiteneinstieg jedoch seines Sinns beraubt, da bereits vorher feststeht, dass die Klägerin das Zweite Staatsexamen als Vorausstzung für die dauerhafte Übertragung eines Lehramtes nicht erreichen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, dass Regelungen, die nur eine Wiederholungsprüfung vorsehen, zulässig sind, da es nicht ohne Aussagewert ist, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann (vgl. nur BVerwG 7. März 1991 - 7 B 178/90 - juris mwN; s.a. BVerfG 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 - juris). Das "Recht auf eine zweite Chance" (BAG 14 August 2007 - 9 AZR 1086/06 - NZA-RR 2008, 327 RN 18) hat die Klägerin bereits gehabt, dieses allerdings ohne Erfolg ausgeübt. Zwar hat das Land aufgrund seiner Monopolstellung Ausbildungsmöglichkeiten zur Hinführung auf das Zweite Staatsexamen zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf eine mehrfache Ausbildung - in welcher Form auch immer diese zu absolvieren ist - folgt hieraus jedoch nicht. Dass der Klägerin damit - wie sie argumentiert - "gleichsam auf Lebenszeit der Zugang zum Schuldienst verwehrt wird", ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Land darf in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass es bereits aus fiskalischen Gründen nur begrenzte Ausbildungsmöglichkeiten für das Lehramt bereitstellen kann. Mit dem aus dem "endgültigen" Nichtbestehen der Prüfung folgenden Zugangshindernis verstößt das Land daher nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin - abgesehen von dem fraglichen Umstand - die Anforderungen an einen Seiteneinstieg nicht nur aufgrund der Ersten Staatsprüfung (Ziffer 2.4.4 des Erlasses vom 22.12.2009), sondern auch aufgrund des abgeschlossenen Studiums an der Deutschen Sporthochschule ((Ziffer 2.4.5 des Erlasses) erfüllt. Der Umstand, dass die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst bei Ablegung der Wiederholungsprüfung mehrfach erfüllt hatte, führt nicht zu einem Anspruch auf eine weitere Prüfung bezogen auf das Zweite Staatsexamen.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin angezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. September 2009 (- 11 Sa 560/09 - juris) nicht einschlägig ist. Diese beruht darauf, dass das Land im Bereich der Vertretungskräfte auch Bewerber ohne Erste Staatsprüfung akzeptiert. Es ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht zu beanstanden, dass das Land für die Einstellung auf Dauerarbeitsplätzen höhere Anforderungen stellt als für kurzfristige Vertretungen.
Soweit die Klägerin darauf abhebt, das Land könne ihr in den ersten sechs Monaten im Fall ihrer Nichteignung problemlos kündigen, lässt dies den dargelegten Ausbildungscharakter des Seiteneinstiegs außer Betracht.
Auch die Argumentation der Klägerin, seit ihrer nicht bestandenen Lehrprüfung seien mehrere Jahre vergangen, in denen sie sich im Rahmen von Vertretungstätigkeiten im Schuldienst bewährt habe, führt nicht zum Erfolg der Klage. Hierdurch ergibt sich kein Recht der Klägerin zur Absolvierung eines weiteren Vorbereitungsdienstes, folglich auch kein Recht auf den diesem wie dargelegt gleichzusetzenden Seiteneinstieg.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat für die Klägerin die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.