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  • 25.07.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 17.01.2012 – 2 K 1319/10

    1. Hat die Behörde die
    Aufgabe des Bekanntgabewillens vor Absendung des ersten Bescheides
    eindeutig dokumentiert, so bedarf es keiner Änderungsvorschrift
    für den Erlass eines neuen Bescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen,
    da es sich bei dem neuen Bescheid um den Erstbescheid handelt.


    2. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung
    eines beweglichen Wirtschaftsgutes ist die Inanspruchnahme eines
    Investitionsabzugsbetrages für dieses Wirtschaftsgut nicht
    mehr möglich.


    Tatbestand

    Streitig ist die Wirksamkeit eines den Klägern zugegangenen
    Einkommensteuerbescheides 2008 vom 4. August 2009 sowie die Gewährung
    eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 1 und 2
    EStG 2008.


    Die Kläger sind für das Streitjahr zur Einkommensteuer
    zusammen veranlagte Eheleute. Als Eigentümerin des von
    den Eheleuten und ihren drei Kindern zu Wohnzwecken selbstgenutzten
    Einfamilienhaus bestellte die Klägerin Mitte März
    2008 eine Photovoltaikanlage, die im April 2008 geliefert und in
    Betrieb gesetzt wurde (Abnahme am 15. Mai 2008). Seit Mai 2008 erzielt
    die Klägerin aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (Einspeisung
    von Solarenergie in das Stromnetz) nach § 4 Abs. 3 EStG
    ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie für
    das Streitjahr mit ./. 23.639,53 € erklärte
    (Ermittlung, Bl. 26 bis 28, i.F. jeweils: ESt-Akte 2008).


    Ausgehend von den Nettoanschaffungs-/Herstellungskosten
    der Photovoltaikanlage (unstreitig: 60.846,98 €) hatte
    sie einen Investitionsabzug von 24.338,00 € (40 %)
    vorgenommen und vom verbleibenden Betrag (36.508,98 €)
    unter Berücksichtigung einer 20-jährigen Nutzungsdauer eine
    zeitanteilige AfA (ab April 2008) von 1.369,98 € abgezogen
    (5 % von 36.508,98 €; davon 9/12). Zusätzlich
    nahm sie die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG
    im Betrag von 1,00 € in Anspruch (insoweit insgesamt abgezogen:
    25.708,98 €).


    Im Rahmen der Veranlagungsarbeiten folgte der finanzamtliche
    Sachbearbeiter zunächst der klägerischen Steuererklärung
    und gab den erklärten gewerblichen Verlust der Klägerin
    von 23.640,00 € am 22. Juli 2008 in das EDV-System der
    Finanzverwaltung ein (Bl. 48). Am 30. Juli 2009 stornierte er maschinell den
    Vorgang und verfasste am selben Tag ein Schreiben an den steuerlichen Berater
    der Kläger - den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden
    Verfahrens - des Inhalts, dass dem Berater demnächst ein
    Einkommensteuerbescheid 2008 betreffend die Kläger zugehen
    werde, der allerdings mangels Bekanntgabewillens unwirksam sei;
    die Versendung könne aus technischen Gründen nicht
    mehr aufgehalten werden (Bl. 49). Nach einer internen Hinweismitteilung
    erfolgte bei der zentralen Datenverarbeitung bei der Oberfinanzdirektion
    Koblenz am 31. Juli 2009 die maschinelle Verarbeitung der am 22.
    Juli 2009 eingegebenen und am 30. Juli 2009 stornierten Daten (Bl.
    50). Zum vordatierten Datum 4. August 2009 verließ der
    verarbeitete Vorgang in Form eines Einkommensteuerbescheides 2008
    die zentrale Versandabteilung der Finanzbehörde (Bl. 44).


    Unter Ansatz gewerblicher Einkünfte der Klägerin
    von ./. 12.383,00 € erließ das Finanzamt
    am 18. August 2009 den Einkommensteuerbescheid 2008 (Bl. 57, 55).
    Den erklärten Investitionsabzug nach § 7 g Abs.
    1 bzw. Abs. 2 EStG ließ es nicht zu, weil „dies
    Kraft Gesetz im Jahr der Anschaffung” ausgeschlossen sei.
    Entsprechend einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten am
    4. August 2009 berücksichtigte es eine Sonderabschreibung
    nach § 7 g Abs. 5 EStG von 12.169,40 € (20 % der
    Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage
    von 60.846,98 €) sowie eine zeitanteilige AfA (9 Monate)
    nach § 7 Abs. 1 EStG in Höhe von 2.281,76 €.


    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch mit
    der Begründung ein, dass der Einkommensteuerbescheid 2008
    vom 4. August 2009 wirksam geworden sei und es hinsichtlich des „Änderungsbescheides” vom
    18. August 2009 an einer Korrekturmöglichkeit gefehlt habe.
    Das finanzamtliche Schreiben vom 30. Juli 2009 sei dem steuerlichen
    Berater nicht zugegangen. Abgesehen davon müsse unter Berücksichtigung
    des BFH-Urteils vom 17. Mai 2006 - X R 43/03 (BStBl II 2006,
    868) der begehrte Investitionsabzugsbetrag gewährt
    werden. Mit Schreiben vom 14. September 2009 änderten die
    Kläger ihre Gewinnemittlung dahin, dass sie unter Hinweis
    auf § 7 g Abs. 2 Satz 1 EStG den Investitionsabzugsbetrag
    von 24.338,00 € als Betriebseinnahmen sowie gleichzeitig unter
    Hinweis auf Satz 2 der Vorschrift diesen Betrag als Betriebsausgaben ansetzen.
    Zusätzlich zogen sie den Investitionsabzugsbetrag von 24.338,00 € zusätzlich
    als Betriebsausgaben ab. Es verblieb bei den ursprünglich angesetzten
    Gewinnminderung im Gesamtbetrag von 25.708,85 € und dem begehrten
    gewerblichen Verlust von 23.639,53 € (Bl. 6 ESt-Akte „Einspruch
    2008”).


    Wegen hier nicht streitbefangener Punkte erging zuletzt am 24.
    Februar 2010 ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderter
    Einkommensteuerbescheid 2008 und am 2. März 2010 eine dem
    klägerischen Einspruch als unbegründet zurückweisende
    Entscheidung (Bl. 28 der vorgenannten ESt-Akte). Das Finanzamt ging
    hierbei weiterhin von der Unwirksamkeit des Schriftstücks vom
    4. August 2009 aus, da die hierin enthaltene Einkommensteuerfestsetzung 2008
    wegen zuvor erfolgter Stornierung keine Rechtswirkungen entfaltet
    habe. Der Bescheid vom 18. August 2009 habe daher keiner Korrekturnorm
    bedurft. Der begehrte Investitionsabzugsbetrag nach § 7
    g Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG komme im Jahr der Anschaffung nicht in
    Betracht; er gelte nur für künftige Investitionen.
    Das genannte BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 greife im Streitfall nicht,
    da den Klägern - entsprechend ihrer vom 9. Februar 2010
    (Bl. 27) - die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG
    in voller Höhe zugebilligt worden sei.


    Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger
    unter Beibehaltung ihrer im Einspruchsverfahren vorgebrachten Auffassung
    ihr Begehren weiter. Sie führen ergänzend aus,
    dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im vorausgegangenen
    Jahr 2007 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Betriebsneugründung
    erst mit der verbindlichen Bestellung der Photovoltaikanlage im
    März 2008 erfolgt sei.


    Die Kläger beantragen,

    unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
    2008 vom 18. August 2009 den geänderten Einkommensteuerbescheid
    2008 vom 24. Februar 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
    vom 2. März 2010 dahin zu ändern, dass die Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von ./.
    23.640,00 € angesetzt werden,


    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Unbeschadet dessen, ob die Kläger das finanzamtliche
    Schreiben vom 30. Juli 2009 - wie sie vortragen - nicht erhalten
    hätten, sei der fehlende Bekanntgabewillen des finanzamtlichen
    Sachbearbeiters vor Absendung und vor Zugang des Bescheides 2008
    vom 4. August 2009 hinreichend klar und eindeutig in den Einkommensteuerakten
    dokumentiert. Dies ergebe sich aus dem in den Akten befindlichen
    Computerausdruck vom 30. September 2009 (Bl. 48 a ESt-Akte 2008)
    sowie aus der Hinweismitteilung zum Rechentermin 31. Juli 2009 (Bl.
    50 der vorgenannten Akte).


    Ebenso wie für die Ansparabschreibung in der Gesetzesfassung
    bis 2007 (§ 7 g Abs. 3 EStG 2007) komme der ab 2008 geltende
    Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG 2008 nur
    für künftige, nämlich in den der Bildung
    der Rücklage folgenden 3 Wirtschaftsjahren, nicht aber
    für gegenwärtige Investitionen in Betracht; im
    Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sei dagegen die Bildung der
    Rücklage ausgeschlossen.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Entgegen klägerischer Auffassung stellt der streitbefangene
    Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. August 2009 einen erst - und
    keinen Änderungsbescheid zum „Bescheid” vom
    4. August 2009 dar und konnte daher ohne Berücksichtigung
    einer Korrekturnorm ergehen. Der fragliche „Einkommensteuerbescheid
    2008” vom 4. August 2009 entfaltete mangels behördlichen Bekanntgabewillens
    nämlich keine Rechtswirkungen.


    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
    der der Senat folgt, wird ein Steuerbescheid als „schriftlicher” Verwaltungsakt
    (§§ 118, 157 Abs. 1 Satz 1 AO) gem. §§ 155
    Abs. 1 Satz 2, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO dem von ihm Betroffenen
    (Inhaltsadressaten) gegenüber erst dann und im dem Zeitpunkt wirksam,
    wenn er ihm oder - wie im Streitfall - seinem Bevollmächtigten
    122 Abs. 1 Satz 2 AO) mit behördlichem Bekanntgabewillen
    zugeht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 - III R 84/06, BStBl II 2009,
    949 und vom 23. August 2000 - X R 27/98, BStBl II 2001,
    662, jeweils m.w.N.). Wird der zunächst gebildete
    Wille zur Bekanntgabe nach abschließender Bearbeitung des
    Steuerfalls aufgegeben, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich
    der Finanzverwaltung verlassen hat, und ist dies eindeutig in den
    finanzamtlichen Akten dokumentiert, wird der Bescheid trotz des
    Bekanntgabeakts nicht gem. § 124 Abs. 1 AO wirksam. Darüber
    hinaus wird ein Bescheid auch dann nicht wirksam, wenn die Behörde dem
    Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheides mitteilt,
    der Bescheid solle nicht gelten und es werde ein neuer Bescheid
    erlassen (vgl. vorgenanntes BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, m.w.N.
    sowie unter Hinweis auf § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine
    mündliche (telefonische) Mitteilung reicht hierbei aus.


    Im Streitfall hat der zuständige finanzamtliche Sachbearbeiter,
    der den Steuerfall bearbeitet hatte, in den Steuerakten die Aufgabe
    seines Bekanntgabewillens eindeutig dadurch dokumentiert, dass er
    den ursprünglichen „Bescheid” durchgestrichen,
    mit dem Wort „Storno” versehen (Bl. 44), den Prüfhinweis
    am 30. Juli 2009 mit „Storno” vermerkt und das
    Storno ausweislich der in den Akten vorhandenen Ausdrucken aus dem
    Rechner tatsächlich veranlasst hat (Bl. 44 bis 44a, 50
    und 52 ESt-Akte 2008). Darüber hinaus hat er dem empfangsbevollmächtigten
    Steuerberater der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2009
    die Unwirksamkeit des ihm noch zugehenden Bescheides mitgeteilt.
    Wie sich aus den Erläuterungen des Bescheides vom 18. August
    2009 eindeutig ergibt, wurde hierüber am 4. August 2009,
    also jedenfalls vor Zugang des am selben Tags zur Post gegebenen „Bescheides” vom
    4. August 2009, ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten
    geführt, so dass davon auszugehen ist, dass das finanzamtliche
    Schreiben vom 30. Juli 2009 dem Prozessbevollmächtigten
    - entgegen dessen Behauptung - tatsächlich zugegangen war.
    Abgesehen hiervon, hätte allein dieses Telefongespräch
    ausgereicht, das Wirksamwerden des vorgenannten „Bescheides” zu
    verhindern. Denn jedenfalls beinhaltete das vor Zugang des „Bescheides” geführte
    Gespräch die anderweitige steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage
    und damit auch die Unwirksamkeit des zu diesem Zeitpunkt noch nicht
    bekannt gegebenen „Bescheides”.


    Zu Recht hat das Finanzamt den begehrten Investitionsabzugsbetrag
    nach § 7 g Abs. 1 bzw. - nach insoweit geänderter
    Gewinnermittlung vom 14. September 2009 (Bl. 6 ESt-Akte „Einspruch
    2008”) - § 7 g Abs. 2 EStG abgelehnt und den Klägern
    - neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG - die Sonderabschreibung
    nach § 7 g Abs. 5 EStG zugebilligt, unbeschadet der hier
    für die Entscheidung nicht erheblichen Frage, ob im Streitfall
    die Photovoltaikanlage überhaupt als „bewegliches” Wirtschaftsgut
    im Sinne des § 7 g EStG 2008 angesehen werden kann (vgl.
    insoweit: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März
    2007, EFG 2007,
    1068 sowie Verfügung der OFD Koblenz vom 9. März
    2009 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und
    Blockheizkraftwerken, Juris). Der Abzug gem. § 7 g Abs.
    1 Satz 1 EStG 2008 setzt die Absicht einer
    „künftigen”
    Anschaffung/Herstellung
    eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes voraus, wobei das begünstige
    Wirtschaftsgut „voraussichtlich” in den dem Wirtschaftsjahr
    des Abzugs, also der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs,
    „folgenden”
    3 Wirtschaftsjahren
    angeschafft/hergestellt werden soll. Im Investitionsjahr
    - hier: 2008 - kommt der Abzugsbetrag nicht in Betracht. Er darf
    nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für den
    künftigen
    (innerhalb
    der folgenden 3 Wirtschaftsjahre) Erwerb bzw. die künftige
    Herstellung eines Wirtschaftsguts gebildet werden (Mayer in Herrmann/Heuer/Raupach,
    EStG, § 7 g Rz. 21; BdF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009,
    633, Rnr. 17). Dies folgt auch aus § 7 g Abs.
    2 EStG, wonach der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung/Herstellung
    des begünstigten Wirtschaftsguts den für dieses
    Wirtschaftsgut (also im Vorjahr bzw. in einem der 3 vorangegangenen
    Wirtschaftsjahre) in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag
    in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten/Herstellungs,
    maximal bis zur Höhe des abgezogenen Betrags, dem Gewinn
    hinzuzurechnen hat. Daher geht die von den Klägern mit
    Schreiben vom 14. September 2009 in Anlehnung an § 7 g
    Abs. 2 EStG erstellte Berechnung des Investitionsabzugsbetrages
    ins Leere. Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme ist
    eben die Absicht der künftigen Anschaffung/der
    künftigen Herstellung; es kommt nicht für das
    Jahr der tatsächlichen Investition in Betracht.


    Das von den Klägern genannte BFH-Urteil vom 17. Mai
    2006 in BStBl
    II 2006, 868, das das Jahr 2001 betrifft, stützt ihre
    Rechtsauffassung nicht. Der BFH hatte hier den Steuerpflichtigen
    die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG 2001 von
    20 % im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung für
    im Betriebseröffnungsjahr angeschaffte Photovoltaikanlage
    trotz der nach § 7 g Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 bis 7 EStG 2001
    erforderlichen, aber nicht gebildeten Rücklage, zugebilligt,
    weil ansonsten der vom Gesetzgeber mit der Sonderabschreibung nach § 7
    g Abs. 1 EStG 2001 (= 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten)
    verfolgte Forderungszweck vereitelt werden würde. Im Streitfall
    aber hat das Finanzamt den Klägern die nunmehr in § 7
    g Abs. 5 EStG 2008 enthaltenen Sonderabschreibung von 20 % der
    Anschaffungs-/Herstellungskosten zuerkannt, so dass der
    Forderungszweck der Vorschrift für begünstigte
    Wirtschaftsgüter auch ohne Rücklagenbildung gewährleistet
    ist. Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des vorgenannten
    BFH-Urteils besteht unter Anwendung der durch das Unternehmensteuerreformgesetz
    2008 vom 14. August 2007 geschaffenen Neuregelung des § 7
    g EStG kein Anlass.


    Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 115
    Abs. 2 FGO liegen nicht vor.


    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Vorschriften1, 2, AO § 122 Abs. 1, AO § 124 Abs. 1

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