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  • 28.06.2013 · IWW-Abrufnummer 132309

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 20.03.2013 – 3 K 3119/08

    1. Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist trotz unstreitiger Vermietungen
    mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, wenn bis zur Veräußerung
    des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
    zur Überzeugung des Gerichts im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung,
    sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens
    der Luxusklasse durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken, und wenn sich zudem das Betriebskonzept – Vermietung an
    fremde Dritte für kurze „Spaß- und Spritztouren” – z. B. gerade infolge des Fehlens eines Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen
    Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist.
    2. Es spricht für eine aus privaten Motiven aufgenommene Fahrzeugvermietung, wenn die Vermietung nur nebenberuflich neben
    einer Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer betrieben worden, der streitige Sportwagen in der Nähe der Privatwohnung geparkt
    worden ist und dort in Zeiten der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag, und wenn zudem neben
    der – infolge starker gesundheitlicher Beschwerden bestrittenen – Privatnutzungsmöglichkeit durch den Vermieter selbst auch
    die Möglichkeit der Privatnutzung durch seine mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin bestand, an die der Wagen bei Einstellung
    des Betriebs auch verkauft worden ist.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 3. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden
    Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie den ehrenamtlichen Richter
    … und die ehrenamtliche Richterin …
    für Recht erkannt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
    Tatbestand:
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Vermietung eines Pkw B. an Selbstfahrer mit Gewinnerzielungsabsicht
    ausübte.
    Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Mitarbeiter einer Autowaschanlage an 260 Arbeitstagen Einkünfte aus nichtselbständiger
    Tätigkeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 24.746 EUR.
    Mit seiner für das Streitjahr am 15. Juni 2007 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben
    seinen nichtselbständigen Einkünften einen durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust bei
    den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779,33 EUR. Der Verlust resultierte aus der beim Beklagten Mitte des Jahres
    2006 angemeldeten gewerblichen Vermietung eines Pkw B. an Selbstfahrer. Den erklärten Einnahmen von rund 5.523 EUR (die Vermietungserlöse
    betrugen netto 4.667 EUR) standen Ausgaben von (abgerundet) 71.302 EUR gegenüber. Die erklärten Betriebsausgaben beruhten
    im Wesentlichen auf der Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung – AfA – für einen vom Kläger am 14. August 2006 mit
    Anschaffungskosten von 37.824 EUR erworbenen (gebrauchten) Pkw B. (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 1. Oktober 1998),
    auf den laufenden Betriebskosten für das Fahrzeug (Kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen usw.) in Höhe von rund 6.454,34 EUR,
    Werbe- und Reisekosten in Höhe von (rund) 655 EUR sowie einer Ansparabschreibung nach Maßgabe des § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe
    von 58.500 EUR. Den vorerwähnten B. veräußerte der Kläger nach einem Unfall am 7. April 2007 zum Preis von 20.000 EUR. Am
    11. Mai 2007 schaffte der Kläger als Ersatz einen gebrauchten Pkw B. an (amtliches Kennzeichen …). Wegen der weiteren Einzelheiten
    nimmt der erkennende Senat auf die Einnahmen-Überschussrechnung für 2006 in den Steuerakten Bezug.
    Am 20. September 2007 erfolgte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die sich auf den Prüfungszeitraum von August
    2006 bis Juni 2007 erstreckte und deren Ergebnisse in dem Prüfungsbericht des mit der Prüfung beauftragten Finanzamtes vom
    21. Dezember 2007 zusammengefasst sind (siehe Umsatzsteuer – USt – Sonderprüfungsakte). Der Prüfer ermittelte einen privaten
    Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode i. Sinne d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein für einen auf den Kläger seit dem 7. Juni
    2004 zugelassenen Pkw C. (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 19. März 1997), nicht jedoch für das Mietfahrzeug. Wegen
    der Einzelheiten zur Berechnung der privaten Nutzungsanteile wird auf Seite 3 des Berichts vom 21. Dezember 2007 in der USt-Sonderprüfungsakte
    Bezug genommen.
    Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 ließ der Beklagte den erklärten Verlust aus gewerblicher Autovermietung
    unberücksichtigt und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR an. Zugleich erließ er den Bescheid insoweit vorläufig,
    § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO –. In den Erläuterungen führte er aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb vorläufig, weil zurzeit die
    „Einkünfteerzielungsabsicht” nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien deshalb vorerst mit 0 EUR angesetzt worden.
    Der Beklagte führte weiter aus, eine steuerliche Berücksichtigung der erklärten Verluste erfordere, dass der Steuerpflichtige
    den Entschluss gefasst habe, mit dem Wirtschaftsgut über die gesamte Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen. Hieran bestünden
    Zweifel, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger das hochwertige Fahrzeug aus Hobby- oder Prestigegründen
    bzw. zur Befriedigung sonstiger privater Bedürfnisse und Neigungen erworben habe. Die Gesamtumstände legten nahe, dass mit
    der vom Kläger angemeldeten Vermietungstätigkeit dem Grunde nach nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12
    Nr. 1 EStG) in die steuerlich relevante Erwerbssphäre verlagert werden sollten. Hierfür spreche zudem, dass der Kläger zur
    Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht auf die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit
    angewiesen sei.
    Hiergegen wandte der Kläger sich u.a. mit seinem beim Beklagten am 20. Dezember 2007 eingegangenen Einspruchsschreiben vom
    18. Dezember 2007 (Bl. 14 ESt-Akte). Hinsichtlich der vorliegend streitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb trug er vor: Er beabsichtige,
    mit seiner Autovermietung einen Gewinn zu erzielen. Da er sich noch in der Anlaufphase befinde und einen zweiten Pkw B. mangels
    finanzieller Mittel noch nicht habe anschaffen können, läge kein steuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vor. Es sei
    zu berücksichtigen, dass der Umsatzsteuer-Sonderprüfer eine Privatnutzung lediglich für seinen Pkw C., nicht jedoch für den
    ausschließlich gewerblichen Vermietungszwecken dienenden Pkw B. angenommen habe.
    Seine Geschäftsidee beruhe darauf,
    „edle Automobile” an Selbstfahrer zu vermieten. Als besonderen Service biete er seinen Kunden an, das Mietfahrzeug an einem Ort ihrer Wahl
    zu übergeben und es dort nach Ende der Mietzeit wieder abzuholen. Ein solcher Bring- und Abholservice erspare den Kunden Zeit
    und Kosten. Mit diesem Konzept sollten insbesondere Geschäftsleute auf Geschäftsreisen angesprochen werden, die aus Repräsentationsgründen
    auf die Verwendung eines hochwertigen Fahrzeuges angewiesen seien. Bei der Umsetzung des Konzepts sei es allerdings schon
    kurze Zeit nach Betriebseröffnung zu Problemen gekommen. Infolge eines Unfalls sei es an dem ersten Pkw B. (amtliches Kennzeichen
    …) zu einem Totalschaden gekommen. Ein Ersatzfahrzeug habe er in Ermangelung fehlender finanzieller Rücklagen nicht sofort
    erwerben können. Hierdurch sei es zu Stornierungen bestehender Mietreservierungen gekommen; ein potentieller Großkunde (Hotelunternehmen)
    habe von weiteren Mietbuchungen Abstand genommen.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur hier streitigen Problematik
    führte er aus: Die geltend gemachten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten nicht berücksichtigt werden. Der Kläger
    habe die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht sowie das Streben nach einem Totalgewinn nicht glaubhaft machen können. In
    Anlehnung an die vom Bundesfinanzhof – BFH – entschiedenen Fallkonstellationen der Vercharterung einer Segelyacht oder eines
    Motorbootes könnten die geltend gemachten Verluste nicht als Anlaufverluste berücksichtigt werden. Vielmehr handele es sich
    von Beginn an um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (siehe Wacker in Schmidt, 31. Aufl., 2012, § 15 Tz 31; keine Anlaufverluste
    für Tätigkeiten, die zum Hobbybereich gehören). Verluste im Falle der Neugründung eines Betriebes, die im Wesentlichen auf
    den persönlichen Neigungen und Interessen des Steuerpflichtigen beruhten, seien nur dann während der Anlaufphase zu berücksichtigen,
    wenn der Steuerpflichtige zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstelle, das ihn zu der Annahme veranlassen
    durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007
    X R 33/04, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehle es im Streitfall. Es läge die Annahme nahe, dass der Kläger das Fahrzeug aus
    persönlichem Interesse angeschafft habe. Hierfür spreche, dass Sportwagen bzw. hochwertige Automobile typischerweise in der
    Nähe des Hobbybereichs angesiedelt seien. Das vom Kläger dargelegte Geschäftskonzept sei nicht schlüssig. Insbesondere der
    Bring- und Abholservice sei nicht zielführend und gehe an dem vorbei, was der Markt erfordere. Denn die vom Kläger ausgewählte
    Zielgruppe (Geschäftsreisende) würde sich üblicherweise bereits am Flughafen ein Mietfahrzeug beschaffen, um von Anfang an
    mobil zu sein. Die bekannten Autovermieter unterhielten deshalb bereits an den Flughäfen entsprechende Fahrzeugdepots. Abgesehen
    davon sei das Geschäftsmodell auch deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Kläger nur ein einziges Mietfahrzeug besitze.
    Wie der Streitfall zeige, sei damit zu rechnen gewesen, dass bereits die üblichen wartungs-, reparatur- und unfallbedingten
    Ausfallzeiten des Fahrzeuges de facto zum Erliegen des Geschäftsbetriebes und damit zu erheblichen Mietausfällen führten.
    Gleichzeitig sei die Kostenstruktur des Vermietungsbetriebes ungünstig, weil schon die laufenden Unterhaltskosten für das
    Fahrzeug (ohne Berücksichtigung der AfA) die Einnahmen aus der Vermietung überstiegen.
    Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin begehrt, den geltend gemachten
    Verlust in Höhe von 65.779 EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Den im Streitjahr (Verlustentstehungsjahr)
    bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verlust beabsichtigt er, in Höhe eines Teilbetrages
    von 13.335 EUR in das bereits bestandskräftig veranlagte Vorjahr 2005 zurückzutragen und den verbleibenden Verlustbetrag als
    verbleibenden Verlustvortrag gesondert feststellen zu lassen (Hinweis auf Bl. 2 Streitakte).
    Sein vorinstanzliches Vorbringen ergänzend und vertiefend trägt er vor:
    Mit der Vermietung von Fahrzeugen der Marke B. habe er – der Kläger – eine Marktlücke schließen wollen. Seinen Erfahrungen
    nach gäbe es nur wenige gewerbliche Vermieter, die Fahrzeuge der Luxusklasse, insbesondere Fahrzeuge der Marke B., an Selbstfahrer
    vermieteten. Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er zunächst nur einen gebrauchten Pkw B. erwerben können. Weitere
    Fahrzeuge sollten nach und nach hinzuerworben werden. Als besonderen Service habe er einen Bring- und Abholservice angeboten.
    Den Mietwagen habe er mit seinem Pkw C., der über eine Anhängerkupplung verfügt habe, auf einem Anhänger transportiert. Eine
    private Nutzung des B. habe nicht vorgelegen. Hiergegen spreche der Umstand, dass er den Pkw nicht als Privatfahrzeug, sondern
    als gewerbliches Mietfahrzeug bei der D.-Versicherung gegen Vollkaskoschäden versichert habe. Der hierfür aufgewandte Jahresbeitrag
    sei um ein Mehrfaches höher gewesen, als der Jahresbeitrag für ein entsprechend versichertes Privatfahrzeug. Das Geschäft
    sei zunächst auch sehr gut angelaufen. Er habe eine eigene Homepage besessen, die mit Homepages verschiedener anderer Internetplattformen,
    z. B. der Vermietungsbörse „E.”, auf der eine Reihe anderer Kleinanbieter für Fahrzeugvermietungen aufgelistet gewesen seien,
    oder „F.” unter der Rubrik
    „Reisen Sehen” verlinkt gewesen sei. Ende des Jahres 2006 seien dann Probleme aufgetreten. Nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht sei
    der erste B. stark beschädigt worden. Die Versicherung habe erst nach Beschreitung des Rechtsweges den eingetretenen Schaden
    ersetzt. Neben weiteren kleineren Schwierigkeiten (Diebstählen von Zubehörteilen, Reparaturen usw.) und hierdurch bedingten
    Mietausfällen sei es im Jahr 2007 zu einem erheblichen Rückschlag für sein im Aufbau begriffenes Unternehmen gekommen. Ein
    Mieter habe das Fahrzeug anlässlich einer Polizeiflucht an Ostern des Jahres 2007 schrottreif beschädigt. Ein Ersatzfahrzeug
    habe nur mit großen Mühen aus eigenen ersparten Mitteln sowie dem Erlös aus der Veräußerung des schrottreifen ersten B. (Schrotterlös:
    23.000 EUR) angeschafft werden können. Eine Teilregulierung durch die Vollkaskoversicherung sei wiederum erst nach Beschreiten
    des Rechtsweges im August des Jahres 2008 erfolgt. Seit diesen Vorkommnissen sei er – der Kläger – sehr vorsichtig geworden.
    Er prüfe die Seriosität seiner Kunden nunmehr sehr genau. Es sei ihm bewusst gewesen, dass mit nur einem einzigen Mietfahrzeug
    Gewinne nicht erzielt werden könnten und der Fuhrpark um mindestens ein weiteres Fahrzeug vergrößert werden müsse, um Gewinn
    erzielen zu können. Die Anschaffung eines weiteren Mietfahrzeuges sei jedoch aufgrund des Totalschadens und der verzögerten
    Regulierung der Unfallschäden durch die Versicherung unmöglich gewesen. Der geltend gemachte Verlust sei nicht dem Privatbereich
    zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Betriebskonzept als schlüssig und erfolgversprechend zu erachten
    gewesen. Persönliche Interessen oder sonstige private Motive hätten bei der Gründung des Unternehmens keine Rolle gespielt,
    eine Privatnutzung des Mietfahrzeuges hätte nicht vorgelegen. Schon wegen seiner damaligen Körperfülle und eines Körpergewichts
    von etwa 220 kg sei es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, den B. auf längeren Strecken selbst zu nutzen
    (siehe Lichtbilder Bl. 41, 42 Streitakte). Die Berücksichtigung einer privaten Nutzungsentnahme nach Maßgabe der 1 %-Regelung
    scheide aus. Die vom BFH in den Vercharterungsfällen von Segelyachten und Motorbooten aufgestellten Grundsätze könnten auf
    den Streitfall nicht übertragen werden, weil sich gewerbliche Auto vermietungen der vorliegenden Art von den Vercharterungsfällen
    grundlegend unterschieden. Deren Kostenstruktur sei gänzlich anders gelagert. Bereits die Liegekosten sowie die Abschreibung
    für Segelyachten seien wesentlich höher als die Unterhaltskosten für einen Sportwagen. Auch sei eine private Nutzung in den
    Vercharterungsfällen durch die Schiffseigner wahrscheinlicher. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Ansparrücklage
    im Streitjahr seien gegeben, weil diese der Finanzierung eines zweiten Pkw B. gedient habe.
    Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Schreiben vom 23. Januar 2009 (Bl. 30 f Streitakte) hat
    der Kläger weiter ausgeführt, dass es für die Berücksichtigung der Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a.F. einer verbindlichen
    Bestellung des Zweitfahrzeuges im Jahr 2006 nicht bedurft habe. Eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
    sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einem erst noch zu eröffnenden Betrieb erforderlich. Eine abgeschlossene
    Betriebseröffnung verlange nicht, dass der Betrieb bereits in seiner endgültig geplanten Form bestehe oder hohe Gewinne abwerfe.
    Zudem verlange die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich in den Fällen, in denen der Betrieb erst noch zu eröffnen ist,
    eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH, Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00). Im Streitfall
    sei die Eröffnungsphase des Vermietungsbetriebes mit der Anschaffung des ersten Mietfahrzeuges Mitte des Jahres 2006 vollendet
    gewesen. Sei ein Unternehmen – wie hier – bereits am Markt tätig, müsse nicht mehr glaubhaft gemacht werden, dass die Investition
    tatsächlich beabsichtigt sei (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00).
    Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2009 (Bl. 54 f Streitakte) für den Zeitraum von 2006 bis 2015
    eine Prognoseberechnung über die zu erwartenden Ergebnisse aus der Vermietungstätigkeit vorgelegt (siehe Tabelle Bl. 58 Streitakte).
    Danach ergebe sich bezogen auf den Zeitraum von 2006 bis 2015 ein Totalgewinn in Höhe von 26.518 EUR wie folgt:

    KalenderjahrErgebnis in EURAnzahl der Vermietungstage
    2006./.65.78113
    2007./.27.90437
    2008./. 4.33735
    2009+ 5.05895
    2010+ 3.618100
    2011+ 62.731105
    2012+ 10.147110
    2013+ 13.465115
    2014+ 14.329120
    2015+ 15.192125
    Totalgewinn+ 26.518
    Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 (Bl. 119 f Streitakte) hat der Kläger außerdem vorläufige Gewinnermittlungen
    gemäß § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt. Abweichend von der vorstehenden Totalgewinnberechnung erwirtschaftete
    der Kläger einen Verlust aus gewerblicher Autovermietung für 2008 von rund 6.949 EUR (Bl. 122 Streitakte) sowie für das Jahr
    2009 – ohne Berücksichtigung der Fahrzeug-AfA von jährlich 7.460 EUR (siehe Anlagenverzeichnis, Bl. 129 Streitakte) – einen
    Gewinn in Höhe von rund 2.772 EUR und bei Berücksichtigung der AfA einen Verlust in Höhe von 4.688 EUR (Bl. 127 Streitakte).
    Zur Untermauerung seiner Berechnungen hat der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens diverse Kfz-Mietverträge (jeweils in Ablichtung)
    vorgelegt, auf die der erkennende Senat ergänzend Bezug nimmt (Bl. 60 bis 107 Streitakte).
    Der Kläger beantragt,
    den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008
    mit der Maßgabe zu ändern, dass negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779 EUR berücksichtigt werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er bleibt bei seiner Auffassung, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt und verweist im Wesentlichen auf
    seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
    Ergänzend führt er aus:
    Dass der Kläger die beiden fraglichen Pkw B. nicht selbst genutzt habe, lasse den Bezug zum privaten Bereich nicht entfallen.
    Bei lebensnaher Betrachtung sei anzunehmen, dass beide Fahrzeuge trotz der unzweifelhaft gegebenen Vermietung an fremde Dritte
    auch vom Lebenspartner, von Freunden oder Bekannten des Klägers genutzt worden sein könnten. Die Bildung einer Ansparrücklage
    sei unzulässig, weil es der verbindlichen Bestellung des B. bedurft habe. Die Betriebseröffnung sei erst abgeschlossen, wenn
    alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden seien (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991,BStBl II 1991, 940). Im Fall einer gewerblichen
    Autovermietung könne bei Anschaffung eines einzigen Fahrzeuges noch nicht von einer abgeschlossenen Betriebseröffnung ausgegangen
    werden. Außerdem handele es sich bei der Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges auch um eine wesentliche Erweiterung des vorhandenen
    Betriebs. Auch für diese Fälle erfordere die Bildung einer Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts.
    Die im Klageverfahren vorgelegten Prognoseberechnungen des Klägers hält der Beklagte nicht für schlüssig. Es sei nicht anzunehmen,
    dass der im Jahr 2001 zugelassene B. noch im Jahr 2015 im Vermietungsbetrieb eingesetzt werden könne. Nicht nachvollziehbar
    sei außerdem die in den Jahren 2008/2009 durch nichts belegte sprunghafte Erhöhung der Anzahl der Vermietungstage.
    Auf fernmündliche Mitteilung hat die Klägervertreterin mitgeteilt, dass der Kläger den Autovermietungsbetrieb mit Wirkung
    zum 5. Juni 2010 eingestellt habe (Vermerk Bl. 232 Streitakte/RS).
    Der Berichterstatter hat das Rubrum der Klage berichtigt und lediglich die Einkommensteuer des Jahres 2006 als Streitgegenstand
    erfasst.
    Im Termin hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt:
    Die Idee zur Gründung der im Streit stehenden B.-vermietung an Selbstfahrer habe auf eigenen Erfahrungen beruht. Seinerzeit
    habe es in G. praktisch keine Möglichkeit gegeben, für Selbstfahrer einen hochwertigen B. für eine kurze Mietdauer und ohne
    größeren Aufwand anzumieten. Andererseits habe es nach seinen Recherchen durchaus eine erhebliche Nachfrage nach solchen Angeboten
    gegeben. Das von ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sei von den Kunden häufig für „Spritztouren” am Wochenende genutzt worden.
    Die Buchungen erfolgten z. B. auf der Grundlage von Geschenkgutscheinen, die über entsprechende Internetplattformen an den
    Kunden gebracht worden seien. Entsprechende Angebote bekannter Autovermietungsfirmen (z. B. …, … u. ä.) hätten seinerzeit
    nicht existiert. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Hotelfachwirt habe der Kläger Kontakte zum Empfangspersonal
    mehrerer großer Hotels (z. B. das …) unterhalten. Gegen eine geringe „Gebühr” seien ihm ab und zu potentielle Kunden vermittelt
    worden. Mietvertragliche Rahmenvereinbarungen mit den betreffenden Hotels hätten aber nicht bestanden.
    Aufgrund seiner sich verschlimmernden asthmatischen Erkrankung habe er damit rechnen müssen, seine Tätigkeit als „Vorwäscher”
    in einer Autowaschanlage nicht mehr dauerhaft ausüben zu können. Mit der von ihm angestrebten Autovermietungstätigkeit habe
    er eine reale Chance gesehen, sich eine neue und nachhaltige Existenzgrundlage zu verschaffen. Da er das Unternehmen ohne
    Inanspruchnahme von Fremdkapital im Wesentlichen aus eigenen ersparten Mitteln finanziert habe, hätten sich die Kosten in
    einem überschaubaren Rahmen bewegt. Er habe eine vergleichsweise preisgünstige Selbstfahrer-Mietversicherung bei der D.-Versicherung
    abgeschlossen. Fremdpersonal habe er nicht beschäftigen müssen. Die für die Abwicklung der Vermietungen erforderlichen Tätigkeiten
    habe er gut mit seiner Tätigkeit als „Vorwäscher” koordinieren können. Gelegentlich habe ihn seine langjährige (damalige)
    Lebensgefährtin, Frau H. (geb. am 13. August 1974), mit der er seinerzeit zusammengewohnt und mit der er eine gemeinsame Tochter
    (geb. am 8. März 2007) habe, bei den Vermietungsaktivitäten unterstützt. Die Pflegearbeiten am Mietfahrzeug (Wäsche usw.)
    habe er in der Autowaschanlage, in der er tätig gewesen sei, vorgenommen. Zum Transport des Mietfahrzeugs habe er einen Trailer
    eingesetzt, den ihm ein Bekannter je nach Bedarf leihweise zur Verfügung gestellt habe. Das Mietfahrzeug habe er trotz seiner
    Leibesfülle selbst auf den Anhänger verladen. Wenn das Mietfahrzeug nicht habe vermietet werden können, sei es in einer Garage
    in der Nähe seiner privaten Wohnung (I. Ring, G.) abgestellt worden. Eine private Nutzung des Mietwagens habe nicht stattgefunden.
    Er selber habe das Fahrzeug aufgrund seines Körperumfangs nicht auf längeren Strecken nutzen können. Seine damalige Lebensgefährtin
    habe kein Interesse an dem B. gehabt und diesen nicht genutzt. Der im Jahr 2007 angeschaffte B. (amtliches Kennzeichen …)
    sei im Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 allein aus versicherungstechnischen Gründen auf seine Freundin zugelassen
    gewesen. Im Jahr 2010 habe er das Mietunternehmen mangels Erfolgs aufgegeben und das Mietfahrzeug an Frau H. veräußert.
    Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung neben der Streitakte zum vorliegenden Verfahren ein Band – Bd. – PKH – sowie
    drei Bde. Steuerakten des Beklagten (je ein Bd. Umsatzsteuer-Sonderprüfungs-, Einnahmen-Überschussrechnungs- und Einkommensteuer-Akten)
    zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
    Entscheidungsgründe:
    1.
    Die Klage richtet sich nur gegen die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides für 2006. Den mit der Klageschrift gestellten
    weiteren Antrag, im Falle des Obsiegens einen Teil des im Streitjahr nicht ausgeglichen Verlustbetrages nach Maßgabe des §
    10 d Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG in das Vorjahr (2005) zurückzutragen, hat der erkennende Senat dahingehend ausgelegt, dass
    dieses Begehren sich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen allein an den Beklagten als Antrag auf Wahlrechtsausübung i. Sinne
    d. § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG richten und mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein soll. Auf ausdrückliche
    Nachfrage hat der im Termin fachkundig vertretene Kläger sich mit der entsprechenden Berichtigung des Rubrums ausdrücklich
    einverstanden erklärt.
    2.
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
    Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen
    den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.
    Der Beklagte hat die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Autovermietung zu Recht
    nicht berücksichtigt, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zu verneinen ist.
    Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt
    eines Totalgewinns (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/34, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu
    erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung
    liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die – wie alle sich in der Vorstellung
    von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH, a.a.O. m.w.N.). Beruht die
    Neugründung eines Gewerbebetriebes im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so
    sind die entstehenden Verluste nur dann auf die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen,
    wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme
    veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.
    Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der erkennende Senat nach Beurteilung aller Umstände des Streitfalles
    zu der Überzeugung gelangt, dass die Vermietung von Anfang an als Liebhaberei anzusehen ist. Das Gesamtergebnis ist negativ.
    Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin erklärt, dass auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Veräußerung
    des einzigen Mietfahrzeuges im Jahr 2010 und mithin bis zur Beendigung der Tätigkeit stets Verluste erzielt worden waren.
    Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse geht der Senat ferner davon aus, dass im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit
    nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung
    und im Unterhalt teuren Sportwagens durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken. Auch das Betriebskonzept erweist sich
    bei näherer Betrachtung wirtschaftlich als nicht tragfähig. Für eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes
    im Rahmen einer Anlaufphase besteht deshalb nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.
    Die mittlerweile im Jahr 2010 aufgegebene Vermietungstätigkeit hat zu keinem Totalgewinn geführt. Zwischen den Beteiligten
    ist nicht strittig, dass auch in den dem Streitjahr nachfolgenden Veranlagungszeiträumen von 2007 bis zur Beendigung der Vermietungsaktivitäten
    im Jahre 2010 keine Gewinne, sondern durchweg Verluste aufgelaufen sind. Für die anzustellende Prognose kommt es deshalb nicht
    auf eine in die Zukunft gerichtete langfristige (Gesamt-)Beurteilung an, denn im Falle der Veräußerung des Betriebes oder
    der Betriebsaufgabe ist das tatsächliche Ergebnis maßgeblich.
    Im Streitfall beruhen die Verluste – wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat – nach Würdigung aller streiterheblichen
    Umstände nicht auf einer einkommensteuerrechtlich beachtlichen Tätigkeit. Vielmehr würdigt der erkennende Senat die Gegebenheiten
    des Streitfalls dahingehend, dass die verlustbringende Vermietungstätigkeit von Beginn an auf unbeachtlichen privaten Motiven
    basierte. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger die Autovermietung nicht als „Brotberuf”, sondern in nebenberuflichem
    Umfang ausübte und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen war. Der
    Erwerb nur eines Sportwagens der gehobenen Klasse deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zumindest auch in nicht unerheblichem
    Umfang zu eigenen privaten Zwecken verwendet wurde. Indiz von Gewicht erlangt insoweit der Umstand, dass der Mietwagen – wie
    der Kläger im Termin auf Nachfrage bestätigt hat – in der Nähe seiner privaten Wohnung geparkt war und dort im Falle der Nichtvermietung
    dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag. Mit Erfolg kann der Kläger sich insoweit nicht darauf berufen, dass
    er das Mietfahrzeug aufgrund seines Leibesumfangs und Körpergewichts nicht selbst habe führen können. Zu Recht weist der Beklagte
    nämlich darauf hin, dass bei unbefangener Betrachtung durchaus die naheliegende Möglichkeit bestand, dass der B. von der seinerzeitigen
    Lebenspartnerin oder anderen Personen aus dem privaten Bekannten- und Freundeskreis des Klägers genutzt werden konnte. Diese
    Möglichkeit liegt auch deshalb auf der Hand, weil der Kläger und dessen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter
    (geb. am 8. März 2007) seit 1999 bis dato (neue Anschrift seit 1. März 2011: J., G.) durchweg unter einer gemeinsamen Anschrift
    gemeldet waren. Neben der Halterstellung der Frau H. betreffend den Pkw B. (amtliches Kennzeichen …) im Zeitraum vom 28. Juli
    2008 bis 29. Dezember 2009 erlangt für die Annahme einer steuerschädlichen Privatnutzung außerdem der Umstand Bedeutung, dass
    die Lebenspartnerin das Fahrzeug vom Kläger im Jahr 2010 käuflich erworben hat.
    Zu Recht hat der Beklagte schließlich auch die Schlüssigkeit des Betriebskonzepts in Zweifel gezogen.
    Der Erfolg des vom Kläger verfolgten und von ihm im Termin (nochmals) näher ausgeführten Betriebskonzepts stellt sich nach
    eingehender Würdigung aller Gesamtumstände aus der ex ante Sicht eines auf Erfolg bedachten und ordnungsgemäß agierenden Kaufmanns
    schon im Ansatz als äußerst fragwürdig dar. Nach Ansicht des Senats ist die zu beurteilende Autovermietung aus strukturellen
    Gründen auf Verlust angelegt.
    Für diese Beurteilung spricht der Umstand, dass die Vermietung eines einzigen Sportwagens der vorliegenden Art an fremde Dritte
    für kurze „Spaß- und Spritztouren” mit besonderen Risiken und Kosten des Unternehmers verbunden sein dürfte. Das vom Kläger
    verfolgte Konzept beruhte maßgebend darauf, einen Kundenkreis anzusprechen, dessen Hauptinteresse darauf gerichtet war, ein
    sportliches und edles Fahrzeug nutzen zu können. Hieraus ergaben sich besondere Verlustrisiken, die weit über das mit einem
    normalen Autovermietungsbetrieb verbundene wirtschaftliche Verlustrisiko hinausgehen dürften. Mit der erwähnten Nutzung waren
    neben einer höheren Unfallgefahr auch verschleißbedingt höhere Kosten für die laufende Wartung- und Reparatur des Fahrzeuges
    erforderlich. Zudem sind erhebliche Einnahmeausfälle während der Dauer der Reparatur- und Wartungsarbeiten zu gewärtigen,
    die in Ermangelung eines Ersatzfahrzeuges nicht anderweitig kompensiert werden konnten. Die von dem Kläger verfolgte unkonventionelle
    Überlassung des Fahrzeuges an fremde Dritte birgt nach Ansicht des Senats auch das Risiko, dass unseriöse Mieter das Fahrzeug
    über Gebühr nutzen oder unsachgemäß behandeln oder gar unterschlagen. Gleichzeitig besteht bei dieser Art der Überlassung
    keine Möglichkeit, die besonderen Schadens- und Ausfallrisiken verlässlich abzusichern, zumal dem Kläger letztlich keine ausreichenden
    Sicherheiten zur Abdeckung der aufgezeigten Verlustrisiken zur Verfügung standen. Dem erkennenden Senat ist bekannt, dass
    sich die großen Autovermieter bei der Vermietung von hochwertigen Fachzeugen der Sportwagen- oder Luxuswagenklasse durch eine
    strenge Bonitätsprüfung der Mieter gegen derartige Verlustrisiken absichern. Dergleichen hat der Kläger nicht unternommen.
    Da ein Ersatzfahrzeug nicht existierte und ein unvorhersehbarer Ausfall des Mietfahrzeuges jederzeit eintreten konnte, bestand
    auch nicht die Möglichkeit, im Vorfeld eine verlässliche Mietreservierung vorzunehmen. Das hohe Ausfallrisiko war nicht nur
    theoretischer Natur, denn schon kurze Zeit nach der Eröffnung des Betriebes fiel der erste B. nach einem Totalschaden aus;
    hierdurch war die Fortführung des Unternehmens eigenen Angaben des Klägers zufolge ernsthaft gefährdet. Auf einen dauerhaften
    Ersatz durch die Versicherung konnte der Kläger nicht verlässlich setzen. Aufgrund der in dem Konzept angelegten strukturellen
    Mängel musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass die Versicherung im Falle ihrer wiederholten Inanspruchnahme das Versicherungsverhältnis
    aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen kündigen würde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Kläger
    auf dem Geschäftsfeld der Autovermietung mit anderen leistungsstarken und professionellen Anbietern (z. B…, …) konkurrierte.
    Auf die Frage, ob der Kläger für die Anschaffung eines Zweitfahrzeuges eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F.
    in Anspruch nehmen kann, kommt es nach alldem nicht mehr, weil die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht
    vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1