28.06.2013 · IWW-Abrufnummer 132309
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 20.03.2013 – 3 K 3119/08
1. Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist trotz unstreitiger Vermietungen
mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, wenn bis zur Veräußerung
des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zur Überzeugung des Gerichts im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung,
sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens
der Luxusklasse durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken, und wenn sich zudem das Betriebskonzept – Vermietung an
fremde Dritte für kurze „Spaß- und Spritztouren” – z. B. gerade infolge des Fehlens eines Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen
Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist.
2. Es spricht für eine aus privaten Motiven aufgenommene Fahrzeugvermietung, wenn die Vermietung nur nebenberuflich neben
einer Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer betrieben worden, der streitige Sportwagen in der Nähe der Privatwohnung geparkt
worden ist und dort in Zeiten der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag, und wenn zudem neben
der – infolge starker gesundheitlicher Beschwerden bestrittenen – Privatnutzungsmöglichkeit durch den Vermieter selbst auch
die Möglichkeit der Privatnutzung durch seine mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin bestand, an die der Wagen bei Einstellung
des Betriebs auch verkauft worden ist.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 3. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden
Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie den ehrenamtlichen Richter
… und die ehrenamtliche Richterin …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Vermietung eines Pkw B. an Selbstfahrer mit Gewinnerzielungsabsicht
ausübte.
Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Mitarbeiter einer Autowaschanlage an 260 Arbeitstagen Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 24.746 EUR.
Mit seiner für das Streitjahr am 15. Juni 2007 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben
seinen nichtselbständigen Einkünften einen durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust bei
den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779,33 EUR. Der Verlust resultierte aus der beim Beklagten Mitte des Jahres
2006 angemeldeten gewerblichen Vermietung eines Pkw B. an Selbstfahrer. Den erklärten Einnahmen von rund 5.523 EUR (die Vermietungserlöse
betrugen netto 4.667 EUR) standen Ausgaben von (abgerundet) 71.302 EUR gegenüber. Die erklärten Betriebsausgaben beruhten
im Wesentlichen auf der Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung – AfA – für einen vom Kläger am 14. August 2006 mit
Anschaffungskosten von 37.824 EUR erworbenen (gebrauchten) Pkw B. (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 1. Oktober 1998),
auf den laufenden Betriebskosten für das Fahrzeug (Kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen usw.) in Höhe von rund 6.454,34 EUR,
Werbe- und Reisekosten in Höhe von (rund) 655 EUR sowie einer Ansparabschreibung nach Maßgabe des § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe
von 58.500 EUR. Den vorerwähnten B. veräußerte der Kläger nach einem Unfall am 7. April 2007 zum Preis von 20.000 EUR. Am
11. Mai 2007 schaffte der Kläger als Ersatz einen gebrauchten Pkw B. an (amtliches Kennzeichen …). Wegen der weiteren Einzelheiten
nimmt der erkennende Senat auf die Einnahmen-Überschussrechnung für 2006 in den Steuerakten Bezug.
Am 20. September 2007 erfolgte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die sich auf den Prüfungszeitraum von August
2006 bis Juni 2007 erstreckte und deren Ergebnisse in dem Prüfungsbericht des mit der Prüfung beauftragten Finanzamtes vom
21. Dezember 2007 zusammengefasst sind (siehe Umsatzsteuer – USt – Sonderprüfungsakte). Der Prüfer ermittelte einen privaten
Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode i. Sinne d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein für einen auf den Kläger seit dem 7. Juni
2004 zugelassenen Pkw C. (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 19. März 1997), nicht jedoch für das Mietfahrzeug. Wegen
der Einzelheiten zur Berechnung der privaten Nutzungsanteile wird auf Seite 3 des Berichts vom 21. Dezember 2007 in der USt-Sonderprüfungsakte
Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 ließ der Beklagte den erklärten Verlust aus gewerblicher Autovermietung
unberücksichtigt und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR an. Zugleich erließ er den Bescheid insoweit vorläufig,
§ 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO –. In den Erläuterungen führte er aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb vorläufig, weil zurzeit die
„Einkünfteerzielungsabsicht” nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien deshalb vorerst mit 0 EUR angesetzt worden.
Der Beklagte führte weiter aus, eine steuerliche Berücksichtigung der erklärten Verluste erfordere, dass der Steuerpflichtige
den Entschluss gefasst habe, mit dem Wirtschaftsgut über die gesamte Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen. Hieran bestünden
Zweifel, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger das hochwertige Fahrzeug aus Hobby- oder Prestigegründen
bzw. zur Befriedigung sonstiger privater Bedürfnisse und Neigungen erworben habe. Die Gesamtumstände legten nahe, dass mit
der vom Kläger angemeldeten Vermietungstätigkeit dem Grunde nach nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12
Nr. 1 EStG) in die steuerlich relevante Erwerbssphäre verlagert werden sollten. Hierfür spreche zudem, dass der Kläger zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht auf die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit
angewiesen sei.
Hiergegen wandte der Kläger sich u.a. mit seinem beim Beklagten am 20. Dezember 2007 eingegangenen Einspruchsschreiben vom
18. Dezember 2007 (Bl. 14 ESt-Akte). Hinsichtlich der vorliegend streitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb trug er vor: Er beabsichtige,
mit seiner Autovermietung einen Gewinn zu erzielen. Da er sich noch in der Anlaufphase befinde und einen zweiten Pkw B. mangels
finanzieller Mittel noch nicht habe anschaffen können, läge kein steuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vor. Es sei
zu berücksichtigen, dass der Umsatzsteuer-Sonderprüfer eine Privatnutzung lediglich für seinen Pkw C., nicht jedoch für den
ausschließlich gewerblichen Vermietungszwecken dienenden Pkw B. angenommen habe.
Seine Geschäftsidee beruhe darauf,
„edle Automobile” an Selbstfahrer zu vermieten. Als besonderen Service biete er seinen Kunden an, das Mietfahrzeug an einem Ort ihrer Wahl
zu übergeben und es dort nach Ende der Mietzeit wieder abzuholen. Ein solcher Bring- und Abholservice erspare den Kunden Zeit
und Kosten. Mit diesem Konzept sollten insbesondere Geschäftsleute auf Geschäftsreisen angesprochen werden, die aus Repräsentationsgründen
auf die Verwendung eines hochwertigen Fahrzeuges angewiesen seien. Bei der Umsetzung des Konzepts sei es allerdings schon
kurze Zeit nach Betriebseröffnung zu Problemen gekommen. Infolge eines Unfalls sei es an dem ersten Pkw B. (amtliches Kennzeichen
…) zu einem Totalschaden gekommen. Ein Ersatzfahrzeug habe er in Ermangelung fehlender finanzieller Rücklagen nicht sofort
erwerben können. Hierdurch sei es zu Stornierungen bestehender Mietreservierungen gekommen; ein potentieller Großkunde (Hotelunternehmen)
habe von weiteren Mietbuchungen Abstand genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur hier streitigen Problematik
führte er aus: Die geltend gemachten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten nicht berücksichtigt werden. Der Kläger
habe die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht sowie das Streben nach einem Totalgewinn nicht glaubhaft machen können. In
Anlehnung an die vom Bundesfinanzhof – BFH – entschiedenen Fallkonstellationen der Vercharterung einer Segelyacht oder eines
Motorbootes könnten die geltend gemachten Verluste nicht als Anlaufverluste berücksichtigt werden. Vielmehr handele es sich
von Beginn an um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (siehe Wacker in Schmidt, 31. Aufl., 2012, § 15 Tz 31; keine Anlaufverluste
für Tätigkeiten, die zum Hobbybereich gehören). Verluste im Falle der Neugründung eines Betriebes, die im Wesentlichen auf
den persönlichen Neigungen und Interessen des Steuerpflichtigen beruhten, seien nur dann während der Anlaufphase zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstelle, das ihn zu der Annahme veranlassen
durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007
X R 33/04, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehle es im Streitfall. Es läge die Annahme nahe, dass der Kläger das Fahrzeug aus
persönlichem Interesse angeschafft habe. Hierfür spreche, dass Sportwagen bzw. hochwertige Automobile typischerweise in der
Nähe des Hobbybereichs angesiedelt seien. Das vom Kläger dargelegte Geschäftskonzept sei nicht schlüssig. Insbesondere der
Bring- und Abholservice sei nicht zielführend und gehe an dem vorbei, was der Markt erfordere. Denn die vom Kläger ausgewählte
Zielgruppe (Geschäftsreisende) würde sich üblicherweise bereits am Flughafen ein Mietfahrzeug beschaffen, um von Anfang an
mobil zu sein. Die bekannten Autovermieter unterhielten deshalb bereits an den Flughäfen entsprechende Fahrzeugdepots. Abgesehen
davon sei das Geschäftsmodell auch deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Kläger nur ein einziges Mietfahrzeug besitze.
Wie der Streitfall zeige, sei damit zu rechnen gewesen, dass bereits die üblichen wartungs-, reparatur- und unfallbedingten
Ausfallzeiten des Fahrzeuges de facto zum Erliegen des Geschäftsbetriebes und damit zu erheblichen Mietausfällen führten.
Gleichzeitig sei die Kostenstruktur des Vermietungsbetriebes ungünstig, weil schon die laufenden Unterhaltskosten für das
Fahrzeug (ohne Berücksichtigung der AfA) die Einnahmen aus der Vermietung überstiegen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin begehrt, den geltend gemachten
Verlust in Höhe von 65.779 EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Den im Streitjahr (Verlustentstehungsjahr)
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verlust beabsichtigt er, in Höhe eines Teilbetrages
von 13.335 EUR in das bereits bestandskräftig veranlagte Vorjahr 2005 zurückzutragen und den verbleibenden Verlustbetrag als
verbleibenden Verlustvortrag gesondert feststellen zu lassen (Hinweis auf Bl. 2 Streitakte).
Sein vorinstanzliches Vorbringen ergänzend und vertiefend trägt er vor:
Mit der Vermietung von Fahrzeugen der Marke B. habe er – der Kläger – eine Marktlücke schließen wollen. Seinen Erfahrungen
nach gäbe es nur wenige gewerbliche Vermieter, die Fahrzeuge der Luxusklasse, insbesondere Fahrzeuge der Marke B., an Selbstfahrer
vermieteten. Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er zunächst nur einen gebrauchten Pkw B. erwerben können. Weitere
Fahrzeuge sollten nach und nach hinzuerworben werden. Als besonderen Service habe er einen Bring- und Abholservice angeboten.
Den Mietwagen habe er mit seinem Pkw C., der über eine Anhängerkupplung verfügt habe, auf einem Anhänger transportiert. Eine
private Nutzung des B. habe nicht vorgelegen. Hiergegen spreche der Umstand, dass er den Pkw nicht als Privatfahrzeug, sondern
als gewerbliches Mietfahrzeug bei der D.-Versicherung gegen Vollkaskoschäden versichert habe. Der hierfür aufgewandte Jahresbeitrag
sei um ein Mehrfaches höher gewesen, als der Jahresbeitrag für ein entsprechend versichertes Privatfahrzeug. Das Geschäft
sei zunächst auch sehr gut angelaufen. Er habe eine eigene Homepage besessen, die mit Homepages verschiedener anderer Internetplattformen,
z. B. der Vermietungsbörse „E.”, auf der eine Reihe anderer Kleinanbieter für Fahrzeugvermietungen aufgelistet gewesen seien,
oder „F.” unter der Rubrik
„Reisen Sehen” verlinkt gewesen sei. Ende des Jahres 2006 seien dann Probleme aufgetreten. Nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht sei
der erste B. stark beschädigt worden. Die Versicherung habe erst nach Beschreitung des Rechtsweges den eingetretenen Schaden
ersetzt. Neben weiteren kleineren Schwierigkeiten (Diebstählen von Zubehörteilen, Reparaturen usw.) und hierdurch bedingten
Mietausfällen sei es im Jahr 2007 zu einem erheblichen Rückschlag für sein im Aufbau begriffenes Unternehmen gekommen. Ein
Mieter habe das Fahrzeug anlässlich einer Polizeiflucht an Ostern des Jahres 2007 schrottreif beschädigt. Ein Ersatzfahrzeug
habe nur mit großen Mühen aus eigenen ersparten Mitteln sowie dem Erlös aus der Veräußerung des schrottreifen ersten B. (Schrotterlös:
23.000 EUR) angeschafft werden können. Eine Teilregulierung durch die Vollkaskoversicherung sei wiederum erst nach Beschreiten
des Rechtsweges im August des Jahres 2008 erfolgt. Seit diesen Vorkommnissen sei er – der Kläger – sehr vorsichtig geworden.
Er prüfe die Seriosität seiner Kunden nunmehr sehr genau. Es sei ihm bewusst gewesen, dass mit nur einem einzigen Mietfahrzeug
Gewinne nicht erzielt werden könnten und der Fuhrpark um mindestens ein weiteres Fahrzeug vergrößert werden müsse, um Gewinn
erzielen zu können. Die Anschaffung eines weiteren Mietfahrzeuges sei jedoch aufgrund des Totalschadens und der verzögerten
Regulierung der Unfallschäden durch die Versicherung unmöglich gewesen. Der geltend gemachte Verlust sei nicht dem Privatbereich
zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Betriebskonzept als schlüssig und erfolgversprechend zu erachten
gewesen. Persönliche Interessen oder sonstige private Motive hätten bei der Gründung des Unternehmens keine Rolle gespielt,
eine Privatnutzung des Mietfahrzeuges hätte nicht vorgelegen. Schon wegen seiner damaligen Körperfülle und eines Körpergewichts
von etwa 220 kg sei es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, den B. auf längeren Strecken selbst zu nutzen
(siehe Lichtbilder Bl. 41, 42 Streitakte). Die Berücksichtigung einer privaten Nutzungsentnahme nach Maßgabe der 1 %-Regelung
scheide aus. Die vom BFH in den Vercharterungsfällen von Segelyachten und Motorbooten aufgestellten Grundsätze könnten auf
den Streitfall nicht übertragen werden, weil sich gewerbliche Auto vermietungen der vorliegenden Art von den Vercharterungsfällen
grundlegend unterschieden. Deren Kostenstruktur sei gänzlich anders gelagert. Bereits die Liegekosten sowie die Abschreibung
für Segelyachten seien wesentlich höher als die Unterhaltskosten für einen Sportwagen. Auch sei eine private Nutzung in den
Vercharterungsfällen durch die Schiffseigner wahrscheinlicher. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Ansparrücklage
im Streitjahr seien gegeben, weil diese der Finanzierung eines zweiten Pkw B. gedient habe.
Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Schreiben vom 23. Januar 2009 (Bl. 30 f Streitakte) hat
der Kläger weiter ausgeführt, dass es für die Berücksichtigung der Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a.F. einer verbindlichen
Bestellung des Zweitfahrzeuges im Jahr 2006 nicht bedurft habe. Eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einem erst noch zu eröffnenden Betrieb erforderlich. Eine abgeschlossene
Betriebseröffnung verlange nicht, dass der Betrieb bereits in seiner endgültig geplanten Form bestehe oder hohe Gewinne abwerfe.
Zudem verlange die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich in den Fällen, in denen der Betrieb erst noch zu eröffnen ist,
eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH, Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00). Im Streitfall
sei die Eröffnungsphase des Vermietungsbetriebes mit der Anschaffung des ersten Mietfahrzeuges Mitte des Jahres 2006 vollendet
gewesen. Sei ein Unternehmen – wie hier – bereits am Markt tätig, müsse nicht mehr glaubhaft gemacht werden, dass die Investition
tatsächlich beabsichtigt sei (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00).
Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2009 (Bl. 54 f Streitakte) für den Zeitraum von 2006 bis 2015
eine Prognoseberechnung über die zu erwartenden Ergebnisse aus der Vermietungstätigkeit vorgelegt (siehe Tabelle Bl. 58 Streitakte).
Danach ergebe sich bezogen auf den Zeitraum von 2006 bis 2015 ein Totalgewinn in Höhe von 26.518 EUR wie folgt:
Kalenderjahr | Ergebnis in EUR | Anzahl der Vermietungstage |
2006 | ./.65.781 | 13 |
2007 | ./.27.904 | 37 |
2008 | ./. 4.337 | 35 |
2009 | + 5.058 | 95 |
2010 | + 3.618 | 100 |
2011 | + 62.731 | 105 |
2012 | + 10.147 | 110 |
2013 | + 13.465 | 115 |
2014 | + 14.329 | 120 |
2015 | + 15.192 | 125 |
Totalgewinn | + 26.518 |
gemäß § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt. Abweichend von der vorstehenden Totalgewinnberechnung erwirtschaftete
der Kläger einen Verlust aus gewerblicher Autovermietung für 2008 von rund 6.949 EUR (Bl. 122 Streitakte) sowie für das Jahr
2009 – ohne Berücksichtigung der Fahrzeug-AfA von jährlich 7.460 EUR (siehe Anlagenverzeichnis, Bl. 129 Streitakte) – einen
Gewinn in Höhe von rund 2.772 EUR und bei Ber ücksichtigung der AfA einen Verlust in Höhe von 4.688 EUR (Bl. 127 Streitakte).
Zur Untermauerung seiner Berechnungen hat der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens diverse Kfz-Mietverträge (jeweils in Ablichtung)
vorgelegt, auf die der erkennende Senat ergänzend Bezug nimmt (Bl. 60 bis 107 Streitakte).
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008
mit der Maßgabe zu ändern, dass negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779 EUR berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt und verweist im Wesentlichen auf
seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend führt er aus:
Dass der Kläger die beiden fraglichen Pkw B. nicht selbst genutzt habe, lasse den Bezug zum privaten Bereich nicht entfallen.
Bei lebensnaher Betrachtung sei anzunehmen, dass beide Fahrzeuge trotz der unzweifelhaft gegebenen Vermietung an fremde Dritte
auch vom Lebenspartner, von Freunden oder Bekannten des Klägers genutzt worden sein könnten. Die Bildung einer Ansparrücklage
sei unzulässig, weil es der verbindlichen Bestellung des B. bedurft habe. Die Betriebseröffnung sei erst abgeschlossen, wenn
alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden seien (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991,BStBl II 1991, 940). Im Fall einer gewerblichen
Autovermietung könne bei Anschaffung eines einzigen Fahrzeuges noch nicht von einer abgeschlossenen Betriebseröffnung ausgegangen
werden. Außerdem handele es sich bei der Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges auch um eine wesentliche Erweiterung des vorhandenen
Betriebs. Auch für diese Fälle erfordere die Bildung einer Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts.
Die im Klageverfahren vorgelegten Prognoseberechnungen des Klägers hält der Beklagte nicht für schlüssig. Es sei nicht anzunehmen,
dass der im Jahr 2001 zugelassene B. noch im Jahr 2015 im Vermietungsbetrieb eingesetzt werden könne. Nicht nachvollziehbar
sei außerdem die in den Jahren 2008/2009 durch nichts belegte sprunghafte Erhöhung der Anzahl der Vermietungstage.
Auf fernmündliche Mitteilung hat die Klägervertreterin mitgeteilt, dass der Kläger den Autovermietungsbetrieb mit Wirkung
zum 5. Juni 2010 eingestellt habe (Vermerk Bl. 232 Streitakte/RS).
Der Berichterstatter hat das Rubrum der Klage berichtigt und lediglich die Einkommensteuer des Jahres 2006 als Streitgegenstand
erfasst.
Im Termin hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt:
Die Idee zur Gründung der im Streit stehenden B.-vermietung an Selbstfahrer habe auf eigenen Erfahrungen beruht. Seinerzeit
habe es in G. praktisch keine Möglichkeit gegeben, für Selbstfahrer einen hochwertigen B. für eine kurze Mietdauer und ohne
größeren Aufwand anzumieten. Andererseits habe es nach seinen Recherchen durchaus eine erhebliche Nachfrage nach solchen Angeboten
gegeben. Das von ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sei von den Kunden häufig für „Spritztouren” am Wochenende genutzt worden.
Die Buchungen erfolgten z. B. auf der Grundlage von Geschenkgutscheinen, die über entsprechende Internetplattformen an den
Kunden gebracht worden seien. Entsprechende Angebote bekannter Autovermietungsfirmen (z. B. …, … u. ä.) hätten seinerzeit
nicht existiert. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Hotelfachwirt habe der Kläger Kontakte zum Empfangspersonal
mehrerer großer Hotels (z. B. das …) unterhalten. Gegen eine geringe „Gebühr” seien ihm ab und zu potentielle Kunden vermittelt
worden. Mietvertragliche Rahmenvereinbarungen mit den betreffenden Hotels hätten aber nicht bestanden.
Aufgrund seiner sich verschlimmernden asthmatischen Erkrankung habe er damit rechnen müssen, seine Tätigkeit als „Vorwäscher”
in einer Autowaschanlage nicht mehr dauerhaft ausüben zu können. Mit der von ihm angestrebten Autovermietungstätigkeit habe
er eine reale Chance gesehen, sich eine neue und nachhaltige Existenzgrundlage zu verschaffen. Da er das Unternehmen ohne
Inanspruchnahme von Fremdkapital im Wesentlichen aus eigenen ersparten Mitteln finanziert habe, hätten sich die Kosten in
einem überschaubaren Rahmen bewegt. Er habe eine vergleichsweise preisgünstige Selbstfahrer-Mietversicherung bei der D.-Versicherung
abgeschlossen. Fremdpersonal habe er nicht beschäftigen müssen. Die für die Abwicklung der Vermietungen erforderlichen Tätigkeiten
habe er gut mit seiner Tätigkeit als „Vorwäscher” koordinieren können. Gelegentlich habe ihn seine langjährige (damalige)
Lebensgefährtin, Frau H. (geb. am 13. August 1974), mit der er seinerzeit zusammengewohnt und mit der er eine gemeinsame Tochter
(geb. am 8. März 2007) habe, bei den Vermietungsaktivitäten unterstützt. Die Pflegearbeiten am Mietfahrzeug (Wäsche usw.)
habe er in der Autowaschanlage, in der er tätig gewesen sei, vorgenommen. Zum Transport des Mietfahrzeugs habe er einen Trailer
eingesetzt, den ihm ein Bekannter je nach Bedarf leihweise zur Verfügung gestellt habe. Das Mietfahrzeug habe er trotz seiner
Leibesfülle selbst auf den Anhänger verladen. Wenn das Mietfahrzeug nicht habe vermietet werden können, sei es in einer Garage
in der Nähe seiner privaten Wohnung (I. Ring, G.) abgestellt worden. Eine private Nutzung des Mietwagens habe nicht stattgefunden.
Er selber habe das Fahrzeug aufgrund seines Körperumfangs nicht auf längeren Strecken nutzen können. Seine damalige Lebensgefährtin
habe kein Interesse an dem B. gehabt und diesen nicht genutzt. Der im Jahr 2007 angeschaffte B. (amtliches Kennzeichen …)
sei im Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 allein aus versicherungstechnischen Gründen auf seine Freundin zugelassen
gewesen. Im Jahr 2010 habe er das Mietunternehmen mangels Erfolgs aufgegeben und das Mietfahrzeug an Frau H. veräußert.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung neben der Streitakte zum vorliegenden Verfahren ein Band – Bd. – PKH – sowie
drei Bde. Steuerakten des Beklagten (je ein Bd. Umsatzsteuer-Sonderprüfungs-, Einnahmen-Überschussrechnungs- und Einkommensteuer-Akten)
zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Klage richtet sich nur gegen die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides für 2006. Den mit der Klageschrift gestellten
weiteren Antrag, im Falle des Obsiegens einen Teil des im Streitjahr nicht ausgeglichen Verlustbetrages nach Maßgabe des §
10 d Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG in das Vorjahr (2005) zur ückzutragen, hat der erkennende Senat dahingehend ausgelegt, dass
dieses Begehren sich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen allein an den Beklagten als Antrag auf Wahlrechtsausübung i. Sinne
d. § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG richten und mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein soll. Auf ausdrückliche
Nachfrage hat der im Termin fachkundig vertretene Kläger sich mit der entsprechenden Berichtigung des Rubrums ausdrücklich
einverstanden erklärt.
2.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Der Beklagte hat die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Autovermietung zu Recht
nicht berücksichtigt, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zu verneinen ist.
Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt
eines Totalgewinns (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/34, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu
erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung
liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die – wie alle sich in der Vorstellung
von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH, a.a.O. m.w.N.). Beruht die
Neugründung eines Gewerbebetriebes im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so
sind die entstehenden Verluste nur dann auf die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme
veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der erkennende Senat nach Beurteilung aller Umstände des Streitfalles
zu der Überzeugung gelangt, dass die Vermietung von Anfang an als Liebhaberei anzusehen ist. Das Gesamtergebnis ist negativ.
Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin erklärt, dass auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Veräußerung
des einzigen Mietfahrzeuges im Jahr 2010 und mithin bis zur Beendigung der Tätigkeit stets Verluste erzielt worden waren.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse geht der Senat ferner davon aus, dass im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit
nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung
und im Unterhalt teuren Sportwagens durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken. Auch das Betriebskonzept erweist sich
bei näherer Betrachtung wirtschaftlich als nicht tragfähig. Für eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes
im Rahmen einer Anlaufphase besteht deshalb nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.
Die mittlerweile im Jahr 2010 aufgegebene Vermietungstätigkeit hat zu keinem Totalgewinn geführt. Zwischen den Beteiligten
ist nicht strittig, dass auch in den dem Streitjahr nachfolgenden Veranlagungszeiträumen von 2007 bis zur Beendigung der Vermietungsaktivitäten
im Jahre 2010 keine Gewinne, sondern durchweg Verluste aufgelaufen sind. Für die anzustellende Prognose kommt es deshalb nicht
auf eine in die Zukunft gerichtete langfristige (Gesamt-)Beurteilung an, denn im Falle der Veräußerung des Betriebes oder
der Betriebsaufgabe ist das tatsächliche Ergebnis maßgeblich.
Im Streitfall beruhen die Verluste – wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat – nach Würdigung aller streiterheblichen
Umstände nicht auf einer einkommensteuerrechtlich beachtlichen Tätigkeit. Vielmehr würdigt der erkennende Senat die Gegebenheiten
des Streitfalls dahingehend, dass die verlustbringende Vermietungstätigkeit von Beginn an auf unbeachtlichen privaten Motiven
basierte. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger die Autovermietung nicht als „Brotberuf”, sondern in nebenberuflichem
Umfang ausübte und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen war. Der
Erwerb nur eines Sportwagens der gehobenen Klasse deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zumindest auch in nicht unerheblichem
Umfang zu eigenen privaten Zwecken verwendet wurde. Indiz von Gewicht erlangt insoweit der Umstand, dass der Mietwagen – wie
der Kläger im Termin auf Nachfrage bestätigt hat – in der Nähe seiner privaten Wohnung geparkt war und dort im Falle der Nichtvermietung
dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag. Mit Erfolg kann der Kläger sich insoweit nicht darauf berufen, dass
er das Mietfahrzeug aufgrund seines Leibesumfangs und Körpergewichts nicht selbst habe führen können. Zu Recht weist der Beklagte
nämlich darauf hin, dass bei unbefangener Betrachtung durchaus die naheliegende Möglichkeit bestand, dass der B. von der seinerzeitigen
Lebenspartnerin oder anderen Personen aus dem privaten Bekannten- und Freundeskreis des Klägers genutzt werden konnte. Diese
Möglichkeit liegt auch deshalb auf der Hand, weil der Kläger und dessen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter
(geb. am 8. März 2007) seit 1999 bis dato (neue Anschrift seit 1. März 2011: J., G.) durchweg unter einer gemeinsamen Anschrift
gemeldet waren. Neben der Halterstellung der Frau H. betreffend den Pkw B. (amtliches Kennzeichen …) im Zeitraum vom 28. Juli
2008 bis 29. Dezember 2009 erlangt für die Annahme einer steuerschädlichen Privatnutzung außerdem der Umstand Bedeutung, dass
die Lebenspartnerin das Fahrzeug vom Kläger im Jahr 2010 käuflich erworben hat.
Zu Recht hat der Beklagte schließlich auch die Schlüssigkeit des Betriebskonzepts in Zweifel gezogen.
Der Erfolg des vom Kläger verfolgten und von ihm im Termin (nochmals) näher ausgeführten Betriebskonzepts stellt sich nach
eingehender Würdigung aller Gesamtumstände aus der ex ante Sicht eines auf Erfolg bedachten und ordnungsgemäß agierenden Kaufmanns
schon im Ansatz als äußerst fragwürdig dar. Nach Ansicht des Senats ist die zu beurteilende Autovermietung aus strukturellen
Gr ünden auf Verlust angelegt.
Für diese Beurteilung spricht der Umstand, dass die Vermietung eines einzigen Sportwagens der vorliegenden Art an fremde Dritte
für kurze „Spaß- und Spritztouren” mit besonderen Risiken und Kosten des Unternehmers verbunden sein dürfte. Das vom Kläger
verfolgte Konzept beruhte maßgebend darauf, einen Kundenkreis anzusprechen, dessen Hauptinteresse darauf gerichtet war, ein
sportliches und edles Fahrzeug nutzen zu können. Hieraus ergaben sich besondere Verlustrisiken, die weit über das mit einem
normalen Autovermietungsbetrieb verbundene wirtschaftliche Verlustrisiko hinausgehen dürften. Mit der erwähnten Nutzung waren
neben einer höheren Unfallgefahr auch verschleißbedingt höhere Kosten für die laufende Wartung- und Reparatur des Fahrzeuges
erforderlich. Zudem sind erhebliche Einnahmeausfälle während der Dauer der Reparatur- und Wartungsarbeiten zu gewärtigen,
die in Ermangelung eines Ersatzfahrzeuges nicht anderweitig kompensiert werden konnten. Die von dem Kläger verfolgte unkonventionelle
Überlassung des Fahrzeuges an fremde Dritte birgt nach Ansicht des Senats auch das Risiko, dass unseriöse Mieter das Fahrzeug
über Gebühr nutzen oder unsachgemäß behandeln oder gar unterschlagen. Gleichzeitig besteht bei dieser Art der Überlassung
keine Möglichkeit, die besonderen Schadens- und Ausfallrisiken verlässlich abzusichern, zumal dem Kläger letztlich keine ausreichenden
Sicherheiten zur Abdeckung der aufgezeigten Verlustrisiken zur Verfügung standen. Dem erkennenden Senat ist bekannt, dass
sich die großen Autovermieter bei der Vermietung von hochwertigen Fachzeugen der Sportwagen- oder Luxuswagenklasse durch eine
strenge Bonitätsprüfung der Mieter gegen derartige Verlustrisiken absichern. Dergleichen hat der Kläger nicht unternommen.
Da ein Ersatzfahrzeug nicht existierte und ein unvorhersehbarer Ausfall des Mietfahrzeuges jederzeit eintreten konnte, bestand
auch nicht die Möglichkeit, im Vorfeld eine verlässliche Mietreservierung vorzunehmen. Das hohe Ausfallrisiko war nicht nur
theoretischer Natur, denn schon kurze Zeit nach der Eröffnung des Betriebes fiel der erste B. nach einem Totalschaden aus;
hierdurch war die Fortführung des Unternehmens eigenen Angaben des Klägers zufolge ernsthaft gefährdet. Auf einen dauerhaften
Ersatz durch die Versicherung konnte der Kläger nicht verlässlich setzen. Aufgrund der in dem Konzept angelegten strukturellen
Mängel musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass die Versicherung im Falle ihrer wiederholten Inanspruchnahme das Versicherungsverhältnis
aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen kündigen würde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Kläger
auf dem Geschäftsfeld der Autovermietung mit anderen leistungsstarken und professionellen Anbietern (z. B…, …) konkurrierte.
Auf die Frage, ob der Kläger für die Anschaffung eines Zweitfahrzeuges eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F.
in Anspruch nehmen kann, kommt es nach alldem nicht mehr, weil die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht
vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.