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  • 20.06.2013

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 14.06.2012 – 1 K 810/11

    Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr einmal jährlich organisierte Dorffest verlangt und das zum Besuch des komplett
    angebotenen, auch Musikdarbietungen beinhaltenden Programms an einem bestimmten Tag des Festwochenendes berechtigt, sind umsatzsteuerlich
    mit dem Regelsteuersatz und nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG 2005 ermäßigt zu besteuern.


    Im Namen des Volkes


    Urteil

    In dem Rechtsstreit


    hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts … aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14. Juni 2012 für Recht
    erkannt:


    1. Die Klage wird abgewiesen


    2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.


    3. Die Revision wird zugelassen.


    Tatbestand

    Strittig ist die Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für von einer Gemeinde organisierte Dorffeste.

    Die Gemeinde Xy, ab 2008 eingemeindet in die Stadt X (Klägerin), führt jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art
    (BgA) an einem Wochenende im September ein Dorffest durch.


    In den Streitjahren 2007 bis 2009 schloss sie hierzu mit auftretenden Musikkapellen und -gruppen als Veranstalter Konzert-,
    Engagement- bzw. Honorarverträge ab. in den Verträgen waren neben der Vergütung die Auftrittszeiten und der jeweilige Auftrittsort
    (Festzelt, Festwiese oder Festplatz) festgelegt. Bei der Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms waren die engagierten
    Künstler frei. Die Gemeinde sorgte für den Veranstaltungsraum mit Bühne sowie den erforderlichen Strom, erwarb die GEMA-Rechte
    und erbrachte diverse Organisationsleistungen wie Verpflegung, Übernachtung, Aufbauhelfer, Plakatierung, Schankerlaubnis und
    Sperrzeitverkürzung. (Bl. 27 bis 37 der Gerichtsakten – GA –). Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalter
    auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Die Eintrittskarten gab es in der Form
    von Tageskarten für den Freitag bzw. Samstag oder als Dauerkarten für Freitag und Samstag. An Sonntagen wurde kein Eintrittsentgelt
    erhoben (Bl. 61 d. GA).


    Neben Vorführungen örtlicher Vereine und Angeboten von Fahrgeschäften (Belustigungsprogramm) wurden in den Streitjahren jeweils
    von Freitag bis Sonntag Stimmungsmusik auf der Festwiese und Live-Musikveranstaltungen im Festzelt geboten. Das Fest begann
    regelmäßig mit einem Lampionumzug am Freitagabend vom Kirchplatz zum Festplatz. Dort fand ein Feuerwerk statt und es wurde
    ein Belustigungsprogramm dargeboten (z. B. Feuershow, Cheerleader). Fahrgeschäfte boten ebenfalls ihre Leistungen an. Um 21.00
    Uhr erfolgte der Bieranstich im großen Festzelt unter musikalischer Beteiligung der engagierten Musikkapellen. Im kleinen
    Zelt wurden Discoveranstaltungen durchgeführt. Ähnlich verlief das Fest am Samstag ab 13.00 Uhr mit dem Aufstellen des Festbaumes,
    einem Kinderprogramm, diversen Darbietungen von Vereinen und begleitender Stimmungsmusik durch eine Kapelle.


    Für den Samstagabend war jeweils eine überregional bekannte Musikkapelle engagiert, die für Stimmung im großen Festzelt sorgte,
    während im kleinen Zelt Discomusik geboten wurde (Bl. 27 bis 37 und 44 bis 47 d. GA).


    Der Beklagte veranlagte die Eintrittsgelder für das Dorffest entsprechend der eingereichten Steuererklärungen mit dem Regelsteuersatz
    von 19 v. H. zur Umsatzsteuer. Die eingegangenen Umsatzsteuererklärungen standen als Steueranmeldungen gem. § 168 Satz 1 der
    Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO).


    Nach einer Umsatzsteuerprüfung, welche für die Streitjahre jeweils zu verhältnismäßig geringen Nachforderungen führte, ergingen
    am 5. Mai 2011 geänderte Steuerfestsetzungen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.


    Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 beantragte der steuerliche Vertreter der Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts
    Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010 5 K 7215/06-B, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2010, 2039, für die Eintrittsgelder
    den ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. anzuwenden.


    Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
    Das Finanzamt vertrat die Auffassung, eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), insbesondere
    dessen Buchstabe d, komme nicht in Betracht. Die Gemeinde habe keine Leistungen aus einer Tätigkeit als Schausteller erbracht.
    Das jährlich stattfindende Dorffest sei eine einmalige Veranstaltung, so dass von einem Reisegewerbe wie bei Schaustellern,
    die von Ort zu Ort zögen, nicht ausgegangen werden könne. Bloße organisatorische Leistungen und die Schaffung der Rahmenbedingungen
    seien nicht ausreichend und unterlägen nicht der ermäßigten Besteuerung.


    Mit ihrer Klage trägt die Klägerin sinngemäß vor, sie erbringe Konzertveranstaltungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
    wie sich aus den eingereichten Verträgen ergebe. Die Künstler (Musikkapelle) seien nur Erfüllungsgehilfen. Diese Leistungen
    der Klägerin seien bereits nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG als Eintrittsberechtigung für Konzerte ermäßigt zu besteuern.
    Für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschrift komme es darauf an, wer die Erlöse aus Eintrittsberechtigungen erhalte. Dies
    sei die Klägerin. Es mache keinen Unterschied, ob die den Eintrittsgeldern zugrunde liegenden künstlerischen Leistungen vom
    Berechtigten der Eintrittsgelder selbst (oder seinen Angestellten) erbracht würden oder von seinen Erfüllungsgehilfen (oder
    deren Angestellten). Die Ermäßigungsvorschrift stelle nicht auf die Personen oder auf die Tätigkeit von Personen ab, sondern
    ausdrücklich auf die Eintrittsberechtigung für die in der Vorschrift genannten Vorführungen und Darbietungen.


    Zugleich würden auch Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG durchgeführt
    bzw. erbracht. Nach § 30 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) würden als solche Leistungen gelten: Schaustellungen,
    Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
    Alle Programmpunkte des Festes würden zumindest unter den Auffangtatbestand „sonstige Lustbarkeiten” fallen und der Charakter
    der Veranstaltung entspräche dem Begriff „oder ähnliche Veranstaltung”. Auch bei dieser Ermäßigungsvorschrift sei nicht Voraussetzung,
    dass die Veranstalter der Jahrmärkte oder Volksfeste die schaustellerischen Leistungen selbst erbringen würden.


    Die Klägerin beantragt,

    die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009, jeweils vom 5. Mai 2011 zu ändern und die Umsatzsteuer

    für 2007 mit XXX Euro,

    für 2008 mit XXX Euro und

    für 2009 mit XXX Euro festzusetzen,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Nach seiner Meinung fallen die Eintrittsgelder für die von der Klägerin durchgeführten Dorffeste nicht unter die Vergünstigungen
    des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. d UStG. Dies wäre nur der Fall, wenn die Konzerte oder Aufführungen von Live-Musik
    den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmen würden. Die künstlerischen Darbietungen auf dem Dorffest der Klägerin würden
    nicht dessen Charakter ausmachen, sondern als Unterhaltungseinlage und als musikalische Abwechslung für die Besucher, ggfs.
    als Rahmenprogramm oder musikalische Untermalung des Festes dienen. Die Eintrittsgelder würden nicht nur für das Konzert bzw.
    die musikalische Darbietung, sondern für das gesamte Volksfest gelten. Die von den Besuchern gezahlten Entgelte berechtigten
    zum Besuch aller Programmpunkte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Besucher einen ganz überwiegenden Teil für die Konzerte
    zahlen würden, die z. T. erst in den Abendstunden lägen. Den meisten Gästen würde es gerade auf eine Mischung von Unterhaltung
    verschiedenster Art ankommen, wie z. B. Kunst, Handwerk, verschiedene Kleinkünstler, Gaukler, unterschiedliche Waren- und
    Gastronomieangebote.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007
    bis 2009 abgelehnt. Die Besteuerung der Eintrittsgelder für das Dorffest in X mit dem Regelsteuersatz von 19% gem. § 12 Abs.
    1 UStG verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).


    Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG liegen weder nach dessen Nr. 7 Buchst.
    a noch nach Nr. 7 Buchst. d vo r.


    1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und
    Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler auf 7 v. H. Unter Konzerten
    sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
    Konzerte sind danach musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen. Das bloße Abspielen von
    Tonträgern ist kein Konzert (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12. Januar 2006 V R 67/03, Sammlung der Entscheidungen
    des BFH – BFH/NV – 2006, 1360-1361).


    Nach dem Urteil des BFH vom 26. April 1995 XI R 20/94, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 1995, 519, muss das Konzert
    den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Leistungen anderer Art, die in Verbindungen mit diesen Veranstaltungen
    erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt
    wird. Nicht begünstigt sind z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung,
    einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.


    Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für die Eintrittsgelder
    nicht in Anspruch nehmen.


    Die von den Besuchern erworbenen Tages- oder Dauerkarten waren nicht auf die Auftritte der von der Klägerin engagierten Musikkapellen
    und -gruppen begrenzt. Sie berechtigten zum Besuch des kompletten angebotenen Programms an den Freitagen und Samstagen des
    jeweiligen Festwochenendes. Der Charakter des Dorffestes war durch eine Mischung verschiedener Programmpunkte und Attraktionen
    bestimmt, die auch tänzerische und musikalische Darbietungen enthielten. Die künstlerischen Darbietungen dienten als Unterhaltungseinlage
    und als musikalische Abwechslung für die Besucher, bzw. waren sie auch Rahmenprogramm und musikalische Untermalung des Festes.
    Die vertraglich vereinbarte Dauer der Auftritte oder Darbietungen war auf einige Stunden begrenzt und lag zum Teil erst in
    den Abendstunden. Das Dorffest und die durch die Eintrittskarten erworbene Zutrittsberechtigung zu ihm begannen jedoch bereits
    früher. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Besucher einen ganz überwiegenden Teil ihres Eintrittsgeldes für den Auftritt
    der engagierten Künstler oder Musikanten zahlten, deren Darbietungen auch zu unterschiedlichen Tageszeiten stattfanden. Vielmehr
    dürfte es den Gästen gerade auf eine Mischung von Unterhaltung verschiedenster Art angekommen sein, nämlich Kunst, Handwerk,
    Kleinkünstler, Gaukler, Waren- und Gastronomieangebote. Bei dieser Sachlage stehen die künstlerischen oder musikalischen Darbietungen
    nicht im Vordergrund, sondern machen nur einen – dem Gesamtgeschehen untergeordneten -Teil des breitgefächerten Unterhaltungsprogramms
    aus. Die musikalischen Darbietungen können nicht als Hauptzweck des Dorfestes angesehen werden. Sie stellen damit keine Konzerte
    im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar.


    2. Der Klägerin steht auch keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG zu. Nach dieser Vorschrift ermäßigt
    sich die Steuer auf 7 v. H. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
    gelten nach § 30 UStDV Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,
    Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.


    Bei den von der Klägerin durchgeführten Dorffesten handelt es sich um ein Volksfest oder eine diesem ähnliche Veranstaltung.
    Nach dem Gesamtbild der Veranstaltung wurde die Klägerin jedoch nicht selbst als Schausteller im Sinne der Ermäßigungsvorschrift
    tätig.


    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt (Urteil des BFH vom 25. November 1993 V R 59/91, Sammlung der
    Entscheidungen des BFH – BFHE – 173,249, BStBl II 1994, 336) sind Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden
    Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also ein Reisegewerbe betreiben und von Ort zu Ort ziehen.
    Dabei ist es für die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht Voraussetzung, dass der
    Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
    Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt. Es reicht aus, dass
    er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser
    Veranstaltungen ausführt (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE – 199, 93, BStBl II 2004, 88). Die Steuervergünstigung
    des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist tätigkeits- und nicht personenbezogen. Denn es sind nicht allgemein die Leistungen
    eines Schaustellers begünstigt, sondern lediglich die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Notwendig ist daher,
    dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d. h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen
    beruht. Die Leistungen des Schaustellers – die er im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
    ausführt – müssen daher an ständig wechselnden Orten erbracht werden (so auch Schuhmann in Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs.
    2 Nr. 7 Buchst. d Anm. 17.8). Ortsgebundene Schausteller wie Märchenwaldunternehmen oder Freizeitparks sind daher nicht begünstigt
    (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 145a Rz. 43 m. w. N.)


    Im Streitfall ist die Klägerin nicht als Schaustellerin tätig geworden. Sie hat lediglich auf ihrem eigenen Gemeindegebiet
    im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –) einmal jährlich
    ein Dorffest veranstaltet. Als ortsfester Veranstalter eines Volksfestes erbringt sie jedoch grundsätzlich keine nach § 12
    Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigten Umsätze (so auch Birkenfeld, a. a. O., § 145a Rz. 44). Die Klägerin hat auch in den
    Streitjahren keine solchen Umsätze getätigt.


    Sie hat zum einen mit ihrem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG keine gewerbsmäßigen Leistungen auf anderen Jahrmärkten
    oder Volksfesten angeboten oder durchgeführt. Zum anderen hat sie bei der Durchführung ihres Dorffestes auch keine eigenen
    schaustellerischen Leistungen erbracht, auch nicht im eigenen Namen mit eigenen Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    Sie hat weder selbst ein Fahrgeschäft betrieben noch schaustellerisch etwas gezeigt oder vorgeführt. Die engagierten Künstler
    oder Gruppen sind im eigenen Namen aufgetreten und haben ihre Darbietungen eigenverantwortlich gestaltet. Die Klägerin selbst
    hat vielmehr mit der Planung und Organisation des Dorffestes nur die Rahmenbedingungen geschaffen, die die Durchführung der
    einzelnen Programmpunkte ermöglichte. Sie sorgte für die Bereitstellung der erforderlichen Plätze, für Strom- und Wasseranschlüsse,
    Auf- und Abbau von Bühnen sowie für sanitäre Anlagen. Sie akquirierte die aufgetretenen Künstler und Gruppen und sorgte für
    deren Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen sind rein organisatorischer Art und werden nicht von der Steuerermäßigung
    des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG erfasst.


    3. Der Senat vermag der Klage auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.
    April 2010 5 K 7215/06 B, EFG 2010, 2039, auf das die Klägerin hingewiesen hat, zu entsprechen. In diesem Urteil wird ausgeführt,
    dass bei der jährlichen Veranstaltung eines Volksfestes durch eine GmbH, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen
    und unterhaltenden Vorstellungen durch von der GmbH engagierte Künstler kommt, die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten
    Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Dieser Auffassung schließt sich
    der erkennende Senat nicht an.


    In dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ferner ausgeführt, dass die dortige Klägerin nach dem Gesamtbild der
    Veranstaltung selbst als Schausteller im Sinne des Ermäßigungstatbestandes tätig geworden ist. Sie stelle u. a. die notwendige
    Ausstattung der Veranstaltung, die durch ihr Personal auf- und abgebaut werde. Die auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen
    Stände, Buden und Bühnen gehörten ihr zum Teil selbst und würden im Übrigen angemietet. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG trage
    dem Umstand Rechnung, dass Schaustellern größere Aufwendungen infolge des ständigen Ortswechsels durch Reisen und Beförderung
    sowie durch Aufbau, Abbau und schnelleren Verschleiß der Anlagen erwüchsen, die sich gegenüber einem ortsfesten Leistungserbringer
    als Wettbewerbsnachteil erweise. Die Klägerin unterfalle diesem Normzweck, da sie sämtliche Bühnen und sonstigen Ausstattungen
    kurzfristig auf- und abbauen müsse, womit höhere Kosten für Beförderung, Transport und Verschleiß im Vergleich zu einer ortsfesten
    Veranstaltung verbunden seien.


    Damit unterscheidet sich der Sachverhalt, der dem Finanzgericht BerlinBrandenburg zur Entscheidung vorlag, grundlegend von
    dem im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden. Nach dem Gesamtbild des hier gegebenen Sachverhalts ist die Gemeinde X eben
    gerade nicht als Schausteller im Sinne des Ermäßigungstatbestandes tätig geworden. Auch konnte der Senat nicht feststellen,
    dass die Klägerin eigene Anlagen wie Bühnen und sonstige Ausstattungen stellen und selbst auf- und abbauen musste, um die
    Veranstaltung durchführen zu können. Festzelte mit Bühnen werden üblicherweise von Festzeltverleihern, Brauereien oder Getränkelieferanten
    zur Verfügung der Festveranstalter gestellt.


    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    5. Die Revision wird im Hinblick auf die o. g. Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010 5 K 7215/06
    B nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des BFH zugelassen.

    VorschriftenUStG 2005 § 12 Abs. 1, UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a, UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d

    Karrierechancen

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