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  • 08.01.2013

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 23.04.2012 – 3 K 445/10

    - Zum WK-Abzug für leer stehende Wohnungen.


    - Der endgültige Entschluss von Stpfl. zur Vermietung muss sich anhand objektiver Umstände belegen lassen.


    - Eine vorangegangene auf Dauer angelegte Vermietung entfaltet Indizwirkung dahin, dass das betreffende Objekt selbst während der Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat.


    - Wird eine leer stehende Immobilie, die zuvor dauervermietet war, in lokalen Anzeigenzeitungen zur Vermietung annonciert, spricht das für die Vermietungsabsicht.


    Tatbestand

    Streitig ist die Frage, ob Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen sind und ob Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige abgezogen werden können.

    Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist nichtselbständig berufstätig, die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L., Am S 9. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein zweistöckiges Gebäude mit Baujahr 1913, das die Kläger und die Eheleute M. im Jahre 1985 gemeinschaftlich erwarben. Anschließend nahmen sie eine Realteilung vor und bildeten Wohnungseigentum, wobei die Kläger Eigentümer der Untergeschosswohnung wurden und die Eheleute M. die Obergeschosswohnung zu Eigentum erhielten. Für Bewertungszwecke ermittelte der Beklagte eine Fläche der Erdgeschosswohnung von 153,92 m² (= 56 %) und der Obergeschosswohnung von 121,05 m² (=44 %) (Blatt 28 Einheitswertakte). Die Kläger, die seither selbst in der Untergeschosswohnung leben, finanzierten die Immobilie über ein Darlehen über 100.000,- DM, das ihnen die Eltern der Klägerin gewährten.

    Im Jahre 1991 erwarben die Kläger von den Eheleuten M die Obergeschosswohnung zu einem Kaufpreis von 145.000,- DM hinzu. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Kläger seinerzeit ein Darlehen bei der S H über einen Betrag von 185.000,- DM auf. Die Darlehenssumme verwendeten die Kläger teilweise auch zur Finanzierung der Untergeschosswohnung; mit dem Beklagten erzielten die Kläger Übereinstimmung dahingehend, dass ein Anteil des Darlehens von 21,47 v.H. auf die Untergeschosswohnung und der Rest auf die Obergeschosswohnung entfällt. Im Jahre 1996 schuldeten die Kläger das Darlehen um und nahmen ein tilgungsfreies Darlehen über 200.000,- DM bei der D B auf; die Aufstockung des Darlehensbetrages um 15.000,- DM diente der Renovierung der Obergeschosswohnung. Ein weiteres Darlehen über 30.000,- DM, das zur Dachsanierung verwendet wurde, haben die Kläger vor dem Streitjahr über einen Lebensversicherungsvertrag getilgt. Im Jahre 2005 ersetzten die Kläger das Darlehen bei der D B durch ein Darlehen der W B über 100.000,- €. Für dieses Darlehen fielen im Streitjahr 2008 Darlehenszinsen in Höhe von 4.002,- € an. Die Gebäudeabschreibung für die Obergeschosswohnung beträgt 1.475,- €.

    Soweit Steuerakten noch vorliegen, lässt sich feststellen, dass die Kläger die Obergeschosswohnung zunächst längerfristig vermietet haben. Die Mieter sind zu Ende des Jahres 2002 ausgezogen. Seither haben die Kläger die Obergeschosswohnung nur noch kurzfristig vermieten können. 2004 haben die Kläger Mieteinnahmen von kalt 1.600,- € erzielt, in 2006 in Höhe von 570,- € und in 2007 in Höhe von 1.140,- €. Die Kläger haben im Schriftverkehr mit dem Beklagten erläutert, dass sie ein Zimmer so hergerichtet hätten, dass es auch isoliert an … oder … vermietet werden könne. Im Streitjahr 2008 stand die Wohnung – ebenso wie 2003, 2005 und ab 2009 leer. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass für die Zukunft die Obergeschosswohnung den Eltern des Klägers zur Nutzung überlassen werden soll.

    Ein Zimmer in der Obergeschosswohnung hat die Klägerin im Streitjahre 2008 im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb genutzt. In ihrer Einnahmeüberschussrechnung hat sie anteilige Kosten für Strom, Gas und Wasser geltend gemacht, nicht jedoch anteilige Schuldzinsen und auch keine anteilige Gebäudeabschreibung.

    Die Kläger haben die Wohnung im Obergeschoss in den Werbezeitungen „S E” und „W E” zur Vermietung angeboten. Nach einer zu den Akten gereichten Aufstellung haben sie die Wohnung mehrfach zu Jahresende 2007 (13. Oktober, 10. November, 22. und 29. Dezember 2007) und dann wieder im letzten Quartal 2008 (4. Oktober, 8. November, 13. und 20. Dezember 2008) annonciert.

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger einen Vermietungsverlust in Höhe von 5.385,- € geltend. Weiterhin gaben die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für die Eltern der Klägerin in Höhe von 5.400,- € an.

    Der Vater der Klägerin wurde am 11. April 1931, die Mutter am 20. Januar 1934 geboren. Die Eltern leben in H/T. Sie waren zunächst Eigentümer der Immobilie H, H 26, die sie mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1994 im Wege der vorweggenommen Erbfolge und unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf den Bruder der Klägerin, M S, übertrugen. Eine in diesem Gebäude befindliche Wohnung bewohnen die Eltern der Klägerin selbst, eine andere haben sie an M S für 450,- € kalt vermietet. Abzüglich der Gebäudeabschreibungen und der Werbungskosten betrugen die Mieteinkünfte der Eltern im Jahre 2008 3.865,- €. Die Eltern der Klägerin verfügten über einen Sf der S L-S, der zum 1.1.2008 mit 33.308,16 € und zum 31.12.2008 mit 34.751,99 € valutierte, S bei der S L-S (1.1.2008 1.283,01 € bzw. 31.12.2008 1.407,88 €), der S H (1.1.2008 518,43 € bzw. 31.12.2008 532,77 €), Girokonten bei der S L-S (1.1.2008 ./. 4.570,65 € bzw. 31.12.2008 ./. 5.207,20 €) und bei der T (1.1.2008 752,23 € bzw. 31.12.2008 484,22 €). Insgesamt beläuft sich das Kapitalvermögen der Eltern der Klägerin nach einer Aufstellung der Kläger auf 31.291,18 € auf den 1.1.2008 und 30.400,22 € auf den 31.12.2008 (Bl. 122 FG-Akte). Die Eltern erzielten im Jahre 2008 zusammen Renteneinkünfte in Höhe von 4.343,28 €. Die Eltern der Klägerin haben Ende 2007 auf die Rückzahlung des den Klägern zur Finanzierung der I in L gewährte Darlehen über ursprünglich 100.000,- DM verzichtet.

    Der Beklagte erkannte in dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 25. Februar 2010 die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Unterhaltsleistungen nicht an. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

    Die Kläger haben ihre Klage zunächst nicht begründet. Mit Verfügung vom 15. September 2010 hat das Gericht den Klägern eine Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bis zum 22. Oktober 2010. Die Kläger haben den Gegenstand des Klagebegehrens erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 bezeichnet. Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil seine Lebensgefährtin nach einem Sturz eine Frühgeburt gehabt habe und anschließend habe operiert werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte einen Befundbericht des Oberarztes Dr. W. Hentschel von der Heidekreis Klinikum GmbH vorgelegt.

    Die Kläger begehren weiterhin die Berücksichtigung der Verluste aus der Vermietung der Obergeschosswohnung in dem Objekt L, A S 9. Sie verweisen darauf, dass sie die Wohnung mehrfach annonciert hätten. Damit hätten sie die Vermietungsabsicht dokumentiert. Ein zu häufiges Anbieten der gleichen Wohnung sei eher schädlich. Im Streitjahr wäre eine Vermietung schwierig gewesen, weil in der Nähe befindliche K verfüllt worden wären, was zu erheblichem Lkw-Verkehr auf der Straße vor dem Haus geführt hätte.

    Die Kläger meinen, die Vermietungsabsicht mit den Mietannoncen nachgewiesen zu haben. Die Vermietung habe sich als schwierig gestaltet, weil im Rahmen der Verfüllung des nahe gelegenen Grubengeländes starker Lkw Verkehr geherrscht habe.

    Die Kläger haben die Höhe des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in ihrem letzten Schriftsatz mit 5.740,- € beziffert (Bl. 154 FG-Akte). Bei den in Ansatz gebrachten Werbungskosten wurden die Schuldzinsen von 4.002,- € entsprechend dem Anteil der Darlehenssumme von 21,47 v.H. gekürzt, der bei Darlehensaufnahme im Jahre 1991 für andere Zwecke als für die Finanzierung des Erwerbs und die Renovierung der Obergeschosswohnung verwendet wurde. Ausschließlich auf die Obergeschosswohnung entfallende Aufwendungen für Gebäudeabschreibung, Grundsteuer und Steuerberatung berücksichtigten die Kläger ungekürzt; die für das gesamte Gebäude angefallenen Erhaltungsaufwendungen haben die Kläger den beiden Wohnungen jeweils direkt zugeordnet. Nichtverbrauchsabhängige Aufwendungen für Versicherung und Schornsteinfeger haben die Kläger entsprechend dem Flächenanteil der Ober- und der Untergeschosswohnung aufgeteilt. Schließlich haben die Kläger der Obergeschosswohnung im Schätzungswege Aufwendungen für Strom und Heizung mit einem Betrag von 428,51 € zugeordnet.

    Da wegen des Leerstands der Obergeschosswohnung bei dieser nur in geringem Umfang verbrauchsabhängige Nebenkosten angefallen sein dürften, erzielten die Kläger und der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend Einigung, dass die Verluste lediglich mit 5.440,- € zu berücksichtigen sind

    Die Kläger meinen, sie hätten dargetan, dass die Eltern über kein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt hätten. Der Beklagte fordere Unmögliches, wenn er verlange, dass sie nachweisen sollten, dass die Eltern kein weiteres Vermögen besäßen.

    Die Kläger beantragen,

    unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 25. Februar 2010 und des Einspruchsbescheides vom 29. Juni 2010 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 5.440,- € sowie Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen in Höhe von 5.400,- € zu berücksichtigen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte meint, dass die Kläger eine Vermietungsabsicht bislang nicht nachgewiesen hätten. Der Beklagte weist darauf hin, dass die Kläger zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 keine Vermietungsanzeigen geschaltet hätten. Damit hätten sie keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen dokumentiert.

    Nach R 33a 2 Abs. 2 EStR müsse die unterhaltene Person zunächst ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten, sofern es nicht geringfügig sei. Als geringfügig sei ein Vermögen mit einem Verkehrswert bis zu 15.500,- € anzusehen. Die Kläger hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Eltern über kein hinreichendes Vermögen verfügt hätten. Der Beklagte meint zudem, dass die auf den vorgelegten Unterlagen verbuchten Überziehungszinsen für das im Soll befindliche Girokonto Anhaltspunkte dafür liefern würden, dass der Kontostand im Verlaufe des Kalenderjahres höher gewesen sein müsse.

    Gründe

    A. Die Klage ist zulässig.

    Allerdings hat der Prozessbevollmächtige der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der ihm gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist bis zum 22. Oktober 2010, sondern erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 bezeichnet. Den Klägern ist jedoch gem. § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden gehindert war, die ihm gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten und den Wiedereinsetzungsantrag mit dem gleichen Schriftsatz, durch den er den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet hat – d.h. innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) – gestellt und glaubhaft gemacht hat. Denn dem Schreiben war eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, aus der sich ergibt, dass die Lebensgefährtin des Prozessbevollmächtigten unmittelbar vor Ablauf der Ausschlussfrist gestürzt war und eine Frühgeburt erlitten hatte und anschließend operiert werden musste. Angesichts dieses belastenden Ereignisses im engsten privaten Bereich des Prozessbevollmächtigten war es entschuldbar, den Gegenstand des Klagebegehrens erst drei Tage nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zu bezeichnen.

    B. Die Klage ist teilweise begründet.

    I. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind antragsgemäß in Höhe von ./. 5.440,- € anzusetzen.

    Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken und Gebäuden. Soweit der Steuerpflichtige auf das Vermietungsobjekt Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen leistet, kann er diese nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehen.

    Auch wenn der Steuerpflichtige im konkreten Veranlagungszeitraum keine Vermietungseinnahmen erzielt, kann er für das Vermietungsobjekt angefallene Aufwendungen dennoch als vorweggenommene Werbungskosten abziehen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; BFH Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BStBl II 2005, 477).

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848). Der endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940 und vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848).

    Nach der Rechtsprechung des BFH entfaltet jedoch eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung allerdings eine Indizwirkung dahingehend, dass das betreffende Haus selbst während Leerstandzeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften diente (BFH Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; Urteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl. II 2011, 166).

    Nach diesen Maßstäben und zur Überzeugung des Gerichts hatten die Kläger im Streitjahr 2008 die ernsthafte Absicht, mit der Obergeschosswohnung Vermietungseinkünfte zu erzielen. Für die Vermietungsabsicht streitet schon das oben genannte Indiz der vorherigen auf Dauer angelegten Vermietung. Die Kläger haben die Obergeschosswohnung nach Erwerb von den Eheleuten M zunächst langfristig bis einschließlich 2002 vermietet. Seither ist es ihnen zwar nur noch gelungen, für kürzere Zeiträume Mieter (wie beispielsweise W) zu finden. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihre einmal bestehende und durch die Vermietungen dokumentierte Vermietungsabsicht aufgegeben hätten, zumal sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls sich eine andersartige Nutzung der Immobilie auch nicht anbietet. Eine Veräußerung der Obergeschosswohnung dürfte angesichts der engen baulichen Verknüpfung mit der Untergeschosswohnung und der Lage in einer dörflichen Gemeinde mit vorherrschender Einfamilienhausbebauung nahezu aussichtslos sein. Die Kinder der Kläger hatten den elterlichen Haushalt gerade verlassen, so dass diese kein Interesse an der Nutzung der Wohnung hatten; Anhaltspunkte dafür, dass schon damals feststand, dass die Eltern des Klägers in die Wohnung einziehen sollen, was aktuell für die nähere Zukunft geplant ist, bestehen nicht. Schließlich hatte die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, die sie ohnehin nur in den drei Jahren von 2007-2009 ausgeübt hat, einen so geringen Umfang, dass die Klägerin den einen im Obergeschoss genutzten Raum im Zweifel geräumt hätte, wenn sich ein Mieter gefunden hätte, der die vollständige Obergeschosswohnung hätte anmieten wollen.

    Vor allem aber haben die Kläger ihre Vermietungsabsicht dadurch auch nach außen hin dokumentiert, dass sie die Wohnung im Obergeschoss in lokalen Anzeigenzeitungen zur Vermietung annonciert haben. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum, wer eine Wohnung in einer Zeitung zur Vermietung anbietet, dennoch keine Vermietungsabsicht haben soll, wie der Beklagte offensichtlich meint. Jedenfalls gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Anzeigen nur zum Schein aufgegeben worden sind. Ob es sinnvoll gewesen ist, die Wohnung nur in den beiden lokalen Anzeigeblättern anzubieten oder ob nicht mit anderen Maßnahmen bessere Erfolge bei der Vermietung hätten erzielt werden können, ist für die Frage des Vorliegens einer Vermietungsabsicht nicht erheblich.

    Nachdem die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Umstand, dass die Wohnung im Obergeschoss im gesamten Kalenderjahr 2008 leer stand und deshalb verbrauchsabhängige Nebenkosten nur in geringem Umfang angefallen sein dürften, ihren Klageantrag um 300,- € eingeschränkt haben, bestehen auch gegen die Höhe der geltend gemachten Verluste keine Bedenken. Zwar müssten an sich die Gebäudeabschreibungen, die Schuldzinsen sowie die nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie Gebäudeversicherung und Grundsteuer um den Anteil gekürzt werden, der auf den im Rahmen des Gewerbebetriebes genutzten Raum in der Obergeschosswohnung entfällt. Da die Klägerin bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht hat, wären die Aufwendungen dann dort zu berücksichtigen, so dass sich aus diesem Sachverhalt insgesamt keine Auswirkungen für die Höhe der festzusetzenden Steuern ergeben. Hinsichtlich der Höhe der der Obergeschosswohnung zuzurechnenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten haben sich die Verfahrensbeteiligten verständigt; der nunmehr im Schätzungswege angesetzte Betrag erscheint auch dem Gericht der Höhe nach sachgerecht.

    II. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Kläger den Abzug von Unterhaltsleistungen an die Eltern der Klägerin begehren.

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2008 lautenden Gesetzesfassung auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680,- € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Als unschädlich sehen Rechtsprechung (BFH Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BStBl II 2003, 655; vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BStBl II 2009, 361; vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BStBl. II 2010, 628) und Verwaltung (R 33 a 1 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien 2008) ein Vermögen bis zu 15.500,- € pro Person an. Maßgeblich ist unabhängig von der Anlageart der Verkehrswert des Vermögensgegenstandes (BFH Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BStBl. II 2010, 628).

    Im Streitfall scheitert der Abzug der Unterhaltsleistungen daran, dass die Eltern der Klägerin nicht nur über ein geringes Vermögen verfügen. Das Kapitalvermögen der Eltern der Klägerin erreicht nach der Aufstellung auf Bl. 122 der FG-Akte mit Werten von 31.291,18 € auf den 1.1.2008 und 30.400,- € bereits knapp die Grenze des Schonvermögens. Zu berücksichtigen ist aber auch noch der Verkehrswert des Nießbrauchs an dem Gebäude H 26 in H, soweit die Eltern der Klägerin das Gebäude nicht selbst nutzen, sondern damit Vermietungseinkünfte erzielen. Dabei errechnet sich unter Berücksichtigung eines Nettomietertrages von jährlich 3.865,- €, einer verbleibenden statistischen Lebenserwartung der 1934 geborenen Mutter der Klägerin von 13 Jahren (Tabelle 6 zu § 12 BewG) und dem Vervielfältiger für eine in gleichen Jahresraten getilgte Forderung von 9,368 (Tabelle 2 zu § 12 BewG) ein Kapitalwert des Nießbrauchs in Höhe von 36.207,- €, wodurch die Grenze des Schonvermögens deutlich überschritten wird.

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin zunächst über ein ganz erhebliches Vermögen verfügten und sich dadurch entreichert haben, dass sie zum Jahresende 2007 schenkweise auf die Rückzahlung des den Klägern gewährte Darlehen in Höhe von vormals 100.000,- DM verzichtet und bereits zuvor im Jahre 1994 die Immobilie in H unentgeltlich auf den Bruder der Klägerin übertragen haben. Gem. § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Dieser Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers ist bei der Bewertung der Vermögenslage der Eltern ebenfalls zu berücksichtigen und führt dazu, dass die Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden können.

    III. Das Gericht überträgt dem Beklagten gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Berechnung der festzusetzenden Steuern, weil dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.

    IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.

    V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    VorschriftenEStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

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