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  • 13.03.2012

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Gerichtsbescheid vom 05.12.2011 – 12 K 848/11

    1. Das FA ist nicht verpflichtet, eingetragene Lebenspartner zusammen zu veranlagen.

    2. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren gebotenen analogen Anwendung auf Lebenspartner begründen keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht i. S. d. Art. 100 Abs. 1 GG.

    3. Ein Fall der notwendigen oder einfachen Beiladung liegt im Fall der Ablehnung der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern nicht vor.


    Im Namen des Volkes

    Gerichtsbescheid

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg am 5. Dezember 2011 durch Vorsitzenden Richter … am Finanzgericht Richter am Finanzgericht …

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.

    1. Die Klägerin ist seit 19. Januar 2001 mit ihrer Lebensgefährtin verpartnert. Sie lebt mit ihrer Partnerin zusammen. Beide Partnerinnen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR, ihre Partnerin in Höhe von xx.xxx,xx EUR.

    Zugleich mit Einreichung der Einkommensteuererklärung am 25. Mai 2010 (Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakte) beantragte die Klägerin, sie im Streitjahr zusammen mit ihrer Partnerin entsprechend §§ 26 Abs. 1, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen (Bl. 12 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte lehnte dies jedoch ab und veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 2010 (Bl. 17 der Einkommensteuerakte) im Wege der Einzelveranlagung.

    Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 3. Juli 2010 (Bl. 24 der Einkommensteuerakte) blieb – nachdem sich die Klägerin mit einem Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden erklärt hatte (Bl. 31 der Einkommensteuerakte) und eine sofortige Entscheidung fernmündlich angemahnt hatte (Bl. 33 der Einkommensteuerakte) – ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 (Bl. 34 der Einkommensteuerakte) ohne Erfolg.

    Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

    Die Klägerin trägt vor, § 26b EStG sei nachträglich durch das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes lückenhaft geworden und somit der verfassungskonformen Auslegung im Wege der Analogie zugänglich. Das derzeitige Einkommensteuerrecht verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

    Das Einkommensteuerrecht berücksichtige den neuen Familienstand der Lebenspartnerschaft noch nicht. Dieser stelle jedoch einen eigenen Familienstand dar, der im Einkommensteuerrecht noch nicht geregelt sei.

    Die Klägerin beantragt,

    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2009 vom 17. Juni 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung trägt er vor, eine Regelungslücke liege ebenso wenig vor wie die behauptete Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Rechtslage.

    2. Die Klägerin hat angeregt, ihre Lebenspartnerin zum vorliegenden Verfahren beizu-laden (S. 2 der Klagebegründung, Bl. 3 der Gerichtsakte). Der Beklagte ist dem mit Schreiben vom 7. April 2011 (Bl. 23 der Gerichtsakte) entgegen getreten.

    3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Bl. 1 der AdV-Akte 12 V 2162/11) hat die Klägerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 gem. § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auszusetzen. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2011 (Bl. 8 der AdV-Akte 12 V 2162/11) abgelehnt. Der hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung vom 12. Juni 2011 ist unter dem Aktenzeichen 12 V 2162/11 bei dem erkennenden Senat anhängig. Dieser ist mit – die Beschwerde zulassendem – Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden.

    Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Senat hat zum vorliegenden Verfahren außerdem die Akte des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens, Az. 12 V 2162/11, beigezogen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    1. Die Klage ist unbegründet.

    Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht gem. § 101 FGO die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

    Die Einzelveranlagung der Klägerin und die Verweigerung der entsprechenden Anwendung der §§ 26, 26b EStG entspricht offensichtlich dem derzeit – jedenfalls noch – geltendem Recht.

    Zwar obliegt die verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen den Gerichten (BVerfG-Beschlüsse vom 27. Januar 1998 1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186, unter B.I.; vom 28. Oktober 1998 1 BvR 2349/96, BVerfGE 99, 129, unter C.I.3.; BVerfG-Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, unter C.II.2). Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm diejenige zu wählen ist, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bilden dabei allerdings einerseits der Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung verfälscht werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 11/08, BStBl II 2011, 72).

    Ein Normverständnis im Sinne der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge überschreitet demnach die Auslegungsgrenzen, weil es im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut sowohl der einschlägigen Rechtsvorschriften der §§ 26, 26b EStG wie auch dem jeweiligen Gesetzeszweck steht.

    Von einer Regelungslücke kann nach Überzeugung des Senats angesichts des klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens, eine von der Klägerin erstrebte Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eben nicht vorzunehmen, nicht ausgegangen werden. Eine solche Regelungslücke scheint auch die Klägerin selbst tatsächlich nicht anzunehmen, nachdem sie im Verfahren zur gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung selbst unterstellt, die derzeitige Bundesregierung wolle „die schwulen Bürger und lesbischen Bürgerinnen bewusst so lange weiter diskriminieren wie das Bundesverfassungsgericht dies nicht explizit verbietet”.

    Nachdem die von dem Beklagten vorgenommene rechtliche Würdigung und die hieraus folgende Einzelveranlagung der Klägerin der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entspricht und noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegt, die alleinige Verwerfungskompetenz einer Rechtsnorm aber beim Bundesverfassungsgericht liegt, würde das Finanzgericht als Fachgericht mit der von der Klägerin begehrten Gesetzesinterpretation die beim Bundesverfassungsgericht konzentrierte Verwerfungskompetenz von Bundesrecht (vgl. Art. 93, 100 GG) unterlaufen.

    2. Der Senat war auch nicht verpflichtet, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

    Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren möglicherweise gebotenen analogen Anwendung auf mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhaltskonstellationen ist zwar ungeklärt, ob ein solcher Verfassungsverstoß vorliegt. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit einer Norm oder eine noch ungeklärte Rechtslage diesbezüglich begründen indes noch keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.

    3. Das Gericht war im Streitfall nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung die Lebenspartnerin der Klägerin zum Verfahren beizuladen.

    Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO liegt im Falle zusammenveranlagter Ehegatten nicht vor (Stapperfend in Gräber, FGO, § 60 Rz. 137 m. umfangr. w. Nachw.). Dies muss daher umso mehr gelten, wenn eine Zusammenveranlagung gerade nicht vorgesehen ist, da die Lebenspartnerin durch die Entscheidung des Beklagten nicht beschwert wird, da im Fall der Zusammenveranlagung auf die von der ein niedrigeres Einkommen erzielenden Lebenspartnerin entfallenden Einkünfte ein höherer Einkommensteueranteil festzusetzen wäre. Aus diesem Grund scheidet auch eine einfache Beiladung – der der Beklagte zudem ausdrücklich widersprochen hat – nach § 60 Abs. 1 FGO aus.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    3. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.

    4. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden, nachdem die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren mehrfach die aus ihrer Sicht vorliegende Eilbedürftigkeit betont hat und auch in einem weiteren Verfahren bezüglich der Einkommensteuerveranlagung eines anderen Streitjahres dort ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden und die Vielzahl beim BFH anhängiger Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich abgelehnt hat.

    VorschriftenEStG § 26 Abs. 1, EStG § 26b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 3

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