08.01.2010
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 08.11.2000 – 1 K 85/99
1. Die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich der Prüfungsausschuss schon zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens oder aufgrund der wenigen Prüfungsfragen eine abschließende Meinung bilden konnte.
2. Das Gebot des fairen und sachlichen Prüfungsverfahrens ist verletzt, wenn die Prüfungsatmosphäre beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss.
3. Das Fairnessgebot verlangt den Prüfern auch ab, sich auf die Prüflinge und deren besondere Sensibilität einzustellen, wenn diese für den Prüfer erkennbar wird (kritisch zu Urteil des FG Hamburg vom 22.5.2000 V 43/98, EFG 2000, 1100).
4. Eine hohe Quote der Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben (sog. Durchfallquote oder Misserfolgsquote) gibt für sich genommen keinen Anlass, eine angegriffene Prüfungsentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden.
Im Namen de Volkes
hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2000 unter Mitwirkung
des Richters am Finanzgericht … als Vorsitzenden,
des Richters am Finanzgericht … und …
des Richters …
sowie der ehrenamtlichen Richterin … und des ehrenamtlichen Richters …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 80.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger nahm, nachdem er die Steuerberaterprüfung 1996 nicht bestanden hatte, in Mecklenburg-Vorpommern an der Steuerberaterprüfung 1998 teil.
Die Aufsichtsarbeiten hat er im Oktober 1998 geschrieben. Jede Aufsichtsarbeit ist von einem Erst- und einem Zweitprüfer bewertet worden. Die Notenvorschläge der beiden Prüfer stimmten jeweils überein. Der für den Kläger zuständige Prüfungsausschuß I setzte in seiner Sitzung am 21. Dezember 1998 die Noten für die schriftlichen Arbeiten des Klägers wie folgt fest:
4,5 | |
4,0 | |
4,0 |
Aufgrund der Gesamtnote von 4,16 wurde der Kläger zu der mündlichen Prüfung zugelassen. Der Prüfungsausschuß legte am 21. Dezember 1998 ferner fest, daß die mündlichen Prüfungen in beiden Prüfungsausschüssen jeweils täglich in zwei Durchgängen erfolgen und daß die auf jeden Bewerber entfallende durchschnittliche Prüfungszeit etwa 40 Minuten betragen solle. Die Prüfungsdauer je Prüfer (Prüfungsgebiet) solle nicht mehr als 25 Minuten betragen.
Die mündliche Prüfung des Klägers fand am 04. Februar 1999 statt. Ausweislich der Niederschrift über diese Prüfung begannen die Vorbereitungszeiten für die mündlichen Vorträge um 13.28 Uhr. Die Prüfungsgespräche begannen mit dem Abschnitt „Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts und der Finanzmonopole” (15.31 Uhr bis 16.00 Uhr; Fachprüfer: Herr … …, Steuerberater). Danach folgten die Abschnitte „Steuerliches Verfahrensrecht” (16.07 Uhr bis 16.35 Uhr; Fachprüfer: Herr …), „Steuern von Einkommen und Ertrag” (16.39 Uhr bis 17.02 Uhr; Fachprüfer: Herr …), „Bewertungsrecht und einheitswertabhängige Steuern/Berufsrecht” (17.10 Uhr bis 17.28 Uhr; Herr …, Steuerberater), „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen/Volkswirtschaft” (17.30 Uhr bis 17.52 Uhr; Fachprüfer: Herr … als Vertreter der Wirtschaft). Die Prüfung schloß mit dem Abschnitt „Grundzüge des bürgerlichen Rechts und Wirtschaftsrechts” (18.00 Uhr bis 18.20 Uhr; Fachprüfer: Herr … (…) … der auch Vorsitzender des Ausschusses war).
Bei den Akten des Beklagten befindet sich ein Gedächtnisprotokoll über diese Prüfung, in dem der Inhalt der einzelnen Prüfungsabschnitte kurz dargestellt wird. Es heißt dort (u. a.), die letzte Runde sei relativ kurz gewesen. Sie habe ca. 15 bis 20 Minuten. gedauert. Es sei fast ausschließlich der Kandidat mit der Vornote 4,16 geprüft worden, um ihm eine Chance zum Bestehen zu geben. Die Prüfung habe um 14.00 Uhr mit dem ersten Vortrag begonnen. Die Fragerunde sei um 15.30 Uhr eröffnet worden. Jede Fragerunde habe 25 Minuten gedauert (mit Ausnahme der 6. Runde). Danach sei jeweils eine Pause von ca. 5 Minuten gemacht worden. Um ca. 18.30 Uhr sei die Fragerunde beendet gewesen. Durch die zeitliche Begrenzung der einzelnen Fragerunden sei jeder Teilnehmer nur ein- bis zweimal befragt worden. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Antworten sei eine weitere Frage gestellt worden, um den Fehler auszugleichen. Insgesamt sei diese verkürzte Prüfung für die Kandidaten vorteilhaft gewesen, da die Prüfer aus zeitlichen Gründen nicht tiefer nachgefragt hätten, sondern sich häufig mit allgemeinen Ausführungen zufrieden gegeben hätten. Die Prüfer seien fair gewesen und hätten nicht auf Durchfallen geprüft. Die Fragestellungen seien konkret gewesen. Der Aussteller des Protokolls ist nicht ersichtlich. Die Zeugin … hat in der mündlichen Verhandlung ein von ihr verfaßtes Protokoll vorgelegt, das ein anderes Deckblatt auf weist, im übrigen aber mit der bereits vorliegenden Niederschrift identisch ist. Auch die Zeugin … überreichte im Termin ein Prüfungsprotokoll. Sie hat den Inhalt der einzelnen Prüfungsabschnitte in Stichpunkten zusammengefaßt. Welche Fragen und Antworten auf den Kläger entfielen, läßt sich diesen Protokollen nicht entnehmen.
Der Kläger erzielte in seinem Vortrag sowie den weiteren Abschnitten der mündlichen Prüfung (hier mit dem Namen des jeweiligen Fachprüfers bezeichnet) folgende Ergebnisse:
4,0 | ||
4,0 | ||
4,0 | ||
4,0 | ||
4,0 | ||
5,0 | ||
5,5. |
Die Einzelnoten ergaben für die mündliche Prüfung die Durchschnittsnote 4,35 und somit – unter Berücksichtigung der Note aus dem schriftlichen Teil – die Gesamtnote 4,25.
Nach der Beratung des Prüfungsausschusses gab der Vorsitzende dem Kläger bekannt, daß er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe. Er teilte dem Kläger die Teilnoten der bewerteten Prüfungsabschnitte und die Gründe, die zum Nichtbestehen geführt hätten, mit.
Am 23. Februar 1999 erschien der Kläger im Finanzministerium zur Einsichtnahme in die Aufsichtsarbeiten. Im Anschluß daran fand ein Gespräch zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, in dem die Gründe für das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung nochmals erörtert wurden.
Mit Schreiben vom 01. März 1999 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies ihn auf die Absicht hin, Klage zu erheben. Er machte deutlich, daß Gegenstand des Klageverfahrens die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung werde, und beantragte, den Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung als Grundlage der Benotung der Prüfungsleistung zu dokumentieren. Nur so sei er in der Lage, seine Einwendungen gegen den Prüfungsverlauf und die Benotung substantiiert geltend zu machen.
Der Kläger hat am 01. März 1999 Klage erhoben. Zur Begründung trug er im Hinblick auf die schriftliche Prüfung vor, die vom Prüfungsausschuß festgesetzten Noten gäben nicht seine tatsächlichen Leistungen wieder. Er legte dar, weshalb die Note für die Klausur Nr. 2 (Ertragsteuern) und der Klausur Nr. 3 (Buchführung und Bilanzwesen) um jeweils eine halbe Note anzuheben sei. Hilfsweise werde geltend gemacht, daß die Klausuranforderungen insgesamt überzogen gewesen seien. Dies ergebe sich schon aus der unverhältnismäßig großen Zahl der nicht zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber.
Der Beklagte hat während des Klageverfahrens ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Überdenken der Prüfungsentscheidung zu diesen, beiden Aufsichtsarbeiten durchgeführt. Für die Aufsichtsarbeit Ertragsteuern sind dabei vom Erstprüfer sieben und vom Zweitprüfer drei weitere Punkte vergeben worden. Die Note dieser Arbeit änderte sich dadurch von bisher 4,0 auf 3,5. Zu der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen legte der Erstprüfer dar, weshalb dem Kläger ein zusätzlicher Punkt zugestanden werden könne. Eine Änderung der Benotung ergäbe sich dadurch jedoch nicht. Der Zweitprüfer hat an seiner ursprünglich abgegebenen Bewertung festgehalten und dies begründet. Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung beträgt nunmehr 4,0 und unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Prüfung 4,17.
Mit den ergänzenden Begründungen zu den Bewertungen im außergerichtlichen Überdenkungsverfahrens setzte sich der Kläger nicht mehr auseinander. Er wies vielmehr darauf hin, es hänge, dadurch daß die Note der Klausur angehoben worden sei, der Erfolg ausschließlich davon ab, ob eine der sieben Teilnoten der mündlichen Prüfung um eine halbe Note aufgewertet werde.
Zur Begründung der Klage im Hinblick auf die mündliche Prüfung trug er zunächst vor, diese sei nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Form durchgeführt worden. Auch hier seien seine Leistungen außerdem nicht zutreffend bewertet worden. Mit seiner Weigerung, eine Begründung der mündlichen Prüfungsleistung zu erstellen, verstoße der Beklagte gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [BFH]. Danach habe ein Prüfer die Gründe für seine Bewertung dann schriftlich darzulegen, wenn der Prüfling dies rechtzeitig verlange. Der Prüfling könne Einwände gegen die Bewertung nur dann wirksam erheben, wenn er einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung habe. Eingeschränkt werde dieser Anspruch lediglich dadurch, daß er sein Verlangen nach schriftlicher Darlegung der Gründe für die Bewertung rechtzeitig und in sachlich vertretbarer Form darzulegen habe. Dies sei hier geschehen.
Unter dem 13. April 1999 ergänzte der Kläger, die mündliche Prüfung habe eine Gesamtdauer von 4,5 Stunden gehabt, wovon auf die Vorträge und deren Bewertung 1,5 Stunden entfallen seien. Die Zeit für das eigentliche Prüfungsgespräch habe sich daher auf 3 Stunden beschränkt. Zwar sei eine Mindestzeit für die mündliche Prüfung nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber habe lediglich eine Sollvorgabe in der Weise statuiert, daß die Prüfungszeit je Kandidat 90 Minuten nicht überschreiten solle. Daraus lasse sich im Umkehrschluß ableiten, daß eine gewisse Mindestdauer gewährleistet sein müsse, damit der Prüfungskandidat die Möglichkeit habe, sein Wissen im Prüfungsgespräch zu entfalten. Das sei ihm, dem Kläger, im Fach Abgabenordnung nicht möglich gewesen. Die in diesem Fach auf ihn entfallende Prüfungszeit habe maximal 2,5 Minuten betragen. Er sei in diesem Fachgebiet als letzter Kandidat geprüft worden. Der Prüfungsvorsitzende habe den Prüfer durch eine Zettelinformation zur Eile aufgefordert. Im übrigen sei die Fragestellung verwirrend gewesen, weil der Prüfer die Vorschrift des § 34c Abs. 4 EStG abgefragt habe mit der Vorgabe, eine „vergleichbare Vorschrift einer Steuerabweichung wie in § 163 AO” zu benennen. Während in diesem Prüfungsvorgang die anderen Kandidaten komplexe Sachverhalte zu erörtern gehabt hätten, habe sich seine Prüfung auf diese Frage und die weitere Frage, wo es noch Steuerabweichungen wie im § 163 AO gäbe, beschränkt. Bei einer ausreichenden Prüfungsdauer hätte er die Gelegenheit gehabt, eine bessere Note als 4,0 zu erzielen. Das Prüfungsgespräch in dem Abschnitt „BGB und HGB” habe ebenfalls unter erheblichem Zeitdruck gelitten. Dieses sei dadurch sichtbar geworden, daß ihn der Vorsitzende zwischen den einzelnen Prüfungsfragen mit den Worten „weiter” bzw. „weiter, weiter” in hohem Maße verunsichert habe. Dennoch habe er die Fragen zur Vertretung, Geschäftsführung, Prokura und insbesondere den Neuerungen des Handelsrechtsreformgesetzes in einer zumindest durchschnittlichen Anforderungen genügenden Weise beantwortet.
Seine Leistungen seien gleichwohl zwischen „mangelhaft” und „ungenügend” bewertet worden. Seine mündliche Prüfungsleistung in dem letzten Prüfungsdurchgang sei aber mindestens mit der Note 5,0 zu bewerten. Mit dieser Note (mangelhaft) sei eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung zu bewerten. Mit der Note 6 (ungenügend) werde dagegen eine völlig unbrauchbare Leistung bewert.Seine Leistung sei also schlechter als „im ganzen nicht mehr brauchbar” bewertet worden. Sie sei jedoch noch nicht als „völlig unbrauchbar” angesehen worden. Für den Prüfungsausschuß habe es angesichts der zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vorliegenden schriftlichen Ergebnisse letztendlich keine Rolle gespielt, ob die Leistung mit 5,5 oder mit 5,0 zu bewerten gewesen sei. Beide Bewertungen hätten an dem Nichtbestehen der Prüfung nichts geändert. Nach der vorgenommenen Aufwertung der Ertragsteuerklausur sei die Situation jedoch eine andere. Der Kläger habe jetzt sein Ziel, die Prüfung zu bestehen, nur „um Haaresbreite” verfehlt. Jetzt komme es tatsächlich darauf an, ob die Note 5,0 oder die Note 5,5 richtig sei. Für die Frage, ob ein Bewertungsfehler als Rechtsverstoß, der vom Gericht nachvollzogen werden könne, vorliege, müsse daher rekonstruiert werden, welchen Verlauf die mündliche Prüfung gehabt habe, welche Fragen gestellt worden seien und wie die Fragen beantwortet worden seien. Greife man hier auf die nachträglich angefertigten Stellungnahmen zurück, gehe es hinsichtlich der „entscheidenden” Notendifferenz ausschließlich um die Bewertung durch Herrn …. Dessen Stellungnahme besage zwar, daß „ein Großteil der Fragen überhaupt nicht beantwortet” worden sei. Seine weitere Kritik an Antworten des Klägers sei aber nicht auf der Grundlage eines protokollierten Ablaufs der Prüfung vorgenommen worden, sondern relativ allgemein dargestellt. Selbst wenn man diese Bewertung zugrundelege, sei erkennbar, daß die gesetzliche Notendefinition bei der Bewertung verkannt worden sei. Das von ihm, dem Kläger, angefertigte handschriftliche „Protokoll”, auf das Bezug genommen wird, vermittle einen Eindruck vom Verlauf der Prüfung. Selbst wenn man unterstelle, daß eine derartige Protokollierung wegen subjektiver Einflüsse nicht zwingend den tatsächlichen Ablauf der Prüfung wiedergäbe, lasse sich jedoch erkennen, daß eine Vielzahl von Einzelfragen gestellt worden sei, die weitgehend auch beantwortet worden seien.
Die fehlerhafte Bewertung komme letztlich auch darin zum Ausdruck, daß ihm im Abschlußgespräch durch einen Prüfer mitgeteilt worden sei, er habe das Steuerrecht nicht verstanden. Demgegenüber lasse jedoch die Benotung der mündlichen Prüfung erkennen, daß die für das Nichtbestehen der Prüfung maßgeblichen Abwertungen nur in den Fächern erfolgt seien, die nicht zu den „klassischen” Steuerfächern zählten.
Hinsichtlich des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2000 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 04.02.1999 zu verpflichten festzustellen, der Kläger habe die Prüfung bestanden,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 04.02.1999 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise, die Prüfungsentscheidung vom 04.02.1999 hinsichtlich der mündlichen Prüfung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zuzulassen,
hilfsweise, die Prüfungsentscheidung vom 04.02.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, es oblege dem Kläger, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen und des Prüfungsverfahrens vorzutragen. Soweit der Kläger – erstmals neun Wochen nach der mündlichen Prüfung – die Verletzung der Mindestprüfungszeit je Kandidat als Verfahrensmangel rüge, so fehle es dafür an einer schlüssigen Begründung. Für die ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln sei nicht nur die Angabe von Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergeben solle, sondern auch die Bezeichnung der verletzten Formvorschrift erforderlich. Aus einem Umkehrschluß lasse sich die Verletzung einer Rechtsvorschrift schlechthin nicht herleiten. Richtig sei, daß die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung 4,5 Stunden betragen und sich das eigentliche Prüfungsgespräch mit allen Prüfungskandidaten auf 3 Stunden beschränkt habe. Die effektive Prüfungszeit für die Kandidaten habe ohne Einbeziehung der Kurzvorträge insgesamt 140 Minuten betragen. Es sei daher von einer durchschnittlichen Prüfungszeit je Kandidat von 36 Minuten auszugehen. Dies begründe keinen Verfahrensfehler. Die Prüfungsdauer unterläge weitgehend dem Bewertungsspielraum des Prüfers bzw. des Prüfungsausschusses. Aus der Festlegung einer Höchstprüfungsdauer könne nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß sich der Prüfungsausschuß nicht schon nach einer Prüfungsdauer von etwas über 35 Minuten je Kandidat eine abschließende Meinung über dessen insgesamt nicht ausreichende Leistungen und Befähigungen bilden könne. Die Dauer der Prüfung von 36 Minuten pro Kandidat und 6 Minuten pro Prüfungsgebiet und Kandidat sage nichts über die Intensität der Prüfung und die fachliche Qualifikation des Klägers aus. Der Prüfungsausschuß sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens zu der Auffassung gelangt, die mündlichen Leistungen und Befähigungen des Klägers entsprächen nicht den Prüfungsanforderungen.
Die Leistungen des Klägers im letzten Durchgang der mündlichen Prüfung seien in der Tendenz völlig unbrauchbar gewesen und damit zutreffend mit der Note 5,5 bewertet worden. Soweit der Kläger überhaupt auf die präzise gestellten Fragen geantwortet habe, seien entweder falsche oder ausweichende Antworten gekommen. Das Prüfungsgespräch habe den Eindruck vermittelt, dem Prüfling hätten jegliche Grundlagen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts gefehlt. Die vom Kläger aus dem Gedächtnis gefertigte stichwortartige Auflistung der Fragen und Antworten sei unpräzise und daher nicht geeignet, den Verlauf des Prüfungsgesprächs nachzuzeichnen.
Der Kläger habe die Kritik an der Bewertung seiner mündlichen Leistung im übrigen nicht genügend spezifiziert. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sei noch nicht einmal geeignet, einen konkreten Begründungsanspruch herzuleiten.
Die Auffassung des Klägers, daß die Klausuranforderungen insgesamt überzogen gewesen seien, werde nicht geteilt. In Mecklenburg-Vorpommern seien 58,1 % der Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Mit einer Durchfallquote von 41,9 % in der schriftlichen Prüfung läge Mecklenburg-Vorpommern zwar über dem Bundesdurchschnitt, aber auch deutlich unter den Prüfungsergebnissen der Länder Brandenburg (Durchfallquote 59,2 %), Saarland (47,8 %), Sachsen (43,7 %) und Thüringen (46,5 %). Eine relativ hohe Durchfallquote rechtfertige zudem für sich genommen nicht die Annahme, die Prüfungsanforderungen seien überspannt worden.
Der Beklagte hat am 27. Mai 1999 Stellungnahmen der Prüfer …, … und … vorgelegt, auf die hiermit Bezug genommen wird.
Er hat ferner verwaltungsintern ein Kontrollverfahren zum Überdenken der Prüfungsentscheidung zu den mündlichen Prüfungsteilen durchgeführt. Dieses führte nicht zu einer veränderten Bewertung. Es heißt dort, der Prüfungsausschuß habe festgestellt, daß nach der Auffassung aller Ausschußmitglieder eine Einzelprüfung nicht auf 2,5 Minuten verkürzt worden sei. Die Prüfungszeit sei gleichmäßig auf alle Prüflinge verteilt worden. Der Vortrag des Klägers, der Vorsitzende habe durch eine Zettelinformation zur Eile aufgefordert, sei zwar zutreffend, beweise aber, daß der Prüfling ausreichend Zeit gehabt habe, die Fragen zu beantworten. Neben der Frage zu § 34c Abs. 4 EStG seien weitere Fragen zu Billigkeitsregelungen (§§ 222, 227 AO) gestellt worden. Die gezeigten Leistungen hätten nach Auffassung des Ausschusses in keiner Weise durchschnittlichen Anforderungen entsprochen, sondern stellten eine insgesamt nicht brauchbare Leistung dar. Der Prüfungsausschuß komme zu dem Ergebnis, daß die überwiegende Zeit der 20-minütigen BGB/HGB-Prüfung auf das Gespräch mit dem Kläger entfallen sei. Daraus werde deutlich, daß der Zeitfaktor keinen nachteiligen Einfluß auf den Prüfungsablauf und das Prüfungsergebnis gehabt habe. Der Ausschuß bestätige einvernehmlich die Leistungseinschätzung des Vorsitzenden in seinem Vermerk vom 11. März 1999.
Das Gericht hat Beweis erhoben über bestimmte Behauptungen des Klägers durch die Vernehmung von Zeugen. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß vom 30. August 2000 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2000 verwiesen.
Dem Gericht lagen die Akte dieses Verfahrens und sechs Hefter des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Akte zum Prüfungsverfahren; Niederschrift über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten; Niederschrift über die gemeinsame Sitzung des Prüfungsausschusses am 21. Dezember 1998; Niederschrift über die mündliche Prüfung; Prüfungsaufgaben; Aufsichtsarbeiten des Klägers) vor.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, die Prüfung sei bestanden, d. h. auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften [DVStB]. Er hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, seine Prüfungsleistungen erneut zu bewerten, ihn also unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, denn die (negative) Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 04.02.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es kommt deshalb auch keine Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in Betracht.
Eine Prüfung zum Steuerberater ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt, § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB. Für den Kläger ergibt sich nach der Bewertung, wie sie nach dem vom Beklagten durchgeführten verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren vorgenommen worden ist, eine Zahl von 4,17. Die Prüfungskommission hat die vom Kläger erbrachten Leistungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer Weise beurteilt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Senat legt dabei zu Grunde, daß Prüfungsentscheidungen, von denen der Zugang zu einem bestimmten Beruf – hier dem des Steuerberaters – abhängt, in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz [GG] geschützte Berufsfreiheit eingreifen, weil sie dem Betroffenen die Ausübung dieses Freiheitsrechts verwehren können.
Aus diesem Grund besteht bei der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch darauf, die betreffenden Beurteilungen der Prüfer nachprüfen zu können und ggf. gerichtlich nachprüfen zu lassen (BFH, Urt. v. 21.01.1999 – VII R 35/98 – BStBl II 1999, 242).
Die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-) Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist allerdings inhaltlich begrenzt (vgl. u. a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 – l BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34, NJW 1991, S. 2005). Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht – außer auf der fachspezifischen Beurteilung der Prüfungsleistungen – auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer (ihrem höchstpersönlichen „Fachurteil”), der Berücksichtigung der objektiv nicht ohne weiteres faßbaren „Prüfungssituation” und nicht zuletzt auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben. Dieses Gebot unterstreicht § 15 Abs. 1 DVStB, wenn er auf die „durchschnittlichen Anforderungen” als Bewertungsmaßstab abstellt. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist aufgrund dieser sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung nur eingeschränkt möglich. Wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei der Bewertung einer Prüfungsleistung eine Rolle spielen, muß den Prüfern ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden. Die dadurch entstehenden Defizite der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind jedoch durch Regelungen des Prüfungsverfahrens so weit wie möglich auszugleichen. Insbesondere muß der Prüfling, soweit dies irgendmöglich ist, in den Stand versetzt werden, Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zu erheben. Dafür benötigt der Prüfling ausreichende Informationen über die Erwägungen, welche die Prüfer für die Prüfungsentscheidung und die ihr bei der Steuerberaterprüfung zugrundeliegende Vergabe von Einzelnoten (§ 15 DVStB) angestellt haben. Denn ohne solche Informationen kann er Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Prüfung und die darauf beruhende Prüfungsentscheidung nicht wirksam erheben. Dem Prüfling ist deshalb im Rahmen des Verfahrens einer von ihm ggf. begehrten Kontrolle der Prüfungsentscheidung ein Anspruch auf diejenigen Informationen zuzugestehen, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere bei der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (BFH, Urt. v. 21.01.1999, a.a.O.).
Diesen Anspruch haben die Prüfer im vorliegenden Fall erfüllt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Begründungsverlangen des Klägers seinerseits den von der Rechtsprechung des BFH gestellten Anforderungen (vgl. dazu: BFH, Urt. v. 30.04.1996 – VII R 128/95 – BStBl. II 1997, 149; Urt. v. 21.01.1999, a.a.O.) genügt. Die Prüfungskommission hat sich mit seinen Darlegungen in dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren, die auf die schriftlichen Äußerungen der betroffenen Fachprüfer verweisen, inhaltlich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie seine Leistungen wie erfolgt beurteilt hat. Der Kläger hat sich jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung mit diesen Ausführungen nicht (mehr) auseinandergesetzt, so daß der Beklagte in diesem Fall keine Veranlassung hatte, eine darüber hinausgehende Begründung zu erteilen, um den Kläger in den Stand zu versetzen, seine Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Prüfung und die darauf beruhende Prüfungsentscheidung gegebenenfalls zu vertiefen und diese rechtlich überprüfen zu lassen. Darin erschöpft sich jedoch die Funktion der Begründungspflicht, denn weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BFH, Urt. v. 30.04.1996, a.a.O.). Die Begründungspflicht ist also einzelfallbezogen und nicht abstrakt zu erfüllen.
In der Sache können Prüfungsentscheidungen gerichtlich uneingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind. Dabei ist als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten, der verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Prüfung sei in einzelnen Prüfungsabschnitten von so kurzer Dauer gewesen, daß darin ein Rechtsverstoß zu sehen ist, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Bestimmungen der DVStB beinhalten jedenfalls in der hier anzuwendenden Fassung keine Regelung über eine bestimmte Mindestdauer der mündlichen Prüfung. § 26 Abs. 7 DVStB schreibt vor, daß die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit 90 Minuten nicht übersteigen soll. Eine Mindestprüfungsdauer, deren Verletzung ohne weiteres die Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnte, ist demgegenüber gerade nicht normiert. Aus dem Nichtbestehen einer Regelung über die Mindestprüfungszeit folgt aber nicht, daß die Prüfer in der Bemessung der Prüfungsdauer vollkommen frei wären. Eine gewisse Mindestdauer der mündlichen Prüfung folgt aus dem Prüfungszweck. Die Prüfer haben danach den Bewerber so lange zu prüfen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen und seiner Befähigung machen können. Daraus folgt, daß die Dauer einer mündlichen Prüfung, deren Mindestzeit gesetzlich nicht bestimmt ist, weitgehend dem Bewertungsspielraum des Prüfers bzw. des Prüfungsausschusses unterliegt. Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, daß sich der Prüfungsausschuß schon zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens oder aufgrund der wenigen Prüfungsfragen eine abschließende Meinung bilden konnte (BFH, Urt. v. 11.11.1997 – VII R 66/97 – BStBl. II 1998, 218; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., Rdnr. 332 mit Fußnote 751, m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Substantiiert hat der Kläger diese Behauptung lediglich für den von Herrn … geprüften Abschnitt „Steuerliches Verfahrensrecht”. Nach dem vorliegenden Protokoll steht fest, daß dieser Teil der Prüfung insgesamt 28 Minuten gedauert hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist im Hinblick auf den Bestand der den Kläger betreffenden Prüfungsentscheidung allein, ob sich der Prüfungsausschuß nach Art und Umfang seiner Prüfung, also der auf ihn entfallenden Fragen und Antworten eine abschließende Meinung bilden konnte. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß es nicht zutrifft, daß die in diesem Fach auf ihn entfallende Prüfungszeit maximal 2,5 Minuten betragen hat und das (Prüfungs-) Gespräch zwischen ihm und Herrn … auf die Frage nach einer dem § 163 AO vergleichbaren Vorschrift einer Steuerabweichung, womit der Inhalt von § 34c Abs. 4 EStG abgefragt werden sollte, beschränkt blieb. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen … und den von ihm zu Rate gezogenen handschriftlichen Notizen.
Auch wenn es zutreffen sollte, daß der Zettel die Wirkung gehabt hat, daß der Prüfer „bei den Antworten nicht mehr so intensiv nachhakte wie vorher und sich mit den Antworten des Prüflings zufrieden gab”, wie dies die Zeugin … aussagte, besagt das nichts darüber, ob sich der Prüfer und mit ihm der Prüfungsausschuß ein hinreichend präzises Bild von den Leistungen des Klägers machen konnte. Daß gerade die Antworten des Klägers hiervon betroffen waren, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt. Der Zeuge … konnte sich daran erinnern, daß nach seinem Eindruck der Kläger genug Zeit hatte, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten.
Soweit – etwa in dem Vortrag des Klägers, aber auch in der Aussage der Zeugin … – hinsichtlich des letzten Prüfungsabschnitts anklingt, daß dieser unter einem „gewissen Zeitdruck” gestanden habe, kann dies schon deshalb nicht zu der Annahme führen, der Prüfungsausschuß habe sich nach Art und Umfang der Prüfung des Klägers keine abschließende Meinung über dessen Leistungsvermögen bilden können, weil sämtliche Zeugen, soweit sie dazu Ausführungen machen konnten, bestätigt haben, daß dieser Prüfungsabschnitt überwiegend dem Kläger gewidmet worden ist, und zwar erkennbar in dem Bemühen, ihm eine Gelegenheit zum Bestehen der gesamten Prüfung zu geben. Dies geschah also nicht etwa in der Absicht, den Kläger durch die Anzahl und den Schwierigkeitsgrad der Fragen zu verunsichern, um einen Ansatzpunkt für die Note zu finden, die im Ergebnis schlechter ausfiel, als in jedem vorangegangenen Prüfungsabschnitt.
Soweit der Kläger darlegt, er sei durch die Einwürfe des Fachprüfers dieses Abschnitts („weiter” bzw. „weiter, weiter”) in hohem Maße verunsichert worden, wertet der Senat dies als Rüge der Verletzung des Fairnessgebots.
Fairness und Sachlichkeit gehören zu den Grundpflichten eines jeden Prüfers. Angesprochen sind damit nicht nur Fragen des „gepflegten” persönlichen Umgangs, sondern letztlich auch Rechtsfragen betreffend das Prüfungsverfahren, denn das Gebot der Fairness und der Sachlichkeit folgt bei berufsbezogenen Prüfungen als verfassungsrechtliche Anforderungen an das Prüfungsverfahren aus dem Grundrechtsschutz der Berufsfreiheit und darüber hinaus aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG). Während das Fairnessgebot auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf abzielt und dabei insbesondere den Stil und die Umgangsformen der Prüfer bei der Ermittlung der Leistungen in der mündlichen Prüfung bindet, betrifft das Sachlichkeitsgebot die Bewertung der Leistungen des Prüflings durch den einzelnen Prüfer oder den Prüfungsausschuß. Weil der Prüfer die mündliche Prüfung gestaltet, den Prüfungsstoff auswählt und die einzelnen Fragen stellt, hat er gegenüber dem gewöhnlich durch Streß und Prüfungsangst belasteten Prüfling eine überlegene Position, die er nicht mißbrauchen darf. Es ist unzulässig, den Prüfling durch ihn persönlich herabwürdigende Bemerkungen zu verunsichern, und damit seine Chancen gegenüber anderen – fair behandelten – Prüflingen zu vermindern. Ein Prüfer, der die Antworten des Prüflings sarkastisch, spöttisch, höhnisch, verärgert oder in ähnlich herabsetzender oder den Prüfling erheblich verunsichernder Weise kommentiert, verletzt das Gebot der Fairness. Kein Prüfling braucht ein Prüferverhalten zu dulden, daß ihn der Lächerlichkeit preisgibt, mögen seine Leistungen noch so unzulänglich sein. Dagegen ist das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens nicht auch dann schon verletzt, wenn der Prüfer dem Prüfling schlechte Leistungen in sachlicher Weise vorhält oder ihn in ruhigem Ton auffordert, sich nicht zu wiederholen und weniger langatmige Ausführungen zu machen. Bloße Ungeschicklichkeiten oder beiläufige Äußerungen des Prüfers, die nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugen, müssen noch nicht das Gebot der Fairness verletzen. Die Abgrenzung mag im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich ist letztlich, ob die Prüfungsatmosphäre beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so daß eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muß (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., Rdnr. 184 ff., 229).
Daß die angesprochenen Einwürfe des Prüfungsvorsitzenden, die dieser als Überleitung zu einem neuen Thema verstanden wissen möchte und von dem Zeugen … auch in diesem Sinne aufgefaßt worden sind, die Grenze einer „bloßen Ungeschicklichkeit, die nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugt”, überschritten haben, läßt sich nicht konstatieren. Die Aussagen der Zeugen geben nichts dafür her, daß der Kläger durch sich wiederholende Ermahnungen zur Eile so verwirrt und verunsichert worden ist, daß sein tatsächliches Leistungsbild verfälscht worden ist. Das Gericht trifft insofern keine bloße Beweislastentscheidung, die darauf beruht, daß der Kläger den von ihm in der Prüfung subjektiv empfundenen und in der Folge zur Begründung der Klage herangezogenen Verfahrensverstoß nicht hat beweisen können, etwa weil die vernommenen Prüfer in einem „Schulterschluß” nach der Methode verfahren sind, wonach „eine Krähe der anderen kein Auge aushackt”. Zwar haben die Zeuginnen … und …, was aufgrund der besonderen Stresssituation, in der sie sich befunden haben, nur zu verständlich ist, ungenauere Erinnerungen an die Prüfung als die Mehrheit der Prüfer. Das Gericht geht aber davon aus, daß ihnen ein in diesem Sinne unfaires Verhalten eines Prüfers, das eine Empörung erzeugt haben müßte, die zwar womöglich nicht während der Prüfung geäußert worden wäre, aber doch in den wenige Tage später verfaßten Protokollen – ohne eigenes Risiko – hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Das Gegenteil ist der Fall. Es heißt in mehreren Protokollen, deren Verfasser zwar erkennbar voneinander abgeschrieben, sich aber jedenfalls deren Inhalt zu eigen gemacht haben, bezogen auf diesen Prüfungsabschnitt, es sei fast ausschließlich der Kandidat mit der Vornote 4,16 geprüft worden, um ihm eine Chance zum Bestehen zu geben. Die Zeugin … hat diesen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Das läßt sich mit der Annahme eines unfairen Prüferverhaltens nicht in Einklang bringen.
An eine auffällige Reaktion des Klägers auf die Hinweise des Prüfers, die er selbst als „panisch” bezeichnet, konnte sich kein Zeuge erinnern. Es erscheint dem Senat daher denkbar, daß Prüfer und Mitprüflinge eine sich steigernde Nervosität des Klägers, wenn sie diese wahrgenommen haben, darauf zurückgeführt haben, daß diesem zunehmend selbst bewußt geworden ist, daß die Prüfung für ihn in dieser Phase einen kritischen Verlauf nahm. Ein Indiz dafür ist die Erinnerung der Zeugin …, aufgrund der häufigen Fragen sei der Kläger erregt gewesen. Derartige Belastungen sind einer – zumal einer berufsbezogenen – Prüfung allerdings immanent.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg folgen könnte, wonach es insofern nicht auf die Sensibilität eines besonders empfindlichen Kandidaten ankommen solle, so daß auch ein „barscher” oder „höhnischer” Ton des Prüfers keinen Verstoß gegen das Gebot zur Fairness begründen könne, solange der Prüfling nur nicht angeschrien werde, denn auch wenn in „barschem” Ton vorgetragene Äußerungen der Prüfer besser unterbleiben sollten, weil sie beim Prüfling unnötigerweise Emotionen auslösen könnten, hätten sie nicht solches Gewicht, daß daraus ein Verfahrens fehl er abzuleiten wäre (FG Hamburg, Urt. v. 22.05.2000 – V 43/98 – EFG 2000, S. 1100). Diese Feststellung dürfte jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten. Das Gebot der Fairness verlangt den Prüfern auch ab, sich auf die Prüflinge und deren besondere Sensibilität einzustellen, wenn diese für den Prüfer erkennbar ist.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß seine Leistungen in dem letzten Prüfungsabschnitt mit der Note 5,5 bewertet wurden und daß es für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung damals nicht darauf ankam, ob die Note 5,5 oder 5,0 vergeben würde, was sich im nachhinein aufgrund der Anhebung der Klausurnote anders darstellt. Die Prüfer konnten also von der besonderen Bedeutung gerade dieser Differenzierung keine Kenntnis haben. Das allein begründet aber keinen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze. Es führt auch nicht dazu, daß die Prüfer von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind, denn insoweit kann es nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung und nicht auf etwaige rückwirkende Ereignisse ankommen.
Selbstverständlich trifft es zu, daß generell davon ausgegangen werden kann, daß ein Prüfungsausschuß gegen Ende einer mündlichen Prüfung, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich bereits abzeichnet, für welche Kandidaten es entscheidend auf die letzte Note ankommt, sich intensiver mit der Frage beschäftigt, welche Note gerade für diese Kandidaten angemessen ist. Daß davon für den Prüfling viel abhängt, wird in aller Regel und sollte sogar den Prüfern bewußt sein. Dazu ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Prüfer die dazu erforderlichen Rechenoperationen selbst ausführt, wie dies der Zeuge … verneint hat.
Daß eine derartige überschlägige Berechnung auch am 04. Februar 1999 erfolgt ist, haben zum Beispiel die Zeugen … und … in der Beweisaufnahme bestätigt. Damit ist aber nicht belegt, daß der Ausschuß nicht der Überzeugung gewesen wäre, gerade diese Note charakterisiere die Leistungen des Klägers am besten. Es kommt hinzu, daß zwar nicht der Unterschied zwischen den (halben) Noten 5,5 und 5,0 entscheidend war, der Kläger aber gleichwohl vor dem letzten Abschnitt die Chance hatte, die Prüfung zu bestehen. Es hätte dafür schon die Note 4,0 ausgereicht, die der Kläger bis dahin ganz überwiegend auch erzielt hatte. Die Prüfer hielten den Kläger daher auch ohne Kenntnis der angehobenen Klausurnote keineswegs für bereits praktisch durchgefallen, sondern werden ihn mit der für einen Kandidaten, „der auf der Kippe steht”, wie es der Zeuge … ausdrückte, gebotenen Intensität geprüft haben. Das belegt der Umstand, daß in diesem Abschnitt überwiegend der Kläger geprüft worden ist. Der Zeuge … gab ausdrücklich an, das Bewußtsein eines Grenzfalles habe vorgelegen.
Soweit der Kläger Zweifel daran angemeldet hat, ob eine Note zwischen mangelhaft und ungenügend überhaupt vergeben werden könne, teilt der Senat seine Bedenken nicht. Das Gesetz bestimmt in § 15 Abs. 1 Satz 3 DVStR, daß die Bewertung mit halben Zwischennoten zulässig ist. Dies gilt uneingeschränkt, d. h. auch für die Noten 5 und 6. Dem Kläger ist allerdings insoweit zuzustimmen, als diese Note nur dann zu vergeben ist, wenn eine Leistung nicht mehr mangelhaft ist, d. h. nicht als „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung” zu bewerten ist, gleichzeitig aber besser ist als ungenügend, d. h. besser als „völlig unbrauchbar”.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Prüfungsausschuß diesen gesetzlich vorgegebenen Maßstab als solchen oder in der Anwendung auf die Leistungen des Klägers im konkreten Fall verkannt hat.
Soweit Herr … den angewandten Maßstab mit den Worten umschrieben hat, der Prüfungsausschuß führe unter Abwägung aller Ergebnisse der Prüfungsabschnitte am Ende der Prüfung eine Gesamtbeurteilung durch und stelle fest, ob der Prüfungskandidat für den Beruf des Steuerberaters geeignet sei oder nicht, entspricht dieses Verständnis der Bestimmung des § 37a Steuerberatergesetz. Die Note 5,5 läßt sich in der Tat „als eine besonders ausgeprägte Form von mangelhaft” bezeichnen, wie dies der Zeuge … formuliert hat.
Soweit der Zeuge … im Gegensatz zu den Zeugen … (so ausdrücklich im Protokoll vom 11. März 1999), … und … eine Leistung, die zwar im Kern immer eine richtige Aussage enthält, im Detail jedoch keine Kenntnis erkennen läßt, nicht mit 5,5, sondern mit 5,0 oder 4,5 bewerten würde, folgt daraus nichts anderes. Zum einen besagt dies nicht, daß sich die Prüfer darunter ein identisches Leistungsbild vorstellen, und zum anderen hat der Zeuge …, der insofern – abstrakt betrachtet – großzügiger zu sein scheint, auch deutlich gemacht, daß er die Leistungen des Klägers nicht mit diesen Worten beschreiben würde und die Note 5,5 mitgetragen habe. Außerdem liegt es in der Natur der Sache und begründet keinen Rechtsverstoß, daß der Prüfling auf Prüfer stößt, deren Maßstäbe aufgrund ihrer Erfahrungen voneinander abweichen, von denen also der eine als streng und der andere als milde bezeichnet werden kann. Erst bei einer evidenten Verkennung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabes, kommt eine gerichtliche Aufhebung der Prüfungsentscheidung in Betracht.
Die Antworten des Klägers lassen es, anders als er dies selbst vertritt, nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Prüfungsausschuß diese frei von Bewertungsfehlern mit 5,5 benotet hat. Soweit Herr … die Leistungen als rudimentäre Kenntnisse beschreibt, die im Grunde genommen völlig unbrauchbar gewesen seien, läßt das diese Bewertung zu. Es ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, daß der Kläger eine Reihe von Fragen, die die Prüfer für besonders wichtig hielten, wie jene zur Geschäftsführung oder Vertretung jedenfalls zunächst unrichtig beantwortet hat. Soweit er einzelne Vorschriften, wie die des § 419 BGB, benennen konnte, schließt das keinen überwiegend negativen Gesamteindruck aus. Mehrere Zeugen haben geschildert, daß inhaltliche Nachfragen nicht richtig beantwortet werden konnten. Aus diesem Grund kann die von den Prüfern vorgenommene Beurteilung vor dem Hintergrund des ihnen zukommenden Spielraums nicht mit dem Auszählen der Kreuze in den handschriftlichen Notizen der Zeugen … und … erschüttert werden.
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, sich ein hinreichend genaues Bild von dem Verlauf der mündlichen Prüfung am 04. Februar 1999 machen zu können, um in der Sache über die Klage zu entscheiden. Es hat deshalb davon abgesehen, die am 08. November 2000 verhinderten Zeugen … und … von Amts wegen zu einer weiteren Beweisaufnahme zu laden und deshalb den Beweisbeschluß insofern aufgehoben. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß eine weitere Zeugenvernehmung nicht erforderlich sei.
Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, daß die Anforderungen in den schriftlichen Arbeiten in sachwidriger Weise übertrieben worden sind. Zwar können Prüfungsentscheidungen von den Gerichten (u. a.) dahingehend überprüft werden können, ob die Prüfungsanforderungen in Bezug auf Aufgabenstellung und Bewertung der Arbeiten überspannt worden sind (BFH, Urt. v. 30.01.1979 – VII R 13/78 – BStBl. II 1979, S. 417). Eine hohe Quote der Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben (sog. „Durchfallquote” oder „Misserfolgsquote”) gibt für sich genommen aber keinen Anlass, die angegriffene Prüfungsentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden (BFH, Urt. v. 08.02.2000 – VII R 52/99 – DStRE 2000, S. 609). Im Rahmen der richterlichen Prüfung, ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, kann die Höhe der sog. „Durchfallquote” als Indiz herangezogen werden (BFH, Urt. v. 30.01.1979 – VII R 13/78 – BStBl. II 1979, S. 417).
Vorliegend ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, daß die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall verletzt worden sind. Das gilt umsomehr, als die Aufsichtsarbeiten im Land Mecklenburg-Vorpommern von zwei Prüfungsausschüssen bewertet worden sind und bei allen drei Aufsichtsarbeiten prozentual mehr Kandidaten eine Note von 4,5 oder besser erzielt haben, die von dem Prüfungsausschuss I bewertet worden sind. Zu dieser Gruppe gehört auch der Kläger.
Schließlich kann auch eine fehlerhafte Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht festgestellt werden. Der Kläger begehrte eine Neubewertung der Klausur Nr. 2 (Ertragsteuern) und eine Anhebung auf die Note 3,5. Der Beklagte hat verwaltungsintern ein Überdenkungsverfahren durchgeführt, welches dazu führte, daß die Note tatsächlich auf 3,5 angehoben worden ist. Sofern der Kläger also einen Anspruch auf bessere Bewertung bzw. Neubewertung hatte, ist dieser insoweit durch Erfüllung untergangen.
Der Kläger begehrt ferner eine Neubewertung der Klausur Nr. 3 (Buchführung und Bilanzwesen) und eine Anhebung auf die Note 3,5. Der Beklagte hat verwaltungsintern ein Überdenkungsverfahren durchgeführt und sich dabei sachlich und ausführlich mit den Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt, aber die Note nicht angehoben. Hierzu hat der Kläger nicht mehr Stellung genommen. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht.
Wegen der auch vom Kläger gerügten Mißverständlichkeit hinsichtlich des Datums zur Rücklage nach § 6b EStG ist den Kandidaten in Mecklenburg-Vorpommern eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt worden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein Anspruch auf eine derartige Verlängerung bestand. Das Finanzgericht Köln hat dies für diese Klausur verneint (Urt. v. 08.02.2000 – 8 K 1286/99 – EFG 2000, S. 655).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO und §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
In Steuerberaterprüfungssachen beträgt der Streitwert regelmäßig bei Streit um die Zulassung zur Prüfung 20.000,00 DM, um das Bestehen der schriftlichen Prüfung mit Wiederholungsmöglichkeit 50.000,00 DM und ohne Wiederholungsmöglichkeit 80.000,00 DM sowie das Bestehen nach mündlicher Prüfung mit Wiederholungsmöglichkeit 80.000,00 DM und ohne Wiederholungsmöglichkeit 100.000,00 DM. Die Beträge vermindern sich um 50 v.H., wenn der Bewerber schon als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (FG Berlin, Beschl. v. 22.12.1999 – 2 K 2055/98 – EFG 2000, S. 399). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Der Streitwert beträgt danach hier, da der Kläger schon zur mündlichen Prüfung zugelassen war und noch eine Wiederholungsmöglichkeit besitzt (vgl. § 35 Abs. 2 StBerG), 80.000,00 DM.