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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 19.04.2000 – 13 K 1499/97

    -Während der Abwicklungsphase einer Betriebsaufgabe liegt eine Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen dann vor, wenn die hierfür erforderliche Erklärung wie bei einer Entnahmehandlung eindeutig und klar nach außen für einen Dritten erkennbar dokumentiert wird.


    -Solange noch eine Veräußerung der Wirtschaftsgüter bei Aufgabe des Betriebes in Betracht zu ziehen ist, gestattet § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG trotz Entnahmeerklärung einen Ansatz von Wirtschaftsgütern des aufgebenden Betriebs mit dem gemeinen Wert nur, wenn die Wirtschaftsgüter nicht in zeitlichem Zusammenhang veräußert werden oder Veräußerungsversuche erfolglos bleiben.


    -Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die sichere Erwartung, seinen Grundbesitz zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis zu verkaufen, so ist als gemeiner Wert der höhere Preis anzusetzen.


    -Der sicheren Erwartung dieses Erlöses steht die erforderliche Genehmigung der übrigen Miteigentümer nicht entgegen, wenn es sich um ein sensationell gutes nicht wiederkommendes Angebot handelte.


    -Der Verkauf eines Grundstücks ist dem Finanzamt auch dann nicht bekannt i.S.d. § 173 Abs. 1 AO, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung ein „Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn” ausgewiesen ist, es jedoch offen bleibt, welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verkauft bzw. entnommen worden sind.


    -Dem zuständigen Bediensteten mündlich mitgeteilte Tatsachen, sind der Finanzbehörde nicht bekannt, soweit die Mitteilung in ungehöriger Form, z.B. in einem Wortschwall oder in verdeckter Weise erfolgte.


    -Tatsachen, die dem Bearbeiter fernmündlich, in ganz anderem Zusammenhang und zeitlich weit vor der Abgabe der Steuererklärung übermittelt werden, muß sich das Finanzamt nicht als zum Zeitpunkt der Veranlagung bekannt zurechnen lassen.


    Die Klage wird abgewiesen.

    Tatbestand

    Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie streiten mit dem Finanzamt über die aufgrund einer Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung eines Veräußerungsgewinns um 3.435.000,-- DM.

    Der Kläger war zu einem Anteil von 103/1000 Miteigentümer des Grundstücks Straße 16-40 in E. Hierbei handelt es sich um ein insgesamt 11.683 qm großes Areal, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Teileigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an Büro- und Lagerräumen aufgeteilt war und als „Haus der ...” bezeichnet wurde. In den ihm gehörenden Geschäftsräumen betrieb der Kläger bis zum 28.02.1991 unter der Firma „H. M., Inhaber H. S.” eine Handelsvertretung für ...-artikel. Der Gewinn wurde nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Zuständig für die Besteuerung der Kläger war das Finanzamt F., bis die Zuständigkeit im September 1991 auf das neuerrichtete Finanzamt H. überging.

    Mit Schreiben seines steuerlichen Beraters vom 16.08.1990 teilte der Kläger dem Finanzamt seine Absicht mit, den Betrieb nach Umwandlung in eine GmbH an einen Mitarbeiter zu veräußern. Das Betriebsgrundstück sollte zuvor entnommen und zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung an die Ehefrau verschenkt werden. Als Entnahmewert schlug der Kläger dem Finanzamt einen Betrag von 800.000,-- DM vor (280 % des Einheitswertes). Das Finanzamt schloß sich dem nicht an und hielt die Einschaltung eines Bausachverständigen für erforderlich.

    Am 15.12.1990 beauftragte der Kläger den Gutachterausschuß für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich des YY-Kreises mit der Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert seines Teileigentumanteils. Der Gutachterausschuß schätzte im Gutachten vom 29.01.1991, das dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.1991 übersandt wurde, den Verkehrswert auf 1.200.000,-- DM, wobei zur Wertermittlung der im Jahre 1990 erzielte Kaufpreis für einen Miteigentumsanteil am selben Grundstück zugrundegelegt wurde.

    Zu dieser Zeit bemühte sich die A.- Immobilienverwaltungs GmbH mit Sitz in E. darum, das gesamte „Haus der ...” zu erwerben. Die Kläger wollen hiervon keine Kenntnis gehabt haben. Nach ihren ursprünglichen Angaben in der Klagebegründung befanden sie sich in der Zeit vom 16.02. bis zum 02.03.1991 im Ski-Urlaub in D. Diese Angaben haben die Kläger im Laufe des Verfahrens auf Vorhalt des Finanzamtes dahin korrigiert, dass der Urlaub schon am 27.02.1991 beendet wurde.

    Am 18.02.1991 wurden vor dem Notar Dr. H. in E. Grundstückskaufverträge mit allen Miteigentümern protokolliert, für die vollmachtlos und vorbehaltlich einer nachträglichen Genehmigung Herr M. G. - einer der Miteigentümer - auftrat. Der Kaufvertrag des Klägers sah einen Kaufpreis von 4.635.000,-- DM vor. Dem Käufer wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass nicht innerhalb von vier Wochen wirksame Kaufverträge zum Ankauf der sonstigen Teileigentumsanteile an dem Grundstück zustande gekommen sein sollten. Am 13.03.1991 nahm der Kläger die Genehmigung der von Herrn M. G. in der Urkunde vom 18.02.1991 abgegebenen Erklärungen zum Grundstücksverkauf vor. Hierbei hat es sich um die letzte noch ausstehende Genehmigungserklärung der Miteigentümer gehandelt.

    Zwei Wochen zuvor war der Kläger am 28.02.1991 vor einem Notar in Frankfurt erschienen. Handelnd als alleiniger Eigentümer der Einzelfirma H. M. und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der in Gründung befindlichen S. und H. GmbH (Anteil des Klägers: 60 %) verkaufte er die in einer Anlage zusammengestellte Geschäftseinrichtung der zum 28.02.1991 erlöschenden Einzelfirma für 113.585,-- DM mit Wirkung vom 01.03.1991 an die S. und H. GmbH i.G., die in alle bestehenden Verträge eintrat.

    Die am 21.10.1991 für die Einzelfirma des Klägers erstellte Bilanz für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. 1991 weist den Abgang sämtlichen Anlagevermögens aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist als „Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn” ein Betrag in Höhe von 1.034.547,-- DM ausgewiesen. Diesen Betrag hat der Kläger unter Berücksichtigung des vom Gutachterausschuß geschätzten Verkehrswerts seines Miteigentumanteils am Grundstück in E. in Höhe von 1,2 Mio. DM (Buchwert DM 232.999,--) ermittelt. Den erklärten Veräußerungsgewinn legte das Finanzamt der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 1991 zugrunde (Bescheid vom 22.06.1992, geändert 18.12.1992).

    Aufgrund einer bei dem Kläger im Jahre 1995 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass keine Entnahme des bilanzierten Grundstückes aus dem Betriebsvermögen erfolgt sei, sondern der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Grundstück in E. im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert habe, so dass für die Berechnung des erzielten Veräußerungsgewinns der tatsächlich erhaltene Kaufpreis in Höhe von 4.635.000,-- DM zugrundegelegt werden müsse. Das Finanzamt schloß sich dieser Beurteilung an und änderte den Einkommensteuerbescheid 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Verfügung vom 10.07.1996 unter Erhöhung des Veräußerungsgewinns um 3.435.000,-- DM ab. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 04.03.1997 hielt das Finanzamt an seiner Auffassung fest, die Änderung des angegriffenen Steuerbescheides sei nach § 173 Abs. 1 AO gerechtfertigt, da es erst im Nachhinein von der Grundstücksveräußerung und dem dabei erzielten und weit über dem vom Gutachterausschuß ermittelten Wert liegenden Kaufpreis erfahren habe. Die Kläger hätten den steuerlich relevanten Sachverhalt weder in der Steuererklärung noch in der eingereichten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vollständig und eindeutig zur Prüfung unterbreitet. Aufgrund der klägerischen Angaben und den vorhergehenden Ankündigungen der Kläger habe das Finanzamt von einer Entnahme des Grundstückes ausgehen müssen. Für einen Verkauf im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe hätten keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Eine Veräußerungsmitteilung der Grunderwerbsteuerstelle sei nur zu den Einheitswertakten der Bewertungsstelle gelangt, habe aber keinen Eingang in die Akte des Veranlagungsbezirkes gefunden.

    In materieller Hinsicht sei der Ansatz des Kaufpreises im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zutreffend gewesen. Die Genehmigung des Klägers vom 13.03.1991 wirke auf den Zeitpunkt des durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 18.02.1991 zurück (§ 184 BGB), so dass zum 28.02.1991 keine Entnahme des Grundstücks mehr erfolgen konnte. Es habe sich um eine Veräußerung im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe gehandelt, für die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)der Veräußerungspreis anzusetzen sei.

    Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger sind der Auffassung, die Änderung des Steuerbescheides vom 10.07.1996 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lägen im Streitfall nicht vor, da dem Finanzamt nicht nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden seien. Denn das Finanzamt habe von der Veräußerung des Miteigentumsanteils und des hierbei erzielten Kaufpreises im Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsbescheides gewußt. Der Grundstückskaufvertrag vom 18.02.1991 sei nämlich vom protokollierenden Notar der Grunderwerbsteuerstelle vorgelegt worden, die am 20.03.1991 ein Vertragsexemplar als Veräußerungsmitteilung der Bewertungsstelle des Finanzamts F. übersandt habe. Am 17.05.1991 habe die Grunderwerbsteuerstelle zudem Veräußerungsanzeigen an die Wohnsitzfinanzämter des Erwerbers und des Veräußerers übersandt, so dass der zuständige Sachbearbeiter des beklagten Finanzamtes sowohl von der Veräußerung des Grundstücks als auch vom erzielten Kaufpreises Kenntnis gehabt haben müsse. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter des zuständigen Bezirks, der Zeuge R., am 18.09.1991 dem Kläger einen sog. „Pendelbrief” übersandt habe, mit der Bitte, den anliegenden Vordruck „Fragebogen Veräußerung von Grundbesitz” ausgefüllt zurückzusenden. Dieser Vorgang könne sich nur auf die Veräußerung des Betriebsgrundstückes mit Vertrag vom 18.02.1991 beziehen, da der Kläger kein anderes Grundstücke besessen habe. Die Kenntnis des Mitarbeiters sei dem Finanzamt entgegen der insoweit überholten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24.02.1972 V R 90/68 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1972, 578) zuzurechnen. Abgesehen davon habe auch der Sachbearbeiter des für die Veranlagung der Kläger zuständigen Bezirks, der Zeuge J., Kenntnis von der Veräußerung gehabt. Denn der steuerliche Berater der Kläger, der Zeuge B., habe am 21.10.1991 wegen des übersandten Fragebogens und einer erforderlichen Anpassung der Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Jahressteuerschulden mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen. Hierbei sei auch die Grundstücksveräußerung vom 18.02.1991 zur Sprache gekommen.

    Dass dem Veranlagungsbeamten dies bei der Bearbeitung der am 27.05.1992 eingegangenen Einkommensteuererklärung möglicherweise nicht mehr bewußt gewesen sei, könne nicht ihnen - den Klägern - angelastet werden. Wenn sich in den Akten des Finanzamts weder der Pendelbrief vom 18.09.1991 noch eine Veräußerungsmitteilung der Grunderwerbsteuerstelle finde, falle dies ebenso in den Verantwortungsbereich der aktenführenden Behörde wie eine unterlassene Notiz des Sachbearbeiters J. über die im Telefonat mit dem Steuerberater B. am 22.10.1991 erhaltenen Informationen hinsichtlich des Grundstücksverkaufs. Dies sowie die Tatsache, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung von einem „Entnahme- und Veräußerungsgewinn” die Rede sei, hätte für das Finanzamt Anlaß für weitere Ermittlungen über Details des Grundstücksverkaufes oder aber eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geben müssen. Die dem widersprechende vorbehaltlose Veranlagung begründe eine Verletzung der Ermittlungspflichten der Behörde nach § 88 AO und stehe nach Treu und Glauben einer Änderung des Bescheides nach § 173 AO aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, die bei gehöriger Ermittlung bereits vor der Steuerfestsetzung hätten festgestellt werden können, entgegen. Die Kläger ihrerseits hätten dem Finanzamt alles mitgeteilt, was sie für steuerlich relevant gehalten hätten. Mehr könne ihnen nicht abverlangt werden, da sie davon ausgehen konnten und mußten, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheides alle für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgebenden Umstände bekannt gewesen seien.

    Abgesehen von der aus ihrer Sicht fehlenden formellen Voraussetzungen für eine Änderung des ursprünglichen Bescheides, entspricht dieser nach Auffassung der Kläger der materiellen Rechtslage. Das Grundstück sei nämlich im Rahmen der Betriebsaufgabe zum 28.02.1991 entnommen worden. Der somit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung des EStG anzusetzende gemeine Wert entspreche dem vom Gutachterausschuß festgestellte Verkehrswert von 1,2 Mio. DM. Der beim Verkauf tatsächlich erzielte höhere Erlös sei für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes unbeachtlich, weil er ausschließlich auf spekulativen Erwägungen der Erwerberin beruhe. Dafür spreche der Umstand, dass die A. GmbH zwischenzeitlich aufgelöst und das Grundstück nach Abriß der Gebäude bis heute nicht bebaut worden sei. Aufgrund der zum 28.02.1991 erfolgten Betriebsaufgabe mit Grundstücksentnahme könne entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht mehr von einer im Rahmen der Betriebsaufgabe vorgenommenen Veräußerung gesprochen werden (mit der Folge, dass der Veräußerungspreis anzusetzen wäre, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG), da sich die Veräußerung erst mit der Genehmigung vom 13.03.1991 und damit zeitlich nach der Betriebsaufgabe vollzogen hätte. Die zivilrechtliche Rückwirkung auf den 18.02.1991 habe für das Steuerrecht keine Bedeutung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom 24.07.1997 (Blatt 15 bis 30 Finanzgerichtsakten), 25.06.1998 (Blatt 49 bis 55 Finanzgerichtsakten), 16.03.1999 (Blatt 124 bis 148 Finanzgerichtsakten), 12.07.1999 (Blatt 172 bis 175 Finanzgerichtsakten), 24.03.2000 (Blatt 221 bis 224 Finanzgerichtsakten) sowie vom 11.04.2000 (Blatt 226 bis 228 Finanzgerichtsakten) nebst dazugehöriger Anlagen Bezug genommen.

    Die Kläger beantragen,

    den geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 10.07.1996 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.03.1997 dahin abzuändern, dass bei der Bemessung des Veräußerungsgewinns des Betriebsgrundstückes ein Wert von 1,2 Mio. DM zugrundegelegt wird,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es nimmt im wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug. Zu dem zwischen dem Bediensteten des Veranlagungsbezirks und dem steuerlichen Berater der Kläger, dem Zeugen B., geführten Telefonat vom 22.10.1991 weist die Behörde darauf hin, dass es nach dem über dieses Gespräch gefertigten Aktenvermerk nur um eine Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen gegangen ist. Angaben des steuerlichen Beraters über eine Grundstücksveräußerung seien hingegen nicht aktenkundig geworden. Was die von der Klägerseite angeführte Veräußerungsmitteilung über die Grunderwerbsteuerfestsetzung anbelange, sei es so, dass ausweislich der Akten der Grunderwerbsteuerstelle die Bearbeiterin den betreffenden Verfügungsteil der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 17.05.1991 nicht ausgefüllt habe. Deshalb sei nicht sicher, ob eine entsprechende Veräußerungsmitteilung abgesandt wurde.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Behörde wird auf die Klageerwiderung vom 25.08.1997 (Blatt 33 bis 35 Finanzgerichtsakten) sowie die Schriftsätze vom 24.07.1998 (Blatt 86 bis 88 Finanzgerichtsakten), 08.06.1999 (Blatt 161 bis 165 Finanzgerichtsakten) und vom 20.03.2000 (Blatt 207 bis 208 Finanzgerichtsakten) Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Sachbearbeiters des beklagten Finanzamtes J., des Mitarbeiters R. sowie des steuerlichen Beraters der Kläger, Diplom-Kaufmann B., als Zeugen.

    Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluß vom 23.09.1999 und wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.04.2000 Bezug genommen.

    Dem Gericht haben von den für die Kläger beim beklagten Finanzamt zu Steuernummer 46 geführten Akten 1 Band Einkommensteuerakten, ein Bilanzhefter, ein Band Vermögensteuerakten, zwei Bände Betriebsprüfungsberichte, ein Band Gewerbesteuerakten, ein Band Umsatzsteuerakten, drei Bände Einheitswertakten sowie ein Band Akten der Buß- und Strafsachenstelle beim Finanzamt F. vorgelegen. Desweiteren waren die zu Steuernummer 045 und 045 geführten Akten der Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt F. Gegenstand der Verhandlung.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    I.

    Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1991 vom 10.07.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.03.1997 ist inhaltlich rechtmäßig. Das Finanzamt hat die Höhe der gewerblichen Einkünfte des Klägers zutreffend ermittelt.

    Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, durch die Veräußerung des Teileigentums an dem Grundstück Straße 16-40 in E. (im folgenden: Grundstück bzw. Betriebsgrundstück) sei kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in der vom Finanzamt ermittelten Höhe entstanden, weil das Grundstück zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer vorhergehenden Überführung in das Privatvermögen zum Wert vom 1.200.000 kein Betriebsvermögen mehr gewesen sei.

    1. Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn, der bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielt wird. Für die Ermittlung dieses Gewinns sind anzusetzen - soweit die einzelnen, dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert werden - die erzielten Veräußerungspreise (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) und - soweit die Wirtschaftsgüter nicht veräußert wurden - deren gemeiner Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG).

    Daraus folgt, dass grundsätzlich mit der Betriebsaufgabe kein Betriebsvermögen mehr vorhanden ist und mithin vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe an alle nicht veräußerten Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen gehören. Dabei ist zu beachten, dass es in der Regel keinen „Zeitpunkt” der Betriebsaufgabe gibt, weil die Veräußerung der einzelnen zum bisherigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter regelmäßig nicht in einem Zeitpunkt, sondern während eines Zeitraums erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 27.02.1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl. II 1985, 456). Daraus folgt, dass die Betriebsaufgabe grundsätzlich mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit beginnt(BFH-Urteil vom 26.03.1991 VIII R 73/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1992,227). Die Betriebsaufgabe ist beendet, wenn die letzte wesentliche Betriebsgrundlage veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden ist (Dötsch, Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Betriebsveräußerung und der Betriebsaufgabe, 1987, S. 31). Verwertungshandlungen im Rahmen einer Betriebsaufgabe sind vor allem Veräußerungen von Wirtschaftsgütern an einen oder mehrere Erwerber. Wirtschaftsgüter, die nicht veräußert werden, können während des Abwicklungszeitraumes jederzeit in das Privatvermögen überführt werden. Die hierfür erforderliche Erklärung muß allerdings - wie bei einer Entnahmehandlung - eindeutig und klar sein. Andererseits ist sie unbeachtlich, solange noch eine Veräußerung in Betracht zu ziehen ist. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG gestattet einen Ansatz von Wirtschaftsgütern des aufgegebenen Betriebs mit dem gemeinen Wert nur, wenn die Wirtschaftsgüter nicht veräußert werden oder Veräußerungsversuche erfolglos bleiben. Damit soll möglichen Gestaltungen vorgebeugt werden, Wirtschaftsgüter zu vermeintlichen gemeinen Werten in das private Vermögen zu überführen, die bei einer nachfolgenden Veräußerung überschritten werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.05.1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).

    2. Unter Zugrundegelegung dieser Grundsätze ist das Finanzamt mit Recht davon ausgegangen, dass das Betriebsgrundstück des Klägers im Zuge der Betriebsaufgabe veräußert wurde und daher bei der Ermittlung des Aufgabegewinns der erzielte Veräußerungspreis anzusetzen ist.

    Der Kläger hat mit Vertrag vom 28.02.1991 lediglich die Geschäftseinrichtung an die neu gegründete S. und H. GmbH veräußert. Für eine Überführung des Betriebsgrundstückes in das Privatvermögen fehlt es an einer klaren und eindeutigen Erklärung. Eine solche kann frühestens in der am 21.10.1991 erstellten und mit der Steuererklärung am 27.05.1992 eingereichten Bilanz gesehen werden. Eine zeitnahe nach außen hin dokumentierte Erklärung liegt hingegen nicht vor. Gegen eine Überführung in das Privatvermögen spricht, dass nach den früheren Erklärungen des Klägers das Grundstück im Zusammenhang mit der Neugründung der GmbH entnommen und zwecks Vermeidung einer Betriebsaufspaltung auf die Ehefrau übertragen werden sollte. Da es zu einer solchen Schenkung an die Ehefrau nicht gekommen ist, muß auch die im Zusammenhang damit geplante Überführung ins Privatvermögen bezweifelt werden.

    Da es demnach schon an einer in der erforderlichen Weise für Dritte deutlich erkennbaren Dokumentierung des unternehmerischen Handlungswillens fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob unter den gegebenen Umständen auf der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung des BFH eine Überführung in das Privatvermögen überhaupt beachtlich wäre; denn das Grundstück ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einem weit über dem angesetzten Entnahmewert liegenden Preis veräußert worden. Solche Fallgestaltungen will der BFH gerade ausschließen, um steuerumgehende Gestaltungen zu vermeiden.

    Fehlt es mithin an einer wirksamen Überführung des Grundstückes in das Privatvermögen, war die Betriebsaufgabe mit der Übertragung des restlichen Betriebsvermögens vom Einzelunternehmen auf die GmbH durch Vertrag vom 28.02.1991 noch nicht beendet. Erst mit Genehmigung des durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Kaufvertrages wurde die Betriebsaufgabe abgeschlossen. Für die im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erfolgte Veräußerung des Grundstückes ist deshalb gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG der Veräußerungspreis, im Streitfall also 4.635.000,-- DM, anzusetzen.

    3. Am Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wollte man der klägerischen Auffassung von einer zum 28.02.1991 erfolgten Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen folgen. Der in diesem Falle zur Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzende gemeine Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz. Danach ist der Preis maßgebend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig der nach den Sachwertverfahren ermittelte Verkehrswert. Hat allerdings der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die sichere Erwartung, seinen Grundbesitz zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis verkaufen zu können, so ist als gemeiner Wert der höhere Preis anzusetzen (BFH-Urteil in BStBl. II 1985, 456, 458).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Denn bereits am 18.02.1991 war ein notarieller Kaufvertrag mit einem die Käuferin bindenden Angebot zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 4.635.000,-- DM protokolliert worden, den der Kläger nur zu genehmigen brauchte. Der sicheren Erwartung dieses Erlöses steht die erforderliche Genehmigung der übrigen Miteigentümer nicht entgegen. Da es sich um ein sensationelles, auch nach klägerischer Darstellung nicht wiederkommendes Angebot handelte, war ein Ausschlagen seitens der anderen Miteigentümer aus ökonomischen Gründen nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist von den Klägern selbst ausgeführt und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt worden, dass die anderen Eigentümer sich aus Altersgründen ohnehin in den Ruhestand zurückziehen wollten, so dass das Angebot ihnen gerade recht kam. Tatsächlich haben dann alle Eigentümer die Grundstücksveräußerung alsbald genehmigt, so dass der Kläger seine entsprechende Erklärung am 13.03.1991 als letzter Miteigentümer abgab.

    Ob es erforderlich ist, dass der Kläger von dem Kaufvertrag vom 18.02.1991 wußte, kann dahinstehen. Der Wert eines Grundstückes ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, so dass es schwerlich auf die Kenntnis des Eigentümers über die wertbeeinflussenden Umstände ankommen kann. Jedenfalls ist nach Überzeugung des Gerichtes von einer solchen Kenntnis der Kläger auszugehen. Der Senat nimmt ihnen ihre Einlassung, sie hätten bei Abreise in den Urlaub von den Kaufbemühungen und dem kurz darauf erfolgten Vertragsabschluß keine Kenntnis gehabt, nicht ab. Die Einleitung und Durchführung eines Grundstücksgeschäftes dieses Gesamtvolumens ohne Kenntnis der betroffenen Miteigentümer widerspricht jeder Lebenserfahrung. Es widerspricht auch dem Ziel der Erwerberin, (nur) das gesamte Anwesen zu erwerben, wozu es der Beteiligung aller Miteigentümer bedurfte. Da diesen nur die relativ kurze Zeit von vier Wochen für eine Genehmigung eingeräumt war, bestand aller Anlaß, sie umgehend über den konkreten Inhalt des abgeschlossenen Vertrages in Kenntnis zu setzen. Spätestens nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 27.02.1991 müssen die Kläger deshalb über den notariellen Vertrag vom 18.02.1991 informiert worden sein. Ihre gegenteilige Einlassung, wonach sie erst am Montag, den 04.03.1991 ins Geschäft gefahren sind und hier durch andere Miteigentümer von der Protokollierung des Vertrages erfuhren, hält der Senat nicht für überzeugend. Die Kläger mußten ihre Angaben in diesem Zusammenhang bereits in einem Punkt - nämlich dem Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Urlaub - korrigieren. Die Klägerin konnte oder wollte auf Befragen in der mündlichen Verhandlung zu den genauen Umständen der Kenntniserlangung vom Grundstücksgeschäft keine Angaben machen. Dabei sollte sie über den Verkauf informiert gewesen sein, da auch sie zum Kreis der Miteigentümer gehörte und neben dem Grundstück des klagenden Ehemannes auch der private Anteil der Ehefrau mit Vertrag vom selben Tage für 2.520.000,-- DM veräußert worden ist. Soweit die Kläger zur Glaubhaftmachung ihrer gegenteiligen Einlassung auf ein Schreiben des Miteigentümers G. vom 22.10.1997 (Bl. 63 Finanzgerichtsakten) verweisen, geht hieraus nur hervor, dass die Kläger am 18.02.1991 laut Auskunft ihrer Mitarbeiter verreist waren. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger von dem geplanten Vertragsabschluß nichts wußte und auch nicht umgehend vom Inhalt des protokollierten Vertrages in Kenntnis gesetzt wurde. Davon aber geht der Senat aus, so dass auch bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung über eine Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen zum 28.02.1991 aufgrund der sicheren Erwartung eines Kaufpreises in Höhe von 4.635.000,-- DM dieser Betrag als gemeiner Wert anzusetzen wäre.

    II.

    Das Finanzamt hat den Änderungsbescheid vom 10.07.1996 zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die tatbestandlichen Voraussetzung dieser Vorschrift sind erfüllt.

    1. Tatsache im Sinne der Änderungsvorschrift ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 173 AO Tz. 2; BFH-Urteile vom 02.08.1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264; vom 18.12.1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566, BStBl II 1997, 264; vom 11.06.1997 X R 242/93, BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612).

    Im Streitfall stellt der Verkauf des zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Betriebsgrundstücks in E. mit am 13.03.1991 genehmigten Kaufvertrag vom 18.02.1991 für einen Kaufpreis von 4.635.000,-- DM eine solche Tatsache dar. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

    2. Nachträglich bekannt geworden sind Tatsachen, die zu dem für eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren (Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO Tz. 25; BFH-Urteile vom 16.09.1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174; vom 26.10.1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75; vom 12.01.1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438).

    Bei der Beurteilung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob dem Finanzamt der Verkauf des Grundstücksanteils bekannt im vorgenannten Sinn war, hat der Senat auf der Grundlage der beigezogenen Akten und der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Umstände erwogen:

    a) Eine schriftliche Mitteilung der Kläger an das Finanzamt über den Verkauf und die damit zusammenhängenden und für die Beurteilung des Sachverhaltes entscheidenen Umstände hat es nicht gegeben. Insbesondere enthielt die Steuererklärung und die damit eingereichte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.1991 keinen Hinweis auf einen Verkauf des Betriebsgrundstückes. Zwar ist in der Gewinn- und Verlustrechnung ein „Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn” in Höhe von 1.034.547,-- DM ausgewiesen. Hierbei bleibt aber offen, welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verkauft bzw. entnommen worden sind. So hat der Kläger im Streitfall mit notariellem Vertrag vom 28.02.1991 die Geschäftseinrichtung verkauft, während das Geschäftsgrundstück nach mehrfacher Bekundung der Klägerseite (Schriftsätze vom 16.08.1990 und 14.09.1990) im Zusammenhang mit der geplanten Geschäftsaufgabe entnommen werden sollte. Bei dieser Sachlage konnte der Ausweis eines „Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinns” entgegen der klägerischen Auffassung vom Finanzamt nicht als Hinweis auf einen Verkauf des Grundstücks verstanden werden.

    b) Allerdings trifft zu, dass die zuständige Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts F. der Bewertungsstelle des Finanzamtes F. am 20.03.1991 eine Abschrift des notariellen Vertrages vom 18.02.1991 sowie der Genehmigungserklärung des Klägers vom 13.03.1991 als Veräußerungsmitteilung übersandt hat. Sie ist dort ausweislich des Eingangsstempels am 10.04.1991 eingegangen. Dies steht einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO allerdings nicht entgegen. Denn für die Frage ob eine Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (BFH-Urteile vom 20.06.1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vom 20.07.1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64; vom 03.05.1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221). Dabei ist das Wissen eines Beamten der Bewertungsstelle nach allgemeiner Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, der Veranlagungsstelle nicht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 173 AO Rdnr. 185; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO Rdnr. 65; Frotscher in Schwarz, AO, § 173 Rdnr. 48a).

    c) Nach Auffassung der Kläger hat die Grunderwerbsteuerstelle nicht nur die Bewertungsstelle sondern auch den Veranlagungsbezirk durch Übersendung einer Veräußerungsanzeige von dem Grundstückskaufvertrag in Kenntnis gesetzt. Sie verweisen hierzu auf die in den Akten der Grunderwerbsteuerstelle abgeheftete Verfügung über die Grunderwerbsteuerfestsetzung, die unter Tz. 5 auch die Versendung von Veräußerungsanzeigen regelt. Sie sieht durch Ankreuzen dafür vorgesehener Kästchen die Alternativen „sind bereits erteilt” bzw. „fertigen und absenden an Wohnsitzfinanzamt” des Erwerbers bzw. Veräußerers vor. Zwar hat die - inzwischen verstorbene - Bearbeiterin diesen Verfügungsteil mit Datum (17.05.1991) und ihrem Namenszeichen versehen, jedoch nicht kenntlich gemacht, welche der verschiedenen Alternativen realisiert wurden. Dieser Verfügung läßt sich daher nicht mit der nötigen Gewißheit entnehmen, dass eine Veräußerungsanzeige gefertigt und an das Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers abgesandt wurde. Im übrigen stünde auch bei einer Absendung der Veräußerungsanzeige noch nicht fest, dass diese tatsächlich beim Veranlagungsbezirks des Wohnsitzfinanzamts angekommen ist. Hierfür gibt es vielmehr im Streitfall keinerlei Anzeichen.

    Zwar trifft es zu, dass es durch die Teilung des für die Kläger ursprünglich zuständigen Finanzamts F. und den Zuständigkeitswechsel auf das neuerrichtete Finanzamt H.ab 02.09.1991 zu organisatorischen Problemen gekommen sein mag, der Zeuge J. sprach bei seiner Vernehmung von „chaotischen Verhältnissen”. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Veräußerungsanzeige könnte von der Grunderwerbsteuerstelle zwar übersandt, beim beklagten Finanzamt aber verloren gegangen sein. Der erkennende Senat ist seit der Errichtung des Finanzamts H. für dieses zuständig und hat bisher trotz der Vielzahl der anhängigen Verfahren keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Aktenführung des Finanzamtes erhalten. Entgegen dem klägerischen Vortrag lässt sich dies auch nicht für den Entscheidungsfall annehmen. Wenn die Kläger das Fehlen des Pendelbriefes vom 18.09.1991 in den Einkommensteuerakten bemängeln, so liegt es in der Natur dieser Form der Anfrage, dass sich das Original bei den Klägern und nicht in den Akten des Finanzamtes befindet, da der Pendelbrief von den Steuerpflichtigen nicht zurückgesandt wurde. Wenn der Bevollmächtigte weiterhin vorträgt, er habe anlässlich seiner Akteneinsicht am 15.10.1997 keinen Hinweis auf das Telefonat vom Oktober 1991 vorgefunden und es erscheine deshalb nicht ausgeschlossen, dass die entsprechenden Aktenblätter erst nachträglich eingeheftet wurden, hält der Senat dies für ausgeschlossen. Die entsprechenden Blätter befanden sich nämlich bereits in den Akten, als diese mit Schreiben vom 25.08.1997 dem Finanzgericht übersandt wurden. Der betreffende Vermerk ist im übrigen vom Mitarbeiter R. gefertigt worden (vgl. dazu unten II. 2 e), der dem betreffenden Bezirk nur wenige Monate angehörte und anschließend das Finanzamt wechselte. Die aufgrund des Telefonates vorgenommenen Berechnungen auf der Rückseite des Aktenvermerkes des Mitarbeiters R. (Rückseite Bl. 62 a Einkommensteuerakten) sind vom Sachbearbeiter J. vorgenommen worden. Dieser ist seit dem Jahre 1995 nicht mehr für die Besteuerung der Kläger zuständig. Die Vorstellung, dass diese beiden Bediensteten die betreffenden Aktennotizen erst im Zusammenhang mit dem aufkommenden Rechtsstreit angefertigt haben könnten, liegt nach Auffassung des Senates außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

    d) Auch die Versendung des sog. Pendelbriefes vom 18.09.1991 mit dem anliegenden „Fragebogen - Veräußerung von Grundbesitz” durch den ersten Mitarbeiter des Veranlagungsbezirks, dem Zeugen R., läßt nicht den Schluß zu, das Finanzamt habe von dem Grundstücksgeschäft vom 18.02.1991/13.03.1991 Kenntnis gehabt.

    Weder der Pendelbrief noch der beigefügte Fragebogen enthalten Angaben über das betroffene Grundstück. Es ist aus Gründen des zeitlichen Zusammenhanges auch unwahrscheinlich, dass hier der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Grundstücksverkauf angesprochen ist. Denn dieses Geschäft war bereits ein halbes Jahr zuvor abgewickelt worden. Es ist nicht ersichtlich und unerklärbar, auf welche Weise der Mitarbeiter R. mit diesem Vorgang im September 1991 in Berührung gekommen sein sollte. Auch trifft der klägerische Einwand nicht zu, der Kläger habe keine weiteren Grundstücke besessen, so dass sich die Anfrage des Zeugen R. denknotwendig nur auf das fraglich Geschäftsgrundstück bezogen haben könne. Denn mit notariellem Vertrag vom 03.07.1991 haben die Kläger das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück Weg 30 in B. S. ihrer Tochter übertragen. Diesen Vertrag hat die Grunderwerbsteuerstelle am 31.07.1991 der Bewertungsstelle des Finanzamts übersandt, wo er am 07.08.1991 einging. Diese zeitliche Abfolge läßt einen Bezug des Pendelbriefes vom 18.09.1991 zu dieser Grundstücksübertragung näherliegend erscheinen, als einen Zusammenhang mit dem Verkauf im des Betriebsgrundstücks Februar/März des Jahres. Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, es habe sich bei der Übertragung auf die Tochter um eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt gehandelt und nicht um einen Verkauf, auf den sich der übersandte Fragebogen beziehe. Denn der Vertrag vom 03.07.1991 spricht durchgehend die Kläger als „Veräußerer” und die Tochter als „Erwerber” an. Auch die in § 3 geregelten „Gegenleistungen” geben dem Vertrag den äußeren Anschein eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts, so dass nicht auszuschließen ist, dass es beim Finanzamt als solches verstanden wurde.

    Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter R. konnte sich an den betreffenden Vorgang und den damit verfolgten Zweck nicht mehr erinnern, was der Senat in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit als glaubwürdig erachtet. Bei dieser Sachlage läßt sich heute über die Motivation des nur für kurze Zeit im Innendienst tätigen Mitarbeiters nur spekulieren. Es ist nach Überzeugung des Gerichtes jedenfalls nicht möglich, die Übersendung des Pendelbriefes und des beigefügten Fragebogens mit hinreichender Gewißheit in Verbindung mit dem Grundstücksverkauf vom 18.02.1991 zu bringen und hieraus auf eine Kenntnis des Finanzamtes über die damaligen Vorgänge zu schließen.

    Ganz abgesehen davon entspricht es - wie an anderer Stelle bereits erwähnt (vgl. oben II. 2. b) - ständiger Rechtsprechung des BFH, dass sich das Finanzamt lediglich die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalles berufenen Personen zurechnen lassen muß. Dies sind in der Regel der Finanzamtsvorsteher, der Sachgebietsleiter sowie der zuständige Sachbearbeiter, nicht aber der Mitarbeiter des Veranlagungsbezirks (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1972 V R 90/68, BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558; zustimmend von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O. § 173 Tz. 185; a.A. Frotscher in Schwarz, AO, § 173 Rdnr 50; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO Rdnr. 58).

    Da im Streitfall der fragliche Pendelbrief vom Mitarbeiter R. abgesandt wurde und für eine Mitwirkung des zuständigen Sachbearbeiters J. keine Anhaltspunkte bestehen, kommt der Versendung des Pendelbriefes auch aus diesem Grunde keine Bedeutung für die zu beurteilende Streitfrage zu.

    e) Eine Kenntnis des Finanzamtes über den für die Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO maßgebenden Sachverhalt läßt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus einem zwischen dem steuerlichen Berater der Kläger - dem Zeugen B. - und dem Sachbearbeiter des Veranlagungsbezirkes, dem Zeugen J., geführten Telefonat herleiten.

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme muß schon in Frage gestellt werden, ob Steuerberater B. damals tatsächlich mit dem Sachbearbeiter J. gesprochen hat, wie er es in seiner Nachricht an die Kläger über das erfolgte Gespräch vom 22.10.1991 (Bl. 87 der Strafakten) und auch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat. Denn der zu den Finanzamtsakten genommene Vermerk vom 22.10.1991 (Bl. 62a Einkommensteuerakten) über dieses Telefonat stammt nach Bekunden des Zeugen J. nicht von ihm. Er wurde vielmehr vom Mitarbeiter R. als von ihm verfaßt identifiziert. Nach Auffassung des Senates ist es aber nur schwer vorstellbar, wieso der Zeuge R. einen Aktenvermerk über ein vom Sachbearbeiter J. mit dem Steuerberater B. geführtes Telefonat angefertigt haben sollte.

    Über den Inhalt dieses Gespräches kann als gesicherte Erkenntnis gelten, dass es um die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen ging. Steuerberater B. hatte offenbar soeben die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers erstellt (ausgewiesenes Datum: 21.10.1991). Aufgrund des sich daraus ergebenden Gewinnes war klar, dass die in Unkenntnis der Betriebsaufgabe festgesetzten Vorauszahlungen nicht ausreichen würden und angepaßt werden mußten. Wie sowohl dem Schriftsatz des Steuerberaters B. vom 22.10.1991 als auch dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom selben Tage zu entnehmen ist, wurde dabei von einer Jahressteuerschuld 1991 in Höhe von 300.000,-- DM bzw. für 1992 von 200.000,-- DM ausgegangen. Tatsächlich ist am 22.10.1991 ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid ergangen (Bl. 63 Einkommensteuerakten). Ob anläßlich des fernmündlichen Gesprächs auch über die erfolgte Veräußerung des Betriebsgrundstückes und den hierbei erzielten Kaufpreis gesprochen wurde, läßt sich weder dem Aktenvermerk des Finanzamtes noch dem Schriftsatz des Steuerberaters B. an die Kläger entnehmen. Beide Schriftstücke enthalten zu diesem zentralen Punkt keinerlei Hinweis. Dies ist um so bemerkenswerter, als nach Angaben des Zeugen J., der auf den Senat einen absolut glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, es seit jeher zu seinem Arbeitsstil gehört, Notizen über den wichtigsten Inhalt geführter Telefonate anzufertigen. Auch für die Klägerseite wäre es ein erfreuliches und deshalb erwähnenswertes Ergebnis gewesen, hätte sich das Finanzamt - wenn auch vor Einreichung der Steuererklärung und nur im Rahmen der Anpassung der Vorauszahlungen - auf die Rechtsauffassung der Kläger eingelassen und statt des Ansatzes des Veräußerungspreises eine Überführung in das Privatvermögen zu dem vom Gutachterausschuß ermittelten Wert akzeptiert. Gleichwohl wird dies im Schreiben des Zeugen B. vom 22.10.1998 mit keinem Wort erwähnt.

    Der Zeuge J. konnte sich bei seiner Vernehmung durch den Senat an die damaligen Vorgänge, insbesondere das fragliche Telefonat zwischen ihm und dem Steuerberater B., nicht erinnern. Das ist nach Auffassung des Senates glaubhaft. In Anbetracht der Vielzahl solcher anfallender Telefongespräche zwischen Sachbearbeiter und Beraterschaft kann nach annähernd neun Jahren nicht mehr erwartet werden, dass sich ein Finanzamtsbediensteter an ein einzelnes dieser Gespräche erinnert. Dies muß allerdings im gleichen Maße auch für den Gesprächspartner gelten. Nicht zuletzt deshalb stößt die Aussage des Zeugen B. zum Inhalt des Telefonates beim Senat auf erhebliche Bedenken.

    Es ist auch nicht recht verständlich, aus welchem Grunde der hier interessierende Grundstücksverkauf bei dem Telefonat im Oktober 1991 angesprochen worden sein sollte. Da für den Sachbearbeiter keinerlei Hinweise auf ein solches Grundstücksgeschäft vorlagen, kann er diesen Verkauf kaum zur Sprache gebracht haben. Für die Klägerseite bestand hierfür kein Anlaß. Wie sie selbst mehrfach und nachdrücklich vorgebracht haben, sind die Kläger davon ausgegangen, das Finanzamt sei von der Grunderwerbsteuerstelle über den Verkauf informiert worden. Aus Sicht der Kläger gab es deshalb nach eigenen Bekunden keine Notwendigkeit, das Finanzamt hierauf hinzuweisen. Sie haben es auch bei keiner anderen Gelegenheit getan.

    Weshalb deshalb Steuerberater B. den die eigene steuerliche Bewertung nicht unterstützenden Grundstücksverkauf anläßlich des Telefonats mit dem Veranlagungsbezirk angesprochen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Von dem Pendelbrief des Mitarbeiters R. wußte der Sachbearbeiter J. - wie er aussagte - nichts, so dass hieraus keine Verbindung zum Grundstücksverkauf herzustellen ist. Zwar hat der Zeuge B. als Grund für die Erörterung des Grundstücksgeschäftes auf die von den Klägern im Streitjahr (erstmals) erzielten und in der von ihm errechneten Nachzahlung enthaltenen Kapitaleinkünfte in Höhe von rund 350.000,-- DM verwiesen. Es ist aber fraglich, warum dies - wenn es denn tatsächlich angesprochen wurde - Anlaß für eine Nachfrage nach der Herkunft des zugrunde liegenden Kapitals gegeben haben sollte. Denn nach Aussage des Zeugen J. sieht er grundsätzlich bei einem vertrauenswürdigen Berater, als den er den Steuerberater B. einschätzte, keine Notwendigkeit für Nachforschungen über den Grund einer beantragten Anpassung (Erhöhung) der Vorauszahlungen, da damit zunächst nur Mehreinnahmen für den Fiskus verbunden sind und die Veranlagung später folgt.

    f) Den so begründeten Zweifeln an der klägerischen Sachverhaltsdarstellung braucht jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. unterstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Finanzamt die zur Änderung des angegriffenen Bescheides führenden Tatsachen aufgrund der fernmündlichen Unterredung vom 22.10.1991 als bekannt zurechnen lassen muß.

    Zwar sind grundsätzlich der Finanzbehörde auch die Tatsachen bekannt, die dem zuständigen Bediensteten mündlich mitgeteilt wurden und die der Bedienstete in einem Aktenvermerk festhalten mußte (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 V R 108/79, BFH/NV 1988, 602, 604). Dies gilt allerdings nur, soweit die Tatsachen in gehöriger Form mitgeteilt worden sind. In ungehöriger Form, z.B. in einem Wortschwall oder in verdeckter Weise mitgeteilte Tatsachen sind der Finanzbehörde nicht bekannt im Sinne des § 173 AO (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO Tz. 40 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Von einem solchen Sachverhalt ist im Streitfall auszugehen.

    Das vom Zeugen B. mit dem Veranlagungsbezirk geführte Telefonat beinhaltete die Notwendigkeit einer Anpassung der Vorauszahlungen und betraf nicht etwa die Einkommensteuerveranlagung der Kläger. Zum damaligen Zeitpunkt lagen dem Finanzamt vielmehr die Steuererklärung und die dazu gehörenden Unterlagen überhaupt noch nicht vor. Sie wurden erst Ende Mai des Folgejahres eingereicht. Dass die Steuerpflichtigen dort von einer Entnahme des Grundstückes im Werte von 1.200.000,-- DM ausgehen würden, war für den Gesprächspartner auf Seiten des Finanzamtes im Oktober 1991 nicht vorhersehbar. Dementsprechend konnte er im Zeitpunkt des Telefonates die Bedeutung der Information über einen Verkauf des Grundstücks - selbst wenn er sie erhalten hätte - im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe für 4.635.000,-- DM nicht erfassen. Der betreffende Mitarbeiter konnte und mußte nicht damit rechnen, dass ihm im Zuge eines die Vorauszahlungen betreffenden Telefongesprächs - quasi „en passant” - mündlich eine Information von derartiger Tragweite übermittelt wurde. Unter diesen Umständen und angesichts der Vielzahl (fern-) mündlicher Unterredungen brauchte der betreffende Bedienstete des Finanzamtes die vom Steuerberater B. gegebenenfalls erhaltenen Angaben für die spätere Veranlagung nicht schriftlich festhalten, so dass auch nicht von einer Verletzung der Ermittlungspflicht ausgegangen werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 88, 602, 604 zu einer ähnlichen Sachverhaltsgestaltung). Bei der Bedeutung der Sache hätte es vielmehr für die Kläger nahegelegen, den genauen Sachverhalt spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung erschöpfend darzulegen und zur Schaffung klarer Verhältnisse die maßgebenden Umstände richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung zu unterbreiten. Wenn die Kläger es demgegenüber bei einer telefonischen Informationsübermittlung (unterstellt, diese sei tatsächlich erfolgt) beließen, muß sich das Finanzamt diese nur fernmündlich, in ganz anderem Zusammenhang und zeitlich weit vor der Abgabe der Steuererklärung übermittelten Tatsachen nicht als zum Zeitpunkt der Veranlagung bekannt zurechnen lassen. Diese Tatsachen sind „neu” im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stehen einer Änderung des Steuerbescheides nicht entgegen.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    VorschriftenAO § 173 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 3 Satz 3