08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 06.05.2003 – II 368/01
Zur Prognose hinsichtlich eines Totalüberschusses bei beabsichtigter Vermietung von Ferienwohnungen mit vorbehaltener Selbstnutzung.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin beerbte gemeinsam mit ihren 2 Schwestern ihre am 05.06.1992 verstorbene Mutter zu 1/3. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung (notarieller Vertrag vom 08.02.1993 Einkommensteuerakte - EStA - IV Bl. 5ff) erhielt sie gegen Zahlung von jeweils 7.800 DM an ihre beiden Schwestern den Grundbesitz der Erblasserin in X, Ortsteil Y, kurz vor der tschechischen Grenze. Es handelte sich hierbei um ein 265 qm großes bebautes Grundstück, mit einem im Jahre 1884 errichteten Einfamilienhaus. Nach einem Wertermittlungsgutachten vom 28.10.1992 (EStA IV Bl. 15 ff) maß der Gutachter dem Grundstück einen Verkehrswert von 23.400 DM zu. Dabei ging der Gutachter von einer restlichen Nutzungsdauer von höchstens 10 Jahren aus, da das Gebäude bautechnisch und „moralisch” verschlissen sei. Die Kläger haben zwei Kinder, von denen eines behindert ist (Grad der Behinderung 100 %).
In ihren Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1999 machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Verluste für das Objekt in Y geltend. Diese beruhten im Wesentlichen auf umfangreichen Renovierungsarbeiten an dem Einfamilienhaus. Einnahmen wurden erstmals für 1999 (900 DM) erklärt. Die Verluste berechneten die Kläger in den Streitjahren wie folgt: Sie setzten jeweils 1/3 der Renovierungs- und Modernisierungskosten als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen an. Weitere 2/3 der Renovierungs- und Modernisierungskosten bewerteten sie als Baumaßnahmen gem. § 3 Fördergebietsgesetz (FördG) und machten hiervon 50 % als Sonderabschreibungen geltend. In die Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen bezogen die Kläger neben Rechungen für Handwerker und Baumaterialien auch Aufwendungen für die Eigenleistungen in Form von Fahrtkosten und Mehrverpflegungsaufwendungen ein. Weitergehende Kosten entfielen auf Finanzierungsaufwendungen, AfA gem. § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und sonstige Werbungskosten wie Gebäudeversicherung etc.
Mit Einkommensteuerbescheiden 1994 vom 12.12.1997, 1995 vom 20.05.1998 und 1996 vom 26.03.1999 veranlagte der Beklagte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (für 1994 und 1995 unter Änderung vorheriger abweichender Vorbehaltsfestsetzungen nach Einspruch) entsprechend den Angaben in den Erklärungen vom 25.11.1997, vom 05.12.1997 und vom 14.12.1998 und berücksichtigte Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 24.905 DM für 1994, 15.440 DM für 1995 und 15.822 DM für 1996 .
Mit Bescheiden vom 19.04.2001 (EStA IV Bl. 123 ff) änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht mehr berücksichtigt. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Vermietungsabsicht fehle.
Hiergegen legten die Kläger am 18.05.2001 Einspruch ein (EStA IV Bl. 149), den der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 09.08.2001 als unbegründet zurückwies (EStA IV Bl. 153).
Daraufhin haben die Kläger bei dem Beklagten am 10.09.2001 Klage angebracht.
Die Kläger tragen vor: Sie, die Kläger, seien bei dem Erwerb des Grundstücks davon ausgegangen, dass sich das Objekt durch die beabsichtigte Vermietung von allein tragen werde. Die sächsische Schweiz sei von jeher ein Urlaubsgebiet gewesen. Schon zu Zeiten der ehemaligen DDR sei dort an Feriengäste vermietet worden. Auch das hier in Rede stehende Haus sei zeitweise dem FDGB zur Vermietung zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten den Zustand des Gebäudes zwar aufgrund des seinerzeit eingeholten Wertgutachtens erkannt. Aufgrund dessen seien sie von Renovierungskosten in einer Größenordnung von ca. 60.000 DM ausgegangen. Um die Gesamtkosten möglichst niedrig zu halten, habe man von vornherein Eigenleistungen geplant. Man sei in den Überlegungen davon ausgegangen, dass die Räumlichkeiten von insgesamt ca. 60 qm an ca. 90 bis 120 Tagen im Jahr für 70-90 DM täglich vermietet werden könne, so dass Mieteinnahmen zwischen 7.500 DM und 9.000 DM (auf der Basis von 75 DM täglich) angefallen wären. An laufenden Aufwendungen für die Zeit nach Abschluss der Grundrenovierung habe man einschließlich der Kosten für eine Aufsicht vor Ort 7.300 DM jährlich veranschlagt, von denen ausgehend von einer 50 %-igen Eigennutzung ca. die Hälfte abziehbar gewesen wäre. Damit hätte sich ein Gewinn von 3.000 bis 4.000 DM ergeben. Nach dem Erwerb hätten sich weitere, bislang versteckte Mängel herausgestellt, so dass im Ergebnis Renovierungskosten in der Zeit von 1993 bis 1999 in Höhe von 96.396 DM angefallen seien. Es habe sich gezeigt, dass die Schäden wesentlich größer als ursprünglich angenommen gewesen seien und demzufolge die Beseitigung der Schäden mehr Zeit in Anspruch nehmen würde als ursprünglich eingeplant gewesen sei. Insbesondere seien die erheblichen Durchfeuchtungsschäden seinerzeit nicht erkennbar gewesen. Hinzu gekommen seien äußere Hindernisse durch die Brückenbauarbeiten in X und Erneuerung der Abwasserleitungen und die dadurch bedingte schlechte verkehrsmäßige Zugänglichkeit des Objekts, die eine Vermietung nicht habe aussichtsreich erscheinen lassen. Infolgedessen sei eine Beschleunigung der Bauarbeiten durch Fremdhandwerker nicht unbedingt ratsam erschienen.
In den Jahren nach dem Erwerb habe sich nahezu ausschließlich der Kläger, eher selten auch die Klägerin in dem Haus aufgehalten, um die Durchführung der Bauarbeiten voranzubringen. Es seien eine neue Heizung und neuzeitliche sanitäre Anlagen eingebaut sowie die Wasser- und Elektroinstallation und die Grundmauern saniert worden. Der Zustand des Gebäudes habe eine Mitnahme der mehrfach schwerstbehinderten Tochter ausgeschlossen.
Die Renovierungsarbeiten seien im Wesentlichen Ende 2000 abgeschlossen gewesen. Seit 1999 seien Vermietungen erfolgt, im Jahre 1999 an 23 Tagen (Mieteinnahmen 900 DM, Verlust 8.165 DM), im Jahre 2000 an 39 Tagen (Einnahmen 1.450 DM, Verlust 8.026 DM) und im Jahre 2001 an 65 Tagen (Einnahmen 4.320 DM, Verlust 4.575 DM). Im Jahre 1999 sei die Vermietung zum Vorzugspreis erfolgt, da die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Auch die Jahre 2000 und 2001 seien noch nicht aussagekräftig, da erst nach Abschluss der Baumaßnahmen Ende 2000 für das Jahr 2001 verstärkt geworben worden sei. Zudem sei die Situation durch die starke Konkurrenz in Tschechien nicht einfach. Gegenwärtig (bezogen auf den Zeitpunkt des Erörterungstermins vom September 2002) verlangten die Kläger einen Preis von 260 € pro Woche. Schon 1997/1998 habe der Kläger einen Prospekt von dem Haus gefertigt (Gerichtsakte - GA - Bl.15) und diesen im Freundeskreis und in der Kirchengemeinde verteilt. Die Kläger selbst hätten sich auch in den Jahren 2000 und 2001 nur an 25 bzw. 13 Tagen in Y aufgehalten, und dies allein für Zwecke von Renovierungs- bzw. Pflegearbeiten. Es solle nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Kläger selbst gelegentlich in dem Haus Urlaub machen könnten. Jedoch sei weder das landschaftliche Gebiet noch das Haus selbst für ihre besonderen Bedürfnisse angesichts der notwendigen Betreuung der behinderten Tochter ideal. Die Gegend sei nicht rollstuhlgerecht. Da die Schlafräumlichkeiten sich im Obergeschoss des Hauses befänden, müsse entweder die Tochter zur Nacht über die steile Treppe nach oben verbracht werden oder die Tochter im Wohnzimmer im Erdgeschoss schlafen und die Pflegeperson mehrmals in der Nacht zur notwendigen Umlagerung der Tochter die Treppe hinabsteigen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 vom 19.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Nach Ansicht des Beklagten bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht. Er verweist hierfür u.a. auf die in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.11.2001 eingereichte Übersicht über die erklärten Einnahmen, Ausgaben und Vermietungszeiten (GA Bl. 10).
Das Vorbringen der Kläger zur mangelnden Eignung des Hauses für eigene Urlaube stehe in Widerspruch zu der in der Prognoserechnung enthaltenen veranschlagten Eigennutzung von 50 %. Eine geplante Vermietung an 100 bzw. 120 Tagen pro Jahr sei nicht realistisch. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger jemals einen Totalgewinn erzielen würden. Bereits zur Kostendeckung sei eine Vermietung an mehr als 250 Tagen im Jahr, selbst nach Wegfall der Abschreibungen und Schuldzinsen wenigstens an 140 Tagen erforderlich. Angesichts des Baualters des Gebäudes sei zudem mit einem erheblichen Restwert nicht zu rechnen.
Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude vorwiegend zur Eigennutzung erworben und insbesondere deshalb erworben worden sei, weil bereits ein ideeller Anteil unentgeltlich durch Erbschaft erworben wurde. Es sei im Übrigen auch keineswegs unüblich, gelegentlich ohne Kinder in den Urlaub zu fahren. Schließlich sei nicht belegt, dass die bisherigen Aufenthalte der Kläger allein der Pflege des Hauses bzw. den Bauarbeiten gedient hätten. Sodann sollten die Kläger die Vermietungszeiten und Vermietungspreise sowie Werbungskosten des Jahres 2002 benennen.
Dem Senat haben Band III und IV der Einkommensteuerakten vorgelegen. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 06.09.2002 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Eine Anfrage des Beklagten und des Gerichts zu den Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2002 haben die Kläger nicht beantwortet.
Gründe
Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO) ohne mündliche Verhandlung.
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger können die in Rede stehenden Aufwendungen nicht als Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Aufwendungen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Wohnraum gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG anerkannt werden, soweit objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Aufwendungen für leerstehenden Wohnraum sind als vorab entstandene Werbungskosten nur dann abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst ist (BFH, Urteil vom 19.09.1990 IX R 5/86, BStBl II 1990, 1030). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Aufwendungen zur Renovierung eines Gebäudes gemacht werden, das anschließend nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen soll bzw. wenn sich nicht absehen lässt, ob und wann Einnahmen erzielt werden (BFH, Urteil vom 19.09.1990 a.a.O.; vgl. BFH, Urteil vom 27.06.1995 IX R 29/90, NV 1996, 28). Dabei kommt es entscheidend auf die Überschusserzielungsabsicht, d.h. darauf an, dass ein Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung angestrebt wird. Bei auf Dauer angelegter Vermietung auch von Ferienwohnungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Demgegenüber ist bei teilweise selbstgenutzten bzw. der Selbstnutzung vorbehaltenen und teilweise vermieteten Ferienwohnungen der Schluss gerechtfertigt, dass Werbungskostenüberschüsse auch aus privaten Gründen in Kauf genommen werden. Hier ist anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen mit oder ohne Überschusserzielungsabsicht vermietet haben (BFH, Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726). In die Prognose sind nur der Vermietung zuzuordnende Aufwendungen einzubeziehen. Ist eine Selbstnutzung jederzeit möglich, so sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Haben die Steuerpflichtigen die Selbstnutzung zeitlich beschränkt, so ist dagegen nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen. Die Steuerpflichtigen tragen die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang sie die Ferienwohnung selbst genutzt bzw. zur Vermietung angeboten bzw. bereitgehalten haben. Ist nach der aus den Gesamtumständen des Verfahrens gewonnenen Überzeugung neben einer festgestellten Zeit tatsächlicher Fremdvermietung eine Selbstnutzung gegeben, lässt sich aber deren Umfang nicht aufklären, so soll nach der Rechtsprechung des BFH (a.a.O.) im Wege einer typisierenden Schätzung davon auszugehen sein, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung (einschließlich der vom Umfang her nicht feststellbaren Zeit der Selbstnutzung) zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind. Dabei gehören kurzfristige, durch die Vermietung veranlasste Aufenthalte nicht zur Selbstnutzung. Das Gleiche gilt grundsätzlich z.B. für das Durchführen von Schönheitsreparaturen. Findet jedoch eine Selbstnutzung statt, dienen Schönheitsreparaturen im Ergebnis sowohl der Selbstnutzung als auch der Vermietung; in einem solchen Fall sind die auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen im zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Entsprechendes muss nach Ansicht des Gerichts auch für die Zeiten gelten, in denen eine Grundrenovierung durchgeführt wird.
Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist, ob die Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss erwarten lässt. Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt. Die Steuerpflichtigen, die für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht die Feststellungslast tragen, müssen hierzu die objektiven Umstände vortragen, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitraum erwarten konnten, einen Gesamtüberschuss zu erzielen; schon das Streben nach einem nur „bescheidenen Überschuss” reicht aus. Als Prognosezeitraum ist grundsätzlich eine Zeitspanne von 30 Jahren zugrunde zu legen (BFH, Urteil vom 06.11.2001 a.a.O.).
In die Berechnung des Totalüberschusses sind zwar die Beträge für die Gebäudeabnutzung gem. § 7 Abs. 4 EStG einzubeziehen, nicht aber negative Einkünfte aufgrund von steuerlichen Subventions- und Lenkungsnormen, da anderenfalls deren Zweck unterlaufen würde (BFH, Urteil vom 06.11.2001 a.a.O.; zur Ausnahme bei kurzfristiger Vermietungstätigkeit BFH, Urteil vom 09.07.2002 IX R 57/00, NV 2002, 1394). Aufgrund der mit der Länge des Prognosezeitraums verbundenen Unsicherheiten ist nach dem zitierten Urteil des BFH ein Sicherheitszuschlag von 10 % bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen und ein Sicherheitsabschlag von 10 % bei der Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben anzusetzen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall im Ergebnis eine Überschusserzielungsabsicht der Kläger zu verneinen.
Der Streitfall ist nicht der Fallgestaltung einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ohne Selbstnutzungsabsicht gleichzusetzen, so dass es einer besonderen Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bedarf.
Zwar ist der Vortrag der Kläger zu einer etwaigen Selbstnutzung des Gebäudes unklar. Während sie auf der einen Seite in der Darstellung ihrer Kalkulationen bei Erwerb eine 50%-ige Selbstnutzung zugrunde legen, sind die Ausführungen im Übrigen dahingehend auszulegen, dass für sie ein Privaturlaub in dem Haus in Y wegen der Behinderung der Tochter allenfalls als Ausnahmefall in Betracht kommt. Jedenfalls haben sie sich eine Selbstnutzung vorbehalten. Schon dies rechtfertigt eine besondere Prüfung der Überschusserzielungsabsicht. Auch ohne eine festzustellende Selbstnutzung entspräche der Streitfall zudem nicht dem einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, bei der grundsätzlich von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen wäre. Hierfür ist zu beachten, dass die Kläger mit dem Erwerb des Hauses einen Familienbesitz und eine Familienerinnerung für die Familie erhalten haben. Schon dies allein ist nach Ansicht des Gerichts ein hinreichendes Beweisanzeichen für eine nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen, die eine weitergehende Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erfordert.
Die Feststellungen lassen eine positive Prognose in Bezug auf einen zu erwartenden Totalüberschuss nicht zu.
Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Kläger die in dem Wertgutachten angesetzte Restnutzungsdauer von höchstens 10 Jahren außer Betracht lässt und aufgrund der baulichen Veränderungen in der Folge der Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren ausgeht.
In die Berechnung sind alle von den Klägern aufgewandten Renovierungs- und Modernisierungskosten einzubeziehen. Es handelt sich auch nicht teilweise um Kosten für Baumaßnahmen im Sinne der §§ 3, 4 FördG, die nach den vorerwähnten Rechtsgrundsätzen als Gegenstand einer Subventionsnorm für die Berechnung des voraussichtlichen Totalüberschusses außer Ansatz zu lassen sind. Nur soweit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorliegen, kommt eine Sonderabschreibung gem. § 4 FördG in Betracht (Schmidt EStG 16. Aufl. 1997 § 7a Rn. 36; Blümich § 3 FördG Rn. 33 Lfg. Okt 1997). Jedoch ist im Streitfall insgesamt von Erhaltungsaufwendungen auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, liegen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vor, wenn durch die Maßnahmen das Nutzungspotenzial (Gebrauchswert) des Wohngebäudes deutlich erhöht wird. Dies kann der Fall sein bei Baumaßnahmen, deren Schwerpunkt nicht die Reparatur und Ersetzung des Vorhandenen, sondern die funktionserweiternde Ergänzung wesentlicher Bereiche der Wohnungsausstattung betreffend Heizung, Sanitär- und Elektroinstallation und Fenster ist und durch die der Nutzungswert in wenigstens drei der genannten Bereiche und damit der Wohnungsstandard deutlich gesteigert wird (BFH, Urteile vom 12.09.2001 IX R 52/00 und IX R 39/97, NV 2002, 966, 968; vom 25.02.2003 IX R 31/02, n.v.; vom 22.01.2003 X R 20/01, n.v.; vom 20.08.2002 IX R 10/02, NV 2003, 35; vom 20.08.2002 IX R 70/00, BB 2003, 342).
Dem Wertgutachten (S. 7) ist zu entnehmen, dass das Haus zum Zeitpunkt der Begutachtung nur über eine Ofenheizung, und dies auch nur im Erdgeschoss, und im Übrigen über Installationen einfacher bzw. „normaler” Ausstattung verfügte. Nach den Einkommensteuererklärungen und dem schriftsätzlichen Vortrag der Kläger wurden Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Elektro- und Sanitärinstallation durchgeführt und Heizungen eingebaut. Auch in Verbindung mit den vorgetragenen erheblichen Aufwendungen für die Beseitigung der Durchfeuchtungsschäden sprechen die dargestellten und festgestellten Umstände dafür, dass im Rahmen einer Gesamtschau der Wohnstandard auf einfachem Niveau erhalten und Schäden beseitigt wurden. Der verbesserte Standard in Bezug auf die Heizung vermag im Ergebnis noch keine deutliche Steigerung des Nutzungspotenzials insgesamt herbeizuführen, so dass die Renovierungsmaßnahmen im Ergebnis insgesamt als Erhaltungsaufwand zu bewerten sind.
Im Streitfall sind im Ergebnis auch keine mit etwaigen verdeckten Mängeln zusammenhängenden Aufwendungen für die Ermittlung des Totalüberschusses außer Betracht zu lassen. Bei Erwerb verdeckte Mängel sind nicht hinreichend dargetan. Insbesondere sind die von den Klägern angeführten Durchfeuchtungen schon in dem Gutachten vom 28.10.1992 (S. 8) angesprochen (aufsteigende Feuchtigkeit und Sickerwasserandrang) und ließen erhebliche Sanierungsaufwendungen erwarten.
Die Feststellungen zu der Selbstnutzungsabsicht der Kläger rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts auch nicht, entsprechend dem Urteil des BFH vom 06.11.2001 für Fälle fehlender Aufklärungsmöglichkeit 50 % der auf die Leerstandzeiten entfallenden Aufwendungen der Selbstnutzung zuzuordnen und aus der Berechnung des Totalüberschusses herauszunehmen. Das Gericht legt die Angaben zum Aufenthalt der Kläger in dem ersten Jahr nach der vollständigen Fertigstellung der Baumaßnahmen zugrunde und würdigt das Vorbringen der Kläger im Übrigen dahingehend, dass sie auch in Zukunft einen wesentlich längeren Zeitraum als 13 Tage im Jahr das Haus nicht selbst nutzen werden, so dass das Haus in der verbleibenden Zeit zur Vermietung zur Verfügung steht. Der auf die 13 Tage der potenziellen Selbstnutzung entfallende Anteil der Kosten ist bezogen auf 365 Tage des Jahres so gering, dass das Gericht es für angemessen hält, ihn im Rahmen der Ermittlung des Totalüberschusses außer Betracht zu lassen. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung dessen, dass auf diesen Zeitraum auch Zeitanteile entfallen, in denen die Kläger auch auf die Vermietung bezogene Pflege- und Wartungsarbeiten ausführen.
Der Vortrag der Kläger lässt schließlich auch nicht den Schluss darauf zu, dass eine nennenswerte Steigerung der Vermietungstage bzw. der Vermietungseinkünfte gegenüber den für die Jahre 2000 und 2001 angegebenen in der Zukunft zu erwarten ist. Eine Steigerung im Jahr 2002 haben die Kläger nicht dargelegt.
Bei alledem ist zu beachten, dass es für einen Totalüberschuss im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze nicht genügt, wenn innerhalb des Prognosezeitraums ab einem bestimmten Jahr bzw. für einzelne Jahre ein Überschuss erzielt wird. Vielmehr müssen durch die in den einzelnen Jahren erzielten Überschüsse auch die Verluste der vorangegangenen Jahre des Prognosezeitraums ausgeglichen, mithin per Saldo positive Einkünfte erwirtschaftet werden (Schmidt EStG 21. Aufl. § 21 Rn. 10).
Dies ist im Streitfall selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 10 % bei den Einnahmen und eines Sicherheitsabschlags von 10 % bei den Webungskosten nicht zu erwarten, so dass die Aufwendungen nicht als Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO.