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  • 02.11.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 30.01.2008 – 3 K 5193/04

    1. Für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trägt der Unternehmer die Beweislast; verbleibende Zweifel bzw. Widersprüche in den vorgelegten Unterlagen gehen daher zu Lasten des Unternehmers. Die Finanzbehörden und damit die Finanzgerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlung müssen insoweit keine Nachforschungen in einem anderen Mitgliedstaat anstellen.

    2. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor, wenn das Gericht auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen kann, dass – wie behauptet- der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (hier: z.B. divergierende Unterschriften auf einer angeblich vom Abnehmer stammenden Empfangsbestätigung bzw. einer nachträglich erstellten Bestätigung).

    3. Ein CMR-Frachtbrief ist kein Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er u.a. im Empfängerfeld 2 keinerlei bzw. unvollständige Angaben, ferner keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält und wenn er z.B. einen anderen Lieferort als die Rechnungsadresse aufführt. Eine nachträglich vom angeblichen Abnehmer erteilte Bescheinigung kann nicht als Versendungsnachweis anerkannt werden, wenn es sich bei dem Abnehmer um eine Scheinfirma handelt, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schon vor Erteilung der Bescheinigung von der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates für ungültig erklärt worden ist. Eine nachträglich von einem „missing trader” vorgelegte Bescheinigung ist ebenfalls unbeachtlich, wenn nicht weitere aktuelle Nachweise über die noch bestehende Existenz des Unternehmens sowie Identität und noch bestehende Vertretungsberechtigung der handelnden Person vorgelegt werden (hier: Nichtanerkennung eines angeblichen Auszugs aus dem spanischen Handelsregister, der das Ausstellungsdatum nicht erkennen lässt, dessen Vollständigkeit nicht gewährleistet ist und der nicht erkennen lässt, von wem er unterschrieben worden ist).

    4. Ein vom angeblichen Leistungsempfänger selbst unterschriebener Beleg hat nicht den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs.

    5. Dem Unternehmer kann kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG im Hinblick auf unrichtige Angaben des Abnehmers gewährt werden, wenn er sich, obwohl hochwertige Pkw ganz oder überwiegend bar verkauft worden sind, nicht über die Identität des jeweiligen Abholers vergewissert hat und diese nicht entsprechend belegen hat lassen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Dr. X, des Richters am Finanzgericht Dr. Y und des Richters am Finanzgericht Z sowie der ehrenamtlichen Richter H und F aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

    Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen in A. Mit Prüfungsanordnung vom 13. Januar 1998 ordnete das beklagte Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Januar bis November 1997 an. Mit Prüfungsanordnung vom 24. Februar 1999 ordnete das FA eine weitere Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Januar 1998 bis Januar 1999 an. In den Prüfungsberichten vom 11. Mai 1998 und vom 2. September 1999 wurde keine der im Klageverfahren streitigen innergemeinschaftlichen Lieferungen beanstandet.

    Die Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998 und 1999 standen bis zum Abschluss einer nachfolgenden Steuerfahndungsprüfung des FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Aufgrund der Feststellungen einer am 9. August 2000 begonnenen Steuerfahndungsprüfung erließ das FA am 27. November 2001 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für die Streitjahre.

    Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, beim Finanzgericht München eingegangen am 27. Dezember 2001, Sprungklage. Mit Beschluss des Finanzgerichts München vom 28. Januar 2002 wurde die Streitsache zur Entscheidung an das FA verwiesen, weil die Sprungklage als Einspruch zu behandeln sei.

    Aufgrund der Feststellungen im Fahndungsprüfungsbericht vom 23. Dezember 2003 – auf die Stellungnahmen der Steuerfahndung vom 21. März 2002 und vom 26. Juni 2002 sowie den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 26. Juli 2004 wird ergänzend verwiesen – erließ das FA am 29. März 2004 weitere gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide und setzte die Umsatzsteuer für 1997 auf einen negativen Betrag von 81.406,87 Euro, die Umsatzsteuer für 1998 auf einen negativen Betrag von 145.179,28 Euro und die Umsatzsteuer für 1999 auf einen negativen Betrag von 288.260,74 Euro fest. Dabei behandelte es abweichend von den Steuererklärungen als steuerfrei erklärte Kraftfahrzeugumsätze in 1997 in Höhe von 786.818 DM (= 402.293,66 Euro), in 1998 in Höhe von 1.125.314 DM (= 575.363,91 Euro) und in 1999 in Höhe von 2.407.717 DM (= 1.231.046,15 Euro) als steuerpflichtig, weil die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise nicht vollständig erfüllt seien.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 wurde die Umsatzsteuer für 1999 auf einen negativen Betrag von 286.624,60 Euro festgesetzt. Dabei ließ das FA Vorsteuern in Höhe von 3.200,– DM aus einer Rechnung einer Firma S nicht zum Abzug zu, weil die vom Rechnungsaussteller angegebene Anschrift eine Scheinadresse sei. Im Übrigen wurden die gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 gerichteten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

    Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die innergemeinschaftlichen Lieferungen seien steuerfrei zu belassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Die nachträglich beigebrachten Empfängerbestätigungen seien als Belegnachweis zulässig. Die Zulassung streitgegenständlicher Fahrzeuge auf Kunden des Klägers beweise ebenfalls die Verbringung der Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Strengere Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis würden gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Hinweis allein, Kunden des Klägers seien Scheinunternehmer, könne nach der Rechtsprechung die Versagung der Steuerfreiheit nicht rechtfertigen. Im Übrigen sei dem Kläger Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Behandlung von der Finanzbehörde geprüfter innergemeinschaftlicher Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu gewähren.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die umfangreichen Schriftsätze vom 8. August und 14. November 2005, vom 15. Februar 2007 sowie vom 20. Januar 2008 samt Anlagen verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung der Bescheide vom 29. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 die Umsatzsteuer für 1997 auf einen negativen Betrag von 120.823,– Euro, die Umsatzsteuer für 1998 auf einen negativen Betrag von 212.232,– Euro und die Umsatzsteuer für 1999 auf einen negativen Betrag von 411.757,– Euro festzusetzen,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hinsichtlich der Einzelheiten der Erwiderung des FA wird auf den Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 samt Anlagen verwiesen.

    Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    1. Trotzdem der Steuerfahndungsprüfung zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen vorausgegangen waren, die zu keinen Beanstandungen geführt hatten, war das FA nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes daran gehindert, die streitgegenständlichen Bescheide zu erlassen.

    Zunächst lagen hier nicht die Voraussetzungen einer Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vor. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S.d. § 173 Abs. 2 AO; eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben, also nicht nur Vorauszahlungen und Voranmeldungen betreffen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03, BFH/NV 2007, 634 = UR 2007, 220 und Urteil vom 11. November 1987 X R 54/82, BStBl II 1988, 307 = BFHE 152, 166). Vorliegend hatten beide Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nur solche Voranmeldungen zum Gegenstand.

    Im Übrigen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, m.w.N.). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

    Weder die Umsatzsteuersonderprüfungen noch die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide haben vorliegend insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da es sich bei beiden Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen (BFH-Beschluss vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03, BStBl II 2007, 420). So erstreckte sich die eine Prüfung laut Bericht vom 11. Mai 1998 auf die Voranmeldungszeiträume Januar bis November 1997 und die andere Prüfung laut Bericht vom 02. September 1999 auf die Voranmeldungszeiträume Januar 1998 bis Januar 1999. Die Umsatzsteuerjahresbescheide aber, die durch die streitigen Bescheide geändert wurden, standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Dem steht auch nicht die vom Kläger genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. September 2007 (Rs. C-409/04-Teleos, UR 2007, 774) entgegen. Das FA hat durch die o.g. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen allenfalls die Rechtmäßigkeit von Vorauszahlungen „akzeptiert”, darum geht es im Streitfall aber nicht mehr. Gegenstand des Klageverfahrens sind die auf der Basis des Steuerfahndungsberichts ergangen Umsatzsteuer jahresbescheide 1997 bis 1999.

    2. Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Das FA hat zu Recht die Steuerbefreiung für die 46 streitigen Lieferungen von Kraftfahrzeugen an 15 verschiedene Abnehmer in Spanien, Portugal und Italien versagt.

    Gemäß § 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ist:

    ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

    eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

    bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.

    Dem entsprechend verpflichtet Art. 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) die Mitgliedstaaten nur zur Steuerbefreiung der „Lieferungen von Gegenständen …, die (a) durch den Verkäufer oder (b) durch den Erwerber oder (c) für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden”.

    Für diese Voraussetzungen der Steuerbefreiung trägt der Kläger die Beweislast (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-184/05 – Twoh, Rn. 26, UR 2007, 782). Die Finanzbehörden (und damit die Finanzgerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlung) müssen insoweit keine Nachforschungen im anderen Mitgliedstaat anstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-184/05 – Twoh). Auch nach der deutschen Regelung des § 6a Abs. 3 UStG sind die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG von dem Unternehmer nachzuweisen.

    Die Versagung der Steuerfreiheit ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gründen:

    Streitjahr 1997:

    2.1Einzelunternehmen A, Italien (Audi A6 Avant TDI, Fg-Nr. WAUZZZ4AZSN XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 3. Mai 1997 zum Preis von 32.800 DM an eine Firma A in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den Audi A6 Avant TDI, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer A das Fahrzeug abgeholt hat bzw. durch den AB hat abholen lassen.

    Es ist sehr zweifelhaft, ob die Empfangsbestätigung des Fahrzeugs auf der/dem „Rechnung/Kaufvertrag” vom 3. Mai 1997 – wie behauptet – von dem angeblichen Abnehmer A stammt. Diese Zweifel ergeben sich aus einem Vergleich der dortigen Unterschrift mit der Unterschrift auf der nachträglich erteilten Bestätigung vom 27. September 2001 – die von A stammen soll – und vor allem der Unterschrift auf der vorgelegten Führerscheinkopie (offenbar vom Kläger als „Ausweiskopie” bezeichnet) des A, die nicht miteinander identisch sind.

    Die nachträgliche Bestätigung vom 27. September 2001 erbringt ebenfalls keinen Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich – wie in dieser nachträglichen Bestätigung behauptet – am 3. Mai 1997 von AB übernommen worden ist, nachdem die Unterschrift von der auf der früheren Bestätigung abweicht (obwohl in beiden Bestätigungen der Eindruck erweckt wird, dass sie von A stammen). Die geltend gemachte Bestätigung mit Telefaxen vom 2./3.8.2005 führt nicht weiter, da die Identität der unterzeichneten Person und die Authentizität der Unterschrift nicht objektiv festgestellt ist, also keinen Nachweis erbringt.

    bb) Im Übrigen fehlt es an jeglicher Bestätigung, dass das Fahrzeug durch den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versandt worden ist. So fehlt die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (vgl. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV).

    b) Ebenso wenig kann das Gericht feststellen, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG). Die Verwendung der USt-IdNr. des A genügt dafür nicht, nachdem nicht nachgewiesen ist, dass dieser das Fahrzeug erworben hat. Das Gericht kann also nicht feststellen, dass die USt-IdNr. des A berechtigt verwendet worden ist.

    Auf das Erfordernis, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, kann nicht verzichtet werden, da kein Abnehmer nachgewiesen wurde, der eine juristische Person ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG), und da das Kfz kein Neufahrzeug (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG) i.S.d. § 1b Abs. 3 UStG ist. Es handelt sich vielmehr um einen Gebrauchtwagen, weil das Fahrzeug bereits 153.000 Kilometer zurückgelegt hatte und älter als zwei Jahre seit seiner Neuzulassung war.

    2.2Firma B (S.L.), Spanien
    2.2.1Rechnung vom 25. November 1997 über 82.480,– DM betreffend einen DB CLK 320 (Fg-Nr.: WDB2083651F XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 25. November 1997 vom Kläger an eine Firma B in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer B den Gegenstand der Lieferung, also das Kfz DB CLK 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie). Der Kläger trägt insoweit nur vor, das Kfz sei nach Hamburg gefahren worden, „um von dort mit einem Sammeltransport der Spedition BA nach Madrid transportiert zu werden”.

    Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet (§ 17 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Der Belegnachweis betreffend den DB CLK 320 erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder ein Abnehmer B das fragliche Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält im Feld 1 (Absender) den Vermerk „Auto BC und im Feld 22 (Unterschrift des Versenders) den Stempel einer „BD GmbH” und eine unleserliche Unterschrift oder Paraphe. Der in Kopie vorliegende CMR-Frachtbrief erbringt auch keinen Nachweis für ein Verbringen nach Spanien (wie behauptet); denn er enthält im Empfängerfeld 2 keine Angaben und vor allem keine Bestätigung des (unbekannten) Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des Frachtbriefs).

    Im Feld 3 („für die Ablieferung vorgesehene Stelle”) enthält der Frachtbrief die Angabe „Madrid, BE”, mithin einen anderen Lieferort als die Rechnungsadresse.

    Es fehlt daher jeglicher Nachweis, dass die Versendung im Auftrag des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners Automoviles B erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

    Zudem fehlt im CMR-Frachtbrief im Feld 24 die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar Rs. C 409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    b) Der Nachweis wird nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 7. Dezember 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug von der von der o.g. Firma beauftragten Spedition nach Madrid verbracht worden sei. Denn auch wenn die Unterschrift unter der Bestätigung der Unterschrift in der vorgelegten Passkopie ähnelt, ist damit die Wahrheit dieser Bestätigung nicht erwiesen, zumal die Unterschrift nicht mit der auf dem „Kaufvertrag” vom 25. November 1997 identisch ist.

    Gegen die B als Abnehmerin des Klägers spricht ein nicht mit Namen versehenes FAX an den Kläger mit der Bitte, den CLK 320 an die B zu „berechnen” und „mir die Rechnung an die Faxnummer 00XXXX” zuzufaxen. Infolge der Nichtangabe des Namens des Absenders und der Formulierung des Textes, das Fahrzeug zu „berechnen” (statt zu liefern) sowie infolge der Angabe im CMR-Frachtbrief, das Fahrzeug nach „Madrid” zu verbringen, ist das Gericht trotz der Bestätigung nicht überzeugt, dass der Rechnungsadressat auch der wirkliche Lieferempfänger des CLK 320 ist.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 7. Dezember 2001 erbracht werden. Nach einer Mitteilung des damaligen Bundesamtes für Finanzen war die Firma B nach Auskunft der spanischen Finanzverwaltung als „Scheinfirma” einzustufen, ihre USt-IdNr. wurde von Amts wegen am 2. Dezember 1999 für ungültig erklärt. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die spanische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als Scheinfirma anknüpft, ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht angängig, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne dass aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens sowie die Identität und die im Dezember 2001 noch bestehende Vertretungsberechtigung der unterzeichneten Person vorgelegt werden. Dafür reichen die vorgelegte unbeglaubigte Kopie eines „Registro Mercantil de Madrid” und eine unleserliche Kopie eines venezolanischen Passes nicht aus. Die Vorlage einer schlechten Kopie spricht nicht dafür, dass der Inhaber des Passes für die gemachten Angaben – sollten sie von ihm stammen – einstehen will.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma geliefert worden ist.

    d) Sollte der wirkliche Abnehmer des Klägers in Spanien ansässig sein, fehlt es im Übrigen am Nachweis, dass dieser den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG). Dieser Nachweis kann nach dem Vorstehenden nicht mit der USt-IdNr. der B erbracht werden. Da das Kfz laut Rechnung kein Neufahrzeug ist „Wir liefern Ihnen gebraucht wie besichtigt und probegefahren”), kommt als Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht jeder andere Erwerber in Betracht (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).

    2.2.2Rechnung vom 3. Dezember 1997 über 66.000,– DM betreffend einen DB CLK 230 (Fg-Nr.: WDB2083471F XXXXXX)
    Das angebliche Gebrauchtfahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 3. Dezember 1997 an die Firma B in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege und Nachweise nicht feststellen, dass der Kläger oder der Abnehmer B den Gegenstand der Lieferung, also das Kfz DB CLK 230, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Für den DB CLK 230 existiert insbesondere kein Abholungs- oder Versendungsbeleg, es ist demnach nicht ersichtlich, ob das KFZ vom Kläger oder von der B in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde.

    b) Der Nachweis wird nicht durch die Bestätigung vom 7. Dezember 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug von einer von der Firma beauftragten Spedition nach Madrid verbracht worden sei, auch wenn der Pkw tatsächlich auf Dritte in Spanien zugelassen worden sein soll. Das Gericht hat hier dieselben Zweifel wie im Fall der Tz. 2.2.1. hinsichtlich des CLK 320, der zeitlich unmittelbar vorausgehend an denselben Rechnungsempfänger berechnet worden ist, dessen Zahlung vom selben Bankhaus erfolgte und bei dessen Kaufvertrag derselbe Stempel und dasselbe Namenskürzel verwendet wurden wie beim Kaufvertrag über den CLK 230.

    c) Der Nachweis ist auch aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 7. Dezember 2001 nachgeholt worden. Nach einer Mitteilung des damaligen Bundesamtes für Finanzen war die Firma B nach Auskunft der spanischen Finanzverwaltung als „Scheinfirma” einzustufen, ihre USt-IdNr. wurde von Amts wegen am 2. Dezember 1999 für ungültig erklärt. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die spanische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als Scheinfirma anknüpft, ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht angängig, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne dass weitere aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens und die im Dezember 2001 noch bestehende Vertretungsmacht der handelnden Personen vorgelegt werden.

    d) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    e) Sollte der wirkliche Abnehmer des Klägers in Spanien ansässig sein, fehlt es im Übrigen am Nachweis, dass dieser den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG). Dieser Nachweis kann nach dem Vorstehenden nicht mit der USt-IdNr. der B erbracht werden. Da das Kfz laut Rechnung kein Neufahrzeug ist „Wir liefern Ihnen gebraucht wie besichtigt und probegefahren”) kommt als Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht jeder andere Erwerber in Betracht (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).

    2.3Firma C (S.L.), Spanien
    2.3.1Rechnung vom 14. Januar 1997 über 90.650,– DM betreffend einen DB SL 500 (Fg-Nr.: WDB1290671F XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 14. Januar 1997 an die Firma C in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer C den Gegenstand der Lieferung, also das Kfz DB SL 500, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie). Der Kläger trägt insoweit ebenfalls nur vor, dass eine Versendung des Kfz mit der Spedition „CD” nach Spanien erfolgt sei und darüber ein CMR-Frachtbrief vorliege.

    Der CMR-Frachtbrief erbringt keinen solchen Nachweis; denn er enthält im Empfängerfeld 2 keinerlei Angaben und im Feld 3 als Lieferort „… Espana. Insoweit kommt in Betracht, dass auch für den Kläger der wirkliche Abnehmer der genannte CC oder ein von diesem vermittelter Abnehmer war. Es fehlt jeglicher Nachweis, dass die Versendung an diesen Lieferort im Auftrag des Rechnungsempfängers/Vertragspartners erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war. Zudem fehlt im Frachtbrief im Feld 24 die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat.

    b) Der o.g. Nachweis wird auch nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 geführt. Zunächst hat dieser angeblich vom Leistungsempfänger selbst unterschriebene Beleg nicht den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs, denn hier fehlt die Bestätigung des Spediteurs als eines am Leistungsaustausch nicht beteiligten Dritten. Im Übrigen war nach einer Mitteilung des damaligen Bundesamtes für Finanzen die Firma C nach Auskunft der spanischen Finanzverwaltung als „missing trader” einzustufen, die weder Umsatzsteuer-Erklärungen noch Zusammenfassende Meldungen abgegeben hat. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die spanische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als „missing trader” anknüpft, ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne dass weitere aktuelle Nachweise über die im September 2001 noch bestehende Existenz des Unternehmens sowie Identität und noch bestehende Vertretungsberechtigung der handelnden Person vorgelegt werden.

    c) Die hier vom Kläger beigelegten angeblichen Auszüge aus dem spanischen Handelsregister sind nicht dazu geeignet, die Existenz der Firma im Jahr 2001 nachzuweisen, denn sie lassen kein Ausstellungsdatum erkennen und ihre Vollständigkeit ist nicht gewährleistet. Des Weiteren ist aus der nachgereichten Erklärung nicht ersichtlich, welche natürliche Person die Bestätigung unterzeichnet hat.

    d) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.3.2Rechnung vom 14. Januar 1997 über 65.500,– DM betreffend einen DB SLK 230 (Fg-Nr.: WDB1704471F XXXXXX)
    Das Neufahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 14. Januar 1997 an die Firma C in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer C den Gegenstand der Lieferung, also das Kfz DB SLK 230, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie). Der Kläger trägt insoweit ebenfalls nur vor, dass eine Versendung des Kfz mit der Spedition CB Transportes nach Spanien erfolgt sei und darüber ein CMR-Frachtbrief vorliege.

    Der CMR-Frachtbrief erbringt keinen solchen Nachweis; denn er enthält im Empfängerfeld 2 keinerlei Angaben und im Feld 3 als Lieferort „CC Madrid Espana. Insoweit kommt in Betracht, dass auch für den Kläger der wirkliche Abnehmer der genannte CC oder ein von diesem vermittelter Abnehmer war. Es fehlt jeglicher Nachweis, dass die Versendung an diesen Lieferort im Auftrag des Rechnungsempfängers/Vertragspartners erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war. Zudem fehlt im Frachtbrief im Feld 24 die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat.

    b) Der o.g. Nachweis wird auch nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 geführt. Zunächst hat dieser vom angeblichenen Leistungsempfänger selbst unterschriebene Beleg nicht den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs, denn hier fehlt die Bestätigung des Spediteurs als eines am Leistungsaustausch nicht beteiligten Dritten. Im Übrigen war nach einer Mitteilung des damaligen Bundesamtes für Finanzen die Firma C nach Auskunft der spanischen Finanzverwaltung als „missing trader” einzustufen, die weder Umsatzsteuer-Erklärungen noch Zusammenfassende Meldungen abgegeben hat. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die spanische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als „missing trader” anknüpft, ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne dass weitere aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens sowie Identität und die im September 2001 noch bestehende Vertretungsberechtigung der handelnden Person vorgelegt werden.

    Die hier vom Kläger beigelegten angeblichen Auszüge aus dem spanischen Handelsregister sind nicht dazu geeignet, die Existenz der Firma im Jahr 2001 nachzuweisen, denn sie lassen kein Ausstellungsdatum erkennen und ihre Vollständigkeit ist nicht gewährleistet. Des Weiteren ist aus der nachgereichten Erklärung nicht ersichtlich, welche natürliche Person die Bestätigung unterzeichnet hat.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.3.3Rechnung vom 14. Januar 1997 über 71.500,– DM betreffend einen DB SLK 230 (Fg-Nr.: WDB1704471F XXXXXX)
    Das Neufahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 14. Januar 1997 an die Firma C in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer C den Gegenstand der Lieferung, also das Kfz DB SLK 230, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie). Der Kläger trägt insoweit nur vor, dass eine Versendung des Kfz mit der Spedition CB nach Spanien erfolgt sei und darüber ein CMR-Frachtbrief vorliege.

    Der CMR-Frachtbrief erbringt keinen ausreichenden Nachweis; denn im Feld 24 fehlt die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat und ob der vermeintliche Empfänger das Fahrzeug erhalten hat.

    b) Der o.g. Nachweis wird auch nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 geführt. Zunächst hat dieser vom angeblichen Leistungsempfänger selbst unterschriebene Beleg nicht den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs, denn hier fehlt die Bestätigung des Spediteurs als eines am Leistungsaustausch nicht beteiligten Dritten. Bei dem vorliegenden Kraftfahrzeug unterscheidet sich im Übrigen die Unterschrift auf dem Kaufvertrag vom 14. Januar 1997 von der Unterschrift auf der genannten Bestätigung und auch von der Unterschrift der vorgenannten zwei KFZ-Lieferungen; hier haben verschiedene Personen gehandelt. Die „Funktion” der Person, welche die Unterschrift auf dem Kaufvertrag vom 14. Januar 1997 geleistet hat, ist dabei nicht erkennbar.

    Im Übrigen war nach einer Mitteilung des damaligen Bundesamtes für Finanzen die Firma C nach Auskunft der spanischen Finanzverwaltung als „missing trader” einzustufen, die weder Umsatzsteuer-Erklärungen noch Zusammenfassende Meldungen abgegeben hat. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die spanische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als „missing trader” anknüpft, ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne das weitere aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens sowie Identität und die im September 2001 noch bestehende Vertretungsberechtigung der unterzeichneten Person vorgelegt werden.

    Die hier vom Kläger beigelegten angeblichen Auszüge aus dem spanischen Handelsregister sind nicht dazu geeignet die Existenz der Firma im Jahr 2001 nachzuweisen, denn sie lassen kein Ausstellungsdatum erkennen und ihre Vollständigkeit ist nicht gewährleistet. Des Weiteren ist aus der nachgereichten Erklärung nicht ersichtlich, welche natürliche Person die Bestätigung unterzeichnet hat.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.4Firma D (S.L.), Spanien
    2.4.1Rechnung vom 21. April 1997 über 55.600,– DM betreffend einen DB SLK 200 (Fg-Nr.: WDB1704351F XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 21. April 1997 an die Firma D in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB SLK 200, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer D das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Es ist zweifelhaft, ob die Empfangsbestätigung des Fahrzeugs auf der/dem „Rechnung/Kaufvertrag” vom 21. April 1997 – wie behauptet – von einem Abholer der D stammt. Nach den vorliegenden Belegen handelt es sich hier um zwei Kaufverträge/Rechnungen, beide vom 21. April 1997 – mit zwei unterschiedlichen Unterschriften. Dass die eine Unterschrift von dem angeblichen Abholer DA stammt und dieser damit die Übernahme bestätigt, ist aus den vorliegenden Belegen nicht ersichtlich. Auch die beiliegende Passkopie des o.g. bestätigt dies nicht. Beide Dokumente sind Kaufverträge/Rechnungen und keine Abholbescheinigungen.

    b) Zudem spricht ein weiterer Grund dafür, dass die D tatsächlich nur ein „Rechnungsempfänger” und nicht der Empfänger der Lieferung war. In Bezug auf das Fahrzeug in Tz. 2.4.2 findet sich nämlich eine schriftliche Anweisung mit dem Inhalt: „bitte berechnen sie den SL 320 an folgende Firma: D.”. Des Weiteren findet sich der Zusatz: „Guten Morgen …, Rechnung sollte an eine spanische Faxnummer übersendet werden”.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.4.2Rechnung vom 6. Oktober 1997 über 66.500,– DM betreffend einen DB SL 320 (Fg-Nr.: WDB1290631F XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1997 an die Firma D in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB SL 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet (§ 17 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV).

    Der Belegnachweis betreffend den DB SL 320 erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder ein Abnehmer D das fragliche Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält im Feld 3 („für die Ablieferung vorgesehene Stelle”) die Angabe „DN”, mithin einen anderen Lieferort als die Rechnungsadresse. Der in Kopie vorliegende CMR-Frachtbrief erbringt auch keinen Nachweis für ein Verbringen nach Spanien; denn er enthält im Empfängerfeld 2 keine Angaben und vor allem keine Bestätigung des (unbekannten) Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des Frachtbriefes).

    Es fehlt daher jeglicher Nachweis, dass die Versendung im Auftrag oder auf Rechnung des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners D erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war.

    Zudem fehlt im CMR-Frachtbrief im Feld 24 die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar 2007 Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    b) Zudem spricht ein weiterer Grund dafür, dass die D tatsächlich nur ein „Rechnungsempfänger” und nicht der Empfänger der Lieferung war. In Bezug auf das vorliegende Fahrzeug findet sich nämlich eine schriftliche Anweisung mit dem Inhalt: „Guten Morgen …, bitte berechnen sie den SL 320 an folgende Firma: D.”. Des Weiteren findet sich der Zusatz: „Bitte faxen Sie mir die Rechnung an die (spanische) Faxnummer 0034…”.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.4.3Rechnung vom 14. Oktober 1997 über 60.000 DM betreffend einen DB SL 500 (Fg-Nr. WDB1290671F XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 14. Oktober 1997 an die Firma D in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB SL 500, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet (§ 17 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV).

    Der Belegnachweis betreffend den DB SL 500 erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder der Abnehmer D das fragliche Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält im Feld 3 („für die Ablieferung vorgesehene Stelle”) zwar die Angabe „Madrid”, mithin den in der Rechnung genannten Lieferort. Der in Kopie vorliegende CMR-Frachtbrief erbringt aber keinen Nachweis für ein Verbringen (wie behauptet) zu der D; denn er enthält im Empfängerfeld 2 die Angabe „DA” und damit einen anderen Empfänger.

    Es fehlt daher der Nachweis, dass die Versendung im Auftrag oder auf Rechnung des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners D erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war.

    Zudem fehlt im CMR-Frachtbrief im Feld 24 die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar 2007 Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    b) Zudem spricht ein weiterer Grund dafür, dass die D tatsächlich nur ein „Rechnungsempfänger” und nicht der Empfänger der Lieferung war. In Bezug auf das Fahrzeug in Tz. 2.4.2 findet sich nämlich eine schriftliche Anweisung mit dem Inhalt: „Guten Morgen …, bitte berechnen sie den SL 320 an folgende Firma: D.”. Des Weiteren findet sich der Zusatz: „Bitte faxen Sie mir die Rechnung an die (spanische) Faxnummer 0034…”.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt ist.

    Streitjahr 1998:

    2.5Firma E (S.L.), Spanien
    Rechnung vom 21. September 1998 über 82.500.– DM betreffend einen DB CLK 320 (Fg-Nr.: WDB2083651F XXXXXX)

    Das Neufahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 19. September 1998 an eine Firma E in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB CLK 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet (§ 17 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV).

    Der vorliegende CMR-Frachtbrief betreffend den DB CLK 320 erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder ein Abnehmer E das fragliche Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält im Feld 3 („für die Ablieferung vorgesehene Stelle”) zwar die Angabe „Barcelona”, mithin den in der Rechnung genannten Lieferort. Der in Kopie vorliegende CMR-Frachtbrief erbringt aber keinen Nachweis für ein Verbringen nach Spanien zu der Firma E; denn er enthält im Empfängerfeld 2 die Angabe „EA, Espana” und damit einen anderen Empfänger.

    Es fehlt daher der Nachweis, dass die Versendung im Auftrag des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners E erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

    Zudem fehlt im CMR-Frachtbrief im Feld 24 die Unterschrift des Empfängers/Abnehmers der Lieferung, so dass nicht nachgewiesen ist, ob die Spedition das Fahrzeug zu E transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar 2007 Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    b) Im Übrigen ist der Vertragspartner des Klägers laut Fax vom 19. September 1998 eine Firma EB (Spanien), nicht jedoch die als Rechnungsempfängerin benannte E in Spanien. Dies war dem Kläger bekannt, denn im Fax der Firma EB wurde für den Kläger erkennbar die USt-IdNr. und der Name der Firma E genannt, ohne dass dieser abweichende Leistungsempfänger weiter erläutert wurde. Vielmehr spricht die EB dort von „unserer Steuernummer” und nennt als Inhaber zugleich die E. Aus dieser verbindlichen Kaufzusage ist nicht ersichtlich – wie der Kläger meint, dass die EB durch ihren Vertreter Herrn EC nur als Vermittler tätig geworden ist. Auch insoweit hat das Gericht Zweifel, dass vom Kläger eine innergemeinschaftliche Lieferung an die E ausgeführt wurde.

    c) Der o.g. Nachweis wird auch nicht durch die Bestätigung eines Herrn EC vom 26. Oktober 2001 geführt, diesen PKW im Auftrag für die E erworben zu haben. Dieser Beleg hat nicht den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs, denn hier fehlt die Bestätigung des Spediteurs als eines am Leistungsaustausch nicht beteiligten Dritten.

    Die hier vom Kläger vorgelegten Auszüge aus einer spanischen Datenbank über die Existenz der E sind nicht dazu geeignet, diesen Nachweis zu führen. Sie sind nicht einmal dazu geeignet, die Existenz der Firma nachzuweisen, denn sie lassen kein Ausstellungsdatum erkennen und ihre Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht gewährleistet.

    2.6Firma F (S.L.), Spanien
    2.6.1Rechnung vom 27. August 1998 über 83.500,– DM betreffend einen DB CLK 320 (Fg-Nr.: WDB2083651F XXXXXX)
    Das Neufahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 27. August 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB CLK 320 des Klägers die F war. Die/der in Kopie vorliegende „Rechnung/Kaufvertrag” vom 27. August 1998 ist nicht vom Käufer unterzeichnet. Andere Nachweise liegen nicht vor. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Obwohl sich in den Unterlagen kein Beleg dafür befindet, behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug versendet worden sei. In den Unterlagen findet sich aber neben einer unleserlichen Scheckkopie nur ein(e) Rechnung/Kaufvertrag vom 27. August 1998 (ohne Unterschrift des Käufers) und ein Telefax an einen „U” von einem „N”, in dem die Übergabe des Fahrzeugs an die Spedition FA geregelt wird. Danach sollte das Fahrzeug bei einer FB in Hamburg abgeholt werden und an eine deutsche Firma FC geliefert werden und an einen vor dem Betrieb parkenden LKW der Spedition FA übergeben werden. In welchem Zusammenhang diese Beteiligten mit dem Kläger und dem vermeintlichen Abnehmer F stehen, ist aus diesen Nachweisen allerdings nicht ersichtlich.

    b) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 2001, wonach die F den Pkw „mit Rechnung” vom 27. August 1998 gekauft hat, dieser am 3. September 1998 in Hamburg „der von uns beauftragten” FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt demgegenüber keinen Nachweis.

    Es stehen weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält (wie in allen bei der F nachgereichten Bestätigungen), noch deren Wahrheit fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass diese für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden. Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der Firma F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die spanische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als Scheinfirma anknüpft, ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht angängig, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne dass aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens sowie Identität und die im September 2001 noch bestehende Vertretungsberechtigung der handelnden Person vorgelegt werden. Der hier vorgelegte Ausdruck aus einer Datenbank vermag diesen Nachweis nicht zu führen, er ist nicht von einer autorisierten Behörde, seine Wahrheit ist auch sonst nicht nachgewiesen.

    2.6.2Rechnung vom 15. Juli 1998 über 70.800,– DM betreffend einen DB E 300 D Turbo (Fg-Nr.: WDB2100251A XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit nicht unterschriebenem Kaufvertrag vom 15. Juli 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB E 300 D Turbo des Klägers die F war. Die/der in Kopie vorliegende „Rechnung/Kaufvertrag” vom 15. Juli 1998 ist nicht vom Käufer unterzeichnet. Andere Nachweise liegen nicht vor.

    Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Die Vorlage eines CMR-Frachtbriefs des Frachtführers FA durch den Kläger als Belegnachweis beinhaltet den sinngemäßen Vortrag des Klägers, dass das Kfz nach Spanien versendet worden sei. Das Gericht kann allerdings nicht feststellen, ob die Versendung durch den Kläger oder den (angeblichen) Abnehmer F oder für deren Rechnung erfolgt ist. Aus dem vorgelegten CMR-Frachtbrief, der als Versender lediglich eine „FB GmbH & CO” ausweist, ergibt sich dafür kein Hinweis. Der Kläger äußert sich dazu auch nicht ansatzweise.

    Überdies fehlt es am Nachweis, dass das Kfz auf Grund einer Lieferung des Klägers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der vorgelegte CMR-Frachtbrief enthält keine Unterschrift des Lieferungsempfängers im Feld 24, in dem der Empfang der Leistung bestätigt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar 2007 Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69)

    b) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 200, wonach F den Pkw „mit Rechnung” vom 15. Juli 1998 gekauft hat, dieser am 17. Juli 1998 der „von uns beauftragten” Spedition FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt keinen anderen Nachweis. Weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält (wie in allen bei der F nachgereichten Bestätigungen), noch deren Wahrheit stehen fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass ein „N” für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen. Zudem steht dem Vortrag, dass F den Frachtführer FA beauftragt hat, entgegen, dass im vorgelegten CMR-Frachtbrief ein anderer Absender angegeben ist und Nachweise, dass dieser für Rechnung der F gehandelt haben könnte, nicht vorliegen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden. Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der Firma F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Insoweit wird auf oben zu Tz. 2.6.1 Buchst. b verwiesen.

    2.6.3Rechnung vom 17. August 1998 über 67.800.– DM betreffend einen DB E 300 TD (Fg-Nr.: WDB2100251A XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit nicht unterschriebenem Kaufvertrag vom 17. August 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB E 300 TD des Klägers die F war. Die/der in Kopie vorliegende „Rechnung/Kaufvertrag” vom 17. August 1998 ist nicht vom Käufer unterzeichnet. Andere Nachweise liegen nicht vor.

    Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Die Vorlage eines CMR-Frachtbriefs des Frachtführers FA durch den Kläger als Belegnachweis beinhaltet den sinngemäßen Vortrag des Klägers, dass das Kfz nach Spanien versendet worden sei. Zwar ist der Kläger hier als „Versender” in dem entsprechenden Feld 1 des CMR-Frachtbriefs angegeben und es findet sich auch der Name der F als Leistungsempfänger, es fehlt aber an der Angabe einer Lieferadresse in Feld 3 des CMR-Frachtbriefs. Im Übrigen fehlt es an dem Nachweis, dass das Kfz auf Grund einer Lieferung des Klägers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der vorgelegte CMR-Frachtbrief enthält keine Unterschrift des Lieferungsempfängers im Feld 24, in dem der Empfang der Leistung bestätigt wird.

    b) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 2001, wonach F den Pkw „mit Rechnung” vom 17. August 1998 gekauft hat, dieser am 21. August 1998 der „von uns beauftragten” Spedition FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt keinen anderen Nachweis. Weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält, noch deren Wahrheit stehen fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass diese für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen. Zudem steht dem Vortrag vom 27. September 2001, dass F den Frachtführer FA beauftragt hat, entgegen, dass im vorgelegten CMR-Frachtbrief ein anderer Absender angegeben ist und Nachweise, dass dieser für Rechnung der F gehandelt haben könnte, nicht vorliegen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden. Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der Firma F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden sei und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Insoweit wird auf oben zu Tz. 2.6.1 Buchst. b verwiesen.

    2.6.4Rechnung vom 17. August 1998 über 73.800,– DM betreffend einen DB E 300 TD (Fg-Nr.: WDB2100251A XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 17. August 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein (zeitgleich mit dem in Tz. 2.6.3 genannten Fahrzeug).

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB E 300 TD des Klägers die F war. Die/der in Kopie vorliegende „Rechnung/Kaufvertrag” vom 17. August 1998 ist nicht vom Käufer unterzeichnet. Andere Nachweise liegen nicht vor.

    Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Die Vorlage eines CMR-Frachtbriefs des Frachtführers FA durch den Kläger als Belegnachweis beinhaltet den sinngemäßen Vortrag des Klägers, dass das Kfz nach Spanien versendet worden sei. Zwar ist der Kläger hier als „Versender” in dem entsprechenden Feld 1 des CMR-Frachtbriefs angegeben und es findet sich auch der Name der F als Leistungsempfänger, es fehlt aber an der Angabe einer Lieferadresse in Feld 3 des CMR-Frachtbriefs. Im Übrigen fehlt es an dem Nachweis, dass das Kfz auf Grund einer Lieferung des Klägers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der vorgelegte CMR-Frachtbrief enthält keine Unterschrift des Lieferungsempfängers im Feld 24, in dem der Empfang der Leistung bestätigt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar 2007 Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    b) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 2001, wonach F den Pkw „mit Rechnung” vom 17. August 1998 gekauft hat, dieser am 21. August 1998 der „von uns beauftragten” Spedition FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt keinen anderen Nachweis. Weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält, noch deren Wahrheit stehen fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass diese für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen. Zudem steht dem Vortrag vom 27. September 2001, dass F den Frachtführer FA beauftragt hat, entgegen, dass im vorgelegten CMR-Frachtbrief ein anderer Absender angegeben ist und Nachweise, dass dieser für Rechnung der F gehandelt haben könnte, nicht vorliegen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden: Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Insoweit wird auf oben zu Tz. 2.6.1 Buchst. b verwiesen.

    2.6.5Rechnung vom 22. Juli 1998 über 74.700,– DM betreffend einen DB E 300 D Turbo (Fg-Nr.: WDB2100251A XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB E 300 D Turbo des Klägers die F war. Die/der in Kopie vorliegende „Rechnung/Kaufvertrag” vom 22. Juli 1998 ist nicht vom Käufer unterzeichnet. Andere Nachweise liegen nicht vor.

    Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Die Vorlage eines CMR-Frachtbriefs des Frachtführers FA durch den Kläger als Belegnachweis beinhaltet den sinngemäßen Vortrag des Klägers, dass das Kfz nach Spanien versendet worden sei. Zwar ist der Kläger hier als „Versender” in dem entsprechenden Feld 1 des CMR-Frachtbriefs angegeben und es findet sich auch der Name der F als Leistungsempfänger, es fehlt aber an der Angabe einer Lieferadresse in Feld 3 des CMR-Frachtbriefs. Im Übrigen fehlt es an dem Nachweis, dass das Kfz auf Grund einer Lieferung des Klägers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der vorgelegte CMR-Frachtbrief enthält keine Unterschrift des Lieferungsempfängers im Feld 24, in dem der Empfang der Leistung bestätigt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar 2007 Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    b) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 2001, wonach F den Pkw „mit Rechnung” vom 22. Juli 1998 gekauft hat, dieser am 24. Juli 1998 der „von uns beauftragten” Spedition FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt keinen anderen Nachweis. Weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält, noch deren Wahrheit stehen fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass diese für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen. Zudem steht dem Vortrag vom 27. September 2001, dass F den Frachtführer FA beauftragt hat, entgegen, dass im vorgelegten CMR-Frachtbrief ein anderer Absender angegeben ist und Nachweise, dass dieser für Rechnung der F gehandelt haben könnte, nicht vorliegen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden. Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Insoweit wird auf oben zu Tz. 2.6.1 Buchst. b verwiesen.

    2.6.6Rechnung vom 2. Juli 1998 über 114.900,– DM betreffend einen DB CLK 430 Coupe (Fg-Nr.: WDB2083701F XXXXXX)
    Das Neufahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 2. Juli 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB CLK 430 Coupe des Klägers die F war. Es steht nicht fest, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

    Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers Trask F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Obwohl sich in den Unterlagen keinCMR-Frachtbrief befindet, behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug versendet worden sei. Allerdings findet sich in den Unterlagen eine „Empfangsbestätigung” vom 8. Juli 1998. Darin bestätigt ein „N” mit einer nur in Blockbuchstaben erbrachten „Unterschrift”, dass er das Fahrzeug empfangen habe und dass es in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird. Unten auf dieser Bestätigung findet sich der Zusatz „Passkopie des Abholers rückseitig”. Die den Buchhaltungsunterlagen beiliegende Passkopie ist allerdings kaum leserlich, an Hand des identifizierbaren „Bundesadlers” ist nur erkennbar, dass der Inhaber deutscher Staatsangehöriger sein muss. Nach Meinung des Gerichts ist dies keine Ausweiskopie des o.g. „N”. Auf der vorgelegten Kopie findet sich oben in der Fax-Identifizierungszeile (auf der das Datum fehlt) der Name einer Firma „FM Auto” als Empfänger oder Absender. Deren Verbindung zu dem Verkauf ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist es für das Gericht nicht erkennbar, wem das Fahrzeug übergeben wurde oder von wem und in wessen Auftrag es versendet worden ist.

    c) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 2001, wonach F den Pkw „mit Rechnung” vom 2. Juli 1998 gekauft hat, dieser am 9. Juli 1998 der „von uns beauftragten” FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt keinen anderen Nachweis; es widerspricht vielmehr den sonstigen Hinweisen.

    Im Übrigen stehen weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält, noch deren Wahrheit fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass diese für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden. Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Insoweit wird auf oben Tz. 2.6.1 Buchst. b verwiesen.

    2.6.7. Rechnung vom 7. August 1998 über 89.800,– DM betreffend einen DB CLK 320 (Fg-Nr.: WDB2083651F XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 7. August 1998 an eine Firma F in Spanien veräußert worden sein (zeitgleich mit dem in Tz. 2.6.2 genannten Fahrzeug).

    a) Das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Nachweise erhebliche Zweifel, dass der wirkliche Abnehmer des DB CLK 320 des Klägers die F war. Es steht nicht fest, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer F den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Fahrzeug für Rechnung des Klägers oder des Abnehmers F in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt oder befördert worden ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Obwohl sich in den Unterlagen kein CMR-Frachtbrief befindet, behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug versendet worden sei. In den Unterlagen findet sich aber lediglich die/der Rechnung/Kaufvertrag vom 7. August 1998, der eine Unterschrift des vorgegebenen „Inhabers” der F „N” enthält. Diese Unterschrift unterscheidet sich deutlich von der nur in Blockbuchstaben angebrachten Unterschrift auf der Bestätigung vom 27. September 2001. Als Zusatz findet sich in dem Kaufvertrag „Fahrzeug steht bereit”. Ob das Fahrzeug dann abgeholt oder versendet worden ist, ist aus diesen Unterlagen ebenso wenig ersichtlich, wie die handelnden Personen.

    b) Die vom Kläger (in Kopie) vorgelegte Bestätigung vom 27. September 2001, wonach F den Pkw „mit Rechnung” vom 7. August 1998 gekauft hat, dieser am 7. August 1998 der „von uns beauftragten” FA übergeben worden sei, sowie dass F den Pkw empfangen und dieser durch die „Spedition” nach Spanien befördert worden sei, erbringt keinen anderen Nachweis.

    Im Übrigen stehen weder die Echtheit der Bestätigung, die lediglich in Blockbuchstaben den Namen „N” als Unterschrift enthält, noch deren Wahrheit fest. Es ist weder nachgewiesen, dass eine Person dieses Namens existiert, dass diese für die F handeln konnte, noch dass die Unterschrift von dieser Person stammt, noch auf welche substantiiert dargelegten Tatsachen sich diese Erkenntnisse stützen.

    Der Nachweis kann aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom 27. September 2001 erbracht werden: Vorliegend hat die spanische Finanzverwaltung dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der F um eine Scheinfirma handelt, die am 7. September 1999 aus dem Unternehmerverzeichnis gestrichen worden und deren USt-IdNr. ab diesem Zeitpunkt ungültig sei. Insoweit wird auf oben zu Tz. 2.6.1 Buchst. b verwiesen.

    c) Die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Pkw der Tz. 2.6 laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden sind, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob die Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte – etwa eine Lieferung der Firma FB (siehe Tz. 2.6.1) – an die o.g. Firma gelangt sind.

    2.7Firma G (LDA), Portugal
    2.7.1Rechnung vom 7. April 1998 über 64.900,– DM betreffend einen DB E 300 TT Kombi (Fg-Nr.: WDB2102251A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 7. April 1998 an eine Firma G in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB E 300 TT Kombi, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer G das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Zweifelhaft ist schon, ob die Empfangsbestätigung des Fahrzeugs (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) auf der/dem „Rechnung/Kaufvertrag” vom 7. April 1998 vom (angeblichen) Käufer unterschrieben worden ist. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich nur die Unterschrift des französischen Staatsangehörigen GA. Diese Person war nach dem Vorbringen des Klägers aber nur der Abholer und nicht Käufer des Fahrzeugs. Mithin sind die Belege in dieser Hinsicht falsch. Die/der Rechnung/Kaufvertrag – die zugleich die Abholbestätigung zum Inhalt hat – stammt vom 7. April 1998, die Zahlung des PKW erfolgte dagegen erst am 14. April 1998 durch Überweisung. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde das Fahrzeug aber erst einen Tag nach der Bezahlung abgeholt. Deshalb sind die Belege auch in zeitlicher Hinsicht unrichtig.

    c) Aus den Belegen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der französische Staatsangehörige GA berechtigt war, für die portugiesische Firma G das Fahrzeug abzuholen. Es findet sich kein Schreiben, keine Telefonnotiz oder ähnliches, mit dem der Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs berechtigt wurde. Es ist demnach nicht ersichtlich, wer in welchem Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat. Der Kläger hätte sich hier über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).

    Im nachträglich erstellten Buchnachweis wird zwar der mit Anschrift notierte (Ausweiskopie gefertigt; Kaufpreis überwiesen) GA als Abholer benannt. Diese Bestätigung – sowie der (nachträglich) buchmäßig aufgezeichnete Bestimmungsort – ist jedoch sachlich zweifelhaft, da die o.g. Firma in Portugal laut einer Information des Bundesamtes für Finanzen vom 21. Oktober 1999 an der angegebenen Adresse kein Büro und keine Angestellte hatte. Vielmehr sei die angegebene Anschrift die Anschrift einer Firma, die Beratungen und Buchführungen anbiete und der Geschäftsführer selbst habe ausgesagt, die Gesellschaft handele ausschließlich in Spanien mit Autos, die an Kunden nach Frankreich versendet würden. Unter diesen Umständen kann auch die in den Akten befindliche Rechnung zwischen der o.g. Firma und einem französischen Abnehmer „FB” in Frankreich vom 10. Juni 1998 nicht zur Beurteilung führen, der Pkw sei im Wege eines Dreiecksgeschäftes zu Recht nach Frankreich verbracht worden.

    2.7.2Rechnung vom 29. April 1998 über 30.500,– DM betreffend einen Audi A 3 TDI (Fg-Nr.: WAUZZZ8LZVA XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 29. April 1998 an eine Firma G in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den Audi A 3 TDI, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer G das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Zweifelhaft ist schon, ob die Empfangsbestätigung des Fahrzeugs auf der/dem „Rechnung/Kaufvertrag” vom 29. April 1998 vom Käufer unterschrieben worden ist. Hinter dem auf dem Formular vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich hier nur eine unleserliche Unterschrift. Bei den Belegen findet sich zwar auch die Ausweiskopie des französischen Staatsangehörigen GC, der nach dem Vorbringen des Klägers der Abholer des Fahrzeugs war. Dessen Unterschrift stimmt aber nicht mit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag überein. Mithin sind die Belege in dieser Hinsicht nicht schlüssig, es ist nicht ersichtlich, wer den PKW tatsächlich in welchem Auftrag abgeholt hat.

    Darüber hinaus stammt die/der Rechnung/Kaufvertrag – die zugleich die Abholbestätigung zum Inhalt hat – vom 29. April 1998, die Zahlung des PKW erfolgte dagegen erst am 22. Mai 1998 durch Überweisung. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde das Fahrzeug erst am 29. Mai 1998 – also nach der Bezahlung – abgeholt, und nicht, wie in den Belegen angegeben, am 29. April 1998. Deshalb sind die Belege auch in zeitlicher Hinsicht unrichtig.

    c) Aus den Belegen ist im Übrigen nicht erkennbar, an welchen Beauftragten der Firma G das Fahrzeug zu übergeben war. Es findet sich kein Schreiben, keine Telefonnotiz oder ähnliches, mit dem der Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugs berechtigt wurde.

    Es ist demnach in doppelter Hinsicht nicht ersichtlich, wer in welchem Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat. Der Kläger hätte sich hier über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).

    d) Im Übrigen kann der im nachgereichten Buchnachweis aufgezeichnete Bestimmungsort F in Portugal nicht richtig sein (siehe oben Tz. 2.7.1 Buchst.c). Unter diesen Umständen kann auch die in den Akten befindliche Rechnung zwischen der o.g. Firma und einem französischen Abnehmer „GA” in Frankreich vom 10. Juni 1998 nicht zur Beurteilung führen, der Pkw sei im Wege eines Dreiecksgeschäftes zu Recht nach Frankreich verbracht worden.

    2.7.3Rechnung vom 16. Juli 1998 über 31.700,– DM betreffend einen Audi A 3 TDI (Fg-Nr.: WAUZZZ8LZWA XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 16. Juli 1998 an eine Firma G in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den Audi A 3 TDI, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer G das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Bei den Belegen finden sich zwei Rechnungen/Kaufverträge vom 16. Juli 1998, die sich inhaltlich unterscheiden und verschiedene Unterschriften aufweisen. Mit gleichem Datum findet sich eine „Empfangsbestätigung” für das Fahrzeug. Nach dem Vorbringen des Klägers kam es allerdings erst am 7. August 1998 zur Übergabe des Fahrzeugs, die vorliegende Empfangsbestätigung ist daher inhaltlich falsch.

    Bei den Belegen findet sich im Übrigen die Ausweiskopie des französischen Staatsangehörigen GC, der nach dem Vorbringen des Klägers und auch nach dem nachgereichten Buchnachweis der Abholer des Fahrzeugs war. Des Weiteren findet sich eine „Authorization to pick up the car” vom 7. August 1998, diese benennt allerdings keine konkrete Person. Es kann nur vermutet werde, dass damit auf die Ausweiskopie des oben genannten GC hingewiesen werden soll.

    Im Übrigen sind auch die Modalitäten der Bezahlung unklar, aus den Belegen ist sie nicht zu erkennen. Der Kläger behauptet in seinem Schriftsatz, dass die Zahlung durch Swift-Überweisung erfolgte. Im nachgereichten Buchnachweis wird der Vorgang dagegen als Barzahlung dargelegt.

    c) Aus dem Vorgesagten ist nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug tatsächlich bei dem Kläger abgeholt hat und in welchem Auftrag er gehandelt hat. Hier fehlt es insbesondere an einer Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs mit einem Datum nach dem 7. August 1998. Es ist nicht ersichtlich, wer in welchem Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat. Der Kläger hätte sich hier über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).

    d) Im Übrigen kann der im nachgereichten Buchnachweis aufgezeichnete Bestimmungsort in Portugal nicht richtig sein, da die o.g. Firma laut einer Information des Bundesamtes für Finanzen vom 21. Oktober 1999 an der angegebenen Adresse kein Büro und keine Angestellte hat (siehe oben Tz. 2.7.1 Buchst. c). Unter diesen Umständen kann auch die in den Akten befindliche Rechnung zwischen der o.g. Firma und einem französischen Abnehmer „FD” in Frankreich vom 1. September 1998 nicht zur Beurteilung führen, der Pkw sei im Wege eines Dreiecksgeschäftes zu Recht nach Frankreich verbracht worden.

    Streitjahre 1998 und 1999:

    2.8Firma H (S.L.), Spanien
    2.8.1Rechnung vom 31. Juli 1998 über 104.000 DM betreffend einen DB SL 600 Roadster (Fg-Nr.: WDB1290761F XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1998 an eine Firma H in Spanien veräußert worden sein.

    Das Gericht kann auf Grund der vorliegenden Nachweise nicht feststellen, dass der wirkliche Abnehmer des DB SL 600 Roadster des Klägers die H war.

    Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer H den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für deren Rechnung geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie)

    Nach den vorliegenden Belegen soll das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1998 an eine Firma H in Spanien verkauft worden sein und von dieser selbst nach Spanien befördert worden sein. Eine vorliegende Abholbestätigung stammt vom gleichen Tag, als Zahlungsbeleg findet sich bei den Unterlagen nur ein Nachweis über die Zahlung von 5.000,– DM vom 16. Juli 1998. Dass der restliche Kaufpreis von 99.000,– DM bar gezahlt wurde, ist lediglich aus einer handschriftlichen Ergänzung des Kaufvertrags ersichtlich.

    Der vorliegende Kaufvertrag und die Empfangsbestätigung der o.g. Firma sind mit ähnlichen Unterschriften versehen. In den Unterlagen findet sich die Ausweiskopie eines HA, ohne jede weitere Erläuterung. Im nachgeholten Buchnachweis wird diese Person als Bevollmächtigter der H und zugleich auch als ihr zur Abholung Beauftragter benannt. Die Unterschrift des HA auf der Ausweiskopie stimmt allerdings nicht mit den Unterschriften auf dem Kaufvertrag und der Abholbescheinigung überein. Insoweit ist nicht nachgewiesen, wer in welchem Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    Im Übrigen hätte sich der Kläger hier – da der Kaufpreis eines hochwertigen Pkw überwiegend bar bezahlt wurde (nur ein Teil von 5.000,– DM wurde überwiesen) – auch über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Die innergemeinschaftliche Lieferung ist demnach aus den vorliegenden Belegen nicht eindeutig und leicht nachprüfbar, es fehlt somit am Nachweis i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG. Zudem beteuert der Ausweisinhaber „HA” in einer Zeugenvernehmung durch ein spanisches Ermittlungsgericht, mit dem Kauf nichts zu tun zu haben, er sei auch nie in Deutschland gewesen. Der Kläger räumt selbst ein, dass „HA” Hintermännern seine Ausweiskopie zur Verfügung gestellt habe.

    Die Zweifel des Gerichts gelten umso mehr, weil die Überweisung der Anzahlung von 5.000,– DM nicht von der Firma H vorgenommen wurde, sondern von einem HB in Spanien”.

    2.8.2Rechnung vom 21. Januar 1999 über 52.800,– DM betreffend einen DB E 300 TT Kombi (Fg-Nr.: WDB2102251A XXXXXX)
    Das Gebrauchtfahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 21. Januar 1999 an eine Firma H in Spanien veräußert worden sein.

    Das Gericht kann auf Grund der vorliegenden Nachweise nicht feststellen, dass der wirkliche Abnehmer des DB E 300 TT Kombi des Klägers die H war.

    Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer H den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für deren Rechnung geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Nach den vorliegenden Nachweisen soll das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 21. Januar 1999 an eine Firma H in Spanien verkauft worden sein und von dieser selbst nach Spanien befördert worden sein. Der genannte Kaufvertrag beinhaltet zugleich eine Abholbestätigung des vermeintlichen Beauftragten HA, mithin soll das Fahrzeug noch am Tag des Kaufes bezahlt und abgeholt worden sein. In Anlage findet sich die Kopie einer Bescheinigung in spanischer Sprache über die Existenz des Auftraggebers, auf die zugleich eine Ausweiskopie der genannten Person kopiert war. Diese Bescheinigung wurde bereits am 20.1.1999 – also einen Tag vor dem Abschluss des Kaufvertrages – gefaxt. Das Gericht hat jedoch Zweifel, ob HA das Fahrzeug tatsächlich abgeholt hat, denn das Fax wurde vom Münchner Fax-Absender übermittelt. Außerdem beteuert der Ausweisinhaber in einer Zeugenvernehmung, mit dem Kauf nichts zu tun zu haben, er sei auch nie in Deutschland gewesen.

    Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion HA das Fahrzeug abgeholt haben soll. Der Kläger hätte sich hier – da der Kaufpreis eines hochwertigen Pkw in bar bezahlt wurde über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Ergänzend wird zur Rolle des HA auf vorstehende Tz. 2.8.1 verwiesen.

    2.8.3Rechnung vom 16. März 1999 über 80.000,– DM betreffend einen DB CLK 320 (Fg-Nr.:WDB2083651F XXXXXX)
    Das Neufahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 16. März 1999 an eine Firma H in Spanien veräußert worden sein.

    Das Gericht kann auf Grund der vorliegenden Nachweise nicht feststellen, dass der wirkliche Abnehmer des DB CLK 320 des Klägers die H war.

    Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der Kläger oder der angebliche Abnehmer H den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für deren Rechnung geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie)

    Nach den vorliegenden Nachweisen soll das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 16. März 1999 an eine Firma H in Spanien verkauft worden sein und von dieser selbst nach Spanien befördert worden sein. Der genannte Kaufvertrag beinhaltet zugleich eine Abholbestätigung, mithin soll das Fahrzeug noch am Tag des Kaufes bezahlt und abgeholt worden sein. In Anlage findet sich die Kopie einer Bescheinigung in spanischer Sprache über die Existenz des Auftraggebers, auf die zugleich eine Ausweiskopie der genannten Person kopiert war. Diese Bescheinigung wurde bereits am 20. Januar 1999 gefaxt und wurde somit aus dem in Tz. 2.8.2 genannten Verkaufsvorgang übernommen.

    Der/die Kaufvertrag/Abholbescheinigung vom 16. März 1999 enthält zwei Unterschriften, die des Käufers und die des Abholers. Die Unterschrift des Abholers stimmt nicht mit der Unterschrift des HA auf dessen Ausweiskopie überein. Es steht daher entgegen der Darstellung des Klägers im nachgereichten Buchnachweis nicht fest, wer Abholer des Fahrzeugs war. Der Kläger hätte sich hier – da der Kaufpreis eines hochwertigen Pkw in bar bezahlt wurde über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Ergänzend wird zur Rolle des HA auf vorstehende Tz. 2.8.1 verwiesen.

    Die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Pkw (Tz. 2.8) laut Mitteilung spanischer Behörden von der o.g. Firma registriert worden sind, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob die Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma gelangt sind.

    2.9Firma I, Portugal
    2.9.1Rechnung vom 28. Oktober 1998 über 61.900,– DM betreffend einen DB CLK 200 Coupe (Fg-Nr.: keine Aufzeichnung)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 28. Oktober 1998 an eine Firma I in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB CLK 200 Coupe, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer I das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen.

    Die Übergabe des Fahrzeugs fand nicht am Geschäftssitz des Klägers, sondern in Deutschland statt. In der/dem Rechnung/Kaufvertrag vom 28. Oktober 1998 findet sich dazu folgender Hinweis des Klägers: „Bitte den Kaufpreis heute per Swiftüberweisung auf oben aufgeführtes Konto überweisen. Das Fahrzeug wird Ihnen dann morgen früh gegen 9 Uhr in B übergeben. …Das Fahrzeug wird Ihnen durch Herrn Holger IA, Tel. … übergeben”.

    Ungewöhnlich ist zunächst, dass die Fahrgestellnummer des hochwertigen Fahrzeugs unbekannt war, sie ließ sich offensichtlich auch im Nachhinein nicht mehr feststellen. Vor allem ist aber aus den Belegen nicht ersichtlich, warum das Fahrzeug in B war und welche Funktion IA bei dem Verkauf hatte.

    bb) Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Kaufvertrag betreffend des Pkw tatsächlich mit einer Firma IB (Deutschland) geschlossen und auch von einem Bevollmächtigten – einem Herrn IC, der deutscher Staatsangehöriger ist – dieser Firma abgeholt und zunächst nach N verbracht. Dies ergibt sich aus einem Fax vom 17. Oktober 1998, wonach die Firma IB den Kauf des streitgegenständlichen Pkw bestätigt. Die Bitte, die Rechnung an die I in Portugal zu schicken, bringt nicht zum Ausdruck, dass auch der Kaufvertrag im Namen der I in Portugal abgeschlossen wird; vielmehr wird deutlich, dass nur pro forma ein Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat genannt wird. Auch die per Fax übermittelte Vollmacht einer Firma I, wonach Herr IC im Auftrag der Firma I in Deutschland gebrauchte und neue Fahrzeuge kaufen darf, bringt nicht zum Ausdruck, dass der streitgegenständliche Pkw wirklich im Namen und Auftrag der Firma I gekauft wurde.

    Zudem ist eine Bevollmächtigung durch die Firma I unglaubhaft, da das Fax von demselben Absender stammt wie die Kaufbestätigung der Firma IB, nämlich von „…”. Diese Beurteilung bestätigt sich dadurch, dass die Kaufpreiszahlung des CLK von einem Konto des IC in N erfolgte.

    cc) Aus dem Vorgesagten ist ersichtlich, dass ein Bevollmächtigter der inländischen Firma IB das Fahrzeug übernommen hat und kein Bevollmächtigter der Firma I. Diese Person mit dem Namen ID hat auch die „Bestätigung” zur Ausführung des Fahrzeugs vom 28. Oktober 1998 unterschrieben.

    b) Die vom Kläger behauptete „Zulassung” des Fahrzeugs, welche auf Grund einer Mitteilung der portugiesischen Finanzbehörden an das Bundesamt für Finanzen feststehen würde, trifft für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu. Die portugiesischen Finanzbehörden schreiben ausdrücklich, dass sie zu einem Fahrzeug keine Angaben machen können, wenn es an der Fahrgestellnummer fehlt. Genau dieser Sachverhalt trifft aber auf das vorliegende Fahrzeug zu. Im Übrigen würde selbst die Tatsache der Zulassung am festgestellten Ergebnis nichts ändern, denn es bliebe ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte – insbesondere die im Inland ansässige Firma IB – an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.9.2Rechnung vom 22. März 1999 über 44.500,– DM betreffend einen BMW 320 d (Fg-Nr.: WBAAL71040K XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 22. März 1999 an eine FirmaI in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den BMW 320 d, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer I das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen.

    Aus den vorliegenden Belegen ist ersichtlich, dass das Fahrzeug von einem Herrn IE worden sein soll. Auf der/dem Rechnung/Kaufvertrag vom 22. März 1999 findet sich der handschriftliche Vermerk: „Abholer Adresse …, „; Ausweisdokumente oder eine Vollmacht liegen allerdings nicht vor. Über die Art der Zahlung findet sich kein Nachweis in den Belegen, sondern nur die handschriftliche Ergänzung „bar” auf der o.g. Rechnung. Auch der nachträglich vom Kläger erstellte Buchnachweis geht von einer Barzahlung aus.

    Der Kläger hätte sich hier über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81), insbesondere weil das Fahrzeug nach Barzahlung des Kaufpreises übergeben wurde.

    bb) Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Kaufvertrag betreffend des Pkw wie bei Tz. 2.9.1 mit einer Firma IB (Deutschland) geschlossen und auch von einem Bevollmächtigten dieser Firma abgeholt und zunächst nach N verbracht. Dies ergibt sich aus einem Fax vom 22. März 1999, wonach die IB den Kauf des streitgegenständlichen Pkw bestätigt. Die Bitte, die Rechnung an die I in Portugal zu schicken, bringt nicht zum Ausdruck, dass auch der Kaufvertrag im Namen der I in Portugal abgeschlossen wird, vielmehr wird deutlich, dass nur pro forma ein Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat genannt wird. Auch die per Fax übermittelte Vollmacht einer Firma I, wonach Herr IC im Auftrag der Firma I in Deutschland gebrauchte und neue Fahrzeuge kaufen darf, bringt nicht zum Ausdruck, dass der streitgegenständliche Pkw wirklich im Namen und Auftrag der Firma I gekauft wurde. Zudem ist eine Bevollmächtigung durch die Firma I unglaubhaft, da das Fax von demselben Absender stammt wie die Kaufbestätigung der IB, nämlich von IC.

    cc) Aus dem Vorgesagten ist ersichtlich, dass ein Bevollmächtigter der inländischen Firma IB das Fahrzeug übernommen hat und kein Bevollmächtigter der Firma I.

    b) Die hier vom Kläger behauptete „Zulassung” des Fahrzeugs in Portugal ändert an dieser Betrachtung nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte – insbesondere die Firma IB – an die o.g. Firma gelangt ist.

    2.9.3Rechnung vom 22. März 1999über 44.500,– DM betreffend einen BMW 320 d (Fg-Nr. WBAAL71010KE XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 22. März 1999 zugleich mit dem in Tz. 2.9.2 genannten Fahrzeug an eine Firma I in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den BMW 320 d, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer I das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen.

    Aus den vorliegenden Belegen ist ersichtlich, dass das Fahrzeug von einem Herrn IE wurde. Auf der/dem Rechnung/Kaufvertrag vom 22. März 1999 findet sich der handschriftliche Vermerk: „Abholadresse: IE …”; Ausweisdokumente oder eine Vollmacht liegen allerdings nicht vor. Über die Art der Zahlung findet sich kein Nachweis in den Belegen, sondern nur die handschriftliche Ergänzung „bar” auf der o.g. Rechnung. Auch der nachträglich vom Kläger erstellte Buchnachweis geht von einer Barzahlung aus.

    Der Kläger hätte sich hier über die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters vergewissern und dies entsprechend belegen müssen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81), insbesondere weil das Fahrzeug nach Barzahlung des Kaufpreises übergeben wurde.

    bb) Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug – wie bei Tz. 2.9.1 und 2.9.2 – mit einer Firma IB (Deutschland) geschlossen und auch von einem Bevollmächtigten dieser Firma abgeholt und zunächst nach N verbracht. Dies ergibt sich aus einem Fax vom 22. März 1999, wonach die IB den Kauf des streitgegenständlichen Pkw bestätigt. Die Bitte, die Rechnung an die I in Portugal zu schicken, bringt nicht zum Ausdruck, dass auch der Kaufvertrag im Namen der I in Portugal abgeschlossen wird, vielmehr wird deutlich, dass nur pro forma ein Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat genannt wird. Auch die per Fax übermittelte Vollmacht einer Firma I, wonach Herr IC im Auftrag der Firma I in Deutschland gebrauchte und neue Fahrzeuge kaufen darf, bringt nicht zum Ausdruck, dass der streitgegenständliche Pkw wirklich im Namen und Auftrag der Firma I gekauft wurde. Zudem ist eine Bevollmächtigung durch die Firma I unglaubhaft, da das Fax von demselben Absender stammt wie die Kaufbestätigung der Firma IB, nämlich von IC.

    cc) Aus dem Vorgesagten ist ersichtlich, dass ein Bevollmächtigter der inländischen Firma IB das Fahrzeug übernommen hat und kein Bevollmächtigter der Firma I.

    b) Die hier vom Kläger behauptete „Zulassung” des Fahrzeugs in Portugal ändert an dieser Betrachtung nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte – insbesondere die Firma IB – an die o.g. Firma gelangt ist.

    Streitjahr 1999:

    2.10Firma J (S.N.C.), Italien
    2.10.1Rechnung vom 10. März 1999 über 57.500,– DM betreffend einen DB ML 230 (Fg-Nr.: WDC1631361A XXXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 10. März 1999 an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB ML 230, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen.

    b) Bei diesem ersten angeblichen Fahrzeugverkauf an die J ist bereits nicht erkennbar, von welcher Person die Empfangsbestätigung des Fahrzeugs auf der/dem „Rechnung/Kaufvertrag” vom 10. März 1999 stammt. Die augenscheinlich an Hand der Belege bevollmächtigte deutsche Staatsangehörige MS hat dieses Fahrzeug jedenfalls nicht abgeholt, ihre Unterschrift unterscheidet sich deutlich von der auf dem o.g. Beleg angebrachten Unterschrift. Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat, und es kommt deshalb hier nicht auf die weiteren in Tz. 2.10.2 bis 2.10.7 festgestellten Mängel der angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Firma J an.

    2.10.2Rechnung vom 9. Juni 1999 über 67.000,– DM betreffend ein DB CLK 200 Cabrio (Fg-Nr.: WDB2084351T XXXXXX)
    Das Neufahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 9. Juni 1999 an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also das DB CLK 200 Cabrio, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Die/der vorliegende Rechnung/Kaufvertrag vom 9. Juni 1999 beinhaltet zugleich die Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs und die Bestätigung, das Fahrzeug nach Italien auszuführen. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.”. Die angebrachte Unterschrift stammt von einer MS in Deutschland. Bei den Unterlagen findet sich zwar eine Ausweiskopie der MS und auch ein Schreiben mit einer in italienischer Sprache abgefassten (vermeintlichen) Bevollmächtigung durch die J. Da die o.g. Firma, die einen Handel mit Ackergeräten betrieb, aber bei den italienischen Behörden Anzeige wegen des Missbrauchs ihrer USt-IdNr. gestellt hatte, erscheint diese Bevollmächtigung sehr zweifelhaft.

    Da die Zahlung des Fahrzeugs erst am 29. Juni 1999 eingegangen war, kann die Bestätigung der Abholung durch MS nach Auffassung des Gerichts kaum vom 9. Juni 1999 – wie es aber in den Belegen dokumentiert ist – stammen. Es ist daher auch nicht erkennbar, wann das Fahrzeug abgeholt wurde.

    c) Da die Zahlung für den PKW im Übrigen nicht von einem Geschäftskonto der Firma J, sondern von einem JA aus Italien erfolgte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Firma J tatsächlich der Erwerber des Fahrzeugs war und dass MS das Fahrzeug in deren Auftrag abgeholt hat.

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr JA dies in einer Zeugenaussage bestätigt hat. Da diese Person der Begünstigte der getroffenen Gestaltung war und darüber hinaus die strafrechtlichen und steuerlichen Folgen in Italien zu tragen hätte, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und Herrn JA anzunehmen wäre, war nicht damit zu rechnen, dass er den streitgegenständlichen Leistungsaustausch in Frage stellt. Auch nach Auffassung der italienischen Behörden war Herr JA der Erwerber des Fahrzeugs.

    Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    2.10.3Rechnung vom 9. Juni 1999 über 79.200,– DM betreffend einen DB ML 320 (Fg-Nr.: WDC1631541A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 9. Juni 1999 (gleiches Datum wie in Tz. 2.10.2) an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB ML 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Die/der vorliegende Rechnung/Kaufvertrag vom 9. Juni 1999 beinhaltet zugleich die Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs und die Bestätigung, das Fahrzeug nach Italien auszuführen. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.”. Die angebrachte Unterschrift stammt von einer MS aus Deutschland. Bei den Unterlagen findet sich zwar eine Ausweiskopie der MS und auch ein Schreiben mit einer in italienischer Sprache abgefassten (vermeintlichen) Bevollmächtigung durch die J. Da die o.g. Firma aber bei den italienischen Behörden Anzeige wegen des Missbrauchs ihrer USt-IdNr. gestellt hatte, erscheint diese Bevollmächtigung sehr zweifelhaft.

    Außerdem findet sich eine zweite Ausweiskopie eines JA, deren Zweck nicht ersichtlich ist, wenn MS das Fahrzeug abgeholt haben soll.

    c) Da die Zahlung für den PKW im Übrigen nicht von einem Geschäftskonto der Firma J, sondern von einem JA aus Italien erfolgte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Firma J tatsächlich der Erwerber des Fahrzeugs war und dass MS das Fahrzeug in deren Auftrag abgeholt hat.

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass JS dies in einer Zeugenaussage bestätigt hat. Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    2.10.4Rechnung vom 11. Juni 1999 über 71.400,– DM betreffend ein DB CLK 230 Cabrio (Fg-Nr.: WDB2084471T XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 11. Juni 1999 an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also das DB CLK 230 Cabrio, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Die/der vorliegende Rechnung/Kaufvertrag vom 11. Juni 1999 beinhaltet zugleich die Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs und die Bestätigung, das Fahrzeug nach Italien auszuführen. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.”. Die angebrachte Unterschrift stammt von einer MS aus Deutschland. Bei den Unterlagen findet sich zwar eine Ausweiskopie der MS und auch ein Schreiben mit einer in italienischer Sprache abgefassten vermeintlichen Bevollmächtigung durch die J. Da die o.g. Firma aber bei den italienischen Behörden Anzeige wegen des Missbrauchs ihrer USt-IdNr. gestellt hatte, erscheint diese Bevollmächtigung sehr zweifelhaft.

    c) Da die Zahlung für den PKW im Übrigen nicht von einem Geschäftskonto der Firma J, sondern von einem JA aus Forli in Italien erfolgte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Firma J tatsächlich der Erwerber des Fahrzeugs war und dass MS das Fahrzeug in deren Auftrag abgeholt hat. Jedenfalls aus den vorliegenden Belegen kann das nicht geschlossen werden.

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass JA dies in einer Zeugenaussage bestätigt hat (s. o. Tz. 2.10.2 Buchst. d). Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    2.10.5Rechnung vom 29. Juni 1999 über 61.000,– DM betreffend ein DB CLK 200 Coupe (Fg-Nr.: WDB2083351F XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 (gleiches Datum wie in Tz. 2.10.6 und Tz. 2.10.7) an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also das DB CLK 200 Coupe, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Die/der vorliegende Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 beinhaltet zugleich die Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs und die Bestätigung, das Fahrzeug nach Italien auszuführen. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.”. Die angebrachte Unterschrift stammt von einer MS aus Deutschland. Bei den Unterlagen findet sich zwar eine Ausweiskopie der MS und auch ein Schreiben mit einer in italienischer Sprache abgefassten (vermeintlichen) Bevollmächtigung durch die J. Da die o.g. Firma aber bei den italienischen Behörden Anzeige wegen des Missbrauchs ihrer USt-IdNr. gestellt hatte, erscheint diese Bevollmächtigung sehr zweifelhaft.

    c) Da die Zahlung für den PKW im Übrigen nicht von einem Geschäftskonto der Firma J, sondern von einem JA aus Italien erfolgte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Firma J tatsächlich der Erwerber des Fahrzeugs war und dass MS das Fahrzeug in deren Auftrag abgeholt hat. Jedenfalls aus den vorliegenden Belegen kann das nicht geschlossen werden.

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr JA dies in einer Zeugenaussage bestätigt hat (s. o. Tz. 2.10.2 Buchst. d). Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    2.10.6Rechnung vom 29. Juni 1999 über 61.000,– DM betreffend ein DB CLK 200 Coupe (Fg-Nr.: WDB2083351F XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 (gleiches Datum wie in Tz. 2.10.5 und Tz. 2.10.7) an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also das DB CLK 200 Coupe, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Die/der vorliegende Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 beinhaltet zugleich die Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs und die Bestätigung, das Fahrzeug nach Italien auszuführen. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.”. Die angebrachte Unterschrift stammt von einer MS aus Deutschland. Bei den Unterlagen findet sich zwar eine Ausweiskopie der MS und auch ein Schreiben mit einer in italienischer Sprache abgefassten vermeintlichen Bevollmächtigung durch die J. Da die o.g. Firma aber bei den italienischen Behörden Anzeige wegen des Missbrauchs ihrer USt-IdNr. gestellt hatte, erscheint diese Bevollmächtigung sehr zweifelhaft.

    c) Da die Zahlung für den PKW im Übrigen nicht von einem Geschäftskonto der Firma J, sondern von einem JA aus Italien erfolgte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Firma J tatsächlich der Erwerber des Fahrzeugs war und dass MS das Fahrzeug in deren Auftrag abgeholt hat. Jedenfalls aus den vorliegenden Belegen kann das nicht geschlossen werden.

    d) Darüber hinaus ist die Abwicklung der Zahlung bei diesem Fahrzeug ungewöhnlich. Mit Banküberweisung vom 25. Juni 1999 wurde von JA ein Betrag von 10.000,– DM überwiesen, ein Verwendungszweck wurde dabei nicht genannt. Erst mit Überweisung vom 15. Juli 1999 – also mehr als zwei Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs – wurden weitere 55.916,01 DM überwiesen (ebenfalls ohne Bezugnahme auf das vorliegende Fahrzeug). Aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt sich allerdings, dass die den Kaufpreis übersteigenden 5.000,– DM als Anzahlung für ein weiteres Fahrzeug dienen sollten.

    e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht daraus, dass Herr JA den o.g. Geschäftsablauf in einer Zeugenaussage bestätigt hat (s. o. Tz. 2.10.2 Buchst. d). Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    2.10.7Rechnung vom 29. Juni 1999 über 79.750,– DM betreffend einen DB ML 320 (Fg-Nr.: WDB1631541A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 (gleiches Datum wie in Tz. 2.10.5 und Tz. 2.10.6) an eine Firma J in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB ML 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer J das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Die/der vorliegende Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 beinhaltet zugleich die Empfangsbestätigung für die Entgegennahme des Fahrzeugs und die Bestätigung, das Fahrzeug nach Italien auszuführen. Hinter dem vorgedruckten Begriff „Käufer” findet sich eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.”. Die angebrachte Unterschrift stammt von einer MS aus Deutschland. Bei den Unterlagen findet sich zwar eine Ausweiskopie der MS und auch eine in italienischer Sprache abgefasste vermeintliche Bevollmächtigung durch die J. Da die o.g. Firma aber bei den italienischen Behörden Anzeige wegen des Missbrauchs ihrer USt-IdNr. gestellt hatte, erscheint diese Bevollmächtigung sehr zweifelhaft.

    c) Da die Zahlung für den PKW im Übrigen nicht von einem Geschäftskonto der Firma J sondern von einem JA aus Italien erfolgte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Firma J tatsächlich der Erwerber des Fahrzeugs war und dass MS das Fahrzeug in deren Auftrag abgeholt hat. Jedenfalls aus den vorliegenden Belegen kann das nicht geschlossen werden.

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr JA dies in einer Zeugenaussage bestätigt hat (s. o. Tz. 2.10.2 Buchst. d). Es ist somit nicht erkennbar, welche Person in wessen Auftrag das Fahrzeug abgeholt hat.

    Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2008 (und den dazu insoweit vorgelegten Unterlagen) geltend gemachte Erstzulassung der Fahrzeuge der Tz. 2.10 in Italien ändert am vorgenannten Ergebnis nichts, zumal in den vorgelegten Unterlagen nur der derzeitige „Besitzer” (und nicht der damalige im Zusammenhang mit den streitigen Lieferungen) genannt ist. Ein Erwerb durch die J ist damit nicht nachgewiesen. Die Faxe der MS an den Kläger vom 7. April 1999 „bestätige Ihnen den Ankauf” und „Rechnung an J (wie ML 230)”) und vom 10. April 1999 ( „Rechnung bitte auf DM 80.300,– Netto schreiben. Sie werden von mir eine Provisionsrechung über DM 1000,– bekommen”) deuten darauf hin, dass MS insoweit die wirkliche Geschäftspartnerin des Klägers war. Dass nach der vom Kläger vorgelegten Übersicht die Margen des angeblichen Abnehmers J häufig negativ waren, deutet ebenfalls darauf hin, dass dieser (mit Hilfe des JA) eingeschalteter Missing Trader war und der Kläger dies wusste oder hätte wissen müssen.

    2.11Firma K, Italien
    2.11.1Rechnung vom 5. Oktober 1999 über 135.000,– DM betreffend einen DB S 500 (Fg-Nr.: WDB2200751A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 5. Oktober 1999 an eine Firma K in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer K den Gegenstand der Lieferung, also den DB S 500, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer K das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Das Fahrzeug soll mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 1999 an die Firma K in Italien veräußert worden sein. Eine Bescheinigung vom gleichen Tag soll die Abholung des Fahrzeugs bestätigen. Die Abholung an diesem Tag ist allerdings nicht glaubhaft, denn die Bezahlung erfolgte laut dem vorliegenden Zahlungsbeleg erst am 20. Oktober 1999. Der Kläger wird ein Fahrzeug im Wert von über 130.000,– DM nicht vor Zahlung des Kaufpreises heraus gegeben haben.

    Die o.g. Bescheinigung ist nur mit einer unleserlichen Unterschrift und nicht mit dem Namen des Abholers versehen. In Anlage findet sich zwar die Ausweiskopie des K, dessen Unterschrift weicht aber so deutlich von der Unterschrift auf der Abholbestätigung ab, dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass Herr K das Fahrzeug abgeholt hat. Es findet sich des Weiteren die Ausweiskopie eines KA, dessen Unterschrift aber auch nicht der Abholbestätigung zugeordnet werden kann. Es ist demnach aus den Belegen nicht ersichtlich, wer Abholer des Fahrzeugs war und damit auch nicht, für wen das Fahrzeug abgeholt wurde, nachdem auch der Kaufvertrag nicht vom Abnehmer unterschrieben wurde.

    bb) Das Gericht ist im Übrigen nicht überzeugt davon, dass mit der o.g. Firma der richtige Erwerber festgehalten ist. Denn laut Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung vom 2. Oktober 2002 ist die o.g. Firma eine Briefkastengesellschaft. Der Geschäftsführer K habe keine Tätigkeit ausgeübt; Verwalter sei de facto Herr KA gewesen. Dessen Ausweiskopie befand sich auch bei den Buchhaltungsunterlagen des Klägers.

    KA ist zwar italienischer Staatsbürger, er hatte seinen Wohnsitz aber in Deutschland. Laut einem an diesen gerichteten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anlässlich der Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Deutschland vom 1. Oktober 1998 ist KA im Juni 1998 aus Italien nach Deutschland zugezogen. In Anbetracht dieses deutschen Unternehmens- und Wohnsitzes ist zweifelhaft, ob die Fahrzeuge vom Kläger oder von KA nach Italien geliefert worden sind, zumal KA bei fast allen Mercedes-Lieferungen vom Kläger an die K (im nachträglich vorgelegten Buchnachweis) als Abholer bezeichnet wurde.

    cc) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach italienische Abnehmer von der o.g. Firma streitgegenständliche Fahrzeuge erworben haben, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die Firma K gelangt ist. Nach den vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2008 vorgelegten Unterlagen hatte der PKW im Jahr 2007 bereits vier Vorbesitzer.

    b) Der Nachweis wird des Weiteren nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug vom o.g. KA zur K befördert worden sei. Nach einer Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung vom 2. Oktober 2002 betrachteten die italienischen Behörden die o.g. Firma als eine „Briefkastengesellschaft” auch wenn es sich – jedenfalls nach der Firmenbezeichnung – um ein Einzelunternehmen handelte. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, welche Rechtsfolgen die italienische Finanzverwaltung an die Qualifizierung als Briefkastenfirma anknüpft, ist es nach Auffassung des Gerichts auch bei einem solchen Einzelunternehmen nicht möglich, dass für dieses noch im Jahr 2001 ein berichtigter Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorgelegt wird, ohne dass zusätzliche aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens sowie Identität und Vertretungsberechtigung der unterzeichneten Person vorgelegt werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Benennung als „Briefkastengesellschaft” darauf hinweist, dass dieses Unternehmen in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig war.

    2.11.2Rechnung vom 19. Oktober 1999 über 49.900,– DM betreffend einen BMW 320 d Touring (Fg-Nr.: WBAAX71020JR XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 19. Oktober 1999 an eine Firma K in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den BMW 320 d Touring, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer K das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Das Fahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 19. Oktober 1999 an die Firma K in Italien veräußert worden sein. Dieser Vertrag enthält zugleich die Bescheinigung der Abholung des Fahrzeugs. Eine Abholung an diesem Tag ist allerdings nicht glaubhaft, denn die Bezahlung erfolgte laut dem vorliegenden Zahlungsbeleg erst am 2. November 1999 durch Überweisung. Der Kläger wird ein Fahrzeug im Wert von 50.000,– DM nicht vor Zahlung des Kaufpreises heraus gegeben haben.

    Die o.g. Bescheinigung ist mit einer Unterschrift und dem Namen der Firma K versehen, eine Vollmacht liegt nicht vor. In Anlage finden sich die Ausweiskopien des K, eines KA und eines KB. Die vorgefundene Unterschrift kann dabei zwar KB zugeordnet werden, dies erklärt aber nicht die Unglaubwürdigkeit einer Abholung am 19. Oktober 1999. Außerdem ist anzunehmen, dass KB das Fahrzeug für den genannten KA abgeholt hat, denn in einem Scheck über die Anzahlung eines ML 320 (vgl. in Tz. 2.11.5) vom 6. Oktober wurde zunächst „Anzahlung BMW 320 d Tour” eingetragen, was dann wieder durchgestrichen wurde. Dieser Scheck war aber auf ein Konto bei der D Bank in Deutschland gezogen und von KB unterschrieben.

    bb) Das Gericht ist auch im Übrigen nicht überzeugt davon, dass mit der o.g. Firma der richtige Erwerber festgehalten ist. Denn laut Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung vom 2. Oktober 2002 ist die o.g. Firma eine Briefkastengesellschaft (siehe oben Tz. 2.11.1 Buchst. a bb).

    cc) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach italienische Abnehmer von der o.g. Firma streitgegenständliche Fahrzeuge erworben haben, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige Dritte an die Firma K gelangt ist.

    b) Der Nachweis wird des Weiteren nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug vom o.g. KA zur K befördert worden sei (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. b).

    2.11.3Rechnung vom 29. Oktober 1999 über 162.000,– DM betreffend einen DB CL 500 (Fg-Nr.: WDB2153751A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 29. Oktober 1999 an eine Firma K in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB CL 500, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer K das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Das Fahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 29. Oktober 1999 an die Firma K in Italien veräußert worden sein. Der Kaufpreis wurde am gleichen Tag durch Überweisung bezahlt („Gutschrift aus Datenfernübertragung”). Der Bescheinigung vom 3. November 1999 über die Abholung des Fahrzeugs fehlt aber jede Aussagekraft, da sie weder den Namen des Abholers noch eine Unterschrift enthält. Die Beilage einer Ausweiskopie – vorliegend die des KA – vermag diesen Mangel nicht zu beseitigen, denn eine solche Kopie kann beliebig beigelegt werden. Es fehlt somit an der Benennung des Abholers.

    bb) Das Gericht ist auch im Übrigen nicht überzeugt davon, dass mit der o.g. Firma der richtige Erwerber festgehalten ist (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. a bb).

    cc) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach italienische Abnehmer von der o.g. Firma streitgegenständliche Fahrzeuge erworben haben, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die Firma K gelangt ist.

    b) Der Nachweis wird des Weiteren nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug vom o.g. KA zur K befördert worden sei (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. b).

    2.11.4Rechnung vom 23. November 1999 über 75.000,– DM betreffend einen DB E 320 CDI T (Fg-Nr.: WDB2102261 XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 23. November 1999 an eine Firma K in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB E 320 CDI T, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer K das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Das Fahrzeug soll laut Rechnung/Kaufvertrag vom 23. November 1999 an die Firma K in Italien veräußert worden sein. Der Kaufpreis wurde durch Überweisung am 23. Dezember 1999 bezahlt. Das genannte Formular des Kaufvertrags enthält zugleich die Bescheinigung der Abholung des Fahrzeugs. Die Abholung an diesem Tag ist allerdings nicht glaubhaft, denn die Bezahlung erfolgte laut dem vorliegenden Zahlungsbeleg erst am 23. Dezember 1999. Der Kläger wird ein Fahrzeug im Wert von 75.000,– DM nicht vor Zahlung des Kaufpreises heraus gegeben haben.

    Die o.g. Bescheinigung ist nur mit einem unleserlichen Namenszeichen und nicht mit einer Unterschrift und dem Namen des Abholers versehen, zusätzlich findet sich lediglich ein Stempel der Firma K. Hier ist nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug in wessen Auftrag abgeholt hat. In Anlage finden sich lediglich Ausweiskopien des KB und des KA. Die bloße Beilage von Ausweiskopien vermag den Mangel der Benennung des Abholers nicht zu beseitigen, denn eine solche Kopie kann beliebig beigelegt werden. Es ist demnach aus den Belegen nicht ersichtlich, wer Abholer des Fahrzeugs war.

    bb) Das Gericht ist auch im Übrigen nicht überzeugt davon, dass mit der o.g. Firma der richtige Erwerber festgehalten ist (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. a bb).

    cc) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach italienische Abnehmer von der o.g. Firma streitgegenständliche Fahrzeuge erworben haben, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die Firma K gelangt ist.

    b) Der Nachweis wird des Weiteren nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug vom o.g. KA zur K befördert worden sei (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. b).

    2.11.5Rechnung vom 30. November 1999 über 73.000,– DM betreffend einen DB ML 320 (Fg-Nr.: WDC1631541A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 30. November 1999 an eine Firma K in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB ML 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer K das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Das Fahrzeug soll laut Rechnung/Kaufvertrag vom 30. November 1999 an die Firma Kin Italien veräußert worden sein. Der Kaufpreis wurde durch Überweisung, Scheck- und Barzahlung zu verschieden Zeitpunkten von Oktober bis Dezember 1999 erbracht (vgl. den nachgereichten Buchnachweis). Das genannte Formular des Kaufvertrags enthält zugleich die Bescheinigung der Abholung des Fahrzeugs. Diese Bescheinigung ist nur mit einem Namenszeichen und nicht mit einer Unterschrift und dem Namen des Abholers versehen, zusätzlich findet sich lediglich ein Stempel der Firma K. Hier ist nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug in wessen Auftrag abgeholt hat, zudem ist nicht erkennbar, wann das Fahrzeug tatsächlich abgeholt worden ist. In Anlage finden sich lediglich Ausweiskopien des KB und des KA. Die bloße Beilage von Ausweiskopien vermag den Mangel der Benennung des Abholers nicht zu beseitigen, denn eine solche Kopie kann beliebig beigelegt werden. Es ist demnach aus den Belegen nicht ersichtlich, wer Abholer des Fahrzeugs war.

    bb) Das Gericht ist auch im Übrigen nicht überzeugt davon, dass mit der o.g. Firma der richtige Erwerber festgehalten ist. Denn laut Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung vom 2. Oktober 2002 ist die o.g. Firma eine Briefkastengesellschaft. Der Geschäftsführer K habe keine Tätigkeit ausgeübt; Verwalter sei de facto Herr KA gewesen.

    Dieser KA war zwar italienischer Staatsbürger, er hatte seinen Wohnsitz aber in Deutschland (vgl. auch die Ausweiskopie). Laut einem an diese Person gerichteten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anlässlich der Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Deutschland vom 1. Oktober 1998 ist KA im Juni 1998 aus Italien nach Deutschland zugezogen. In Anbetracht dieses deutschen Unternehmens- und Wohnsitzes ist zweifelhaft, ob die Fahrzeuge vom Kläger oder von KA nach Italien geliefert worden sind, zumal KA bei fast allen Mercedes-Lieferungen vom Kläger an die K (im nachträglich vorgelegten Buchnachweis) als Abholer bezeichnet wurde.

    Vorliegend lässt sich eine Beteiligung des KA an dem Kauf, welche über den bloßen Transport des Fahrzeugs hinausgeht, auch aus der Teilzahlung des Fahrzeugs durch zwei Schecks schließen. Beide Schecks sind auf die Bankleitzahl der D Bank in Deutschland (…) bezogen, bei der KA laut eigenen Angaben ein betriebliches Bankkonto unterhält. Der Verrechnungsscheck vom 30. November 1999 ist sogar auf das bekannte Konto des KA bezogen.

    cc) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach italienische Abnehmer von der o.g. Firma streitgegenständliche Fahrzeuge erworben haben, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die Firma K gelangt ist.

    b) Der Nachweis wird des Weiteren nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug vom o.g. KA zur K befördert worden sei (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. b).

    2.11.6Rechnung vom 30. November 1999 über 90.000,– DM betreffend einen DB ML 430 (Fg-Nr.: WDC1631721A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 30. November 1999 an eine Firma K in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB ML 430, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer K das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen: Das Fahrzeug soll laut Rechnung/Kaufvertrag vom 30. November 1999 an die Firma K in Italien veräußert worden sein. Der Kaufpreis wurde dem Konto des Klägers am 9. Dezember 1999 durch Scheckeinreichung gutgeschrieben. Das genannte Formular des Kaufvertrags enthält zugleich die Bescheinigung der Abholung des Fahrzeugs. Die Abholung an diesem Tag ist allerdings nicht glaubhaft, denn die Bezahlung erfolgte laut dem vorliegenden Zahlungsbeleg erst am 9. Dezember 1999. Der Kläger wird ein Fahrzeug im Wert von 90.000,– DM nicht vor Zahlung des Kaufpreises heraus gegeben haben.

    Die o.g. Bescheinigung ist nur mit einem Namenszeichen und nicht mit einer Unterschrift und dem Namen des Abholers versehen, zusätzlich findet sich lediglich ein Stempel der Firma K. Hier ist nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug in wessen Auftrag abgeholt hat. In Anlage finden sich lediglich Ausweiskopien des KB und des KA. Die bloße Beilage von Ausweiskopien vermag den Mangel der Benennung des Abholers nicht zu beseitigen, denn eine solche Kopie kann beliebig beigelegt werden. Es ist demnach aus den Belegen nicht ersichtlich, wer Abholer des Fahrzeugs war.

    bb) Das Gericht ist auch im Übrigen nicht überzeugt davon, dass mit der o.g. Firma der richtige Erwerber festgehalten ist (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. a bb).

    cc) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach italienische Abnehmer von der o.g. Firma streitgegenständliche Fahrzeuge erworben haben, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die Firma K gelangt ist.

    b) Der Nachweis wird des Weiteren nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug vom o.g. KA zur K befördert worden sei (s. o. Tz. 2.11.1 Buchst. b).

    2.12Firma L (S.R.L.), Italien
    (Rechnung vom 26. Juni 1999 über 114.500,– DM betreffend einen DB S 320 (Fg-Nr.: WDB2200651A XXXXXX)

    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 26. Juni 1999 an eine Firma L in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB S 320, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer L das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 26. Juni 1999 an diesen Abnehmer veräußert worden sein. In dem Unterschriftfeld „Käufer” findet sich die Unterschrift des Käufers, eines LA aus Italien, der Geschäftsführer der o.g. Firma ist. Zugleich bestätigt dieser die Ausführung des Fahrzeugs nach Italien. Die Übereinstimmung der Unterschrift lässt sich aus der beigefügten Passkopie ersehen. Obwohl der o.g. Kaufvertrag zugleich die Bestätigung der Abholung des Fahrzeugs enthält, ist diese am 26. Juni 1999 tatsächlich noch nicht erfolgt, da LA an diesem Tag lediglich eine Anzahlung in Höhe von US-$ 3000 in bar leistete. Nach Überweisung des Kaufpreises am 1. Juli 1999 wurde das Fahrzeug nach einer handschriftlichen Ergänzung des Vertrags am 3. Juli 1999 abgeholt. Zur Person des Abnehmers finden sich keine Angaben in den Belegen, sondern nur zwei unleserliche Namenskürzel, die weder der Unterschrift des LA noch der Unterschrift auf der ebenfalls beiliegenden Passkopie eines LB entsprechen. Eine Abholvollmacht liegt ebenfalls nicht vor.

    Damit ist nicht belegt, wer der Abholer des Fahrzeugs am 3. Juli 1999 war. Auch in dem nachgebrachten Buchnachweis hat der Kläger den Abholer des Fahrzeugs nicht mehr benennen können, es fehlt somit an der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV und an der Aufzeichnung von Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers nach § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV.

    c) Anscheinend wurde das Fahrzeug zudem vom o.g. LA privat erworben und nicht für die Firma L; denn der Kaufpreis wurde von keinem Geschäftskonto des Unternehmens, sondern vom Privatkonto des LA überwiesen. Zudem findet sich auf der vorliegenden Ausweiskopie des LA als Berufsbezeichnung (italienisch: Professione) dieser Person „pensioniert” (italienisch: pensionato). Das spricht gegen eine unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs. Ferner handelt es sich lt. Rechnung um ein Gebrauchtfahrzeug („Tachostand ca. 8000” vgl. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).

    d) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach der italienische Abnehmer L das Fahrzeug erworben haben soll, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die Firma L oder einen wirklichen Käufer LA gelangt ist.

    2.13Firma M, Italien
    (Rechnung vom 23. Juni 1999 über 68.000,– DM betreffend ein DB CLK 230 Coupe (Fg-Nr.: WDB2083471F XXXXXX))

    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 23. Juni 1999 an eine Firma M in Italien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also das DB CLK 230 Coupe, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche AbnehmerM das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Mit Rechnung/Kaufvertrag vom 23. Juni 1999 soll das Fahrzeug an die o.g. Firma veräußert worden sein. Dieser Vertrag beinhaltet zugleich die Bestätigung der Abholung und der Ausfuhr nach Italien. Abgeholt wurde das Fahrzeug durch einen MA am 24. Juni 1999. Dieser hat den Kaufvertrag/Abholbestätigung auch unterschrieben, was aus der beiliegenden Passkopie ersichtlich ist. Eine Bevollmächtigung dieser Person zur Abholung des Fahrzeugs liegt allerdings nicht vor; es ist auch sonst aus den Belegen nicht erkennbar, dass diese Person für die Firma M gehandelt hatte. Mithin ist eine Beauftragung oder Bevollmächtigung nicht erkennbar. Somit ist nicht belegt, wer der Abholer des Fahrzeugs am 24. Juni 1999 war, es fehlt an einer Empfangsbestätigung und auch an der Aufzeichnung von Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers.

    bb) Im Übrigen wurde dieses Geschäft durch eine Firma MB aus Österreich „vermittelt”. Die Firma MB bezahlte auch den Kaufpreis durch die Übergabe eines bankbestätigten Schecks. Ob allerdings tatsächlich eine Vermittlungsleistung der Firma MB vorlag, ist zweifelhaft, weil sich in einem Fax vom 22. Juni 1999 die Anweisung findet: „Rechnungsanschrift für CLK 230 Silber: Firma M.”. Außerdem lag zum Zeitpunkt des Kaufs keine Bevollmächtigung durch die Firma M vor. Dies spricht dafür, dass es sich bei der Firma M lediglich um eine Rechnungsanschrift in Italien und nicht um die Lieferanschrift gehandelt hatte.

    Auch die nachgebrachte Bestätigung der Firma MB vom 4. Oktober 2001 vermag die fehlende Bevollmächtigung nicht zu ersetzen, denn eine solche Vollmacht müsste vom Erwerber ausgestellt worden sein. Hier wird lediglich der Inhalt der unverändert unvollständigen Unterlagen bestätigt.

    b) Diese Unsicherheiten werden auch nicht durch die Ermittlungen – insbesondere die Zeugenvernehmungen – der italienischen Polizei beseitigt, wonach ein italienischer Abnehmer das Fahrzeug erworben hat, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an den endgültigen Abnehmer in Italien gelangt ist.

    2.14Firma N (S.L.), Spanien
    2.14.1Rechnung vom 28. Juni 1999 über 66.400,– DM betreffend einen BMW 530d Touring Automatic (Fg-Nr.: WBADP81070GS XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 28. Juni 1999 vom Kläger an eine Firma N in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer Atraction Car S.L. den Gegenstand der Lieferung, also das Fahrzeug BMW 530d Touring Automatic, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für deren Rechnung geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet. Der Belegnachweis betreffend den BMW 530d erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder ein Abnehmer N das fragliche Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält keine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des Frachtbriefes). Somit ist nicht nachgewiesen, ob die Spedition das Fahrzeug tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    Es fehlt der Nachweis, dass die Versendung im Auftrag des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners N erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

    bb) Im Übrigen erhielt der Kläger bei der Anbahnung des vorliegenden ersten Geschäftsvorfalls mit der N ein Fax vom gleichen Tag von einer Firma NA aus Madrid mit der Anweisung:

    „anbei übersenden wir Ihnen die Bestätigung für den Ankauf von o.e. Wagen, sowie den Namen und ID-Nr. der Firma an welche die Rechnung ausgestellt werden soll”. Mit einem weiteren Telefax vom 28. Juni 1999 – welches gleichfalls um 12:47 Uhr versendet wurde bestätigt dann die N den Ankauf des Fahrzeugs. Beide Faxe tragen die gleiche Unterschrift, die Fax-Absendernummer fehlt allerdings jeweils, und auf dem Fax der N fehlt eine eigene Telefon- und Faxnummer. Inhaltlich sprechen diese Umstände dafür, dass hier keine Vermittlungsleistung für die N erfolgte, sondern dass diese Firma lediglich nach außen hin als Rechnungsempfänger und nicht als wirklicher Käufer eingeschalten werden sollte.

    b) Der Nachweis wird auch nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 29. September 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug von der beauftragten Spedition NB nach Madrid verbracht worden sei. Schon die Unterschrift unter dieser Bestätigung entspricht keiner der Unterschriften der Belege aus dem Jahr 1999.

    Im Übrigen kann der Nachweis aus einem weiteren Grund nicht durch die Bestätigung vom

    29. September 2001 erbracht werden. Zunächst ist dieser angeblich vom ursprünglichen Leistungsempfänger selbst unterschriebene Beleg nicht dazu geeignet, einen CMR-Frachtbrief zu ersetzen, denn hier fehlt weiter die Bestätigung des Spediteurs, den Lieferungsgegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht zu haben.

    Des Weiteren war die Firma N nach einer Mitteilung der spanischen Finanzverwaltung als „Scheinfirma” einzustufen, die weder Umsatzsteuererklärungen noch Zusammenfassende Meldungen abgegeben hat. Unabhängig von der nicht geklärten Frage, was die spanische Finanzverwaltung für Rechtsfolgen an die Qualifizierung als Scheinfirma anknüpft, ist es nach Auffassung des Gerichts nicht angängig, dass dieses Unternehmen noch im Jahr 2001 einen berichtigten Beleg über den Erwerb des Fahrzeugs vorlegt, ohne dass aktuelle Nachweise über die Existenz des Unternehmens sowie Identität und Vertretungsberechtigung der unterzeichneten Person vorgelegt werden. Dafür reicht der vorgelegte Auszug aus einer spanischen Datenbank und eines „registro mercantil de Madrid” in spanischer Sprache nicht aus.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw im spanischen Kraftfahrzeugregister registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts; denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma oder an einen anderen Abnehmer geliefert worden ist.

    2.14.2Rechnung vom 8. Juli 1999 über 58.500,– DM betreffend einen BMW 530d (Fg-Nr.: WBADL71070GM XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 8. Juli 1999 vom Kläger an eine Firma N in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer N den Gegenstand der Lieferung, also das Fahrzeug BMW 530d, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für deren Rechnung geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet.

    Der Belegnachweis betreffend den BMW 530d erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder ein Abnehmer N das fragliche Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält keine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des Frachtbriefes). Somit ist nicht nachgewiesen, ob die Spedition das Fahrzeug tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    Es fehlt der Nachweis, dass die Versendung im Auftrag des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners N erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

    bb) Im Übrigen erhielt der Kläger bei der Anbahnung des vorliegenden ersten Geschäftsvorfalls mit der N ein Fax vom gleichen Tag von einer Firma NA aus Madrid mit der Anweisung:

    „anbei übersenden wir Ihnen die Bestätigung für den Ankauf von o.e. Wagen, sowie den Namen und ID-Nr. der Firma an welche die Rechnung ausgestellt werden soll” . Mit einem weiteren Telefax vom 28. Juni 1999 – welches gleichfalls um 12:47 Uhr versendet wurde bestätigt dann die N den Ankauf des Fahrzeugs. Beide Faxe tragen die gleiche Unterschrift, die Fax-Absendernummer fehlt allerdings jeweils und auf dem Fax der N fehlt eine eigene Telefon- und Faxnummer. Inhaltlich sprechen diese Umstände nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass hier keine Vermittlungsleistung für die N erfolgte, sondern dass diese Firma lediglich nach außen hin als Rechnungsempfänger eingeschalten werden sollte. Insoweit hat das Gericht bei dem vorliegenden zweiten – nur wenige Tage nachfolgenden – Geschäftsvorfall mit der N die entsprechenden Zweifel.

    b) Der Nachweis wird auch nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 29. September 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug von der durch die o.g. Firma beauftragten Spedition NB nach Madrid verbracht worden sei. Schon die Unterschrift unter dieser Bestätigung entspricht keiner der Unterschriften der im ersten Geschäftsvorfall vorgelegten Belege aus dem Jahr 1999 (vgl. in Tz. 2.14.1). Auch die Unterschrift auf der hier vorliegenden Auftragsbestätigung vom 7. Juli 1999 entspricht nicht der Unterschrift auf dieser Bestätigung. Siehe ferner oben Tz. 2.14.1 Buchst. b.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw im spanischen Kraftfahrzeugregister registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma oder einen anderen Abnehmer geliefert worden ist.

    2.14.3Rechnung vom 8. September 1999 über 44.900,– DM betreffend einen BMW 320d (Fg-Nr.: WBAAL71070KE XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll laut Kaufvertrag vom 8. September 1999 vom Kläger an eine Firma N in Spanien veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass der Kläger oder der behauptete Abnehmer Atraction Car S.L. den Gegenstand der Lieferung, also das Fahrzeug BMW 320d, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (hier: nach Spanien) versendet hat oder dass dies für deren Rechnung geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    aa) Für die Versendung des PKW liegt ein CMR-Frachtbrief vor. Ein solcher Frachtbrief ist zwar grundsätzlich als Beleg für Fälle der Versendung von Gegenständen in das Gemeinschaftsgebiet geeignet.

    Der Belegnachweis betreffend den BMW 320d erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der Kläger oder ein Abnehmer N das fragliche Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt hat; denn der CMR-Frachtbrief enthält keine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des Frachtbriefes). Somit ist nicht nachgewiesen, ob die Spedition das Fahrzeug tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet transportiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2007 V B 210/05, BFH/NV 2007, 1720, Rn. 24; Schlussantrag der Generalanwältin des EUGH vom 11. Januar Rs. C-409/04 – Teleos, Rn. 68 und 69).

    Es fehlt der Nachweis, dass die Versendung im Auftrag des Rechnungsadressaten und angeblichen Vertragspartners N erfolgte und ob dieser überhaupt Auftraggeber der mit dem Transport beauftragten Spedition war.

    bb) Im Übrigen erhielt der Kläger bei der Anbahnung des vorliegenden ersten Geschäftsvorfalls mit der N ein Fax vom gleichen Tag von einer Firma NA aus Madrid mit der Anweisung:

    „anbei übersenden wir Ihnen die Bestätigung für den Ankauf von o.e. Wagen, sowie den Namen und ID-Nr. der Firma an welche die Rechnung ausgestellt werden soll” . Mit einem weiteren Telefax vom 28. Juni 1999 – welches gleichfalls um 12:47 Uhr versendet wurde bestätigt dann die N den Ankauf des Fahrzeugs. Beide Faxe tragen die gleiche Unterschrift, die Fax-Absendernummer fehlt allerdings jeweils und auf dem Fax der N fehlt eine eigene Telefon- und Faxnummer. Inhaltlich sprechen diese Umstände nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass hier keine Vermittlungsleistung für die N erfolgte, sondern dass diese Firma lediglich nach außen hin als Rechnungsempfänger eingeschalten werden sollte. Insoweit hat das Gericht bei dem vorliegenden dritten – nur wenige Wochen nachfolgenden – Geschäftsvorfall mit der N die entsprechenden Zweifel.

    b) Der Nachweis wird auch nicht durch die nachträglich vorgelegte Bestätigung vom 29. September 2001 erbracht, wonach das Fahrzeug von der durch o.g. Firma beauftragten Spedition NB nach Madrid verbracht worden sei. Schon die Unterschrift unter dieser Bestätigung entspricht keiner der Unterschriften der im ersten Geschäftsvorfall vorgelegten Belege aus dem Jahr 1999 (vgl. in Tz. 2.14.1). Auch die Unterschrift auf der hier vorliegenden Auftragsbestätigung vom 8. September 1999 und dem Kaufvertrag vom 8. September 1999 entspricht nicht der Unterschrift auf dieser Bestätigung. Siehe ferner oben Tz. 2.14.1 Buchst. b.

    c) Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Pkw im spanischen Kraftfahrzeugregister registriert worden ist, ändert am festgestellten Ergebnis nichts, denn es bleibt ungeklärt, ob der Pkw vom Kläger oder über sonstige auch inländische Dritte an die o.g. Firma oder an einen anderen Abnehmer geliefert worden ist.

    2.15Firma O (LDA), Portugal
    2.15.1Rechnung vom 17. Mai 1999 über 69.500,– DM betreffend einen DB E 300 DT (Fg-Nr.: WDB2100251A XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 17. Mai 1999 an eine Firma O in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der (angebliche) Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den DB E 300 DT, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer O das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Mit Rechnung/Kaufvertrag vom 17. Mai 1999 soll das Fahrzeug an die o.g. Firma veräußert worden sein. Dieser Vertrag beinhaltet zugleich die Bestätigung der Abholung und der Ausfuhr nach Portugal. Mit Fax vom folgenden Tag, dem 18. Mai 1999, bestätigt dieses Unternehmen allerdings erst sein Interesse am Kauf schriftlich. Die Zahlung des Fahrzeugs erfolgte erst am 17. Juni 1999 durch Überweisung von der Bank B in Spanien.

    Mit Fax vom 22. Juni 1999 schreibt der Käufer dem Kläger, dass die Rechnung auf den NamenO in” unser Büro in Spanien an die Adresse …, Spanien” zu senden sei. Nach Überzeugung dieses Gerichts ist dies ein Hinweis, dass die Firma O eher als Rechnungsempfänger, denn als Empfänger der Lieferung anzusehen war.

    c) Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob bereits diese Gestaltung bei dem Kläger dahingehende Bedenken hätte begründen müssen, dass nicht die portugiesische Firma O Abnehmer des Fahrzeugs ist und dass dieses nicht für einen Export nach Portugal bestimmt war, denn jedenfalls die Abholung des Fahrzeugs ist aus den vorliegenden Belegen nicht ersichtlich.

    Die kombinierte Rechnung/Abholbestätigung vom 17. Mai 1999 kann dies nicht belegen, weil die Zahlung erst nach dem 17. Juni 1999 eingegangen sein kann. Auf dem gefaxten Einzahlungsbeleg vom 17. Juni 1999 findet sich der handschriftliche Vermerk, dass das Fahrzeug „morgen” abgeholt wird. Der Kläger geht in seinem nachgeholten Buchnachweis von einer Abholung am 18. Juni 1999 aus. Zur Person des Abholers findet sich bei den Belegen nur die Ausweiskopie eines französischen Staatsangehörigen OA (siehe auch oben Tz. 2.7.1 Buchst. b und c). Weiter fehlt aber jede Bestätigung der Übernahme des Fahrzeugs und auch eine Berechtigung für die Mitnahme ist nicht erkennbar.

    Somit ist nicht belegt, wer der Abholer des Fahrzeugs am 18. Juni 1999 war, es fehlt an einer Empfangsbestätigung und an der Aufzeichnung von Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers. Die bloße Abheftung der Kopie eines Ausweises kann keinen solchen Nachweis darstellen, denn solche Unterlagen lassen sich beliebig reproduzieren.

    2.15.2Rechnung vom 19. November 1999 über 45.800,– DM betreffend einen BMW 320d (Fg-Nr.: WBAAL71080KE XXXXXX)
    Das Fahrzeug soll mit Rechnung/Kaufvertrag vom 19. November 1999 an eine Firma O in Portugal veräußert worden sein.

    a) Das Gericht kann auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen, dass – wie behauptet – der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, also den BMW 320d, in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 28c Teil A Buchs. a UA 1 der 6. EG-Richtlinie).

    b) Der Kläger hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der angebliche Abnehmer O das Fahrzeug abgeholt hat bzw. hat abholen lassen:

    Mit Rechnung/Kaufvertrag vom 19. November 1999 soll das o.g. Fahrzeug an Firma O veräußert worden sein. Dieser Vertrag beinhaltet zugleich die Bestätigung der Abholung und der Ausfuhr nach Portugal. Mit Fax vom vorhergehenden Tag, dem 18. November 1999, bekundet dieses Unternehmen sein Interesse am Kauf des Fahrzeugs schriftlich. Die Zahlung des Fahrzeugs erfolgte erst am 26. November 1999, durch Überweisung von der Bank B in Spanien.

    Mit Fax vom 29. November 1999 schreibt der Käufer dem Kläger, dass die Rechnung auf den Namen O in „unser Büro in Spanien an die Adresse … Spanien” zu senden sei. Nach Überzeugung dieses Gerichts ist dies ein deutlicher Hinweis, dass die Firma O eher als Rechnungsempfänger, denn als Empfänger der Lieferung anzusehen war.

    c) Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob bereits diese Gestaltung bei dem Kläger dahingehende Bedenken hätte begründen müssen, dass nicht die portugiesische Firma O Abnehmer des Fahrzeugs ist und dass dieses nicht für einen Export nach Portugal bestimmt war; denn jedenfalls die Abholung des Fahrzeugs durch den genannten Abnehmer oder in dessen Auftrag ist an Hand der vorliegenden Belege nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen.

    Zunächst kann die kombinierte Rechnung/Abholbestätigung vom 19. November 1999 die Abholung nicht belegen, denn das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt.

    Auf der genannten Überweisungsbestätigung vom 26. November 1999 findet sich in englischer Sprache der handschriftliche Vermerk, dass das Fahrzeug „nächsten Mittwoch” durch einen LKW („track”) abgeholt wird. Tatsächlich ist das Fahrzeug aber nach den vorliegenden Nachweisen von einem OB aus Deutschland abgeholt worden. Auf der Kopie des Fahrzeugbriefs findet sich eine Empfangsbestätigung dieses Abnehmers über die Entgegennahme des Fahrzeugs, es fehlt allerdings die Angabe zum Datum der Übernahme. In einer Zeugenvernehmung gibt OB an, das Fahrzeug nach Frankreich gefahren zu haben. Eine Bevollmächtigung des OB zur Abholung des Fahrzeugs liegt nicht vor, es ist aus den Belegen auch nicht ersichtlich, für wen er gehandelt hat. OB bestätigt vor allem nicht, das Fahrzeug für einen Export nach Portugal erhalten zu haben.

    Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft, dass der Kläger den PKW ohne weitere Anweisungen des Käufers an eine dritte Person – die zudem noch deutscher Staatsangehöriger ist – herausgegeben hat, denn die vorangegangene Anweisung des vermeintlichen Käufers war eindeutig, dass das Fahrzeug mit LKW befördert werden sollte.

    2.16Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG
    Dem Kläger kann in keinem der vorgenannten Fälle der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG im Hinblick auf unrichtige Angaben des Abnehmers gewährt werden, die der Kläger auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können.

    a) In Tz. 2.1, 2.8.1, 2.8.2, 2.8.3, 2.9.2 und 2.9.3 hat sich der Kläger, obwohl ein hochwertiger Pkw ganz oder überwiegend bar verkauft worden ist, nicht über die Identität des Abholers vergewissert und diese nicht entsprechend belegen lassen. An die Nachweispflichten sind aber dann besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Fahrzeugs ein Barkauf zu Grunde liegt. In Fällen dieser Art wird man auch verlangen müssen, dass sich der Kaufmann über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege vorlegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 = UR 2005, 212, Rz 50).

    b) Auch in den übrigen vorgenannten Fahrzeugverkäufen – also bei Bezahlung durch Überweisung oder Scheck – müssen für den Eintritt des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nach dem § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Unternehmer muss hier seinen gesetzlichen Nachweispflichten vollständig nachgekommen sein, erst dann stellt sich die Frage, ob er die Unrichtigkeit der Angaben seines Abnehmers auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen können (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Juli 2004, Rz 50 a.a.O). Das ist vorliegend aber bei keinem Fahrzeugverkauf der Fall, die vom Kläger behauptete Steuerfreiheit ist gerade nicht nachgewiesen.

    3.Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma S
    Dem Kläger steht der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer Firma S vom 26. August 1999 in Höhe von 3.200,– DM für Vermittlungsleistungen in Höhe von netto 20.000, – DM nicht zu. Die auf dieser Rechnung angegebene Adresse der Firma S in … ist eine Scheinadresse. Nach den Feststellungen des Finanzamts A – Steuerfahndungsstelle – existierte ein solches Unternehmen unter der genannten Adresse nicht. Weder die o.g. Firma noch der Inhaber SA waren in Deutschland steuerlich erfasst.

    Ein Unternehmer, der eine Lieferung ausgeführt hat, muss in dem Abrechnungspapier mit seinem wirklichen Namen bzw. seiner wirklichen Firma angegeben sein (§ 31 Abs. 2 UStDV; Abschnitt 192 Abs. 12 Satz 5 UStR). Bei Verwendung einer Scheinfirma ergibt sich aus dem Abrechnungspapier kein Hinweis auf den tatsächlich leistenden Unternehmer (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345, BFHE 127, 71). Ein Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung ist unzulässig. Die in Höhe von 3.200,– DM zu Unrecht abgezogene Vorsteuer ist deshalb zurückzufordern.

    Einen Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sieht das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich nicht vor (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V B 143, 97, BFH/NV 1999, 221 und vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941).

    Zudem kommt ein Vorsteuerabzug aus der genannten Rechnung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Leistung nicht konkretisierbar bezeichnet worden ist. Hier fehlt die konkrete Bezeichnung des vermittelten Gegenstandes und des Vertragspartners der Vermittlung. Ein Abrechnungspapier – eine Rechnung – muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. nur BFH-Beschluss vom 9. November 1998 V B 55/98, BFH/NV 1999, 683). Die vorliegende Rechnung entspricht diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht. In Anbetracht des Umfangs der Leistung und des Umstands, dass nur der Verkauf eines einzelnen Fahrzeugs vermittelt wurde, waren konkrete Angaben dieses Leistungsaustausches geboten.

    Die Herabsetzung der negativen Steuerschuld stellt keine Verböserung im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO dar. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999 stand noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) und war deshalb änderbar. Eines Verböserungshinweises bedurfte es daher nicht (BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 124/88, BStBl II 1990, 414, BFHE 159, 405).

    4.Kosten
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    5.Nichtzulassung der Revision
    Die Revision wird nicht zugelassen, da im Hinblick auf die hier streitigen Fragen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenUStG 1993 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, UStG 1993 § 6a Abs. 3, UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1