Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252082

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.12.2025 – 4 K 1564/24

    1. Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang "üblich" und deshalb nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG schenkungsteuerfrei ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung.

    2. Gleichheitsrechtlich ist eine enge Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG geboten.

    3. Die Üblichkeit orientiert sich hinsichtlich des Umfangs an den Wertungen des § 22 ErbStG.

    4. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung kann eine Geldschenkung zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro nicht mehr als "üblich" und damit nicht mehr als steuerfreies Ostergeschenk angesehen werden.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025, Az. 4 K 1564/24

    Tenor:

    I. Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

    III. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand
    Streitig ist die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung als "übliches Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG für ein Ostergeschenk vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro.

    Der am ... 1965 geborene Kläger ist der Sohn seines am .... 1935 geborenen und am ...2023 verstorbenen Vaters, Herrn ..., den er mit einem Erbanteil von 1/10 beerbte.

    Insgesamt erhielt der Kläger, beginnend ab dem 17. März 2006, von seinem Vater folgende Geldschenkungen:


    DatumBetragSumme pro JahrSumme gesamt
    17.03.200610.000 Euro

    06.07.200620.000 Euro

    07.09.200610.000 Euro

    21.09.200620.000 Euro

    27.11.200630.000 Euro90.000 Euro
    20.10.201050.000 Euro50.000 Euro450.000 Euro
    11.02.201150.000 Euro50.000 Euro
    29.03.2012100.000 Euro100.000 Euro
    25.03.201320.000 Euro

    09.10.201350.000 Euro

    27.12.201320.000 Euro90.000 Euro
    24.04.201420.000 Euro

    01.10.201430.000 Euro

    23.12.201420.000 Euro70.000 Euro
    31.03.201520.000 Euro
    470.000 Euro
    01.04.201515.000 Euro

    23.12.201520.000 Euro55.000 Euro
    24.03.201610.000 Euro

    16.05.201610.000 Euro

    19.09.201620.000 Euro

    01.12.201625.000 Euro

    23.12.201620.000 Euro85.000 Euro
    13.07.201720.000 Euro20.000 Euro610.000 Euro

    Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 folgende Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes:



    JahrSumme der Einkünfte(davon) "Beteiligungseinkünfte" aus der ... GmbH & Co. KG
    20133.627.730 €3.624.261 €
    20142.798.637 €2.795.111 €
    20152.354.020 €2.390.943 €
    20162.532.885 €2.557.762 €
    2017unbekannt3.750.549 €
    2018unbekannt3.321.923 €
    2019unbekannt2.858.773 €
    20202.190.669 €2.185.736 €
    20211.759.376 €1.754.316 €
    20222.599.704 €2.593.820 €

    Zum Nachlass des Vaters des Klägers gehörten im Todeszeitpunkt am ... 2023 Vermögensgegenstände im Wert von 10.825.522 Euro, von denen Schuldpositionen etc. in Höhe von 479.365 Euro abzuziehen waren, sodass sich ein erbschaftsteuerpflichtiges Nettovermögen in Höhe von 10.346.157 Euro ergab.

    Im Zuge seiner Erbschaftsteuererklärung für diesen Erbfall gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfreie Geldschenkungen über insgesamt 150.000 Euro erhalten zu haben, bei denen es um drei Schenkungen zu Ostern über jeweils 20.000 Euro (u.a. die verfahrensgegenständliche Schenkung vom 31. März 2015), eine weitere Schenkung zu Ostern über 10.000 Euro und vier weitere Schenkungen zu Weihnachten über jeweils 20.000 Euro gehandelt habe. Daneben habe der Kläger von seinem Vater in diesem Zeitraum noch sieben weitere, steuerpflichtige Geldschenkungen in Höhe von insgesamt 170.000 Euro erhalten.

    Mit - nicht verfahrensgegenständlichem - Erbschaftsteuerbescheid vom 31. Mai 2024 veranlagte der Beklagte den Kläger zur Erbschaftsteuer, wobei er die verfahrensgegenständliche Schenkung in Höhe von 20.000 Euro vom 31. März 2015 als steuerpflichtige Vorschenkung im Sinne des § 14 ErbStG behandelte. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Vorschenkungen zu Weihnachten und Ostern würden nicht als steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG behandelt, da sie "von der Höhe und Häufigkeit her über das übliche Maß hinausgehen".

    Mit - verfahrensgegenständlichem - Schenkungsteuerbescheid ebenfalls vom 31. Mai 2024 (Ermittlungsnr. ...; daneben ergingen auf den 31. Mai 2024 mehrere nicht verfahrensgegenständliche Schenkungsteuerbescheide für weitere Schenkungen) setzte der Beklagte für die Geldschenkung vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest und behandelte die Zuwendung - insofern ohne weitere Begründung - als steuerpflichtig. Unter Berücksichtigung der seit dem 17. März 2006 geleisteten Vorschenkungen in Höhe von 450.000 Euro im 10-Jahres-Zeitraum ergäben sich steuerpflichtige Schenkungen des Verstorbenen an den Kläger in Höhe von insgesamt 470.000 Euro, von denen der Freibetrag von 400.000 Euro abzuziehen sei. Auf den Differenzbetrag von 70.000 Euro errechne sich Schenkungsteuer in Höhe von 4.900 Euro, wovon die Steuern auf Vorerwerbe in Höhe von 3.500 Euro abzuziehen seien. Dies führe für die Geldschenkung vom 31. März 2015 zur Steuerfestsetzung in Höhe von 1.400 Euro.

    Mit Einspruchsschreiben vom 24. Juni 2024 trug der Kläger vor, die vom Vater des Klägers an den Kläger geleisteten Geldgeschenke seien über Jahre hinweg zu besonderen Anlässen erfolgt und daher als übliche Gelegenheitsgeschenke von der Schenkungsteuer befreit. Sie würden sich noch im Rahmen der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Schenkers halten; es gebe keine konkrete absolute oder relative Wertgrenze.

    Durch Einspruchsentscheidung vom 13. August 2024 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil es sich bei der Schenkung von 20.000 Euro zu Ostern nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handele. Ostern sei kein Fest, das nach der Verkehrsanschauung mit großzügigen Geldgeschenken in Verbindung gebracht werde. Nach der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise handele es sich bei einer derart großen Schenkung nicht mehr um ein übliches Ostergeschenk.

    Mit seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein vorgerichtliches Vorbringen.

    Die Abgrenzung der üblichen Gelegenheitsgeschenke von steuerpflichtigen Zuwendungen erfordere eine individuelle (relative) Betrachtungsweise, die insbesondere auf den Anlass und die Art der Zuwendung, die Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem und die Vermögensverhältnisse des Schenkers abstelle. Maßgebend für die Beurteilung der aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschicht abzuleitenden Üblichkeit sei das Gesamtbild des Einzelfalls. Gegebenenfalls könne sich die Auslegung an den Wertungen des § 16 ErbStG orientieren.

    Aufgrund des ausgeprägten christlichen Glaubens des Vaters des Klägers habe dieser Zuwendungen an den Kläger zu den Feiertagen Weihnachten und Ostern, an denen die Geburt und der Tod / die Auferstehung Jesu gefeiert würden, gewährt. An Geburts- und Namentagen, die für ihn nur eine sehr nachrangige Bedeutung gehabt hätten, seien hingegen keine Geschenke überreicht worden. Dies symbolisiere den besonderen Anlass der beiden Feiertage für den Schenker und gelte auch für die verfahrensgegenständliche Schenkung vom 31. März 2015.

    Der Verstorbene sei sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch davor und danach sehr vermögend gewesen. Er habe 1990 mit einer anderen Person die ... GmbH & Co. KG in X gegründet. Als Gesellschafter seien ihm daraus jährliche Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 2,5 Mio. Euro pro Jahr zugeflossen. Er habe mit dem Betriebsvermögen, das bereits nach überschlägiger Ertragswertberechnung ca. 20 Mio. Euro wert gewesen sei, seinem vorhandenen Barvermögen von ca. 7 Mio. Euro, seinem Goldvermögen im Wert von ca. 1 Mio. Euro sowie sonstigem Vermögen über einen Vermögensbestand von ca. 30 Mio. Euro verfügt. Er habe die Auszahlung des verfahrensgegenständlichen Geldgeschenks in Höhe von 20.000 Euro an den Kläger daher ohne Weiteres bezahlen können.

    Von einer vorweggenommenen Erbfolge könne nicht ausgegangen werden, weil von einer Vermögensübertragung zum Zweck der Vermögensnachfolge nach Auffassung des Klägers erst ab einer Übertragung von ca. 0,5% des Vermögens pro Jahr auszugehen sei. Dieser Wert sei bei Weitem nicht erreicht; vielmehr habe der Verstorbene mit der verfahrensgegenständlichen Schenkung in Höhe von 20.000 Euro lediglich ca. 0,07 % seines Vermögens an seinen Sohn - den Kläger - übertragen. Betrachte man eine Übertragung in entsprechender prozentualer Größenordnung bei einem gedachten Haushalt mit Median-Vermögen, das durchschnittlich ca. 103.000 Euro betrage, so lasse sich ein entsprechender Vermögensbruchteil von 0,07 % auf lediglich ca. 72 Euro beziffern. Bei einer Schenkung im Wert von 72 Euro würde jedoch niemand auf die Idee kommen, dass es sich dabei nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handele.

    Der Kläger beantragt,

    den Schenkungsteuerbescheid vom 31. Mai 2024 (Ermittlungsnr. ...) und die Einspruchsentscheidung vom 13. August 2024 aufzuheben,

    hilfsweise: die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorgerichtliches Vorbringen. Zwar gebe es zur Bestimmung der Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken keine absoluten Grenzen, sondern es gelte eine relative Betrachtungsweise: Maßgeblich für die Bewertung der Üblichkeit sei, was bei Gelegenheiten der in Betracht kommenden Art in den Kreisen der Beteiligten, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Vermögensverhältnisse, hingegeben werde. Allerdings könne auch bei großem oder größtem Wohlstand die Üblichkeitsgrenze nicht unbegrenzt nach oben geschoben werden.

    Während bei "personalisierten" luxuriösen Geschenken (also z.B. einer teuren Uhr mit Namensgravur oder ähnlichen auf die Person des Beschenkten zugeschnittenen Geschenken) in gehobenen Gesellschaftskreisen die Maßstäbe in Bezug auf Wertobergrenzen großzügiger angelegt werden könnten, sei das Merkmal der "Üblichkeit" bei höheren Geldbeträgen hingegen nicht mehr erfüllt.

    Zudem stünden das "Herausstechen" des Anlasses und die Höhe der Geldzuwendung in einem Wechselwirkungsverhältnis: Je mehr eine Gelegenheit heraussteche und z.B. ein besonderes einmaliges Ereignis (z.B. Volljährigkeit, Abitur, bestandenes Examen oder Hochzeit) oder ein wiederkehrendes, aber personenbezogenes Ereignis (z.B. insbesondere "runde" Geburtstage oder "runde" Hochzeitstage) darstelle, desto höher könnten die Geldgeschenke sein, die zu dieser Gelegenheit noch als üblich angesehen werden könnten. Je weniger ein Ereignis jedoch heraussteche und je weniger personenbezogen es sei, wie dies insbesondere für Ostern oder Weihnachten zutreffe, desto geringer seien die Geldbeträge, die noch als übliche Gelegenheitsgeschenke anerkannt werden könnten.

    An Ostern würden, sofern überhaupt mehr als bloße Aufmerksamkeiten geschenkt werde, üblicherweise nur Geldbeträge im höchstens dreistelligen Bereich geschenkt. Alles andere würde den Rahmen dieses Festes "sprengen" und wäre der Bedeutung von Ostern nicht mehr angemessen.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Schenkungsteuerbescheid und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    I.

    Der Beklagte hat die verfahrensgegenständliche Geldschenkung an den Kläger vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro, die in zeitlicher Nähe zum Osterfest 2015 (Ostersonntag war der 5. April 2015) erfolgte, zu Recht nicht der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG unterworfen, sondern als steuerpflichtige Zuwendung behandelt.

    1.

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bleiben "die üblichen Gelegenheitsgeschenke" erbschaftbzw. schenkungsteuerfrei.

    a)

    Der Normwortlaut der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG umfasst zwei Tatbestandsmerkmale: Steuerfrei kann nur ein - von anderen freigebigen Zuwendungen zu unterscheidendes - "Gelegenheitsgeschenk" sein, das seinerseits noch "üblich" sein muss.

    Eine absolute, betragsmäßige Obergrenze für die möglichen Gelegenheiten und die Üblichkeit der hierbei gewährten Gelegenheitsgeschenke formuliert der Gesetzeswortlaut nicht. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen handelt es sich vielmehr um unbestimmte Rechtsbegriffe (Bowitz, BB 2021, 279 (279); Baldauf, ErbR 2022, 569 (569); Gluth, ErbStB 2024, 264 (265)), die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen und durch Auslegung zu konkretisieren sind.

    b)

    Wenngleich in der Literatur bisweilen formuliert wird, dass sich die Vorschrift an die Regelung des § 534 BGB für sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen anlehne oder darin ihren Ursprung habe (vgl. etwa Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)), zeigt die Gesetzeshistorie, dass der in § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG benutzte Rechtsbegriff der "üblichen Gelegenheitsgeschenke" enger als § 534 BGB auszulegen ist (a.A. Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, § 13 ErbStG Rn. 66).

    aa)

    Im ersten reichsweit vereinheitlichten ErbStG 1906 (RGBl. 1906 Nr. 31, S. 654) war noch keine Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke enthalten. Vielmehr sah § 56 Abs. 2 ErbStG 1906 noch eine Steuerbefreiung vor wie folgt:

    "Eine Befreiung von der Steuer tritt außer in den Fällen des § 11, des § 12 Abs. 3 und des § 13 bei Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbildung oder bei dem schenkungsweise erfolgten Erlasse von Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind, sowie dann ein, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine Befreiung tritt ferner ein bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 3.000 Mark an Personen der im § 10 I bis III bezeichneten Art, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind." (Hervorhebung durch das Gericht)

    In der Gesetzesbegründung zu der im Entwurf noch als § 61 Abs. 2 ErbStG-E 1906 geführten Vorschrift führte der Gesetzgeber aus, die "Befreiung der Schenkungen an einzelne bedürftige Personen zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbildung" (§ 61 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ErbStG-E 1906) empfehle sich schon aus der Erwägung, dass sich der Schenker in diesen Fällen häufig scheuen werde, mit seiner Wohltätigkeit - und wäre es auch nur der Behörde gegenüber - an die Öffentlichkeit zu treten, und daher häufig die Entrichtung der Steuer unterbleiben werde, ohne dass eine Benachteiligung des Fiskus in der Absicht gelegen habe. Zu den im § 61 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ErbStG-E 1906 "weiter befreiten Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (vgl. auch § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)", seien "insbesondere auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke" zu zählen (Begründung zum Erbschaftsteuergesetz 1906, RT-Drs. 1905/06, Nr. 10 Anlage 5, 1905/06, S. 1046 (1061)).

    Damit lehnte sich der Steuergesetzgeber an die Regelung der sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen an, die nach § 534 BGB in der zum 1. Januar 1900 (RGBl. 1896, S. 195, Nr. 21) geltenden Fassung - die abgesehen von einer leichten sprachlichen Anpassung noch dem heutigen Normwortlaut des § 534 BGB entspricht - folgenden Wortlaut hatte:

    "Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe."

    bb)

    Durch § 42 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1919 (Gesetz Nr. 7039, RGBl. 1919 Nr. 173, S. 1543 (1558)) wurde erstmals der Begriff der "üblichen Gelegenheitsgeschenke" in das System der Steuerbefreiungsvorschriften des ErbStG eingeführt. Danach waren steuerfrei:

    "Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten gewährt werden, sowie die üblichen Gelegenheitsgeschenke". (Hervorhebung durch das Gericht)

    Zur Begründung der - im ursprünglichen Entwurf noch als § 39 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG-E 1919 nummerierten - Vorschrift führte der Gesetzgeber (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 335 (1920), Nr. 367, S. 43) aus, dass die Befreiung für Zuwendungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen werde, nicht aus dem (vormaligen) Erbschaftsteuergesetz übernommen worden sei, da sie sich als zu weitgehend erwiesen habe. Im Anschluss an § 4 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916, in dem der Begriff ebenfalls verwendet wurde, sei eine engere Fassung zu wählen gewesen. In der Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Verhandlungen des Reichstags 1914/1918, Band 317 - Anlagen zu den Stenographischen Berichten (1918), Vorgang Nr. 223, S. 19) hatte der Gesetzgeber ausgeführt, dass nur solche Zuwendungen nicht unter den § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kriegssteuergesetzes fallen sollten, die wegen ihrer Höhe nicht mehr als laufende Ausgaben des Zuwendenden angesehen werden könnten.

    cc)

    Nach § 22 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1922 (RGBl. 1922 Nr. 53, S. 610 (616)) waren steuerfrei:

    "Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebs, sowie die üblichen Gelegenheitsgeschenke".

    Die Gesetzesfassung entsprach der in den Entwurfsfassungen (Verhandlungen des Reichstags 1920/1924, Band 374, S. 4903 ff., 4908 ff., 5723 ff., 5285 ff., 5290 ff., 5307 ff., 5335 ff. und 5383 ff.) als § 33 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG diskutierten Gesetzesfassung. Die Neu-Nummerierung als § 22 ErbStG 1922 durfte nach Art. 3 des Änderungsgesetzes durch den Reichsminister der Finanzen vorgenommen werden und resultierte aus verschiedenen gestrichenen Einzelvorschriften.

    Eine eigene Begründung oder Konkretisierung enthielten die Gesetzesmaterialien zur Verschiebung der Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke aus § 42 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1919 zu § 22 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1922 nicht.

    dd)

    Durch Art. III § 1 Nr. 8 der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 1923 I Nr. 130, S. 1215) wurde die zuvor in § 22 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1922 zusammengefasste Regelung lediglich unter leichter redaktioneller Änderung in den § 21 des ErbStG 1923 verschoben und in verschiedene Nummern aufgeteilt. Die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke befand sich nunmehr in § 21 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1923:

    "Steuerfrei bleiben (...)

    15. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebs;

    16. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;"

    In den Gesetzesmaterialien finden sich keine inhaltlichen Ausführungen zur Verschiebung oder Auslegung der Vorschrift.

    ee)

    Durch Art. II des Gesetzes über Vermögen- und Erbschaftsteuer vom 10. August 1925 (RGBl. I 1925, S. 233 ff.) wurde die Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1923 ohne inhaltliche Änderung verschoben und nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1925 normiert.

    In den Gesetzesmaterialien (Verhandlungen des Reichstags 1924/1928, Band 17, Nr. 798) finden sich keine inhaltlichen Ausführungen zur Verschiebung oder Auslegung der Vorschrift.

    Der Reichsfinanzhof entschied zu § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1925, dass man von einem üblichen Gelegenheitsgeschenk im Sinne dieser Vorschrift nur sprechen könne, wenn es seiner Art und Höhe nach nicht über den Rahmen des üblichen hinausgehe. Maßgeblich sei die "allgemeine Sitte"; es sei nicht mehr üblich als das, was "vom Standpunkt des allgemeinen Volksempfindens aus auch bei günstiger Vermögenslage der Beteiligten und ohne Rücksicht auf den Anlaß schlechthin als übermäßig empfunden" werde (RFH, Urteil vom 10. Oktober 1930 - I e A 22/30 -, RStBl. II 1930, 765). Was unter "üblich" zu verstehen sei, entscheide sich dabei "nicht so sehr nach der Leistungsfähigkeit des Gebers, als vielmehr nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (...). Neben den früher üblich gewesenen Sachgeschenken (Ehrengeschenken) werden (...) vereinzelte Geldgeschenke in mäßiger Höhe unbedenklich zu solchen üblichen Gaben gerechnet werden können, die dazu bestimmt sind, ein ,Ehrengeschenk' zu ersetzen. Sobald aber die Gabe eine Höhe annimmt, die in diesem allgemeinen Sinne als unüblich bezeichnet werden mu[ss], tritt der im Gelegenheitsgeschenk vorherrschende Gedanke einer Aufmerksamkeit, einer Ehre, die einem einzelnen oder einer bestimmten Gruppe von Menschen gewährt werden soll, ihm eine besondere Freude machen soll, zurück." (RFH, Urteil vom 3. Juni 1931 - VI A 60/31 -, RStBl. II 1931, 641).

    ff)

    Durch das Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 24. März 1959 (BGBl. I 1959, S. 157; zur vollständige Gesetzesfassung des ErbStG vom 1. April 1959, BGBl. I 1959, S. 187) wurde die zuvor in § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1925 enthaltene Steuerbefreiung zu § 18 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1959 verschoben.

    Für die numerische Verschiebung findet sich im Änderungsgesetz kein expliziter Hinweis. Sie dürfte jedoch auf eine durch § 37a Abs. 3 ErbStG 1959 eingeräumte Befugnis für den Bundesminister der Finanzen, im Rahmen einer Neuveröffentlichung eine Umnummerierung vornehmen zu dürfen, zurückzuführen sein, wie die Abweichungen in der Nummerierung zwischen der durch Änderungsgesetz als § 18 Abs. 1 Nr. Nr. 10a und Nr. 10b ErbStG 1959 eingefügten Vorschriften und der durch Verkündung der Neufassung als § 18 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 ErbStG 1959 bezifferten Regelungen nahelegen.

    gg)

    Durch Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I 1974, S. 933) wurde die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke von § 18 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1959 zu § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1974 - den heutigen Regelungsstandort - überführt.

    In der Gesetzesbegründung war lediglich angeführt, dass die Vorschrift des § 13 ErbStG-E weitgehend der des § 18 ErbStG 1959 entspreche, soweit dies nicht für einzelne Nummern anders ausgeführt sei (BT-Drucksache 7/78, S. 17 und 45, wonach die Begründung der BT- Drucksache VI/3418, S. 67 zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes vom 1. März 1972 fortgelten sollte). Für die - zunächst noch als § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG-E 1974 vorgesehene - Regelung zur Steuerfreiheit von Gelegenheitsgeschenken (BT-Drucksache 7/78, S. 16; BT-Drucksache 7/1329, S. 16) führte der Entwurf aus, dass die Regelung der zuvor geltenden Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG entspreche (BT- Drucksache VI/3418, S. 68).

    Für die numerische Verschiebung von § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG-E 1974 zu § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1974 - der für dem Streitfall maßgeblichen Gesetzesfassung - findet sich im Änderungsgesetz kein expliziter Hinweis. Sie dürfte jedoch auf eine durch § 36 Abs. 2 ErbStG 1974 eingeräumte Befugnis für den Bundesminister der Finanzen, im Rahmen einer Neuveröffentlichung eine Umnummerierung vornehmen zu dürfen, zurückzuführen sein.

    c)

    Wenn der in § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG benutzte Begriff der "üblichen Gelegenheitsgeschenke" somit aufgrund der vorstehenden historischen Auslegung enger zu verstehen ist als der in § 534 BGB benutzte Begriff der "Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird", so bedeutet dies bei systematischer Auslegung, dass es sich auch bei üblichen Gelegenheitsgeschenken im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG um Schenkungen im Sinne des § 534 BGB handeln muss, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (a.A. Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 137: "unmittelbare Anbindung an die zivilrechtlichen Tatbestände der §§ 534, 2330 BGB nicht mehr gegeben"; Geck, in: Muscheler/Zimmermann, Zivilrecht und Steuerrecht, Erwerb von Todes wegen und Schenkung, FS für Jens Peter Meincke zum 80. Geburtstag, 2015, 117 (119)):

    Es muss sich also auch bei einem von § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfassten "üblichen Gelegenheitsgeschenk" um eine Schenkung handeln, der sich der Schenker der Zuwendung gesellschaftlich nicht entziehen kann, weil sie einer als selbstverständlich betrachteten Gepflogenheit entspricht und dadurch quasi unvermeidbar ist (Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)).

    Für die Einordnung als "übliches Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG müssen dann jedoch zusätzliche Tatbestandselemente, die die Gruppe der Pflicht- und Anstandsschenkungen zusätzlich einengen, zu denen des § 534 BGB hinzutreten.

    Die derart gebotene enge Auslegung kann nach Auffassung des Gerichts weniger über das Tatbestandsmerkmal "Gelegenheitsgeschenke" als vielmehr dadurch erfolgen, dass das Tatbestandsmerkmal der "Üblichkeit" eng ausgelegt wird, denn auch die Pflicht- und Anstandsschenkungen im Sinne des § 534 BGB erfolgen in aller Regel nicht anlasslos, sondern sind mit einer besonderen Gelegenheit für die Zuwendung verbunden.

    d)

    Bei systematischer Auslegung knüpft § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG mit dem Tatbestandsmerkmal "Gelegenheitsgeschenke" an die Regelung des § 534 BGB und damit an das allgemeine Rechtsempfinden an, dass Geschenke, die zu einem besonderen Anlass erfolgen und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten zu einem solchen Anlass entsprechen, nicht steuerpflichtig sein können (von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (516 f.)). Ihre Zuwendung gilt oft als selbstverständlich und ist für die Betroffenen häufig unvermeidbar, so dass eine Besteuerung nicht gerechtfertigt erscheint (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 165).

    Ein derartiges "Gelegenheitsgeschenk" stellt eine anlassbezogene Aufmerksamkeit dar, die keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Freigebigkeit in sich trägt und bei der nicht die Bereicherung des Beschenkten in dem Mittelpunkt steht. Vielmehr handelt es sich um eine Zuwendung, mit der man als Schenker dem Beschenkten - einem konkreten Anlass folgend - einfach etwas Gutes zuteilwerden lassen möchte, das üblicherweise zu der entsprechenden Gelegenheit überreicht wird und Ausdruck einer besonderen verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ist (Bowitz, BB 2021, 279 (279 f.)).

    Davon abzugrenzen sind Schenkungen, bei denen es erkennbar darum geht, dass der Schenker andere Ziele verfolgt - insbesondere das Ziel, eine deutliche Vermögensumschichtung zu Lebzeiten zwischen Schenker und Beschenktem vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die einer vorweggenommenen Erbfolge gleichkommen (Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, ErbStG § 13 Rn. 65 f.; Schlünder/Geißler, FamRZ 2005, 73 (82); Bowitz, BB 2021, 279 (280); Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)). Dadurch sollen insbesondere Gegenstände wie Grundstücke oder Betriebsvermögen, deren Übertragung regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, aus dem Anwendungsbereich der Begünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ausgeschlossen sein (Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (70)).

    Als entsprechende Anlässe werden in der Literatur beispielsweise ein bestimmter Geburtstag (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, ErbStG § 13 Rn. 165), die Volljährigkeit (von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518); Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (70)), das Abitur oder andere Schulabschlüsse (Hage/Hoffmann/Sinne, Stbg 2021, 165), das Bestehen der Führerscheinprüfung oder anderer Prüfungen (Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (70)), eine Hochzeit oder Weihnachten (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 168; von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (516 f.)), aber auch Neujahr, Ostern, Namenstage, Konfirmation bzw. Firmung, Verlobungen, Taufen und ähnliche Anlässe genannt (Migsch, AcP 173 (1973), 46 (47)).

    e)

    Steuerfrei sind Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jedoch nur dann, wenn sie "üblich" sind.

    aa)

    Durch das Merkmal der Üblichkeit unterscheidet sich die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von den Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 (Befreiung von einer Schuld aus angemessenem Unterhalt), Nr. 9 (angemessenes Entgelt für unentgeltliche oder unzureichend entgoltene Pflege oder Unterhalt) oder Nr. 12 (Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts), die jeweils eine Angemessenheitsprüfung der Zuwendung verlangen, wobei sich die Angemessenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 12 ErbStG nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten richtet (§ 13 Abs. 2 ErbStG). In Abgrenzung hiervon orientiert sich die Auslegung des Begriffs der "Üblichkeit" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG maßgeblich an den im jeweiligen Einzelfall betroffenen gesellschaftlichen Normen und Konventionen (Knittel, ErbStB 2021, 15 (20 f.); a.A. für Angemessenheitsprüfung auch bei § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG: Hartmann, FR 2000, 1014 (1027)).

    Dies erscheint sachgerecht, da Art und Umfang eines Geschenks, auf das sich die gesellschaftliche Erwartungshaltung richtet und das deshalb die Voraussetzungen des § 534 BGB erfüllt, von den Lebensumständen des Schenkers abhängen (Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)).

    bb)

    Weit überwiegend wird vertreten, dass zur Bestimmung der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks eine relative Betrachtungsweise im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung anzuwenden ist. Entscheidend ist dabei nicht der reine Geldwert der Zuwendung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 165; Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138) von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518 f.); Bowitz, BB 2021, 279 (280)).

    Dies betrifft folgende Umstände des Einzelfalls:

    die Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 168; Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Lieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138; Burandt/Rojahn/Milatz/Christopeit, 4. Auflage 2022, § 13 ErbStG Rn. 24; Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Auflage 2024, § 13 ErbStG Rn. 77; Knittel, ErbStB 2021, 15 (21); Bowitz, BB 2021, 279 (279)), d.h. je enger diese Beziehung ist, desto eher wird man ein wertvolles Geschenk noch als üblich akzeptieren können (Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)),

    die Art der Zuwendung (Bowitz, BB 2021, 279 (279); Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)),

    der Anlass der Zuwendung (Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (70); Bowitz, BB 2021, 279 (279); Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)),

    das Herausstechen des Anlasses (z.B. sei eine Hochzeit eher ein besonderer Anlass als das Weihnachtsfest: Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 168) bzw. den Wichtigkeitsgrad eines konkreten Anlasses (Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138),

    die Wiederholbarkeit des Geschenkes von demselben Schenker (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 168; Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Auflage 2024, § 13 ErbStG Rn. 77; Knittel, ErbStB 2021, 15 (21)),

    die Vermögensverhältnisse bzw. die Leistungsfähigkeit des Schenkers (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 168; Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Auflage 2024, § 13 ErbStG Rn. 77; Jochum in: ErbStG eKommentar Stand Oktober 2025, § 13 ErbStG Rn. 132; Knittel, ErbStB 2021, 15 (21); Bowitz, BB 2021, 279 (279); Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)) bzw. auch die Vermögensverhältnisse des Beschenkten (Burandt/Rojahn/Milatz/Christopeit, 4. Auflage 2022, § 13 ErbStG Rn. 24),

    die Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten, zu denen der Schenker und der Beschenkte gehören (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 K 3480/03 -, EFG 2005, 1146; Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138; Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Auflage 2024, § 13 ErbStG Rn. 77; Jochum in: ErbStG eKommentar Stand Oktober 2025, § 13 ErbStG Rn. 132; von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518); Knittel, ErbStB 2021, 15 (21)) und

    der Wert der Zuwendung (Bowitz, BB 2021, 279 (279)), der als wichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung herangezogen wird für die Frage, ob mit dem Geschenk einer als selbstverständlich betrachteten gesellschaftlichen Verpflichtung entsprochen werden soll oder ob andere Beweggründe wie eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten vorliegen (Baldauf, ErbR 2022, 569 (575)), bzw. das Verhältnis von Leistungsfähigkeit des Schenkers und dem Geldwert der Zuwendung (von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518)).

    cc)

    Die Einzelheiten der hiernach gebotenen Einzelfallbetrachtung der Üblichkeit sind jedoch umstritten. Dies betrifft zum einen die Frage, nach welchem Maßstab die Üblichkeit bemessen werden soll.

    Teils wird vertreten, die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks bestimme sich nach dem gesellschaftlichen Umfeld, in dem sich der Schenker bzw. der Beschenkte aufhalten (Knittel, ErbStB 2021, 15 (20 f.)), bzw. nach den Vermögensverhältnissen der jeweiligen Bevölkerungsschichten, denen der Schenker zugehörig sei bzw. die eine vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie der Schenker aufweisen (Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Auflage 2024, § 13 ErbStG Rn. 77; Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138; Jochum in: ErbStG eKommentar Stand Oktober 2025, § 13 ErbStG Rn. 132; Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, § 13 ErbStG Rn. 65; Bowitz, BB 2021, 279 (280 f.); Baldauf, ErbR 2022, 569 (574)).

    Eine allgemeine Grenze des relativen Umfangs des Wertes von Geschenken lasse sich nicht ableiten (Burandt/Rojahn/Milatz/Christopeit, 4. Auflage 2022, § 13 ErbStG Rn. 24). Folglich könne auch ein Gelegenheitsgeschenk von hohem Wert noch als "üblich" angesehen werden, wenn es die Vermögenssubstanz des Schenkers nicht oder nur unwesentlich schmälere und der Schenker das Gelegenheitsgeschenk ohne jede Einschränkung seiner Lebensführung aus seinen laufenden Einkünften bezahlen könne (Bowitz, BB 2021, 279 (281)).

    Es erscheine nicht folgerichtig, die Üblichkeit von Geschenken einerseits nach den individuellen Verhältnissen zu beurteilen, bei Geschenken mit hohem Wert von besonders wohlhabenden Schenkern andererseits aber auf die Ansichten überwiegender Bevölkerungskreise abzustellen, zu denen diese Schenker gerade nicht gehören (Baldauf, ErbR 2022, 569 (574)). Zudem könne eine betragsmäßige Begrenzung entsprechender Geschenke gegen die gesellschaftlichen Gepflogenheiten gerade in wohlhabenden Gesellschaftskreisen verstoßen (von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518 f.)). Insbesondere eine Bemessung anhand einer festen Relation zwischen dem Wert des übertragenen Vermögens zu dem vorhandenen Gesamtvermögen - etwa im Sinne einer Grenze von 0,5 % bis 1 % des Gesamtvermögens (dazu Knittel, ErbStB 2021, 15 (21) - sei abzulehnen (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, ErbStG § 13 Rn. 169; von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (519); Jochum in: ErbStG eKommentar Stand Oktober 2025, § 13 ErbStG 1974, Rn. 132).

    Danach sei z.B. in einer Adels- oder wohlhabenden Millionärsfamilie die Zuwendung eines PKW im Wert von 30.000 € zum 18. Geburtstag eines Kindes als üblich, in einer durchschnittlichen Familie mit einem Einkommen von ca. 4.400 € brutto monatlich hingegen als nicht mehr als üblich anzusehen (von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518)).

    Als vermittelnde Position wird vertreten, dass zwar grundsätzlich auf die Vermögensverhältnisse der an der Schenkung Beteiligten abzustellen sei, dass aber jedenfalls bei der Bestimmung einer Obergrenze die allgemeine Verkehrsanschauung (RFH, Urteil vom 24. Juni 1929 - V e A 858/28 -, RFHE 25, 213; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 K 3480/03 -, EFG 2005, 1146; Jochum in: ErbStG eKommentar Stand Oktober 2025, § 13 ErbStG Rn. 132; Schlünder/Geißler, FamRZ 2005, 73 (82)) bzw. die allgemeine Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken unabhängig von Anlass- und Vermögensverhältnissen maßgeblich sei (Finanzgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, 1154; Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 169; Knittel, ErbStB 2021, 15 (21); ähnlich von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (519)): Obergrenze in Form einer Sättigungsgrenze).

    In Abgrenzung davon soll die Üblichkeit nicht nach der jeweiligen Bevölkerungsschicht des Schenkers bzw. Beschenkten, sondern nach einem objektiven bzw. objektivierbaren Maßstab danach bestimmt werden, ob entsprechende Geschenke nach Anlass, Art und Wert "in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung" (Klose in: Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 62. Ergänzungslieferung Stand September 2023, Rn. 736), "in weiten Kreisen der Bevölkerung" verbreitet seien (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 168; Halaczinsky in: Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 12. Auflage 2022, Rn. 473; Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (69)) bzw. ob die Üblichkeit der "Verkehrsauffassung", der "allgemeinen Anschauung in der Bevölkerung", der "allgemeinen Verkehrsanschauung" bzw. den Anschauungen "weiter Bevölkerungskreise" entspreche (Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, § 13 ErbStG Rn. 65; Kobor in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rn. 77; Hage/Hoffmann/Sinne, Stbg 2021, 165; ähnlich auch: Gluth, ErbStB 2024, 264 (265)).

    Weiter umstritten ist, ob sich den Regelungen oder zumindest den Wertungen des ErbStG betragsmäßige Obergrenzen für die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks entnehmen lassen:

    In der Literatur wird weit überwiegend vertreten, dass es für entsprechende Wertobergrenzen keine gesetzliche Grundlage gebe, da § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG - anders als beispielsweise § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 ErbStG - keine festen Beträge formuliere. An der Höhe dieser Freibeträge dürfte sich die Rechtsanwendung deshalb nicht orientieren (Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, ErbStG § 13 Rn. 168; Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138; Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Auflage 2024, § 13 ErbStG Rn. 78; Jochum in: ErbStG eKommentar Stand Oktober 2025, § 13 ErbStG Rn. 132; von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (518 f.); Bowitz, BB 2021, 279 (280 f.); Baldauf, ErbR 2022, 569 (575)).

    Teils wird vertreten, aus der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG könne sogar im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Schenkung in Höhe der dort genannten Beträge - die etwa für die Schenkung von Hausrat an Personen der Steuerklasse I die Wertgrenze steuerfrei belassener Schenkungen auf 41.000 Euro bestimmt - jedenfalls nicht nur deshalb nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk charakterisiert werden könne, weil ihr Wert in der Größenordnung dieses Betrags liege (Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Ergänzungslieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 138; Knittel, ErbStB 2021, 15 (21)).

    Im Gegensatz hierzu wird § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach teilweise vertretener Auffassung als Maß für die Begrenzung der Üblichkeit angesehen mit dem Ziel der Ableitung einer absoluten Höchstgrenze, um abschließende Rechtssicherheit zu schaffen und dem Grundsatz der Gleichmäßigen Besteuerung zu genügen. Die Höchstgrenzen könnten sich bspw. an denen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG orientieren (Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (72); gegen die relative Betrachtungsweise auch Hartmann in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG, 139. Lieferung, 10/2017, § 13 ErbStG Rn. 129).

    Für die Ableitung einer Obergrenze werden teilweise auch die Steuerbefreiungen für Leistungen zu einem angemessenen Unterhalt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 ErbStG fruchtbar gemacht. Denn selbst von einer unterhaltsverpflichteten Person könne anlässlich einer bestimmten Gelegenheit keine höhere Zuwendung moralisch erwartet werden als diejenige, zu der sie eine rechtliche Verpflichtung zur Zuwendung habe (Geck, in: Muscheler/Zimmermann, Zivilrecht und Steuerrecht, Erwerb von Todes wegen und Schenkung, FS für Jens Peter Meincke zum 80. Geburtstag, 2015, 117 (125); ähnlich mit Orientierung an § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG auch: Hartmann, FR 2000, 1014 (1027)).).

    Schließlich wird teilweise argumentiert, dass selbst in vermögenden gesellschaftlichen Kreisen übliche Geschenke nur unterhalb der Freibetragsgrenzen des § 16 ErbStG (Knittel, ErbStB 2021, 15 (21)), wie sie zwischen fremden Dritten nach § 16 Abs. 2 ErbStG bestünden, anzunehmen seien (Geck, in: Muscheler/Zimmermann, Zivilrecht und Steuerrecht, Erwerb von Todes wegen und Schenkung, FS für Jens Peter Meincke zum 80. Geburtstag, 2015, 117 (125)).

    Die Frage der strengen Anwendung einer relativen Betrachtungsweise ohne jegliche Obergrenze wirft die weitere Frage der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf, da ein Geschenk, das in begüterten Kreisen noch als üblich gelten würde, bei Zuwendung in jenen Kreisen steuerfrei bleiben würde, während das gleiche Geschenk steuerpflichtig wäre, wenn es von einem Schenker stammt, in dessen Kreisen Geschenke solchen Werts nicht üblich sind. Dadurch könnten wohlhabende Gesellschaftskreise absolut größere Werte unbesteuert zuwenden (Curdt in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 103. Lieferung Stand März 2025, § 13 ErbStG Rn. 140; Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, ErbStG § 13 Rn. 65; Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (70 ff.)). Diese Differenzierung wird in der Literatur jedoch überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen eben unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden (von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (519)); Knittel, ErbStB 2021, 15 (21); Baldauf, ErbR 2022, 569 (573)).

    f)

    Das Gericht lehnt eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, wonach die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks am Maßstab der Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. der Vermögensverhältnisse des Schenkers bzw. des Beschenkten zu bestimmen sei mit der Folge, dass (nur) bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke noch steuerfrei sein könnten, aufgrund einer historischen, systematischen und teleologischen Norminterpretation ab.

    Vielmehr hat sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren.

    aa)

    So zeigen die Wertungen des ErbStG, die in den §§ 15, und 16 ErbStG an typisierte Näheverhältnisse und betragsmäßig eindeutig bestimmte Freibeträge anknüpfen, dass der Gesetzgeber die Steuerbelastung unentgeltlicher Vermögensübertragungen nicht nach den Vermögensverhältnissen der an einer Erbschaft / Schenkung beteiligten Bevölkerungskreise, sondern ungeachtet der relativen Bedeutung des übertragenen Vermögens für den Schenker oder den Beschenkten allein nach einem allgemeinen Wertmaßstab bemessen wollte.

    Soweit der Wert des übertragenen Vermögens in § 19 ErbStG die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes beeinflusst, stellt das Gesetz dabei überdies nicht auf das beim Erblasser oder Schenker vorhandene, sondern nur auf das an den Erwerber übertragene Vermögen ab. Hierbei wirkt sich der Umfang des übertragenen Vermögens - von dem auf das vorherige Vorhandensein in der Sphäre des Erblassers bzw. Schenkers geschlossen werden kann - zudem nicht als steuermindernder, sondern im Gegenteil als steuererhöhender Umstand aus.

    Dass sich der Gesetzgeber nur für die Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG - einer aus den vorgenannten Rechtsgründen eng auszulegenden Ausnahmevorschrift - von diesen Maßstäben grundlegend lösen wollte, ist für das Gericht nicht erkennbar.

    bb)

    Das Gericht sieht eine enge Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG auch zur Sicherung einer gleichheitsgerechten Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG - und zwar sowohl im Wege der normativen Auslegung als auch im tatsächlichen Gesetzesvollzug - als geboten an. Anderenfalls könnte das abgestimmte System aus Steuerklassen und absolut gesetzten Freibeträgen letztlich ("nur") durch besonders vermögende Personen grundlegend unterlaufen und - wie gerade der Streitfall zeigt - ein unversteuerter Vermögenstransfer in der Größenordnung der Freibeträge oder sogar in einem darüber hinausgehenden Umfang erreicht werden.

    Zum einen würde eine auf die betreffenden Bevölkerungskreise abstellende relative Betrachtung der Üblichkeit es den Beteiligten erlauben, die jeweilige Zuwendung in Ansehung der besonderen Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst nach Anlass, Art und/oder Wert des Geschenks als üblich und damit als steuerfrei zu qualifizieren (Hartmann in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG, 139. Lieferung, 10/2017, § 13 ErbStG Rn. 129).

    Zum anderen zeigen die Wertungen des ErbStG, die in den §§ 15, 16 und 19 ErbStG allein an typisierten Näheverhältnisse und absolute Freibetragsgrenzen anknüpfen und sich nicht an den Vermögensverhältnissen der an der Erbschaft / Schenkung beteiligten Bevölkerungskreise orientieren, dass der zunehmende Umfang des an den Erwerber übertragenen Vermögens jedenfalls kein steuermindernder, sondern im Gegenteil ein steuererhöhender Wertmaßstab ist. Diese Wertung würde bei einem auf die betroffenen Bevölkerungskreise abstellenden Wertmaßstab grundlegend unterlaufen.

    Zum anderen erscheint das Abstellen auf relative, an den Vermögensverhältnissen der betroffenen Bevölkerungskreise orientierte Höchstgrenzen der Üblichkeit unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sowohl hinsichtlich des Deklarations- als auch des Verifikationsaufwands als aufwändig und im Lichte eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs als problematisch, da folglich bei jeder über Kleinstbeträge hinausgehenden Zuwendung eines vermeintlich üblichen Gelegenheitsgeschenks das gesamte Vermögen des Schenkers zu bewerten wäre, um eine vorweggenommene Erbfolge auszuschließen (Stoklassa/Feldner, ErbStB 2014, 69 (71)): Bereits der Beschenkte wird über diese Informationen im Regelfall bereits nicht verfügen und entsprechende Nachfragen beim Schenker werden in der Regel ihrerseits gegen grundlegende Regelungen der Höflichkeit verstoßen - die jedoch gerade der Regelungsanlass für die Einführung des § 534 BGB und des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG waren und sind. Spätestens aber die Verifikation entsprechender Angaben der Steuerpflichtigen - und diese wäre gleichheitsrechtlich zu fordern - würde die Finanzverwaltung und/oder die Finanzgerichtsbarkeit vor letztlich unüberwindbare Hindernisse stellen. Denn mit der Frage, inwiefern sich der Schenker zu einer Schenkung in entsprechender Höhe verpflichtet gefühlt hatte, wäre zum einen ein Nachweis über eine innere Tatsache zu führen, die ihrerseits bereits nach allgemeinen Grundsätzen erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Zum anderen könnte der betreffende "Bevölkerungskreis" so individuell durch den Steuerpflichtigen bestimmt werden, dass sich keine nennenswerte Vergleichsgruppe mehr ergäbe. Überdies bestünden für die Ermittlung der tatsächlichen Üblichkeit von Schenkungen bei dem betreffenden "Bevölkerungskreis" - nicht zuletzt wegen des Steuergeheimnisses nach § 30 AO - keine konkreten Ermittlungsansätze, sodass für entsprechende Erklärungen der Steuerpflichtigen letztlich keinerlei effektive Verifikationsmöglichkeiten bestünden.

    g)

    Den Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG erkennt das Gericht neben der durch die Steuerbefreiung erreichbaren Verwaltungsvereinfachung (so auch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz u.a., Koordinierte Ländererlasse vom 22. Juni 2017 - S 3715 A-16-036-448, BStBl I 2017, S. 902; Kobor in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rn. 77) auch darin, dass der Schenker und der Beschenkte für freigebige Zuwendungen, bei denen es gerade nicht zentral um die materielle Bereicherung des Beschenkten geht, von der Notwendigkeit und - weil unter die Vorschrift nur jene Geschenke fallen, zu denen eine Art moralische Verpflichtung des Schenkers im Sinne des § 534 BGB bestand - ggf. auch von der Peinlichkeit entbunden werden, anlässlich eines derartigen "Gelegenheitsgeschenks" detaillierte Informationen über den Preis/Wert des Geschenks und erst Recht über die wechselseitigen Vermögensverhältnisse austauschen bzw. beweisfest erheben zu müssen.

    Dieser Zweck ist nur erreichbar, wenn § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG lediglich solche Zuwendungen erfasst, bei denen es hinsichtlich der Bereicherung des Beschenkten keinen Unterschied in der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Belastung macht, ob er die Zuwendung vom Schenker als übliches Gelegenheitsgeschenk erhält, bei dem dieser das Gefühl hat, sich der Schenkung nicht entziehen zu können, oder ob er sie - außerhalb einer derartigen Gelegenheit, sondern z.B. wenige Wochen vorher oder nachher - als freigebige Zuwendung mit einer Bereicherungsabsicht des Schenkers erhält.

    h)

    Um die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG diesem Zweck entsprechend auszulegen, können nach Auffassung des Gerichts die Wertungen der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG fruchtbar gemacht werden, ohne dass es sich hierbei um die Bestimmung starrer Wertgrenzen handeln soll:

    (1)

    Nach dieser Kleinbetragsgrenze ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer auf einen steuerpflichtigen Erwerb - d.h. bei Überschreitung der Freibeträge des § 16 ErbStG - abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und gilt auch für die Festsetzung von Schenkungsteuer. Die Regelung enthält jedoch nur eine Freigrenze: Ist der auf die steuerpflichtige freigebige Zuwendung entfallende Steuer - und sei es geringfügig - höher als 50 Euro, so ist von dem Steuerschuldner der volle Steuerbetrag zu erheben (Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, § 22 ErbStG Rn. 1).

    Errechnet man unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG, wonach der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 Euro nach unten abgerundet wird, und unter Berücksichtigung der nach Steuerklasse differenzierten Steuersätze (§ 15 i.V.m. § 19 ErbStG), ab welchem Wert der schenkungsteuerpflichtigen Schenkung sich eine Schenkungsteuer von mehr als 50 Euro errechnet, so ergibt sich folgende Berechnung:



    Wert der SchenkungAbrundung (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG)
    Rechnerisch anfallende Schenkungsteuer (nach Ausschöpfung der Freibeträge)




    Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III



    7%15%30%
    0,00 € - 99,99 €0,00 €
    0,00 €0,00 €0,00 €
    100,00 € - 199,99 €100,00 €
    7,00 €15,00 €30,00 €
    200,00 € - 299,99 €200,00 €
    14,00 €30,00 €60,00 €
    300,00 € - 399,99 €300,00 €
    21,00 €45,00 €90,00 €
    400,00 € - 499,99 €400,00 €
    28,00 €60,00 €120,00 €
    500,00 € - 599,99 €500,00 €
    35,00 €75,00 €150,00 €
    600,00 € - 699,99 €600,00 €
    42,00 €90,00 €180,00 €
    700,00 € - 799,99 €700,00 €
    49,00 €105,00 €210,00 €
    800,00 € - 899,99 €800,00 €
    56,00 €120,00 €240,00 €

    Auf freigebige Zuwendungen, die außerhalb eines mit einem üblichen Gelegenheitsgeschenk verbundenen Anlasses erfolgen, wird somit gemäß § 22 ErbStG keine Schenkungsteuer erhoben, wenn deren Wert bei Zuwendung an eine Person gemäß Steuerklasse I unter 800 Euro, bei Zuwendung an eine Person gemäß Steuerklasse II unter 400 Euro bzw. bei Zuwendung an eine Person gemäß Steuerklasse III unter 200 Euro liegt.

    (2)

    Hieraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts zwar keine feste Wertgrenze, bei deren Überschreitung stets die Üblichkeit eines Geschenks abzulehnen wäre, aber zumindest ein quantitatives wertmäßiges Indiz ableiten, das neben weiteren Faktoren wie insbesondere dem Anlass der Schenkung oder einem besonderen Näheverhältnis (das ggf. durch die Einteilung in die Steuerklassen nicht abgebildet ist) in die Einzelfallwürdigung der Üblichkeit eines Geschenks einfließen und dem Steuerbefreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG die zur gleichheitsgerechten Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlichen Konturen geben kann.

    3.

    Nach diesen Maßstäben kann die verfahrensgegenständliche Schenkung eines Geldbetrags von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk" angesehen und daher nicht mehr als steuerfrei im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG behandelt werden.

    a)

    Zwar kann für die Üblichkeit des Gelegenheitsgeschenks noch die besondere Nähebeziehung zwischen dem (mittlerweile verstorbenen) Schenker und seinem Sohn, dem Kläger, sprechen, die auch nach den Wertungen der § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als eng anzusehen ist, selbst wenn der am ... 1965 geborene Kläger zum Zeitpunkt der Schenkung bereits 49 Jahre war. Zudem verfügte der Verstorbene zur Zeit der Schenkung, aber auch davor und danach über hohe laufende Einkünfte und über hohes Vermögen, wodurch er in die wirtschaftliche und finanzielle Lage versetzt wurde, ohne Verlust seines Lebensstandards die verfahrensgegenständliche Osterzuwendung an den Kläger in Höhe von 20.000 Euro zu erbringen - und in ähnlicher Weise ggf. sogar über mehrere Jahre hinweg zu verfahren.

    Gegen die Einordnung der Geldschenkung als übliches Gelegenheitsgeschenk spricht hingegen, dass das Osterfest trotz seiner herausgehobenen Bedeutung im Kirchenjahr und für den Verstorbenen als gläubigem Christen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung - und diese ist aus den vorgenannten Rechtsgründen maßgeblich - kein Fest ist, das Anlass für wertmäßig besonders hohe Zuwendungen gibt. Sofern es überhaupt als üblich anzusehen sein kann, dass zum Osterfest nicht bloß Minderjährige mit geringwertigen Sachgeschenken bedacht werden, so besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine soziale Erwartungshaltung dahingehend, dass zu diesem Fest wertmäßig hohe Geschenke - erst Recht nicht in der Größenordnung von 20.000 Euro, was einem Vielfachen des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens (im Jahr 2015: 3.612 Euro pro vollzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer laut Statistischem Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-BrancheBerufe/Tabellen/liste-bruttomonatsverdienste.html#fussnote-1-134694) entspricht - ausgetauscht werden. Schon dies spricht gegen das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen einer Pflicht- und Anstandsschenkung. Überdies handelte es sich bei dem Osterfest 2015 um einen Anlass, der - anders als etwa eine Hochzeit o.Ä. eines Kindes - nicht einmalig, sondern jährlich wiederkehrend ist. Zudem war der Anlass - anders als etwa eine bestandene Prüfung o.Ä. - nicht mit einer besonderen Leistung des Klägers verbunden, die mit einem Geschenk hätte honoriert werden können; der Anlass der Schenkung erscheint dem Gericht daher als nicht besonders herausstechend. Hinzu tritt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Schenkung nach deren Art nicht um ein personalisiertes Geschenk (etwa ein persönliches Schmuckstück, ein besonderes Erlebnis o.Ä.), sondern um eine beliebig verwendbare Geldzuwendung handelte. Schließlich spricht auch die indiziell herangezogene und aus § 22 ErbStG entnommene quantitative Wertung, wonach für steuerpflichtige Zuwendungen eines Elternteils an seine Kinder (Steuerklasse I) nur bis zu einer Schenkung unter 800 Euro keine Erhebung von Schenkungsteuer erfolgen sollte, dafür, dass die Üblichkeitsschwelle im Streitfall erheblich überschritten ist.

    In einer Gesamtschau dieser Einzelumstände erscheint dem Gericht eine Schenkung zur Gelegenheit des Osterfestes in Höhe von 20.000 Euro insgesamt nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, weil das Maß der Üblichkeit mit einer Zuwendung von 20.000 Euro bei weitem überschritten ist.

    b)

    Dies führte in vollem Umfang zur Steuerpflicht der verfahrensgegenständlichen Zuwendung.

    Gelegenheitsgeschenke, deren Wert das übliche Maß überschreiten, sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Herauslösen eines noch als üblich anzusehenden Teilbetrags erlaubt der Gesetzeswortlaut nicht, d.h. eine Teilbefreiung in Höhe des üblichen Werts ist nicht vorgesehen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, 1154; Meincke/Hannes/Holtz, 19. Auflage 2025, § 13 ErbStG Rn. 66; Kobor in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rn. 78; Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. Ergänzungslieferung Stand April 2025, § 13 ErbStG Rn. 170; Halaczinsky in: Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 12. Auflage 2022, Rn. 473; von Oertzen/Blasweiler, ZEV 2019, 516 (520)); Knittel, ErbStB 2021, 15 (20); Baldauf, ErbR 2022, 569 (575); Gluth, ErbStB 2024, 264 (264 f.)).

    4.

    Auch andere Steuerbefreiungen kommen nicht in Betracht. So ist für das Gericht insbesondere nicht erkennbar oder vorgetragen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zuwendung um einen nicht steuerbaren Pflicht-Unterhalt des verstorbenen Vaters des Klägers an den Kläger oder zumindest um einen zwar steuerbaren, aber steuerfreien freiwillig gezahlten Unterhalt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG gehandelt hätte. In beiden Fällen wäre die Bedürftigkeit des Klägers als Unterhaltsempfänger die Voraussetzung für die Nichtbesteuerung der Zuwendung. Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen. Eine entsprechende Bedürftigkeit erscheint dem Gericht im Hinblick darauf, dass der Kläger allein von seinem Vater in den zehn Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Zuwendung weitere Vorschenkungen in Höhe von 450.000 Euro erhalten hatte, auch als fernliegend.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    III.

    Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO. Für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorschrift - gerade im Hinblick auf die seit Jahren unveränderten Freibeträge des § 16 ErbStG bei stetig steigenden Vermögenswerten - zunehmend den Charakter eines Gestaltungsinstruments gerade innerhalb vermögender Familienverbünde bzw. zwischen entfernteren Verwandten mit geringem Freibetrag erlangt (mit entsprechender Gestaltungsempfehlung etwa Wefers, ErbStB 2005, 274 (275); Hage/Hoffmann/Sinne, Stbg 2021, 165; Rennar, ErbBstg 2024, 285 (285 f.)), mit dem - so zeigt es gerade der Streitfall - in größerem Umfang Vermögensverschiebungen ohne erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastung erreicht werden sollen.

    Zudem dient die Revisionszulassung der Rechtsfortbildung hinsichtlich der Konturen, die das erkennende Gericht der Vorschrift nunmehr beigemessen hat, und namentlich zur Klärung, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden kann oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein soll. Für den Fall, dass - entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts - letzteres maßgeblich wäre, wäre eine höchstrichterliche Klärung auch zur Frage der Nachweisbarkeit sowie zu entsprechenden Ermittlungsmöglichkeiten/-pflichten möglich.

    VorschriftenErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14, § 22, § 10 Abs. 1 Satz 6