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  • 28.07.2015 · IWW-Abrufnummer 145008

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 25.11.2010 – 6 K 2515/09

    1.

    Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung streitet der Anscheinsbeweis (nur) dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10, JurisDok).


    2.

    Dieser Anscheinsbeweis kann dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890 m.w.N.).


    3.

    Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet worden.


    In dem Finanzrechtsstreit
    ...
    wegen Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006
    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2010 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
    die Richterin am Finanzgericht
    den Richter am Finanzgericht
    den ehrenamtlichen Richter
    den ehrenamtlichen Richter
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I.

    Die Klage wird abgewiesen.
    II.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Tatbestand
    1

    Streitig ist, ob Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnung und dem Büro der Klägerin zu versteuern sind. Die streitige Umsatzsteuer beträgt 735,32 EUR im Veranlagungszeitraum 2004, 1.709,68 EUR in 2005 und 2.474,81 EUR in 2006.
    2

    Herr F. T. ist zu 90% Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Er ist daneben Alleingesellschafter-Geschäftsführer der KT GmbH (Parallelverfahren 6 K 2514/10).
    3

    Die Klägerin hatte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Herrn F. T., gemäß § 5 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 31. Oktober 2003 einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug (Pkw) der Mittelklasse eingeräumt zur Nutzung sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils sollte nach dem geschlossenen Vertrag der Geschäftsführer übernehmen, Betriebs- und Unterhaltskosten die Gesellschaft.
    4

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin wohnte im streitbefangenen Zeitraum in der K-Straße in C. Der Sitz und das eingerichtete Büro der Klägerin befand sich in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 in der I-Straße in F; in der J-Straße in N bestand bis dahin lediglich eine Briefkastenadresse. Ab dem 1. Oktober 2004 wurde unter der letztgenannten Adresse ein Büro für die Klägerin eingerichtet.
    5

    Der lohnsteuerlich als geldwerter Vorteil behandelte Betrag wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht der Lohnsteuer unterworfen. Im Rahmen der Lohnversteuerung wurde die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG - der pauschale Ansatz von 0,03% für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht angewendet.
    6

    Im streitbefangenen Zeitraum standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die folgenden betrieblichen PKW zur Verfügung:

    03/2004 bis 11/2005: MB E 270 CDI (XX - DC 488 bzw. YY - TM 67)

    12/2005 - 12/2006: Porsche 911 Carrera Coupé (YY - TM 27).

    7

    Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2004 bis 2006 eine Außenprüfung durchgeführt. Durch die Außenprüfung wurden für die Jahre 2004 bis 2006 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% des inländischen Listenpreises für Kfz angesetzt (Bericht vom 11. November 2008, Tz. 1.2.1 betreffend Körperschaftsteuer und Tz. 4.1 betreffend die Umsatzsteuer).
    8

    Der Beklagte folgte den Prüferfeststellungen. Die entsprechend geänderten Bescheide gingen am 8. Januar 2009 zur Post. Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch trug die Klägerin zur Begründung vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehreren Gruppen Gräben für die Telekom ausgehoben habe, wobei eine dieser Gruppen von dem Gesellschafter-Geschäftsführer selbst geleitet worden sei. Aus diesem Grund sei Herr T morgens nie ins Büro, sondern mit einem Bautransporter direkt an die jeweiligen Baustellen gefahren. Herr T führe im Übrigen seine Geschäftsführertätigkeit ausschließlich von zu Hause aus durch. Anweisungen seien dort über seine ebenfalls bei der Klägerin beschäftigte Ehefrau - keine Gesellschafterin - weitergegeben worden.
    9

    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zur Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung sehe das Gesetz zwei Methoden vor. Zum einen den Ansatz der tatsächlichen Kosten und zum anderen die pauschale Regelung über die so genannte 1%-Regelung für die rein Privatfahrten und die 0,03%-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt habe, sei die pauschale Regelung anzuwenden. Der geldwerte Vorteil für die reine Privatnutzung sei für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Umsatzsteuer zu bewerten. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöhe sich dieser Wert für jeden Kalendermonat um 0,03% des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug hierfür genutzt werden könne. Die Arbeitsstätte sei vorliegend das eingerichtete Büro in der I-Straße in F. Die BFH-Urteile VI R 68/05 und VI R 52/07 seien im Wege der nachträglichen Billigkeitsregelung anzuwenden; diese greife jedoch vorliegend nicht ein, da mit öffentlichen Verkehrsmittel keine Wege zurückgelegt worden seien. Das BFH-Urteil VI R 85/04 sei ebenfalls nicht hier anwendbar. Es handle sich bei der in dem Urteil genannten Person um einen Außendienstmitarbeiter und nicht um einen alleinigen, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der auch im Außendienst mitwirke und dessen Aufgaben sich von denen eines Außendienstmitarbeiters unterscheiden würden. Der Geschäftsführer habe die gesetzliche Aufgabe, die GmbH als Ganzes zu leiten und rechtlich zu vertreten. Die Geschäftsführung verlange jedenfalls eine zeitweise Präsenz des Geschäftsführers in der Firma. Eine Übertragung von Arbeiten auf einzelne Mitarbeiter sei teilweise möglich. Allerdings bleibe der Geschäftsführer für die Organisation, Anleitung, Unterschriften und Kontrolle selbst verantwortlich. Solche Kernaufgaben könnten nicht vom Außendienst oder von Zuhause aus vorgenommen werden, sondern in der Regel vom Betriebssitz aus. Eine Bewältigung dieser Aufgaben auf Dauer von Zuhause entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, stelle vielmehr eine atypische Sachverhaltsschilderung dar, da auch der in dem letztgenannten Urteil aufgeführte Außendienstmitarbeiter zumindest einmal wöchentlich seine Arbeitsstätte aufgesucht habe.
    10

    Auch wenn er diese Tätigkeit im betrieblichen Büro nicht vollumfänglich wahrgenommen habe, so werde davon ausgegangen, dass er diese nicht vollständig aufgegeben habe und somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien. Da der BFH lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit abstelle, sei der zusätzliche geldwerte Vorteil von 0,03% unabhängig davon anzusetzen, ob und wie oft im Monat der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutze.
    11

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte im Anschluss an die Betriebsprüfung zu Unrecht eine Besteuerung der Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Büro der Klägerin vorgenommen habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-KT 80 nicht dazu verwendet, um von seinem Wohnort in C zum Büro der Klägerin nach F zu gelangen. Dies lasse sich auch leicht erklären. Wie bereits ausgeführt, habe der Geschäftsführer der Klägerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet. Er habe einer Montagegruppe vorgestanden. Diese Montagegruppe habe sich in den Jahren 2003 und 2004 am Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin in C getroffen und sei von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen gefahren. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin das Büro der Klägerin in F aufgesucht habe, welches in damaligen Zeiträumen aus einem Baucontainer bestanden habe, so sei dies mit dem Klein-Lkw der Klägerin erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin seien auch insoweit durchaus glaubhaft, wenn man berücksichtige, dass das daneben vorhandene Cabrio mehrere Monate im Jahr abgemeldet gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Cabrio betrieblich für Kundenbesuche und Aufmaß- bzw. Abnahmetermine genutzt.
    12

    Sie, die Klägerin, teile zwar die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach zunächst der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet habe. Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch entkräftet werden, dass vom Steuerpflichtigen substantiierte Einwände vorgebracht würden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergebe. Die Klägerin habe ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet habe und man sich zumeist am Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin getroffen habe, um von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Sie habe auch dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Klein-Lkw genutzt habe, wenn er das Büro der Beklagten aufgesucht habe. Dieser a-typische Geschehensablauf müsse nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es seien vielmehr alle zulässigen Beweismittel heranzuziehen. Hierzu gehöre auch die von der Klägerin beantragte Vernehmung der beiden Zeugen T.
    13

    Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-KT 80 um einen Pkw mit Saisonkennzeichen gehandelt habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer die 1%-Regelung allerdings auch während der Zeiträume der Abmeldung dieses Fahrzeugs angewandt; auch insoweit seien die Umsatzsteuerbescheide zu korrigieren.
    14

    Die Klägerin beantragt,

    die Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 vom 08. Januar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass keine Fahrten des Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnort und dem Büro der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen werden.
    15

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.
    16

    Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er führt klageerwidernd aus, dass er weiterhin an seiner Auffassung festhalte, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den dienstlichen Pkw's durchgeführt worden seien. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Einspruchsverfahren bestritten worden sei, dass überhaupt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - unabhängig von der Nutzung eines privaten oder dienstlichen Pkw's - stattgefunden hätten. Dort sei noch vorgetragen worden, der Geschäftsführer sei immer direkt zu den Baustellen gefahren und seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er von zuhause aus durchgeführt, da seine dort ebenfalls arbeitende Ehefrau die notwendigen Unterlagen mitgebracht habe.
    17

    Im Hinblick auf die Klagebegründung sei auszuführen, dass durch die Vertragsgestaltung die Klägerin ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit zur privaten Nutzung der Firmenwagen eingeräumt habe. Ein Fahrtenbuch als Nachweis dafür, dass keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Bei den beantragten Zeugenaussagen handle es sich nicht um ausreichende Mittel zur Nachweisführung. Die Klägerin habe bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge (objektive, nachprüfbare Unterlagen), besonders in Fällen eines behaupteten atypischen Geschehensablaufs. Die Nachweise bezögen sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren und könnten somit wegen des langen Zeitraumes nicht durch eine Zeugenaussage ersetzt werden; im Übrigen handle es sich um nahe Angehörige. Unter fremden Dritten wäre wegen der Gefahr des Missbrauchs im beiderseitigen Interesse nicht auf Belegnachweise verzichtet worden.
    18

    Auch stelle es sich als atypischer Geschehensablauf dar, dass die Klägerin ihrem Geschäftsführer ein solches Nutzungsrecht einräume und der Geschäftsführer statt der Nutzung dieser höherklassigen Wagen sein eigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich genutzt haben wolle. Für Dienstreisen und Kundenbesuche hingegen seien wieder die höherklassigen Wagen genutzt worden. Hierzu hätte der Geschäftsführer immer wieder mit seinem privaten Pkw zur Firma gefahren sein müssen, um für Dienstreisen bzw. Kundenbesuche das Auto zu wechseln.
    19

    Mit Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2010 ist die Beweiserhebung darüber angeordnet worden, ob in den Streitjahren vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit betrieblichen Pkw's durchgeführt worden sind durch Vernehmung der Frau A. T. (Ehefrau) und des Herrn V. T. (Bruder).
    Entscheidungsgründe
    20

    Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die gesetzliche Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Ausgangspunkt der Umsatzbesteuerung genommen.
    21

    I.

    1. In § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind die folgenden Regelungen getroffen: Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (Satz 2). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Satz 3). Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Satz 4).
    22

    Da ein Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode) nicht geführt worden ist, kam im Streitfall die sogenannte 1% - Regelung zur Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
    23

    Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der 1%-Betrag um 0,03% des Listenpreises monatlich für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar unabhängig davon, wie häufig das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 [BFH 07.11.2006 - VI R 19/05]; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302), in gleicher Weise auch dafür spricht, dass der Dienstwagen für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 20061 K 81/04, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 200711 K 2182/04, n.v.; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890 m.w.N.).
    24

    Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
    25

    2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat zur Überzeugung fest (§§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Beklagte die streitbefangene Pauschal-Regelung zutreffend angewandt hat. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292, und vom 25. März 2009 VIII B 209/08, JurisDok) ist der vorliegend einschlägige Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden. Auch wenn der Anscheinsbeweis nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet wird, ergab sich für den Senat kein Bild, das einen zwingenden Rückschluss auf die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt hätte. Die unstreitige Nutzungsmöglichkeit der für Privatfahrten geeigneten Fahrzeuge als Basis des Anscheinsbeweises erlauben zur Überzeugung des Senats die Schlussfolgerung, dass der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit in den Streitjahren tatsächlich Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge auch für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzt hat.
    26

    Es existiert insoweit eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - das ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen worden ist - tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken einsetzen wird, auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Annahme gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall bei dem Arbeitnehmer um den Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW's aufgrund der Art der Geschäftsführung in Ansehung der betrieblichen Abläufe und der äußeren Umstände nicht für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte eingesetzt haben könnte, hat die Zeugenvernehmung nicht ergeben. Der Zeuge T hat in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise zur Nutzung der PKW lediglich ausgesagt, dass die PKW's in der Regel vor dem Privatanwesen des Gesellschafter-Geschäftsführers in C gestanden hätten; über deren Nutzung könne er keine konkreteren Ausführungen mache, da er ab frühmorgens auf den von ihm selbst betreuten Baustellen gewesen sei. Der Bruder habe jeweils seine eigene Kolonne begleitet.
    27

    Soweit die Zeugin T bekundet hat, dass die streitbefangenen PKW's vom Ehemann nur für Kundenbesuche und nicht für Fahrten von C nach F eingesetzt worden sind, hält der Senat diese Aussage nicht für glaubhaft. Sie gründet zunächst auf der durch die Klägerin im außergerichtlichen Vorverfahren vorgetragenen Annahme, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei immer nur auf den Baustellen und bei Kunden gewesen, nicht aber in F bzw. später in N. Schon diese Annahme ist völlig lebensfremd. In seiner Funktion als Geschäftsführer war er zur Vertretung der Gesellschaft verpflichtet, § 35 GmbHG. Auch ein "draußen" mitarbeitender Geschäftsführer kann sich nicht derjenigen Aufgaben entziehen, die gemeinhin als "Bürotätigkeit" bezeichnet werden. Er kann einzelne Aufgaben delegieren - etwa an die im Büro arbeitende Ehefrau, bleibt aber in der Gesamtverantwortung. So hat er beispielsweise die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten § 34 Abs. 1 AO). Seine regelmäßige Anwesenheit am Firmensitz, wo sich auch Büro nebst Ausstattung befinden, ist damit unerlässlich. Die Klägerin und die Zeugen haben nicht einmal ansatzweise vorgetragen bzw. ausgesagt, dass der Geschäftsführer im Streitfall die ihm obliegenden Aufgaben vernachlässigt habe. Der Senat ist damit zur Überzeugung gelangt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig den Firmensitz, an dem sich auch die Büroeinrichtung befand, aufgesucht hat.
    28

    Weiterhin besteht für den Senat auch kein Zweifel daran, dass die vorgenannten Fahrten jedenfalls auch mit den streitbefangenen PKW's durchgeführt worden sind. Die Zeugin hat nämlich auch - insoweit durchaus glaubhaft - bekundet, dass beispielsweise das Mercedes-Cabriolet (6 K 2514/09) mal in F und mal in C gestanden habe. Das sei abhängig gewesen "von der jeweiligen Situation". Das Gericht hält diese Darstellung in Anbetracht der Gesamtumstände für nachvollziehbar und wahrscheinlich. Der Tagesablauf des "draußen" mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht in der Weise vom immergleichen äußeren Ablauf geprägt, wie er für viele andere Arbeitnehmer gilt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht nur auf der Baustelle präsent sein. Die dargestellte Vielfältigkeit seiner Obliegenheiten macht im Streitfall u.a. auch das Aufsuchen des Firmensitzes und der (potentiellen) Kunden erforderlich. Die Wahl des dabei jeweils genutzten Fahrzeugs hängt auch von Faktoren ab, auf die er selbst keinen Einfluss hat: Welches Fahrzeug steht überhaupt zur Verfügung, wie ist die Wetterlage, wie schnell muss ich sein, welcher Anschlusstermin ist noch wahrzunehmen, etc. Dass bei dieser Ausgangssituation auch die streitbefangenen PKW's für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt worden sind, steht für den Senat damit außer Frage.
    29

    II.

    Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    Vorschriften§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3 EStG

    Karrierechancen

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