15.12.2010 · IWW-Abrufnummer 167994
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Entscheidung vom 15.11.2002 – 13 Sa 15/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 03.01.2001 -- Az.: 8 Ca 587/99 -- teilweise abgeändert: Die Klage wird in Ziff. 1 des Tenors abgewiesen. 2. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluß-Urteil vorbehalten. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Erfinder-Vergütung auf der Basis der bei der Beklagten bestehenden Regelungen. Der Kläger war seit dem Jahre 1959 bis zum 31.05.1999 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. In den letzten Jahrzehnten arbeitete er am M (künftig M) in H, wo er seit 1984 als Leiter einer Projektgruppe für die Entwicklung einer Gas-Feld-Ionen-Quelle (GFIS) tätig war. Als Bestandteile dieses Forschungsprojektes wurden eine Reihe von Doktor- und Diplomarbeiten angefertigt, deren Themen der Kläger vorformulierte, Arbeitslinien vorgab und den weiteren Fortgang der Untersuchungen betreute. Die Ergebnisse der Forschungen waren auch Gegenstand zweier Lizenzverträge vom 03.12.1992 und 17.06.1996, welche das M mit der amerikanischen Firma M abgeschlossen hat. Der für das Arbeitsverhältnis bis zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag vom 01.12.1972 sieht in § 11 folgendes vor: "Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung (Arbeitnehmererfindergesetz). Die Gesellschaft kann jedoch die Anmeldung und Verwertung einer Erfindung durch den Erfinder oder durch Dritte mit Einverständnis des Erfinders gestatten oder die Veräußerung von technischen Verbesserungsvorschlägen an Dritte zulassen. In diesen Fällen darf sie eine angemessene Beteiligung am Ertrag verlangen. Herr K ist verpflichtet, alle Vereinbarungen mit Dritten, die bereits gemachte oder zukünftige Diensterfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge betreffen, dem Institutsdirektor mitzuteilen. Die Erläuterungen und Richtlinien zur Erfinderregelung gemäß Beschluß des Verwaltungsrats der M vom 9.3.1967 sind Bestandteil des Vertrages." Die Beklagte gewährt Erfindervergütungen ferner auf der Grundlage eines juristischen Gutachtens von Professor Hans D (Abl .245 der arbeitsgerichtlichen Akten). Am Ende ist diesem angefügt: "Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 9. März 1967 auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Neufassung der Erfinderklausel in den Anstellungsverträgen der M sowie die entsprechende Handhabung der Erfinderregelung gemäß den Erläuterungen und Richtlinien zur Erfinderregelung in den Anstellungsverträgen der M beschlossen." In dem von der Beklagten zu diesem Thema herausgegebenen "Erfinder-Leitfaden, Hinweise für Erfinder in der M" heißt es u.a.: "Wer ist Erfinder? Alleinerfinder ist, wer durch seinen Erfindungsgedanken die Lösung eines bestimmten Problems mit technischen Mitteln hervorbringt. Haben mehrere an der Erfindung mitgewirkt, so sind sie Miterfinder, sofern sie zur Lösung der Aufgabe wesentlich beigetragen haben. Was ist Know-how? Als Know-how kann man jedes unveröffentlichte Wissen bezeichnen, das dem Inhaber einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft. Know-how kann Erfindungscharakter haben, muß es aber nicht. Kann es mit Patent nicht geschützt werden, so reicht sein Schutz nur bis zu seinem Bekanntwerden. Als Gegenstand des Know-hows kommen neue Verfahren, vorteilhafte Kombinationen bekannter Merkmale, Rezepturen, Bearbeitungstricks, Zell-Linien u.a. in Frage. Know-how ist im bedeutenden Umfang Gegenstand von Lizenzverträgen. Für verwertetes Know-how der M..s gelten die M-Regelungen für die Arbeitnehmererfindervergütung entsprechend. Wie vergütet die M ihre Erfinder? Auf der Grundlage der Erfinderregelung der M vom 09. März 1967 erhalten die Erfinder gegenwärtig bis zu 30% der Bruttolizenzeinnahmen, die G... bei der Verwertung einer Erfindung oder eines Know-hows erwirtschaftet. Diese Vergütung übersteigt die in den für die Privatindustrie und den öffentlichen Dienst geltenden Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen festgelegten Mindestvergütungssätze und soll die Mitarbeiter zur aktiven Teilnahme am Technologietransfer motivieren." In den oben erwähnten Lizenzverträgen (Originaltext ABl. I, 23 ff. --Übersetzung ABl. I, 219 ff.) heißt es u.a.: I. Die Vertragspartner Das M in H, Deutschland (nachstehend als M bezeichnet); die M Corporation in P, USA (nachstehend als M bezeichnet). II. Allgemeine Bedingungen Mit vorliegender Vereinbarung beginnen das M und M ein Transferprojekt betreffend Gasfeldionenquellen("gas field ionization sources" -- GFIS)-Technologie im Bereich der Ionenmikrostrahlerzeugung. M wird das aktuelle Wissen des M zur Konstruktion von Systemen auf der Grundlage des GFIS-Prinzips einsetzen. Diese Systeme sollen in der Folge weltweit kommerziell vertrieben werden. Als Gegenleistung für den exklusiven Zugriff auf diese Technologie verpflichtet sich M zur Entrichtung einer laufenden Lizenzgebühr an das M für jedes entsprechend nachstehenden Vertragsbedingungen verkaufte System. Darüber hinaus mag es ab und an erforderlich sein, zwecks Erfüllung nachstehender Vertragsbedingungen wissenschaftliches und technisches Personal auszutauschen. Dauer und Ort dieser technischen Zusammenkünfte haben sowohl für das M als auch M annehmbar zu sein. M verpflichtet sich, dem M sämtliche diesem im Zusammenhang mit dem Transfer dieser GFIS-Technologie entstandenen angemessenen Reisekosten rückzuerstatten. Da es keine weiteren potentiellen Vertragspartner für die GFIS-Technologie gibt, schließen das M und M hiermit diesen Exklusivvertrag zur kommerziellen Nutzung der GFIS-Technologie. (...) III. Die zu transferierende Technologie Die zu transferierende Technologie besteht aus sämtlichen beim M erstellten technischen Zeichnungen, Computerentwürfen, Aufzeichnungen und Veröffentlichungen, welche für die Technologien im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gasfeldionisationssystems auf der Grundlage von Supertips (ST) relevant sind. Über die oben aufgelisteten schriftlichen Informationen hinaus ist davon auszugehen, daß ein gewisses Maß an tradiertem und undokumentiertem Knowhow existiert, dessen Transfer ebenfalls erforderlich ist. (...) Da die GFIS-Technologie gegenwärtig nicht patentrechtlich geschützt ist, verpflichten sich sowohl M als auch das M, solche unternehmenseigenen Verfahren geheimzuhalten, welche es anderen Parteien ermöglichen würden, diese Technologie zu reproduzieren. (...) V. Finanzen Als Gegenleistung für den exklusiven Zugriff auf diese Technologie verpflichtet sich M zur Zahlung der folgenden Beträge an das M: 1. Ein Betrag in Höhe von $ 312.000, zahlbar an das M in vier Teilbeträgen, und zwar $ 20.000 bis spätestens 31.01.1993, $ 80.000 innerhalb von 30 Tagen ab Ms Erhalt ihres GFIS-Entwicklungsvertrags, $ 106.000 am 01.01.1994 und $ 106.000 am 01.01.1995. 2. Ein Betrag in Höhe von 2% des Gesamtsystem-Kaufpreises, welchen M für jedes System, in welches die vom M im Rahmen vorliegender Vereinbarung transferierte GFIS-Technologie integriert ist, erhält. VI. Zukünftige Entwicklungen A. Veröffentlichungen bezüglich mit GFIS zusammenhängender Technologien durch das M im Anschluß an diese Vereinbarung Es gilt als vereinbart, daß das M seine eigene Forschung an mit der GFIS-Technologie zusammenhängenden Themen fortführen wird. Das M verpflichtet sich, auf jegliche Veröffentlichung technischer Daten zu verzichten, die im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der GFIS-Technologie als kritisch angesehen werden können. B. Zugriff auf Folgegenerationen der GFIS-Technologie M behält sich hiermit das Optionsrecht an sämtlichen vom M entwickelten GFIS-Technologien vor. VII. Laufzeit der Vereinbarung Bei Bedarf erhält M für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten vorliegender Vereinbarung vom M technischen Support für die GFIS-Technologie. Für die Dauer der Zahlung laufender Lizenzgebühren erhält M das Optionsrecht an jeglichen neuen am M entwickelten GFIS-Technologien. Als Gegenleistung für sämtliche oben genannte M-Leistungen verpflichtet sich M zur Fortsetzung der Entrichtung laufender GFIS-Lizenzgebühren an das M wie in Abschnitt V.2 oben beschrieben für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren oder bis zu einem früheren, für M und das M annehmbaren Beendigungstermin der Entrichtung dieser laufenden Lizenzgebühren. Die Zusatzvereinbarung vom 14.06.1996 lautet u.a. wie folgt: III. Die zu transferierende Technologie Sekundärionen-Massenspektroskopie-Geräte für tiefenaufgelöste Analysen haben gegenwärtig den Nachteil einer niedrigen Sekundärionenemissionsausbeute von Probenoberflächen. Ein anfänglich abgegebener Sauerstoffstrahl kann diese Ausbeute um den Faktor einhundert oder mehr erhöhen. Von daher wäre die Verfügbarkeit eines Sauerstoff-Mikrostrahls für die SIMS von großem Nutzen. Ungl ücklicherweise ist ein Wolframemitter, ähnlich dem in der vorausgehenden Vereinbarung beschriebenen, in der Sauerstoffatmosphäre erodiert. Die gegenwärtig am M untersuchte GFIS-Supertip-Iridiumquelle IGFIS/ST könnte dieses SIMS-Lebensdauerproblem jedoch lösen. In vorliegender Vereinbarung geht es um den Transfer dieser Iridium-GFIS-ST-Technologie. Wie in der vorausgegangenen Vereinbarung beschrieben, sind mit der IGFIS/ST-Technologie im Zusammenhang stehende Anleitungen, Zeichnungen und Knowhow an M zu transferieren. Die in der vorausgegangenen Vereinbarung dargelegten Grundregeln gelten auch für diese Vereinbarung. IV. Laufzeit der Zusatzvereinbarung Sämtliche Doktorarbeiten, veröffentlichten Artikel, Aufzeichnungen, Anleitungen, Zeichnungen und sonstige mit der IGFIS/ST-Technologie in Zusammenhang stehende schriftliche Dokumentation sollte M innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung übermittelt werden. Technischer Support und gegenseitige Besuche vor Ort -- wie in der Originalvereinbarung beschrieben -- sollten innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung abgeschlossen sein. (...) V. Vergütung Als Gegenleistung für das oben beschriebene vom M zur Verfügung gestellte "Knowhow" und den Support leistet M an das M die folgenden Vergütungen: 1. Zwei Zahlungen in Höhe von $ 75.000 jeweils am 01. Juli 1996 und 01. Juli 1997. 2. Eine laufende Lizenzgebühr (gemäß Originalvereinbarung) in Höhe von 2% des Gesamtverkaufspreises für jedes von M verkaufte Gerät, welches die GFIS/ST-Technologie des M enthält, sowie eine laufende Lizenzgebühr in Höhe von 3% des Gesamtverkaufspreises für jedes von M verkaufte Gerät, welches die IGFIS/ST-Technologie des M oder eine hiervon abgeleitete Technologie enthält. Diese laufenden Lizenzgebühren sind in eben dieser Höhe ab dem Datum des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung fünfundzwanzig Jahre lang fällig. Von Seiten der Beklagten sind die Verträge durch den geschäftsführenden Direktor, den Abteilungsleiter und den Gruppenleiter (i.e. der Kläger) des M unterzeichnet. Die Fa. M bezahlte an das M am 31.01.1993 $ 20.000, am 03.01.1994 $ 186.000, am 01.01.1995 $ 106.000, am 01.07.1996 $ 75.000 und am 01.07.1997 nochmals $ 75.000. Die Beklagte bedient sich bei der Verwertung von Patenten und Lizenzen einer Verwertungsfirma (G -- GI), die die erwirtschafteten Beträge wie folgt verteilt: 30% für den (die) Erfinder, 33% für G und 37% für das jeweilige Institut der Beklagten. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm aufgrund der Entwicklung des GFIS-Gerätes ein Anspruch auf Erfindervergütung in Höhe von 30% der Lizenzeinnahmen der Beklagten aus den Verträgen mit der Firma M zustehe. Er meint, sein Anspruch ergebe sich aus dem Erfinder-Leitfaden, welcher eine Konkretisierung von § 11 seines Arbeitsvertrages darstelle. Auch meint er, daß die Voraussetzung des § 20 ArbEG erfüllt seien. Mit Schreiben vom 01.07.1998 (ABl. I, 76) reklamierte er seine Ansprüche: "Im Hinblick auf mein Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem M zum 31.05.1999 möchte ich meine erfinderrechtlichen Ansprüche geklärt wissen. (...) Ich schlage vor, daß rechtzeitig eine vertragliche Regelung zur Befriedigung der erfinderrechtlichen Ansprüche abgeschlossen wird." Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger DM 250.353,18 nebst 4% Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß dem Kläger 30% der von der Firma M Corporation oder Rechtsnachfolger gem. Vertrag vom 13.12./16.12.1992 mit dem M, H, vereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von 2% des jeweiligen Verkaufspreises beim Verkauf eines Gerätes mit einer Wolfram-Emitterquelle zustehen. 3. Es wird festgestellt, daß dem Kläger 30% der von der Firma M Corporation oder Rechtsnachfolger gem. Vertrag vom 17.06.1996 mit dem M, H, vereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von 3% des jeweiligen Verkaufspreises beim Verkauf eines Gerätes mit einer Iridium-Emitterquelle zustehen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Know-how sei am M auf der Grundlage spezieller Forschungsarbeiten von einer Vielzahl von Mitarbeitern über viele Jahre hinweg entstanden. Daran sei der Kläger nur zum Teil beteiligt gewesen. Wesentliche Beiträge zur Entwicklung der GFIS seien durch die Diplomanden und Doktoranden, die ihre Arbeiten auf diesem Gebiet angefertigt hätten, geleistet worden. Einen wesentlichen Beitrag habe auch der Vorgesetzte des Klägers, der Direktor des Instituts, Professor Dr. S geleistet. Zudem sei die GFIS Gegenstand zahlreicher weiterer Fachveröffentlichungen gewesen, so daß der jeweilige Stand der Entwicklung der Fachöffentlichkeit stets zugänglich gewesen sei. Trotz der jahrelangen Forschungsarbeit erlaubten die Arbeitsergebnisse keine kommerzielle Verwertung. Überdies zeige sich zunehmend, daß sich die GFIS mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einer gewerblichen Verwertung nicht zuführen ließen. Die besondere Leistung des Klägers habe in der Akquirierung der Lizenzverträge bestanden. Dies sei im eigenen Interesse und im Interesse der Beibehaltung der Forschungsstelle erfolgt. Nach dem Vertrag mit der Firma M habe die Leistung der Beklagten nicht etwa in der Zurverfügungstellung der damaligen Arbeitsergebnisse bestanden, denn diese seien bereits bekannt gewesen. Vielmehr habe die Leistung der Beklagten in der Mitwirkung an einer Weiterentwicklung der GFIS liegen sollen, um der Firma M eine kommerzielle Verwertung zu ermöglichen. Die Gegenleistung habe der Beklagten in erster Linie die Finanzierung der Forschungsstelle und des Labors für die GFIS ermöglichen sollen. Soweit der Kläger auf einen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz abhebe, sei dieses nicht einschlägig. Nach § 20 Abs. 1 setze dies einen technischen Verbesserungsvorschlag voraus, der dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähre, wie ein gewerbliches Schutzrecht. Hieran fehle es. Da der Kläger vertragliche Geldansprüche geltend mache, gelte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.), weshalb hinsichtlich eines Vergütungsanspruches aus dem Vertrag vom 03.12.1992 die Einrede der Verjährung erhoben werde. Mit Urteil vom 03.01.2001 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges bejaht und der Klage im wesentlichen stattgegeben, da es eine Gesamtzusage der Beklagten gesehen hat, die dem Kläger einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung der von der Beklagten erzielten Lizenzeinnahmen für die Verwertung des GFIS-Gerätes zuerkennt. Dies ergebe sich aus dem Erfinder-Leitfaden der Beklagten, welcher in Ziffer 14 die entsprechende Anwendung der M-Regelungen für die Arbeitnehmererfindervergütung vorsehe. Die Voraussetzungen einer Gesamtzusage seien gegeben. Als solche werde die in allgemeiner Form an die Arbeitnehmer, bzw. eine abgrenzbare Arbeitnehmergruppe gerichtete Erklärung des Arbeitgebers angesehen, zusätzliche Leistung zu bringen. Der Arbeitnehmer erwerbe aufgrund dieser Zusage einen einzelvertraglichen Anspruch auf Leistung, wobei es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürfe. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gegenstand des Vertrages entgegen seinem klaren Wortlaut nicht die Übertragung von Know-how gewesen sei. Auch wenn es bereits Veröffentlichungen über das Forschungsgebiet gegeben habe, welche der Firma M zugänglich waren oder gemacht worden seien, schließe dies nicht aus, daß darüber hinaus internes Know-how vorhanden gewesen sei, an welchem die Firma M ein besonderes Interesse gehabt habe. Unbegründet sei auch die Behauptung der Beklagten, wesentlicher Vertragsgegenstand sei die Erwartung der Firma M auf eine weitere Kooperation der Beklagten gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger von einem falschen Umrechnungskurs ausgegangen ist. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts muß der Umrechnungskurs bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Beklagten zu beanspruchenden Lizenzgebühren abgestellt werden. Hiernach sei beim Vertrag vom 03.12.1992 von einem Betrag von DM 155.668,42 und beim Vertrag vom 12.06.1996 auf einen solchen von DM 73.550,10 abzustellen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht den Anspruch auf Zinsen zuerkannt. Gegen dieses der Beklagten und dem Kläger jeweils am 23.02.2001 zugestellte Urteil wurde seitens der Beklagten am 01.03.2001 Berufung und durch den Kläger am 06.07.2001 Anschlußberufung eingelegt. Die Berufungsklägerin moniert, daß entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Gesamtzusage nicht vorliege. Dagegen spreche schon die Aufmachung der Hinweise für Erfinder. Es handle sich beim Erfinderleitfaden um eine Aufklärungsbroschüre, die juristische Sachverhalte in allgemein verständlicher Form erklären wolle. Sie wende sich nicht nur an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie werde auch nicht an die Arbeitnehmer verteilt, sondern durch Auslegung der Broschüre in den Instituten verbreitet. Der Leser des Erfinder-Leitfadens könne weder annehmen, ihm sei durch diese Broschüre ein Anspruch zugesagt, noch dürfe er glauben, es käme auf das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht bzw. dem geschlossenen Arbeitsvertrag nicht mehr an. Auch fehle dem Erfinder-Leitfaden eine Definition der Voraussetzungen für vertragliche Ansprüche. Aber selbst wenn man unterstelle, daß mit dem Erfinderleitfaden ein Vertragsangebot gemacht worden sei, welches der Kläger konkludent angenommen habe, lasse sich der Sachverhalt nicht unter die dort genannten Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht subsumieren. Nach Ziffer 14 sei "unveröffentlichtes Wissen" Voraussetzung. Hieran fehle es angesichts vieler Veröffentlichungen. Nach Ziffer 21 des Erfinder-Leitfadens würden Erfinder nur an den Brutto-Lizenzeinnahmen der G aus der Verwertung einer Erfindung oder eines Know-how beteiligt. Im konkreten Fall sei die G überhaupt nicht beteiligt gewesen. Die im vom Kläger geleiteten Halbleiter-Labor vorgenommene Forschung an der Mikrostrahlionenquelle habe nicht innerhalb des Forschungsziels des M gelegen. Das Direktorium sei nicht bereit gewesen, Mittel aus dem allgemeinen Etat zur Verfügung zu stellen. Trotz jahrelanger Forschungsarbeiten an der GFIS hätten die Arbeitsergebnisse keine kommerzielle Verwertung erlaubt. Nachdem auch das Bundesministerium für Forschung und Technologie eine weitere Förderung eingestellt habe, habe das Direktorium 1990 zunächst beschlossen, das Labor zu schließen, weshalb der Kläger sich bemüht habe, ein Unternehmen zu finden, das die Arbeit weiter finanziere. Nachdem Anfang 1991 die Firma M auf die Entwicklung der GFIS aufmerksam geworden sei und Kontakt aufgenommen habe, seien im Rahmen von Vertragsverhandlungen sämtlich Erkenntnisse, Quellen und Veröffentlichungen betreffend die GFIS offengelegt worden. Dem Kläger sei es ausschließlich darum gegangen, Drittmittel zur weiteren Aufrechterhaltung des Halbleiter-Labors zu erhalten und nicht darum, eine Erfindung oder einen eine Vorzugsstellung begründenden technischen Verbesserungsvorschlag zu verwerten. Dieses Vorgehen sei mit der Institutsleitung vereinbart worden. Einem eventuell bestehenden Anspruch stehe auch entgegen, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt der Beklagten eine Erfindung oder einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag angezeigt habe, obwohl er hierzu mit Schreiben vom 29.06.1994 ausdrücklich aufgefordert worden sei. Hintergrund dessen sei das Wissen des Klägers gewesen, daß die aufgrund der Verträge fließenden Mittel nicht aus der Verwertung eines eine Vorzugsstellung begründenden Know-hows herrührten, sondern Drittmittel zur Finanzierung des Halbleiter-Labors gewesen seien. Letztlich sei der Vergütungsanspruch des Klägers verjährt, zumindest aber verwirkt. Der Berufungskläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim -- Kammern Heidelberg -- vom 03.01.2001 -- 8 Ca 587/99 -- wird dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Der Berufungsbeklagte beantragt: 1. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlußberufung des Klägers/Berufungsbeklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 03.01.2001 -- Az.: 8 Ca 587/99 -- insoweit in Ziffer 1 abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, aus dem ausgeurteilten Betrag 4% Zinsen seit dem 02.07.1998 zu zahlen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Der Erfinder-Leitfaden wende sich an die Erfinder in der M Mit ihm sollten die Beschäftigten über ihre Chancen und Rechte aufgeklärt und sie in diesem Zusammenhang auch motiviert werden. Auch aus der jahrzehntelangen Übung ergebe sich, daß die Beklagte eine formal verbindliche Festlegung und Verpflichtung gegenüber den Beschäftigten habe eingehen wollen. Gleichen Inhalt habe das Schreiben der Beklagten vom 11.07.1980 an alle Leiter der Forschungsstellen (ABl. I, 336). Die Tatsache, daß der Lizenzvertrag nicht mit der GI, sondern der M abgeschlossen worden sei, sei nicht stichhaltig. Die Beklagte k önne auf diese Weise nicht ihre vertragliche Verpflichtung umgehen. Das Handeln der M sei der Beklagten wie das eigene Handeln zuzurechnen, da die einzelnen Institute keine selbständige Rechtsbeziehung zu ihren Beschäftigten eingehen könnten. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, daß mit den Verträgen vom 03.12.1992 und 17.06.1996 Know-how durch den Beklagten an die Firma M übertragen worden sei. Dies ergebe sich aus den Verträgen selbst. Unzutreffend sei, wenn behauptet werde, die Vertragsgestaltung habe darin ihren Grund gehabt, daß es lediglich um die Finanzierung der Arbeiten des Klägers und seiner Mitarbeiter gegangen sei. Zunächst sei die Verwertungsorganisation der Beklagten (GI) von seiten des M herangezogen worden. Es habe allerdings ein sich verstärkendes Interesse von seiten des Instituts gegeben, GI auszubooten und den Vertrag direkt mit der Firma M abzuschließen. Damit sei das Ziel verfolgt worden, zum einen eine Teilung der Einnahmen mit GI und zum anderen Vergütungsansprüche gegenüber dem Kläger zu vermeiden. Sachliche Gründe, die zunächst zur Unterstützung herangezogene GI als Vertragspartner zu umgehen und auszuschließen habe es nicht gegeben. Ein Beschluß des Direktorenkollegiums des M von 1990, das Labor zunächst zu schließen, sei unbekannt. Im Gegensatz sei gerade im Jahr 1990 eine neue Beschleunigungsanlage mit umfangreichem Zubehör für die Arbeiten des Klägers auf dem Gebiet der nuklearen Festkörper-Physik und Materialforschung angeschafft worden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er den Know-how-Transfer nicht als vergütungspflichtige Erfindung ansehe. Es sei selbstverständlich, daß die von der Firma M gezahlten Gelder vom M für die Arbeit am Institut verwendet worden seien. Nach seinem Kenntnisstand seien im März 1999 noch ca. DM 150.000,00 aus diesen Mitteln vorhanden gewesen. Sein Anspruch auf Erfindervergütung könne nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber noch "bereichert" sei. Zu Unrecht werfe man ihm vor, daß er die Erfindung nicht ordnungsgemäß angemeldet habe. Die Beklagte habe zu jedem beliebigen Zeitpunkt genauestens über die Erfindung und ihren Entwicklungsstand und die Verwertungsmöglichkeiten informiert gewesen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da er eindeutig dem Arbeitnehmererfindungsrecht zuzuordnen sei. Wegen des weiteren (umfangreichen) Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze samt Anlagenkonvolute Bezug genommen. Eine Einschaltung der Schiedsstelle nach § 28 ArbNErfG haben die Parteien verschmäht. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 und 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Auch die Anschlußberufung ist nach §§ 521 f. ZPO a.F. als sog. unselbständige Anschlußberufung zulässig. II. Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. 1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3a und Abs. 2a gegeben ist. Der Kläger macht ausschließlich arbeitsrechtliche Ansprüche geltend. Eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung liegt auch nach Ansicht der Parteien nicht vor. 2. Hinsichtlich der materiellen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche ist auch der Ansatz im angefochtenen Urteil zutreffend, daß ein Anspruch aus Arbeitsvertrag und Gesamtzusage der Arbeitgeberin abzuleiten ist. Nach der zuletzt vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.01.2001 -- 9 AZR 140/99) verwendeten Definition liegt die Gesamtzusage vor bei einer an alle Arbeitnehmer oder an abgegrenzte Gruppen von Arbeitnehmern in allgemeiner Form gerichteten Erklärung, zusätzliche Leistungen zu erbringen, die zu einem individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers führen, soweit dieser die vom Arbeitgeber mitgeteilten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne daß es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des betreffenden Arbeitnehmers bedarf. Daß der Kläger zu dem potentiell abgegrenzten Personenkreis gehört, ergibt sich bereits aus § 11 seines Vertrages. Dazu gehört auch der Inhalt des juristischen Gutachtens von Prof. D, Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme hierauf. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den von der Beklagten zur Kenntnisnahme für ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter ausgelegten Erfinderleitfaden einbezogen. Hinzu kommt schließlich das von der Beklagten bzw. ihrer Verwertungsgesellschaft gepflogene Procedere bei der Durchführung der Verwertung von Patenten und Lizenzen, soweit diese allgemein bekannt oder im Einzelfall mitgeteilt sind. a) Der Kläger erfüllt nicht alle Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch. Auch wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, daß mit dem Abschluß der Lizenzverträge mit der Fa. M eine Übertragung von Knowhow i.S. der Ziff. 14 des Erfinderleitfadens vorliegt und der Kläger als (Allein-)Erfinder vergütungsberechtigt ist, fehlt es an der für das Verfahren wesentlichen formellen Geltendmachung. Wie aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. H, der langjährig bei G beschäftigt war und seit 1999 deren Geschäftsführer ist, glaubhaft feststeht, ist das von GI entworfene Formular der Erfindermeldung maßgebliche Grundlage für die Prüfung einer Erfindervergütung. Auf dessen Basis kann nicht nur der Einstieg in die Prüfung der materiellen Berechtigung -- etwa des Vorliegens patentfähiger Erfindungen, technischen Knowhows oder sonstigem -- geprüft werden; auch die Beteiligung Dritter an der Erfindung wird in dieser Erfindermeldung mitdokumentiert. Wie der Zeuge H mitgeteilt hat, setzten sich die Beteiligten vorher zusammen. Dies zeigt, daß die formelle Erfindermeldung, welche GI gegenüber abzugeben ist, einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtzusage der Beklagten darstellt. Hierüber war der Kläger auch expressis verbis nochmal erinnert worden. Mit Schreiben vom 29.06.1994 (ABl. II, 75) wurde der Kläger im Zusammenhang mit der streitigen Erfindung aufgefordert, "die beiliegende Erfindungsmeldung" ausgefüllt zurückzusenden. Darin ist zugleich die Frage einer evtl. vorliegenden Mit-Erfinderschaft angesprochen worden. Gleichzeitig ist ihm auch mitgeteilt worden, "daß das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmererfindervergütung eingehalten werden muß". Viel spricht deshalb dafür, daß nach der Gesamtzusage auch das Vorliegen einer formellen Erfindermeldung konstitutive Anspruchsvoraussetzung für die Erfindervergütung ist. da es hieran bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus fehlt, spricht vieles gegen den Erfolg der Klage. Daß auf diese Förmlichkeit nur schwer verzichtet werden kann zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Die beiden Lizenzverträge enthalten nicht nur die Weitergabe des in der Vergangenheit erworbenen Know-how. In vielerlei Hinsicht ist die weitere Kooperation des M mit dem Vertragspartner geregelt. Nach den Angaben des Zeugen H ist es durchgehend üblich in solchen Fällen zwei unterschiedliche Verträge zu machen: den einen bezüglich der Lizenzrechte macht GI, die Kooperationsvereinbarungen machen die einzelnen M Damit wird gleichzeitig deutlich, aus welchem zu erzielenden Einkommen die anteilige Erfindervergütung zu berechnen ist. Die Einkünfte der Institute aus den Kooperationsverträge kommen diesen alleine zugute, da sie hierzu auch die sachlichen und personellen Mittel bereitstellen müssen. Die Erträge aus den Erfindungen hingegen werden nach der Gesamtzusage prozentual verteilt. b) Jedenfalls wendet die Beklagte zu Recht ein, daß die Zahlungsansprüche des Klägers verwirkt sind. Nach dem Rechtsinstitut der Verwirkung verliert der Inhaber eines Rechts die Berechtigung zu dessen Ausübung, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat und dadurch bei der Gegenseite der Eindruck erweckt wird, mit der Beanspruchung des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein. Unbestrittenermaßen kommt eine Verwirkung von Ansprüchen nur in Betracht, wenn neben einem längeren Zeitablauf ein Umstandsmoment hinzutritt, welches die Bewertung rechtfertigt, die späte Geltendmachung des Rechts sei mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 25.04.2001 -- 5 AZR 497/99 -- NJW 2001, S. 2997 f.). aa. Hinsichtlich der Ansprüche, die aus dem ersten Vertrag vom 13.12./16.12.1992 mit der Fa. M in Betracht kommen, ist das Zeitmoment gegeben. Wie aus der Aussage des Zeugen Dr. H hervorgeht, werden die Erfindervergütungen zügig ausgezahlt. Die aus dem Vertrag von 1992 sich ergebenden Zahlungen sind am 31.01.1993, 03.01.1994 und 01.01.1995 erfolgt. Sie wurden jeweils in voller Höhe an das M gezahlt. Erst mehr als drei Jahre nach der letzten Zahlung macht der Kläger seine diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Ansprüche auf Erfindervergütung geltend, und damit später als nach Ablauf damals geltender Verjährungsfrist für Arbeitnehmeransprüche von zwei Jahren. bb. Auch das Umstandsmoment bei Annahme der Verwirkung ist gegeben. Mit dem Unterlassen der Abgabe einer förmlichen Erfindermeldung hat der Kläger der Beklagten signalisiert, dass er Ansprüche auf Erfindervergütung nicht geltend machen werde. Bei M hatte dies auch den plausiblen Sinn, daß man mit den gewonnenen Geldern wissenschaftliches Personal bezahlen konnte. Dementsprechend hat der Kläger mit Schreiben vom 05.09.1992 an das Institut (ABl. I, 157) vorgeschlagen, mit der Zahlung von $ 300.000 durch die Fa. M eine entsprechende Haushaltsaufstockung zu finanzieren und für wissenschaftliches Personal zu verwenden. Die damit verbundenen Personalmaßnahmen sollten ab Januar 1993 durchgeführt werden. Dies war wiederum plausibel, nachdem das Bundesministerium für Forschung und Technologie mit Bescheid vom 11.04.1989 (ABl. I, 151 ff.) die Bereitstellung weiterer Fördermittel zur Entwicklung einer Gasfeldionisationsquelle (GFIS) abgelehnt hatte. Der von der Beklagten geschilderte Eindruck, dem Kläger sei es ausschließlich darum gegangen, Drittmittel zur weiteren Aufrechterhaltung des Halbleiterlabors zu erhalten, ist daher nicht von der Hand zu weisen. In die gleiche Richtung weisen bereits die Aktennotizen des Klägers vom 12.10.1991 (Finanzierung des Assistenten Wilbertz, ABl. II, 73) und die Besprechungsnotiz vom 26.11.1992 (ABl. II, 74), in der zum Vertrag mit M vorgerechnet wird, daß die DM 300.000 "einem Doktorjahr" entsprechen. Im Vertrauen auf die vollständige Verwertbarkeit der Lizenzeinnahmen der Verträge mit der Fa. M hat die Beklagte das Halbleiterlabor mit größerer personeller Ausstattung als vorgesehen aufrechterhalten. Dies ergibt sich aus den insoweit nicht zu Zweifeln Anlaß gebenden Aussagen der Zeugen Prof. S und Dr. M Ab 1995, als die Beträge von M geflossen sind, hat das M jährlich Personal- und Sachkosten von über DM 200.000 ausgegeben, wozu -- wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorhob -- noch die Finanzierung von drei Technikern mit zusammen DM 180.000 im Jahr gekommen ist. Das Unterlassen der Geltendmachung seiner Erfindervergütung hat daher bei der Beklagten in Person des M.. das berechtigte Vertrauen geschaffen, man könne diese Gelder tatsächlich wie geschehen ausgeben und müsse nicht befürchten, später noch mit Ansprüchen überzogen zu werden. Der Kläger hat auf Befragen, warum er mit seiner Geltendmachung so lange gewartet hatte, dies damit begründet, daß die Einnahmen aus den Lizenzverträgen nach seiner Einschätzung nur einen kleinen Teil des Gesamtvolumens ausmachten; der weitaus größere Teil der Lizenzeinnahmen sei aus der folgenden weiteren Umsatzbeteiligung bei der Verwertung der Erfindung zu erwarten gewesen. Die Realisierung solcher Erwartungen setzte indes voraus, daß das Halbleiterlabor auch ohne die Förderung durch das Bundesministerium für Forschung und Technologie die Entwicklung weiter vorantreiben konnte, um vor allem auch die in den Verträgen mit M enthaltenen Kooperationsleistungen erbringen zu können. Von daher ist plausibel, daß der Kläger nichts dagegen einwendete, wenn die zunächst fließenden Erlöse vollständig in die Finanzierung des Forschungsvorhabens einbezogen wurden, rechnete er sich durch die zukünftig anfallenden Lizenzgebühren erhebliche Einkünfte aus. c) Hinsichtlich der zusammen $ 150.000, die aufgrund der Transferzusatzvereinbarung vom 14.06.1996 geflossen sind, wäre das Zeitmoment für die Annahme der Verwirkung zwar nicht abgelaufen; diese Zusatzvereinbarung fußt indessen vollständig auf der ursprünglichen Transfervereinbarung von 1992. Eine eigenständige Erfinderleistung liegt ihr nicht zugrunde, vielmehr die am Institut weiter entwickelte Technologie, in welcher anstelle eines Wolframemitters eine Iridiumquelle verwendet wurde. Auch hier ist Inhalt der Vereinbarung weiterer technischer Support und gegenseitige Besuche vor Ort. Das vom Kläger in den Jahren davor geschaffene Vertrauen in die Nichtgeltendmachung der im Jahre 1992 dem Grunde nach entstandenen Erfindervergütung umfasst daher auch den zweiten Vertrag. 3. Den von der Beklagten gesehenen Verzicht auf Ansprüche auf eine Erfindervergütung kann die Kammer allerdings nicht sehen. Verzicht ist nur auf vertraglicher Grundlage möglich. Dies setzt voraus, daß beide Seiten davon ausgegangen sind, daß der Kläger möglicherweise Ansprüche, auf die verzichtet werden kann, hat. Erklärungsempfänger des Klägers war insbesondere sein unmittelbarer Vorgesetzter, Prof. S, der -- wie die Beweisaufnahme ergeben hat -- erst nach seiner Emeritierung und im Zusammenhang mit vorliegenden Prozessen davon erfahren hat, daß es Erfindervergütungen nicht nur für Patente, sondern auch für Know-how- und Technologietransfer gibt. 4. Das Feststellungsbegehren des Klägers unterfällt nicht der Verwirkung. Der Kläger hat die späte Geltendmachung seiner Erfindervergütung plausibel mit den Erwartungen auf spätere -- hier den Feststellungsantrag betreffende -- Ansprüche begründet. Insoweit deckt sich dies auch teilweise mit der von der Beklagten vorgetragenen Intention. Ein Vertrauen darauf, der Kläger werde auch einen Anteil der zukünftig ggf. reichlich fließenden Einnahmen nicht beanspruchen, konnte daher nicht entstehen. Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, ob die Klage insoweit erfolgreich ist. Zum einen ist schon fraglich, ob überhaupt Ansprüche, die dem Grunde nach festgestellt werden sollen, überhaupt zu erwarten sind. Immerhin sind seit dem Abschluß des letzten Vertrages mit M mehr als sechs Jahre verflossen, ohne daß irgendwelche Lizenzeinnahmen flossen oder zu erwarten waren. Angesichts der Innovationsgeschwindigkeit technischer Erfindungen wird es demnach von Jahr zu Jahr unwahrscheinlicher, daß die vom Kläger reklamierten Ansprüche noch entstehen können. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung fest, daß Ansprüche aus den Lizenzverträgen nicht mehr zu erwarten sind, so fehlt dem Kläger schon das für die Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzinteresse. Im übrigen ist völlig ungeklärt, in welchem Verhältnis der Kläger zu beteiligen wäre. Die laufenden Lizenzgebühren für verkaufte Geräte basieren ebenso auf der -- hier unterstellten -- Erfindung des Klägers wie auf den Leistungen des Instituts und seiner Mitarbeiter. Ebenfalls noch ungeklärt ist die Frage, inwieweit Mitarbeiter des Instituts schon ursprünglich als Miterfinder in Frage gekommen wären und deshalb der Anspruch des Klägers prozentual zu vermindern ist. Auch hier kann sich das Unterlassen der formellen Erfindermeldung nicht zugunsten des Klägers auswirken. All diese Fragen werden -- ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen -- zu klären sein, falls nicht das Bundesarbeitsgericht zu der Ansicht kommt, daß der Anspruch des Klägers überhaupt nicht besteht, weil die Abgabe einer formellen Erfindermeldung konstitutives Anspruchsmerkmal der Gesamtaussage ist und deshalb der Klage insgesamt der Erfolg versagt bleiben muß. III. Mit dem Erfolg der Berufung steht zugleich die Zurückweisung der Anschlußberufung, die lediglich Zinsen aus fälligen Zahlungsansprüchen zum Gegenstand hat, fest. IV. Da das Rechtsmittel erfolglos war und die Klage insgesamt abgewiesen werden mußte, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.