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  • 07.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142297

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 06.12.2013 – 7 K 387/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Nürnberg
    7 K 387/13

    Im Namen des Volkes
    Urteil
    In dem Rechtsstreit

    - Klägerin -
    gegen

    - Beklagter -
    wegen Einkommensteuer 2011
    hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
    aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 06. Dezember 2013 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.


    Rechtsmittelbelehrung

    Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

    Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

    Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

    Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg
    Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

    Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München
    Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München
    Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201


    Tatbestand

    Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastungen.

    Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2011 als angestellte Qualitätsfachingenieurin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Eigentümerin von verschiedenen Vermietungsobjekten Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Ausweislich des Schwerbehindertenausweises vom 28.05.2009 betrug der Grad ihrer Behinderung 50. Seit 13.12.2011 beträgt der Grad der Behinderung 60.

    In der Einkommensteuererklärung 2011 machte die Klägerin u.a. Aufwendungen von 5.681 € für die am 08.02.2011 angeschaffte Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastungen geltend und legte als Nachweis für deren medizinische Notwendigkeit eine Bestätigung des Hausarztes vom 27.03.2012 vor, der ihr atypische Gesichtsschmerzen, Trigeminusneuralgie und Fibromyalgie bescheinigte. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.04.2012 lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Infrarot-Wärmekabine mangels Zwangsläufigkeit ab.

    Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen Kurzentlassungsbericht des Dr. B der Fachklinik C vom 07.09.2012 vor. Danach wurde der Klägerin wegen einer ausgeprägten Schmerzchronifizierung mit somatischen und psychischen Faktoren (atypischer Gesichtsschmerz) dreimal wöchentlich eine Infrarot-Wärmebehandlung mit Niedrigtemperatur Physiotherm empfohlen.

    Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde am 02.10.2012 und 11.02.2013 geändert.

    Mit Entscheidung vom 04.03.2013 wies das Finanzamt den Einspruch mangels eines vor dem Erwerb der Infrarot-Wärmekabine erstellten ärztlichen Gutachtens als unbegründet zurück.

    Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.

    Sie bringt im Wesentlichen vor, die Anschaffung einer Niedertemperatur-Infrarot-Wärmekabine sei aus medizinischen Gründen sowie zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes notwendig gewesen. Eine ambulante Behandlung sei unzumutbar und unmöglich, weil der notwendige Zeitaufwand und die durch die Fahrten entstehenden Belastungen den Nutzen wieder eliminierten. Außerdem habe es im Streitjahr keine ambulanten Therapiemöglichkeiten in ihrer Umgebung gegeben.
    Die Infrarot-Wärmekabine sei auf Anraten der behandelnden Ärzte und aufgrund positiver Erfahrungen während eines Kuraufenthaltes im August 2010 angeschafft worden. Nach ärztlicher Stellungnahme des Dr. M vom 12.07.2013 könne das von der Klägerin erworbenen Gerät als Heilhilfsmittel durch die Ganzkörperwärmeanwendung nachweislich speziell ihre gesundheitliche Situation im Sinne einer möglichst langfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit verbessern bzw. stabilisieren.

    Die Infrarot-Wärmekabine werde weder von ihrer Mutter noch von ihrem Vater, der im Winter lieber seine im Keller gebaute Sauna nutze, genutzt. Die Infrarot-Wärmekabine sei aus Platzgründen für notwendige Entspannungsübungen für zwei Personen ausgelegt. Die medizinische Notwendigkeit, die zum Kauf der Kabine geführt habe, werde von verschie-denen Urteilen des Bundesfinanzhofs bestätigt.

    Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.04.2012 in Gestalt der Bescheide vom 02.10.2012 und 11.02.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 dahin zu ändern, dass die Anschaffungskosten für die Infrarot-Wärmekabine von 5.681 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er führt sinngemäß aus, Infrarotkabinen würden im allgemeinen Handel vertrieben. Es handele sich hierbei um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen sei durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. M vom 07.12.2013 rechtfertige keine abweichende steuerliche Beurteilung. Aufgrund des vorhandenen Gegenwerts, der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit der Infrarot-Wärmekabine sowie des fehlenden Attestes vor deren Anschaffung seien die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Anschaffungskosten als außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG nicht gegeben.

    Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
    Auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Akteninhalt, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.12.2013 und den Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2013 wird verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die Anschaffung der Infrarot-Wärmekabine nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

    1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).

    In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427, und vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596).

    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543, und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 543). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind.

    Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V -) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V). Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei Bade- und Heilkuren (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011) sowie bei medizinischen Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011), erforderlich. Diesem formalisierten Nachweisverlangen ist auch im Streitjahr Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577).

    2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einem vor der Anschaffung der Infrarot-Wärmekabine ausgestellten qualifizierten Nachweis in Form eines amtärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) i. S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und Satz 2 EStDV.

    Bei der im Streitfall von der Klägerin angeschafften Niedertemperatur-Infrarot-Wärmekabine handelt es sich um ein marktfähiges Wirtschaftgut, dass nicht nur zur Linderung eines Leidens, sondern auch von einer großen Zahl von Personen u.a. zur Steigerung des allgemeinen Wohlempfindens genutzt wird. Nach den Angaben des Herstellers zu dieser am allgemeinen Markt angebotenen Infrarot-Wärmekabine unterstützen fünf vorprogrammierte Anwendungen die persönliche Gesundheitsvorsorge und können bei Problemen wie Rheuma und Gelenk- und Rückenschmerzen, Verspannungen, Erholung und Vitalisierung, Erkältung, Haut, Bronchien und Migräne, Übergewicht sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen helfen. Zudem würden Selbstheilungskräfte des Körpers aktiviert. Die Infrarot-Wärmekabine ist damit in ihrer Grundausstattung nicht speziell auf die Erkrankungen der Klägerin, sondern vorrangig auf die allgemeine Gesundheitsvorsorge und auf eine Linderung von körperlichen Beschwerden und Erkrankungen ausgerichtet. Damit handelt es sich bei der Infrarot-Wärmekabine nach Auffassung des Gerichts um einen allgemeinen Gegenstand des täglichen Lebens i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV, der nach seiner objektiven Beschaffenheit auch von gesunden Menschen angeschafft wird.

    Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht auch nicht dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen oder eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft medizingerecht für Kranke oder Behinderte (aus)gestaltet wird. Dies ist nur dann anders, wenn die Veränderung aus medizinischen Gründen nach Art und Ausmaß so umfassend ist, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichstellt werden kann. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden benutzt und ohne weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann (BSG-Urteil vom 25.01.1995 3/1 RK 63/93, SoZR 3-2500 § 33 Nr. 13, NZS 1995, 412).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung des Gerichts im Streitfall unbeachtlich, dass nach den Angaben der Klägerin die von ihr erworbene Infrarot-Wärmekabine mit Sonderfunktionen und Lichteffekten ausgestattet ist, die wesentlich zur Linderung ihrer Erkrankung beitragen. Diese Sonderausstattungen machen die Infrarot-Wärmekabine noch nicht zu einem Hilfsmittel, das ausschließlich von kranken oder behinderten Menschen beansprucht wird. Mit solchen Sonderfunktionen und Lichteffekten werden auf Wunsch grundsätzlich alle handelsüblichen Infrarot-Wärmekabinen gegen Aufpreis ausgestattet. Auch wenn die Klägerin durch die Nutzung der Infrarot-Wärmekabine mit oder ohne Anwendung der Sonderfunktionen eine zeitliche begrenzte Schmerzlinderung erfährt, bleibt dieser Gegenstand nach Auffassung des Gerichts aufgrund des Umstandes, dass es sich hierbei um einen handelüblichen und auch von gesunden Menschen zur Befriedigung ihres Wohlempfinden genutzten Gegenstand handelt, ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auf die tatsächliche Nutzung eines medizinischen Hilfsmittels im weiteren Sinne, das nach der Lebenserfahrung nicht nur von Kranken zur Heilung ihrer Krankheit oder zur Linderung der durch die Krankheit verursachten Beschwerden, sondern mitunter auch von gesunden Menschen angeschafft wird, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihren Lebenskomfort zu steigern, nicht an. Denn abgesehen davon, dass die tatsächliche Nutzung, wie auch im Streitfall, nicht zuverlässig festgestellt werden kann, besagt sie nichts darüber, ob es sich um einen Gegenstand handelt, den die Klägerin allein aufgrund ihrer Krankheit anzuschaffen genötigt war, oder ob die Anschaffung der Infrarot-Wärmekabine mehr als unwesentlich auch durch Erfordernisse ihrer allgemeinen Lebensführung und diesbezüglichen Bedürfnisse und Wünsche veranlasst war (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571). Dass die Infrarot-Wärmekabine zwischenzeitlich an Wert verloren hat bzw. wesentlich günstiger erworben werden kann, ist nicht entscheidungserheblich.

    Schließlich hat die Klägerin nicht durch ein vor dem Erwerb der Infrarot-Wärmekabine ausgestelltes amtsärztliches Gutachten bzw. eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbracht.

    Da es sich bei der Infrarot-Wärmekabine, wie bereits ausgeführt, um ein Hilfsmittel handelt, das einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i.S. des § 33 Abs. 1 SGB V darstellt, war die Klägerin gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und Satz 2 EStDV zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises als Voraussetzung für die Anerkennung von außergewöhnlichen Aufwendungen verpflichtet. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.

    Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Klägerin ausführt, dass sie vom Finanzamt nicht auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei, ist anzumerken, dass es nicht primäre Aufgabe der Finanzverwaltung ist, die Steuerpflichtigen auf bestehende steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen oder in steuerrechtlichen Angelegenheiten beratend tätig zu sein. Es ist vielmehr Angelegenheit des Steuerpflichtigen, sich (im Vorfeld) über die einzelnen Voraussetzungen von steuerlichen Vergünstigungen zu informieren. Das Finanzamt hat der Klägerin im Rahmen der Veranlagung mit Schreiben vom 22.03.2012 und damit vor Ergehen des angefochtenen Bescheids seine Auffassung zur steuerlichen Be-handlung der erworbenen Infrarot-Wärmekabine mitgeteilt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts i.S. des § 91 Abs. 1 AO durch das Finanzamt ist daher nicht zu beanstanden.
    Außerdem war diese Mitteilung des Finanzamts i.S. des § 121 Abs. 1 AO nach Ablauf des Veranlagungszeitraums nicht mehr ursächlich für die Versagung einer steuerlichen Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Infrarot-Wärmekabine bereits angeschafft hatte, und dadurch die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr möglich war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es daher in der Sache auf das Verhalten des Finanzamts in der Zeit nach der Anschaffung der Wärmekabine nicht an. Dies gilt entsprechend für die vom Hausarzt ausgestellte Bestätigung vom 27.03.2012 sowie für später erstellte ärztliche Bescheinigungen.

    3. Unabhängig davon finden Aufwendungen, die entweder der Heilung oder der Linderung einer Erkrankung dienen, dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen Gegenwert i.S. des § 33 EStG erhält. In diesem Sinne erfüllen auch unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienende Ausgaben die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht, wenn der angeschaffte Gegenstand nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch für andere Personen von Wert sein könnte. Diese vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärte Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 13.12.1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1, BStBl III 1967, 106) beruht entscheidend auf der Überlegung, dass von einer Belastung i.S. des § 33 EStG dann nicht gesprochen werden kann, wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung solcher Gegen-stände verwendet werden, die von bleibendem oder zumindest länger andauerndem Wert und Nutzen sind und demnach einen in einer gewissen Marktfähigkeit zum Ausdruck kommenden Verkehrswert besitzen (BFH-Urteil vom 29.11.1991 III R 74/87, BStBl II 1992, 290).

    So liegen die Dinge auch im Streitfall. Die von der Klägerin angeschaffte Infrarot-Wärmekabine dient nach ihrem Sachvortrag vorrangig der Linderung ihres Leidens. Sie hat für ihre Aufwendungen jedoch einen marktfähigen Gegenwert erhalten. Bei dem angeschafften Gegenstand handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der auch von anderen Steuerpflichtigen benutzt wird. Er ist, wie bereits ausgeführt, nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten, sondern wird ohne wesentliche Veränderungen auch von anderen Steuerpflichtigen erworben. Entsprechend haben diese Gegenstände einen Verkehrswert. Ihre Anschaffung führt damit nicht zu einer Belastung i.S. des § 33 EStG. Im Übrigen wird der durch die Erkrankung der Klägerin bedingten Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit im Streitfall auch durch die Gewährung des Körperbehinderten-Pauschbetrages (§ 33 b EStG) Rechnung getragen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1992, 290).

    Nach allem war die Klage abzuweisen.

    Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.