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  • 05.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214585

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 23.05.2019 – 3 K 74/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Thüringen

    Urteil vom 23.05.2019

    Az.: 3 K 74/19

    In dem Rechtsstreit
    1.
    2.
    - Kläger -
    gegen Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2014, 2015 und 2016

    hat der III. Senat des Thüringer auf Grund mündlicher Verhandlung am 23. Mai 2019 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Streitig ist, inwieweit der als "Bonus" bezeichnete Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag angesetzt werden muss, obwohl im Rahmen der Leistungsabrechnung "Selbstbehalte" in der gleichen Höhe gegen gerechnet werden. Die Kläger wenden sich konkret gegen die Minderung des Sonderausgabenabzuges für geleistete Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin und deren Kindern um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 €.

    Die Kläger, in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, bezogen jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus Beteiligungen als Rechtsanwälte.

    Für die Klägerin und die Töchter der Kläger, A und B, bestand bereits in den Streitjahren bei der C Krankenversicherung, D u.a. eine Krankheitskosten-Vollversicherung (Tarifstufe E). Unter der Überschrift "III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" des bereits für die Streitjahre geltenden Teils III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 57 und 58 der Gerichtsakte) war Folgendes geregelt:

    "1. Bonus

    In den Tarifstufen E erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versichertem Monat, in dem Versicherungsschutz nach den Tarifen E besteht, einen Bonus von 30 € - maximal ergibt dies einen Bonus von 360 € je Kalenderjahr je versicherte Person.

    Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.

    Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach E vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.

    Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.

    2. Selbstbehalt

    In den folgenden Tarifstufen gelten Selbstbehalte. Die tarifliche Leistung wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

    Der Selbstbehalt beträgt je versicherte Person in

    - den Tarifstufen E SB 1 300 €
    - den Tarifstufen E SB 2 600 €
    * den Tarifstufen E SB 3 1.200 €

    Der jeweilige Selbstbehalt bezieht sich auf den Gesamtbetrag der in einem Kalenderjahr für die versicherte Person zu erstattenden Beträge einschließlich des Krankenhaustagegeldes für nicht in Anspruch genommenen Kostenersatz für Wahlleistungen im Krankenhaus.

    Beginnt die Versicherung in den Tarifstufen E SB 1, E SB 2 und E SB 3 nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich der jeweilige Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, ermäßigt sich der Selbstbehalt nicht.

    Unter der Überschrift "IV Einreichung von Kostenbelegen" des bereits für die Streitjahren geltenden Teils III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 58 der Gerichtsakte) war Folgendes geregelt:

    "Es wird empfohlen, Kostenbelege erst ab der Höhe des jeweiligen Selbstbehalts bzw. der jährlichen Bonusleistung einzureichen.

    Diese liegt

    - in den Tarifstufen E bei 360 €
    - in den Tarifstufen E SB 1 bei 300 €
    - in den Tarifstufen E SB 2 bei 600 €
    - in den Tarifstufen E SB 3 bei 1.200 €."

    Unter der Überschrift "VIII. Anhang" unter Ziffer 6) und als Fußnote * zur Spalte "Selbstbehalt" in der unter Ziffer 6) aufgeführten Tabelle (vgl. Bl. 59 der Gerichtsakte) war Folgendes geregelt:

    "Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person je versicherten Monat einen Bonus von 30 € - maximal ergibt dies einen Bonus von 360 € je Kalenderjahr je versicherte Person. Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach E vor Ablauf eines Kalenderjahres endet."

    In einer Information der Versicherung zum Tarif E (vgl. Bl. 51 der ESt-Akte des Beklagten) ist unter der Überschrift "Tipps zur Rechnungseinreichung" unter der Abschnittsüberschrift "E" folgendes ausgeführt: "Falls Sie den Tarif E gewählt haben, erhalten Sie für jeden Monat 30 Euro als Bonus gutgeschrieben, pro Jahr also insgesamt 360 Euro. Sie erhalten den Bonus garantiert auch dann, wenn Sie Rechnungen einreichen. Vom Erstattungsbetrag werden dann bis zu 360 Euro pro Kalenderjahr abgezogen. Es lohnt sich also, kleinere Arztrechnungen aus dem Bonus zu finanzieren und diese nicht zur Erstattung einzureichen. Das entlastet die Verwaltungskosten und wirkt sich positiv auf die Stabilität der Beiträge aus.

    Kostenbewusstes Verhalten zahlt sich für Sie aus: Nehmen Sie in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch, belohnen wir Sie zusätzlich zum Bonus mit einer Beitragsrückerstattung von bis zu 3 Monatsbeiträgen."

    In einer Information der Versicherung zu Tarif E, Fassung Mai 2007 (vgl. Bl. 64 der ESt-Akte des Beklagten) ist unter Ziffer 8."Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" folgendes ausgeführt: "In der Tarifstufe E (plus) erhalten Sie pro versicherte Person und versicherten Monat 30 € gutgeschrieben. Dies sind 360 € für zwölf versicherte Monate. Den Betrag können Sie beispielsweise zur Beitragssenkung im Alter, als Spareinlage oder zum Bausparen verwenden. Sie erhalten den Bonus auch bei Abrechnung eines eventuellen Leistungsfalls. Vom Erstattungsbetrag werden dann bis zu 360 € pro Kalenderjahr abgezogen."

    In ihrem Schreiben vom 20.03.2018 an die Klägerin (vgl. Bl. 21 ff. der ESt-Akte des Beklagten unter Heftung "Einspruch 2016") führt die Versicherung aus: "Das grundsätzliche Beitragsmodell für Sie sieht folgendermaßen aus: Von dem von Ihnen zu entrichtenden Monatsbeitrag erhalten Sie automatisch pro Monat 30 € als Bonus zurückerstattet. Das bedeutet, dass wir Ihnen in jedem Kalenderjahr eine Summe von insgesamt 360 € wieder auszahlen. Von diesen 360 € ist auf der Bescheinigung für die steuerlich absetzbaren Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr insgesamt eine Summe von 328,92 € als erstatteter Betrag in Höhe der Basisabsicherung aufgeführt worden. Dieser Anteil ist richtig berechnet. Da Sie uns in den Jahren 2014 bis 2017 Rechnungen zur Kostenerstattung eingereicht haben, haben wir bei der Auszahlung vereinbarungsgemäß den erstatteten Bonus bis zu einer Höhe von 360 € pro Jahr von unseren tariflichen Leistungen abgezogen. Somit können wir Ihnen hiermit ebenfalls bescheinigen, dass wir für Sie in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils den erstatteten Bonus über 360 € vollumfänglich in unseren ausgezahlten Leistungen verrechnet haben."

    In den Steuererklärungen machten die Kläger jeweils Aufwendungen für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für sich und ihre beiden Kinder als Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr. 3 Satz 1 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

    In den Bescheiden vom 03.09.2015, 28.10.2016 und 25.07.2017 zur Einkommensteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG elektronisch übermittelten Daten der privaten Krankenkasse (C Krankenversicherung) jeweils Rückerstattungen als Minderungen des Sonderausgabenabzugs in folgender Höhe:


    2014

    2015

    2016


    Kind A

    1.312

    1.395

    1.395

    ./. Bonus

    328

    328

    328

    Kind B

    1.312

    1.395

    1.395

    ./. Bonus

    328

    328

    328

    Ehemann

    2.725

    2.874

    2.874

    ./. Beitragsrückerstattung

    368

    460

    580

    Ehefrau

    3.735

    3.836

    4.076

    ./. Bonus

    328

    328

    328



    Nach jeweils erfolglosen Einsprüchen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage dagegen, dass durch das beklagte Finanzamt der Betrag in Höhe von 984 € im Kalenderjahr 2014 als Beitragsrückerstattung bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Abzug gebracht wurde. Im Kalenderjahr 2015 betreffe dies einen Betrag von 858 € und im Kalenderjahr 2016 einen Betrag von 984 € jeweils für die Ehefrau und die Kinder.

    Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass eine echte Beitragsrückerstattung infolge der Nicht-Inanspruchnahme von Versicherungsschutz in den streitigen Jahren nur für den Ehemann erfolgt sei, für die Ehefrau und die Kinder jedoch nicht. Die Erstattungen für die Ehefrau und die Kinder seien mit eigenen Arztrechnungen verrechnet worden. Die Mitteilungen der C Krankenversicherung seien insoweit fehlerhaft. Die Kläger verweisen insoweit auf eingereichte Leistungsabrechnungen der Krankenkasse (vgl. Bl. 32 ff. der ESt-Akte des Beklagten unter Heftung "Einspruch 2014") bzw. Bl. 19 ff. der Heftung "Einspruch 2015"). Diese weisen aus, dass der Leistungsbetrag, gekürzt um einen "Selbstbehalt/Bonus", erstattet wurde.

    Die hiesigen Kläger bestreiten, dass nach den abgeschlossenen Versicherungsbedingungen überhaupt ein Selbstbehalt vereinbart sei, der zur Anrechnung/Verrechnung zur Verfügung stehen könnte.

    Die Ehefrau und die beiden Kinder seien im Tarif E (plus) versichert, der ausweise, dass der Versicherungsnehmer einen monatlichen Bonus von 30 € (jährlich 360 €) erhalte. Dazu gebe die Versicherung an, es lohne sich kleinere Arztrechnungen aus dem Bonus zu finanzieren. Von einem höheren Erstattungsbetrag würden dann 360 € im Kalenderjahr abgezogen. Darüber hinaus sei der monatliche Bonus keine Beitragsrückerstattung, da die Krankenkasse in ihren Versicherungsbedingungen anführe, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen würden, erhalte der Versicherte zusätzlich zum Bonus eine Beitragsrückerstattung von bis zu 3 Monatsbeiträgen. Die Kläger tragen unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) vor, der Betrag von monatlich 30 € sei ein Gutschrift-Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens, der bei Abrechnung des Leistungsfalles ggf. bis zur vollen Höhe wieder in Abzug gebracht werde. Der in der Bescheinigung vom 20.03.2018 (vgl. Bl. 21 ff. der ESt-Akte des Beklagten unter Heftung "Einspruch 2016") der Versicherung ausgewiesene Betrag in Höhe von 328,92 €, der in dem Bonus von 360 € inbegriffen sei, betreffe die Basisabsicherung. Es liege somit keine Beitragsrückerstattung vor, die - neben dem Bonus - anfallen könne.

    Es liege insoweit eine wirtschaftlich endgültige Belastung der Kläger vor, so dass die durch den Beklagten aufgrund der elektronischen Mitteilung ihres Versicherungsunternehmens erfolgte Kürzung der Vorsorgeaufwendungen rechtswidrig sei.

    Die Kläger weisen darauf hin, dass die Zahlung von der C Versicherung als "Auszahlungsvorschuss" bezeichnet wurde. Ihre Ansicht werde gestützt von Ziffer III. der Versicherungsbedingungen, woraus sich ergibt, dass es sich um einen "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" handele.

    Die Kläger weisen darauf hin, dass die wirtschaftliche Belastung nur dann eintritt, wenn tatsächlich Versicherungsansprüche geltend gemacht werden, die mit dem Bonus verrechnet werden. Ansonsten sei die Minderung korrekt. Auch die C Versicherung differenziere zwischen "Bonus" und "Selbstbehalt".

    Die Kläger beantragen sinngemäß,

    den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 03.09.2015, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.10.2016 und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 25.07.2017, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.03.2016, 10.07.2017 bzw. 15.02.2018, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2019 dahingehend zu ändern, das bei der Festsetzung der jeweiligen Einkommensteuer für das Jahr 2014 weitere 984 €, für das Jahr 2015 weitere 858 € und für das Jahr 2016 weitere 984 € als Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er macht geltend, dass der bloße monatliche Auszahlungsvorgang der Boni einen Umstand darstelle, der den steuerlichen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG mindere. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung sowie seine Stellungnahmen im Klageverfahren.

    Das Gericht hat die C Versicherung zum streitigen Sachverhalt mit Schreiben vom 24.04.2019 (vgl. Bl. 37 ff. der Gerichtsakte) um Auskunft gebeten. Auf das Antwortschreiben vom 21.05.2019 der Versicherung (vgl. Bl. 48 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2019 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die von der Versicherung geleistete Bonuszahlung wurde in den Streitjahren zu Recht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin bzw. der Kinder verrechnet. Denn die im Leistungsfall durch die Krankenversicherung vorgenommene spätere Verrechnung ist von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen.

    Dabei ist die Tatsache, dass die C Versicherung die streitgegenständliche Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hat, zunächst unerheblich. Soweit die Meldung der Versicherung auf einer unzutreffenden Anwendung bzw. Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG beruhen würde, wäre diese für den erkennenden Senat nicht etwa im Sinne eines Grundlagenbescheides bindend.

    1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sind Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels SGB V geleisteten Zahlungen mit Ausnahme etwaiger auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile.

    Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge i.S. des Buchst. a oder des Buchst. b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

    a.) Da nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar sind, folgt hieraus sowie aus demZweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.). Bei den in der Regel jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben, wie den hier streitgegenständlichen Krankenversicherungsbeiträgen, steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann. In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20.02.1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; vom 26.06.1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

    b.) Zu den Beiträgen zu Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG muss es sich jedoch um Beiträge "zu" einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen -letztlich der Vorsorge dienen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11, m.w.N.). So ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden. Eine Bonuszahlung einer Krankenkasse des Klägers ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18). Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989). Allein der Umstand, dass durch ein Bonusprogramm einer Versicherung zur Förderung kostenbewussten Verhaltens insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler bezweckt sein mögen, die damit - als Folgewirkung - auch die für die Basisversorgung benötigten Mittel verringern könnten, stellt als bloße (mittelbare) Finanzierungswirkung dabei kein geeignetes Kriterium für die steuerliche Einordnung einer Zahlung dar (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; zur Finanzierungswirkung der sog. Praxisgebühr BFH-Urteil vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 23). Vor allem wird hierdurch nichts daran geändert, dass die Belastung der Klägerin mit den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG durch die Bonuszahlung nicht vermindert wurde.

    2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte die durch die Kläger als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zu Krankenversicherungen zu Recht um die von der Versicherung geleistete Bonuszahlung gekürzt. Die streitgegenständliche Bonuszahlung steht nach Auffassung des Gerichts im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, weil sich durch die Bonusgewährung an der Beitragslast der Kläger zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG etwas ändert und weil die Kläger insoweit nicht durch Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz endgültig wirtschaftlich belastet sind. Aufgrund des Tarifes E erhält der Versicherte einen garantierten monatlichen Bonus von 30 €. Der monatliche Auszahlungsvorgang der Boni stellt damit für sich genommen einen Umstand dar, der den steuerlichen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG der Kläger mindert. Denn soweit kein Leistungsfall eintritt, bleibt der Bonus den Versicherungsnehmern auch erhalten. Unabhängig davon, dass die Versicherung die gewährten Bonusbeiträge in Informationsschriften als "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" und "unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung" bewirbt, unterscheiden sich die im Streitfall durch die Versicherung gewährten Boni - entgegen der klägerischen Wertung - damit wesentlich von der bloßen Erstattung von zusätzlichen Kosten präventiver gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen, über deren steuerliche Behandlung der BFH mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) bislang nur entschieden hat oder von einem Bonusprogramm als Anreiz für den Versicherungsnehmer zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18). Denn - anders in dem Sachverhalt, über den der BFH entschieden hat - war im vorliegenden Streitfall die entscheidende Voraussetzung für die Erlangung der Bonusleistung gerade nicht, dass die Versicherten weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen hätten tätigen müssen, um die Bonusleistung zu erlangen. Im Streitfall war vielmehr die Zahlung des monatlichen Bonus, ohne weitere Voraussetzung, vertraglich festgehalten.

    Unter Berücksichtigung der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewährt die Versicherung nämlich im Streitfall den Bonus, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn ein entsprechender Basiskrankenversicherungsschutz besteht.

    3. Entgegen der Wertung der Kläger führt auch der Umstand, dass nach Ziffer III. 1. der Versicherungsbedingungen ein gesamter jährlicher Bonus von 360 € auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden, zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Denn die im Leistungsfall durch die Krankenversicherung vorgenommene spätere Verrechnung ist von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen. Auch wenn - was den Klägern zuzugeben ist - im Übrigen in den Versicherungsbedingungen keine ausdrückliche Vereinbarung über einen "Selbstbehalt" geregelt ist, ist jedoch die in Ziffer III. 1. im Falle der Einreichung von Rechnungen zur Erstattung geregelte Anrechnung des gesamten jährlichen Bonus auf den Erstattungsbetrag letztlich im Ergebnis als Vereinbarung eines "Selbstbehaltes" gestaltet. Im Rahmen der Leistungsabrechnung erfolgt also - entgegen dem missverständlichen Wortlaut der durch die Versicherung benutzten Formulierungen - keine Anrechnung der bereits ausgezahlten Boni, sondern tatsächlich die Berücksichtigung eines letztlich in Ziffer III. 1. tatsächlich vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts zusätzlich auch aus dem Umstand, dass in der Überschrift zu Ziffer III. 1. der Versicherungsbedingungen neben der Bezeichnung "Bonus" auch die Formulierung "Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" beigefügt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 11; vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; BFH-Beschluss vom 08.10.2013 X B 110/13, BFH/NV 2014, 154) ist aber ein von einem Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Über das Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) hinaus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich über die steuerliche Behandlung von Bonusleistungen entschieden. Zudem ist zur Problematik unter Az. X R 30/18 derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

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