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  • 26.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212428

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 12.09.2018 – 14 K 1538/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Baden-Württemberg

    Urteil vom 12.09.2018


    In dem Finanzrechtsstreit
    Kl
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Umsatzsteuer 2014

    hat der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 12. September 2018 durch
    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
    Richter am Finanzgericht
    Richterin am Finanzgericht
    Ehrenamtliche Richterin
    Ehrenamtlichen Richter

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu versagen ist, weil er diese zu spät seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

    Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom nutzt er zum Teil selbst, zum Teil speist er ihn bei einem Energieversorger ein.

    Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab. In dieser machte er Vorsteuerbeträge i. H. v. 1496 € geltend. Der Betrag beruhte im Wesentlichen auf der Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 11. September 2014 für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage i. H. v. 1449,43 €. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung machte der Kläger unstreitig gegenüber dem Beklagten keine Angaben zu der Photovoltaikanlage (vgl. Finanzgerichtsakte Bl. 71).

    Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

    Im Jahr 2016 ordnete er eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage nicht gewährt werden könne. Der Kläger habe die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen.

    Auf der Basis dieser Feststellung erging am 30. November 2016 ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014, in dem der fragliche Vorsteuerabzug nicht mehr gewährt wurde (Finanzgerichtsakte Bl. 22). Auf den vom Kläger selbst verbrauchten Strom erhob der Beklagte Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe).

    Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 30. November 2016 legte der Klägervertreter am 22. Dezember 2016 Einspruch ein.

    Der Beklagte erließ am 27. März 2017 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 (Finanzgerichtsakte Bl. 32), in dem er keine Umsatzsteuer wegen unentgeltlicher Wertabgaben mehr festsetzte. Den Vorsteuerabzug gewährt er weiterhin nicht.

    Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2017 (Finanzgerichtsakte Bl. 34) als unbegründet zurück.

    Hiergegen richtet sich die am 14. Juni 2017 erhobene Klage. Der Klägervertreter behauptet, dass der Kläger seine innere Zuordnungsentscheidung beim Erwerb der Photovoltaikanlage getroffen und mit Abschluss des Einspeisungsvertrags kurze Zeit später auch nach außen dokumentiert habe. Eine Verpflichtung, die Zuordnungsentscheidung dem Beklagten mitzuteilen, ergebe sich weder aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Nach der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-518/14, verlange das Grundprinzip der Neutralität der Umsatzsteuer vielmehr, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Wenn der Bundesfinanzhof (BFH) die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt bis spätestens 31. Mai des Folgejahres als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ansehe, stehe dies nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass dem EuGH die Frage vorgelegt werden sollte, ob das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern verlange, dass die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mitgeteilt werden müsse, und wenn ja, ob diese Mitteilung an eine zeitliche Befristung gebunden sei, die sich nicht mit der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung decke, und ob gegebenenfalls die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt eine materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstelle. Außerdem solle dem EuGH die Frage vorgelegt werden, ob es zulässig sei, bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitteilung der Zuordnungsentscheidung den Gegenstand zu 100 % dem Privatvermögen bzw. nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-140/17 leitet der Klägervertreter ab, dass nur die explizite Mitteilung des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt, er werde den erworbenen Gegenstand nicht dem unternehmerischen Bereich zuordnen, schädlich für den Vorsteuerabzug sein könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 27. August 2018 verwiesen (Finanzgerichtsakte Bl. 5 und Bl. 71).

    Der Klägervertreter beantragt sinngemäß,

    den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 27. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2017 abzuändern und die Umsatzsteuer auf -1454,56 € festzusetzen,

    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung und ergänzend auf den BFH-Beschluss vom 14. März 2017 V B 109/16. Auch darin werde die Zuordnungsentscheidung als eine materielle Voraussetzung desVorsteuerabzugs angesehen.

    Nach Auffassung des Beklagten hat ein Unternehmer, der einen einheitlichen Gegenstand teilweise für unternehmerische und teilweise für unternehmensfremde Zwecke verwendet, ein Zuordnungsrecht. Er könne den Gegenstand insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen. Die Zuordnung erfordere eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Diese sei bereits beim Bezug einer Leistung für den einheitlichen Gegenstand zu treffen. Da die Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache sei, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar werde, bedürfe es einer Dokumentation der Zuordnungsentscheidung. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sei regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werde. Die Zuordnungsentscheidung sei grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen, spätestens aber und mit endgültiger Wirkung in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug falle. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müsse die Zuordnungserklärung zeitnah abgegeben werden. Erfolge die Zuordnungsentscheidung erst mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs, liege eine zeitnahe Dokumentation nur dann vor, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, also bis zum 31. Mai des Folgejahres, abgegeben worden sei. Dieses Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation nach außen setze die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung herab.

    Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Finanzgerichtsakte Bl. 59, 61, 68, 75).

    Entscheidungsgründe

    I. Der Senat entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

    II. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage versagt, weil der Kläger diese nicht rechtzeitig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

    1. Ist eine Lieferung - wie im Streitfall die Lieferung der Photovoltaikanlage - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), so gelten folgende Rechtsgrundsätze:

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des EuGH hat der Steuerpflichtige ein Zuordnungswahlrecht (so z. B. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831; vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg 2005, I-7037 und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, UR 2015, 621; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815; vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76).

    Er kann den gelieferten Gegenstand

    - insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,

    - insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder

    - nur teilweise seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

    b) Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes" (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b)cc); vom 29. August 2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211, unter 1.a); vom 11. April 2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741).

    Es reicht nicht aus, wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaikanlage und der Gesamtumstände objektiv belegt ist, dass bereits im Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu wollen. Hinzukommen muss vielmehr die - zeitnahe - Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (BFH-Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741, II.3.d)bb)).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Steuerpflichtige seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung dokumentieren. Selbst Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung führen nicht dazu, dass die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird (BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.3.b); vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266).

    d) Die erforderliche Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung desVorsteuerabzugs. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidungnicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs (BFH-Beschluss vom 14. März 2017 V B 109/16, BFH/NV 2017, 922, Leitsatz 1 und 4).

    e) Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, unter II.3.b) und 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.3.b) sowie explizit FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2014 1 K 106/12, EFG 2014, 963, unter II.3.b)bb)).

    f) Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815, unter II.2.; vom 11. April 2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741, unter II.3.c)). Ohne Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen (BFH-Urteil vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Leitsatz 2)

    2. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des EuGH und BFH und hält an den dort aufgestellten Rechtsgrundsätzen fest.

    a) Es ist unstreitig, dass bei gemischter Nutzung ein Zuordnungswahlrecht besteht.

    b) Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass der Steuerpflichtige eine Zuordnungsentscheidung treffen und diese nach außen dokumentieren muss.

    c) Allerdings ist der Klägervertreter entgegen der oben geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze der Auffassung, dass diese "innere" Zuordnungsentscheidung eine nur formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs sei und keine Verpflichtung bestehe, die Zuordnungsentscheidung gerade gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Selbst wenn dies der Fall wäre, solle die Zuordnungsentscheidung jedenfalls nicht an die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung, den 31. Mai des Folgejahres, gebunden sein. Selbst wenn die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig erfolgt bzw. dokumentiert worden wäre, dürfe dies nicht ohne Weiteres dazu führen, dass der Gegenstand zu 100 % dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wird.

    d) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Da die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auf der Basis der Rechtsprechung des EuGH klar ist, sieht er keine Veranlassung zu einer Vorlage an den EuGH.

    aa) Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt voraus, dass die Lieferung für das Unternehmen des Unternehmers erfolgt ist. Die Lieferung der Photovoltaikanlage ist aber nur insoweit für das Unternehmen erfolgt, wie diese Anlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet war. Inwieweit dieses der Fall ist, hängt davon ab, inwieweit der Steuerpflichtige von der ihm nach der MwStSystRL eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen gemischtgenutzten Gegenstand in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (EuGH-Urteil vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg 2001, I-1831, Rn. 26).

    Aus dem vom Klägervertreter zitierten EuGH-Urteil vom 15. September 2016 (Senatex, C-518/14, HFR 2016, 1029) ist nicht zu schließen, dass die Zuordnungsentscheidung nur eine formelle Voraussetzung sei. Dort hat der EuGH ausgeführt, dass der Besitz einer Rechnung lediglich eine formelle Bedingung für den Vorsteuerabzug sei. Vor dem Hintergrund, dass der Vorsteuerabzug der Umsetzung des Neutralitätsprinzips dient, lässt sich dies rechtfertigen. Der Zweck des Vorsteuerabzugs wird bereits dadurch erreicht, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. Art. 168 MwStSystRL). Dies allein ist somit die materielle Voraussetzung. Inwieweit der Gegenstand "für dessen Unternehmen" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) bzw. "inwieweit" er "für Zwecke seiner besteuerten Umsätze" (vgl. Art. 168 "soweit" und EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, BStBl II 1996, 392 [BFH 22.11.1995 - I R 185/94], Rn. 26 bis 29) erworben wurde, muss vom Steuerpflichtigen festgelegt werden. Seine Entscheidung stellt damit eine im Tatbestand des Vorsteuerabzugs geforderte materielle Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme dar.

    bb) Die Zuordnungsentscheidung muss der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Weil sie auf eine steuerliche Folge gerichtet ist, sind zwangsläufig die Finanzbehörden der Adressat der Dokumentation (so auch FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2014 1 K 106/12, EFG 2014, 963). Es ist das Finanzamt, das darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, inwieweit die Privatnutzung der Anlage zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt oder bei einem Verkauf der Anlage Umsatzsteuer zu entrichten ist.

    cc) Dem BFH ist auch darin zuzustimmen, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung getroffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden muss. Unter der gerade unter bb) geschilderten Prämisse, dass das Finanzamt Erklärungsempfänger ist, ist die Anknüpfung an die gesetzliche Abgabefrist sachgerecht. Sie stellt für den Steuerpflichtigen bereits eine Begünstigung dar. Denn eigentlich muss die Zuordnungsentscheidung bereits mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts getroffen werden. Eine Lieferung für das Unternehmen liegt nämlich nur vor, wenn das Wirtschaftsgut bereits von Anfang an dem Unternehmen zugeordnet wird. Insofern wäre es sogar folgerichtig, bereits vor oder jedenfalls mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu verlangen. Als nächster Zeitpunkt käme die fristgerechte Abgabe der Voranmeldung in Betracht. Nur bis zu diesem Zeitpunkt wollte das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 13. August 2009 16 K 463/07, EFG 2009, 2058) die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung akzeptieren. Dem ist der BFH nicht gefolgt, sondern hat eine Erklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahresumsatzsteuererklärung für ausreichend gehalten (zur Begründung vgl. eingehend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.3.a). Eine noch weitergehende Begünstigung in der Weise, dass die Zuordnungsentscheidung erst mit der tatsächlichen Abgabe der Steuererklärung dokumentiert werden muss, wäre nicht mehr sachgerecht. Selbst wenn dem Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung zugebilligt wurde, widerspräche die Anknüpfung an den tatsächlichen - hinausgeschobenen - Abgabezeitpunkt sowohl dem Gedanken der Rechtssicherheit (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, UR 2012, 642, Rn. 48) als auch der Besteuerungsgleichheit. Anders als die allgemeine Abgabefrist für Steuererklärungen sind nämlich Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen nicht rechtssicher aus dem Gesetz ersichtlich. Üblicherweise werden Fristverlängerungen nur in Einzelfällen oder für besondere Berufsgruppen, insbesondere Steuerberater, gewährt. Vor dem Hintergrund der Besteuerungsgleichheit gibt es aber keinen Grund, Steuerpflichtigen, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, eine längere Frist für die Ausübung ihres Wahlrechts hinsichtlich der Zuordnung zuzugestehen. Die Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen können deshalb nach allgemeiner Ansicht die Ausübung von Wahlrechten nicht hinausschieben (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.3.a). Dies lässt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) schließen, wonach (gemeint: nur) Fristen zur Einrichtung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt worden sind, verlängert werden können.

    Diese Auffassung von der Fristgebundenheit der Ausübung des Wahlrechts widerspricht nicht der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat vielmehr in einem Urteil vom 12. Juli 2012 (EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, UR 2012, 642) ausdrücklich entschieden, dass Vorschriften der MwStSystRL einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen, sofern diese Frist die Ausübung des genannten Rechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Dabei sei es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob die nationale Maßnahme mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sei. Die Entscheidung betraf zwar die Frage, ob ein an sich unstreitig bestehendes Recht auf einen Vorsteuerabzug durch eine Ausschlussfrist beschnitten werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen bereits um die Vorfrage, ob überhaupt ein Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Im Wege des Erst-recht-Schlusses kann jedoch aus der Entscheidung des EuGH gefolgert werden, dass die Rechtsprechung des BFH zur Fristgebundenheit der Zuordnungsdokumentation nicht gegen europäisches Recht verstößt. Denn wenn schon ein unstreitig bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund einer Frist eingeschränkt werden kann, so kann erst recht eine Frist für die Ausübung eines Wahlrechts gesetzt werden, das den Vorsteuerabzug überhaupt erst entstehen lässt. Die Voraussetzung, dass die Frist das Recht auf Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfe, ist erfüllt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger seine Umsatzsteuererklärung mit der darin enthaltenen Zuordnungsentscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist dem Beklagten hätte übermitteln können. Im Übrigen hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Beklagten auch anders dokumentieren können, z. B. durch eine Anzeige, dass er eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt und die Photovoltaikanlage seinem Unternehmen zuordnet.

    Die Auffassung des BFH widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Beweisführung. Nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des EuGH ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist (EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg 1991, I-3795, Rn. 21). Wenn der BFH eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist verlangt, engt er damit die Beweismittel und Beweiswürdigung nicht unzulässig ein. Denn es ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob der Steuerpflichtige die Gegenstände - zumindest auch - für den Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, und der Frage, ob er den Gegenstand auch seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg 2001, I-183, Rn. 29, und BFH-Beschluss vom 18. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779, unter II.2.b)bb)). Die letztgenannte Frage ist keine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen wäre, sondern von der rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts abhängig. Diese Wahlrechtsausübung muss nicht zwingend in einer Umsatzsteuererklärung erfolgen, sondern kann sich z. B. auch aus der Bilanzierung eines Wirtschaftsguts ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.4.b), m. w. N.). In allen Fällen muss die Erklärung jedoch gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.

    dd) Entgegen der Auffassung des Klägervertreters führt das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen zugeordnet wird und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Gesetz stellt keinen Maßstab zur Verfügung, mit welchen Anteilen ein gemischtgenutzter Gegenstand dem Unternehmensvermögen einerseits und dem Privatvermögen andererseits zugeordnet werden könnte, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Zuordnung getroffen hat. Bei der Zuordnung handelt es sich um ein Wahlrecht. Dieses kann nur der Steuerpflichtige selbst ausüben. Die Verwaltung oder die Rechtsprechung können die Entscheidung des Steuerpflichtigen nicht treffen. Ist nicht ersichtlich, welche Zuordnungsentscheidung der Steuerpflichtige getroffen hat, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Danach kann ein Steuerpflichtiger die für ihn günstigen Wirkungen eines Steuertatbestandes nur in Anspruch nehmen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Da der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG eine Lieferung für das Unternehmen des Klägers voraussetzt und diese ohne Zuordnung des gelieferten Gegenstands zum Unternehmen nicht bejaht werden kann, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Zu Recht judiziert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen nicht unterstellt werden kann (vgl. zuletzt z. B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 V B 154/16, BFH/NV 2017, 767, unter II.1.b)aa), m. w. N.). Es existiert weder eine Vermutung für eine Zuordnung noch können Verwaltung oder Gerichte in einer Art Meistbegünstigungsgrundsatz davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen gewollt hat. Denn dabei würde übersehen, dass die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen nicht nur Vorteile für den Steuerpflichtigen bringt, sondern auch steuerlich nachteilige Folgen zeitigt. Die vollständige Zuordnung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Kläger die Privatnutzung seines Stroms als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern hätte. Auch würde bei einem etwaigen Verkauf der Photovoltaikanlage Umsatzsteuer anfallen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass bei gemischtgenutzten Photovoltaikanlagen in aller Regel die vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen die wirtschaftlich sinnvollste Wahl ist. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung oder der Gerichte, die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante zu errechnen, zumal diese von dessen persönlicher Planung abhängt. So könnte die Zuordnung ungünstig sein, wenn der Steuerpflichtige einen baldigen Verkauf der Anlage planen würde. Im Übrigen stellt sich die Frage der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen nicht nur bei Photovoltaikanlagen, sondern auch bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen unter Umständen völlig andere wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen können.

    Auch diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH. Soweit ersichtlich hat dieser in keiner Entscheidung ausgeführt, dass ohne Zuordnungsentscheidung davon ausgegangen werden könne, der Steuerpflichtige habe einen (auch) für sein Unternehmen genutzten Gegenstand diesem Unternehmen zuordnen wollen. Wenn sich der Klägervertreter hierzu auf das EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, ABl EU 2018, Nr C 328, 15, beruft, verkennt er, dass es sich dort um kein gemischtgenutztes, sondern um ein ausschließlich unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut gehandelt hat. Das Abzugsrecht war dort bereits beim Bezug entstanden, soweit die bezogenen Gegenstände für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden sollten. Zudem betrifft das dortige Urteil - anders als der vorliegende Streitfall - die Berichtigung von Vorsteuerabzügen. Die Vorschriften beschränken sich darauf, das Verfahren für die Berechnung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs festzulegen und setzen voraus, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug bereits entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, unter II.2.bb), zu einem Fall, in dem ein Klägervertreter auf der Basis des EuGH-Urteils vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg 2006, I-3039, mit vergleichbarer Konstellation ebenso - unzutreffend - argumentiert hatte).

    3. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsgrundsätze kann der Kläger keinen Vorsteuerabzug aus der Lieferung der Photovoltaikanlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG beanspruchen, weil die tatbestandliche Voraussetzung der Norm, dass die Lieferung für sein Unternehmen erfolgt sein muss, mangels rechtzeitiger Zuordnung der Photovoltaikanlage zu seinem Unternehmen nicht erfüllt ist. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten gegenüber die Zuordnungsentscheidung erst mit der Abgabe seiner Steuererklärungen am 29. Februar 2016, also neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist, dokumentiert.

    III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

    IV. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er der unterliegende Beteiligte ist, § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietUStGVorschriften§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG

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