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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Zinszahlungen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft

    | Minderungen des Betriebsvermögens eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) sind zugunsten des übrigen Vermögens seiner Trägerkörperschaft bei der Gewinnermittlung nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter gelten. Interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA sind steuerrechtlich unbeachtlich. Der BFH musste darüber entscheiden, ob diese Rechtsprechung sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden ist, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden. | 

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob Zinsen für ein von der Trägerkörperschaft an den BgA gewährtes e„internes“ Darlehen im BgA zu einer vGA in den Streitjahren 2006 und 2007 geführt haben.

     

    Das FG vertrat die Ansicht, dass Zinszahlungen eines BgA an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen bei einer angemessenen Kapitalausstattung des BgA auch dann nicht zu einer vGA führen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

     

    Entscheidung

    Dem widersprach der BFH. Er entschied, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beim BgA als Betriebsausgaben berücksichtigten Darlehenszinsen 2006 und 2007 steuerlich anzuerkennen seien.

    Bei der Gewinnermittlung werde fingiert, der BgA sei ein selbstständiges Steuerrechtssubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft sei deren Alleingesellschafterin.

     

    Eine Ausnahme gelte indessen für Vereinbarungen, aufgrund derer eine Trägerkörperschaft ihren BgA mit Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter belaste, die der Trägerkörperschaft gehören und wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA seien. Derartige Vereinbarungen seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht der Besteuerung zugrunde zu legen. Anderenfalls werde der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen, vereitelt.

     

    Die vorgenannte Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich seien, sei entgegen der Rechtsauffassung des FG sinngemäß auch auf interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart worden seien.

     

    Erläuterungen

    Vereinbarungen zwischen der Trägerkörperschaft und ihrem BgA bei der Gewinnermittlung sind grundsätzlich zu beachten, wenn die Vereinbarung auch bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu beachten wäre. Dabei wird unterstellt, sie wäre zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossen worden. Eine Ausnahme gilt für interne Mietaufwendungen, die den BgA belasten und ‒ wie nunmehr klar ist ‒ auch für Zinsaufwendungen, die der BgA an die Trägerkörperschaft leistet.

     

    Der BFH hat bisher offengelassen, ob auch sog. internen Darlehen die Anerkennung zu versagen ist und dementsprechende Zinsaufwendungen als vGA zu behandeln sind. Dies bejahte er nunmehr zu Recht: Die zu vermeidende Begünstigung besteht darin, dass die Trägerkörperschaft bei steuerrechtlicher Berücksichtigung der Vereinbarung den durch den BgA erzielten Gewinn um die Miet- oder Pachtzinsen mindern könnte und diese in der Regel nicht versteuern müsste. Der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der der Gesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen vermietet oder verpachtet, müsste nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung die durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Dieser Vergleich verdeutlicht, dass eine derartige vertragliche Absprache nicht anzuerkennen ist. Soweit die Minderung des dem BgA gewidmeten Vermögens auf Vereinbarungen beruht, die der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, wird die Vermögensminderung bei der Gewinnermittlung wie eine vGA behandelt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46757013

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