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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Rückwirkende Einbringung und Gewinnausschüttung

    | Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, § 166 AO . Fraglich ist, ob ein Dritt-anfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht wird und ob die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob den Gesellschaftern einer KG ein Drittanfechtungsrecht gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zusteht. Die Gesellschafter hatten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG Einspruch eingelegt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH entschied hierzu Folgendes: Selbst wenn vorliegend ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter bestünde, wäre dies jedenfalls den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen.

     

    Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung des Bescheides i. S. v. § 27 KStG auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, ist für den BFH zwar sehr fraglich. Aber selbst, wenn ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter bestünde, würden insoweit die Beschränkungen des § 166 AO gelten.

     

    Es entspreche allgemeiner Meinung, dass § 166 AO nicht im engeren Sinne allein Steuerfestsetzungen gegenüber dem Steuerpflichtigen erfasst, sondern auf die den Steuerbescheiden grundsätzlich gleichgestellten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO) Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und deren Adressaten zu erstrecken sei.

     

    Die weitere Voraussetzung des § 166 AO („wer in der Lage gewesen wäre, den … Bescheid … kraft eigenen Rechts anzufechten“) werde durch die Antragsteller ebenfalls erfüllt, wenn man ihnen ‒ wie geltend gemacht ‒ die Drittanfechtungsbefugnis zuspreche.

     

    Für das Merkmal „in der Lage gewesen wäre“ sei nicht relevant, ob der Dritte rein tatsächlich über die Möglichkeit zur Einspruchseinlegung verfügt oder ob er Kenntnis vom Inhalt der von § 166 AO vorausgesetzten Steuerfestsetzung oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gehabt habe.

     

    Vielmehr sei allein auf dessen rechtliche Befugnis abzustellen, aus eigenem Recht einen Bescheid anfechten zu können.

     

    Erläuterungen

    Der Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG richtet sich ausschließlich gegen die darin genannte Kapitalgesellschaft. Auch wenn dem steuerlichen Einlagekonto für die eigene Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaft keine unmittelbare Bedeutung zukommt, ist diese befugt, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

     

    Dieser Bescheid entfaltet über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner, weil die Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen, soweit für diese Eigenkapital i. S. d. § 27 KStG als verwendet gilt. Gilt danach das steuerliche Einlagekonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist diese Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten.

     

    Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Gesellschafter einer GmbH zwar gegen die Feststellungsbescheide, die gegen die GmbH gerichtet sind, möglicherweise ein Drittanfechtungsrecht hat, dieses aber auch entsprechend ausüben muss, wenn er erfolgreich gegen diesen Bescheid vorgehen will.

     

    § 166 AO gelte auch für den Feststellungsbescheid für das Einlagekonto der Kapitalgesellschaft, soweit ein Drittanfechtungsrecht anzunehmen sei. Gesellschafter, die gegen Steuerbescheide, die an die Kapitalgesellschaft gerichtet sind, vorgehen wollen, sollten daher entweder innerhalb der Einspruchsfrist gegen diese Bescheide Einspruch einlegen oder entsprechend auf die Gesellschaft Einfluss ausüben, dass diese Einspruch einlegt. Auch wenn ein Drittanfechtungsrecht für den Gesellschafter einer GmbH bestehen dürfte, muss der Gesellschafter die Wirkung eines bestandskräftigen Bescheides über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gegen sich gelten lassen, wenn er als Geschäftsführer zur Anfechtung berechtigt gewesen wäre.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46694002