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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Das BMF nimmt Stellung zu Anwendungsfragen in Bezug auf § 14 Abs. 2 KStG

    | Das BMF hat ein neues Schreiben veröffentlicht, dass sich mit der BFH-Rechtsprechung zu variablen Ausgleichszahlungen auseinandersetzt. Mit BFH-Urteil vom 10.5.2017, I R 93/15 hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegenstehen können. Dies gelte, wenn sich die Ausgleichszahlungen an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen. |

     

    Gesetzesänderung

    Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2338) wurde in § 14 Abs. 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.

     

    Inhalt des BMF-Schreibens

    Das BMF-Schreiben klärt Anwendungsfragen in Bezug auf § 14 Abs. 2 KStG. Im Einzelnen:

     

    • Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG: Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG sei unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden und wer die Ausgleichszahlung zivilrechtlich schulde. Dies entspreche dem Rechtsgedanken des § 16 KStG, wonach stets die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen zu versteuern habe. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG sei eröffnet, wenn die Vereinbarung zu Ausgleichszahlungen keine Festbetragskomponente i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthalte, sondern die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn des Organträgers bemessen werde.

     

    • Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG: Als Bezugsgröße für den fiktiven Gewinnanteil eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist stets auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Der Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen bemesse sich ausschließlich nach dem Gewinnanteil, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, und könne durch vertragliche Vereinbarung einer disquotalen Gewinnverteilung nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch, wenn die Ausgleichszahlung im Ergebnis einer einzelnen Sparte orientiert sei. Maßgebend für die Ermittlung des Höchstbetrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG sei der Betrag, der in dem Wirtschaftsjahr ohne Bestehen des Gewinnabführungsvertrags an den außenstehenden Gesellschafter hätte geleistet werden können (Stand-alone-Betrachtung).

     

    • „Kaufmannstest“ i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 KStG: Mit dem Kaufmannstest soll verhindert werden, dass die besonderen Voraussetzungen der Sondervorschriften für die Organschaft zweck- und systemwidrig durch die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen in beliebiger Höhe unterlaufen werden können. Insbesondere rein steuerlich motivierte variable Ausgleichszahlungen, bei denen es an einer sachlichen Begründung fehle, seien schädlich für die steuerliche Anerkennung der Organschaft.

     

    • Rechtsfolgen: Wenn die an außenstehende Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach § 14 Abs. 2 KStG zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen, greift nach BMF-Meinung die gesetzliche Fiktion. Dann gelte der ganze Gewinn als abgeführt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (§§ 14 ff. KStG) sei die Organschaft für diesen Veranlagungszeitraum anzuerkennen. Die Organgesellschaft habe nach § 16 KStG in Höhe von 20/17 der Ausgleichszahlungen ein eigenes Einkommen zu versteuern.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46492844

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