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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Beraterhonorar für Tante als verdeckte Gewinnausschüttung

    | Gewährt eine Unternehmergesellschaft (UG) der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Denn eines war für das FG klar: Auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein. |

     

    Das FG hat die Tante der Alleingesellschafterin als deren nahestehende Person angesehen, weil sie als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich in Anspruch genommen habe. Zudem hielt die Vereinbarung über das Beraterhonorar einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Die „angeblichen“ Beratungsleistungen waren bereits vor Vertragsschluss erbracht worden und das FG bezweifelte auch die tatsächliche Durchführung des Beratervertrags. Für das Gericht war nicht erkennbar, dass die Tante neben ihrer Geschäftsführertätigkeit, die laut Vertrag ihre gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehmen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht hatte.

     

    PRAXISTIPP | Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bedarf es auch bei einer Leistung an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person einer klaren, im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung (vgl. etwa BFH 8.10.08, I R 61/07, BStBl II 11, 62). Dies gilt uneingeschränkt bezüglich nahestehender Personen i. e. S., wie z. B. Ehegatten, Geschwister oder Eltern bzw. Kinder (vgl. Rengers in: Blümich, § 8 KStG, Rz. 143). Ob die formellen Sonderbedingungen für beherrschenden Gesellschaftern nahestehende Personen ohne Weiteres auch auf nahestehende Personen i. w. S. (z. B. Onkel/Tante, Neffe/Nichte oder persönliche Freunde) anzuwenden sind, hat der BFH bislang offengelassen (vgl. etwa BFH 20.9.90, IV R 17/89, BStBl II 91, 18). Dies soll aber jedenfalls dann der Fall sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf einen fehlenden Interessengegensatz im Hinblick auf den zugewandten Vermögensvorteil hindeuten. Die Gestaltungspraxis sollte diese strengen Vorgaben daher zur Vermeidung von Steuerschäden unbedingt auch bei nahestehenden Personen i. w. S. beachten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46565681

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