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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Beginn der Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters Rechtsfähigkeit erlangt

    | Streitig war, wann die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt, die erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind juristische Personen des privaten Rechts, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht beginnt mit der zivilrechtlich wirksamen Gründung. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind gemäß § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das traf in den Streitjahren allerdings noch nicht zu. Der BFH musste darüber entscheiden, ob die Klägerin aber als juristische Person „Stiftung“ schon vor dem Tode des Stifters entstanden „gegolten“ haben könnte. Denn nach § 84 BGB gilt eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Damit ermöglicht es § 84 BGB der Stiftung, als Erbin Vermögen vom Stifter im Erbgang zu erwerben. Die Stiftung ist hinsichtlich des Vermögensanfalls so zu behandeln, als habe sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert. Sie wird durch die gesetzliche Fiktion mit der staatlichen Genehmigung rückwirkend zur Vollerbin. Bei Bejahung einer Anwendung der zivilrechtlichen Fiktion auch für das Steuerrecht ist zudem zu prüfen, ob eine Gemeinnützigkeit ebenfalls rückwirkend anzuerkennen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Stiftung. Der Stifter hatte in seinem Testament verfügt, dass sein gesamtes Vermögen der Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge.

     

    Das FA unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne. Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg.

     

    Entscheidung des BFH

    Die Stiftung war in den Streitjahren zivilrechtlich noch nicht wirksam errichtet. Die Klägerin galt als juristische Person =„Stiftung“ gem. § 84 BGB allerdings schon vor dem Tode des Stifters entstanden. Die Fiktion des § 84 BGB gilt nach Auffassung des BFH auch im Steuerrecht. Daher beginne die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin rückwirkend schon mit dem Tode des Stifters. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG seien dagegen nicht erfüllt. Eine Satzung, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 51 bis 68 AO entspreche, habe in den Streitjahren nicht vorgelegen. Eine solche existierte erst nach Anerkennung der Klägerin durch die zuständige Behörde (ab 2012). Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wirke sich nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geregelten Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus.

     

    Erläuterungen

    Anders als bei Kapitalgesellschaften, bei denen das Vermögen erst im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung vorliegen muss, ist das Vermögen bei Stiftungen von Todes wegen bereits mit dem Tod des Stifters vorhanden und bedarf einer entsprechenden Zuordnung. Letztere nimmt § 84 BGB mit seiner Rückwirkungsfiktion vor.

     

    Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt somit mit dem Tode des Stifters. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung ist mangels eigenständiger steuerrechtlicher Anordnung der Rückwirkung nicht zulässig. Die Voraussetzung einer Satzung in den VZ der Streitjahre ist somit nicht mit der Anerkennung der Klägerin als rechtsfähige Stiftung rückwirkend für die Streitjahre erfüllt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46216808

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