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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Anpassung von Gewinnabführungsverträgen

    | Aufgrund der am 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Art. 15 SanInsFoG v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256) ist für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden. Mit Urteil vom 10.5.2017, I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. Danach gilt: Es muss nicht nur ein Verweis auf § 302 AktG enthalten sein. Vielmehr bedarf es auch eines Hinweises auf § 302 Abs. 4 AktG. Dort heißt es: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“ |

     

    Zum Erfordernis eines dynamischen Verweises

    Für vor dem 27.2.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 10.11.2006 (BGBl. I S. 2553) oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, gilt Folgendes:

     

    Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

     

    Kernaussagen des BMF

    Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 vorgenommen wird (mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister). Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2022 beendet wird.

     

    Das BMF weist darauf hin, dass die Anpassung des Gewinnabführungsvertrags zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrags darstellt und daher wird keine neue Mindestlaufzeit i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang gesetzt.

     

    Folgerungen

    Somit bedarf es einer Anpassung des Gewinnabführungsvertrags nur dann, wenn der Vertrag über den 31.12.2021 hinaus bestehen bleibt. Zudem reicht eine Anpassung noch im laufenden Jahr aus. Diese muss also nicht schon zum 1.1.2021 vorgelegen haben.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47382622

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