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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Abgrenzung von beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

    | Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Streitig war, ob für die Beteiligung am Liquidationserlös auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG , d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven oder auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen abzustellen ist. Zudem klärte der BFH, unter welchen Voraussetzungen im Fall von zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. |

     

    Sachverhalt

    Zum einen ging es um Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen Tochtergesellschaft, zum anderen um Vorzugsdividenden einer amerikanischen Ur-Enkelgesellschaft. Streitig war, ob Genussrechte ohne Beteiligung am Liquidationserlös zu Einkünften i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Des Weiteren streiten sich die Beteiligten darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zur Vermeidung von Sale-and-buy-back-Geschäften missbräuchlich i. S. v. § 42 AO sein kann.

     

    Das FG Baden-Württemberg (22.5.17, 10 K 1859/15) hatte erstinstanzlich entschieden, dass hinsichtlich der Genussrechte die für § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Beteiligung am Liquidationserlös fehle. Zwar sei das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen gem. § 20 Abs. 2a EStG i. V. m. § 39 AO auf die GmbH übergegangen. Wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO sei aber von steuerpflichtigen Zinsen auszugehen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH sah die Revision der Klägerin als begründet an und verwies zurück an das FG:

     

    Die Vorentscheidung leide an einem Verfahrensfehler, da das FG ausschließlich über Bescheide entschieden habe, die zum Zeitpunkt der Vorentscheidung durch den Erlass neuer Änderungsbescheide überholt und nicht mehr existent gewesen seien.

     

    Aufgrund der Besonderheiten des Schachtelprivilegs in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des DBA-Frankreich sah das FA auf Antrag der Klägerin vom pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von 5 % ab. Auch wenn hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, liege, so der BFH, insoweit ein neuer Streitpunkt vor. Zum einen verdränge das nationale Schachtelprivileg regelmäßig das abkommensrechtliche Schachtelprivileg. Zum anderen spreche § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG von „Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben“, nicht hingegen von solchen Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens „nach Absatz 1 außer Ansatz bleiben“. § 8b KStG unterscheide nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge i. S. d. Abs. 1 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind.

     

    Hinsichtlich der Genussrechtsausschüttungen habe das FG zu Recht steuerfreie Beteiligungserträge der Klägerin i. S. d. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgelehnt und stattdessen steuerpflichtige Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angenommen. Für die Annahme eines beteiligungsähnlichen Genussrechts ist für das Kriterium der Beteiligung am Liquidationserlös auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen. Da es hieran fehlte, lagen keine Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern solche gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

     

    Hinsichtlich der erzielten Vorzugsdividenden habe das FG dagegen rechtsfehlerhaft steuerfreie Bezüge gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG i. V. m. § 8b Abs. 1 und 5 KStG sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgelehnt. Die Annahme steuerfreier Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sei davon abhängig, wem die Vorzugsdividenden steuerrechtlich zuzurechnen sind. Der BFH verweist hierfür auf § 39 AO. Bei dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft liege nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftliches Eigentum des Käufers der Anteile vor, wenn dieser aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden könne, und darüber hinaus die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen seien.

     

    Einen Fall des § 42 AO verneinte der BFH. Es stehe dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, bestimmte Einkünfte nicht in eigener Person zu erzielen, sondern die infrage stehende Einkunftsquelle auf eine dauerhaft zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner er ist, zu übertragen.

     

    Erläuterungen

    Für die Abgrenzung beteiligungsähnlicher Genussrechte sind nach wie vor die bereits vom Reichsfinanzhof entwickelten Grundsätze von Bedeutung. Der RFH hatte für die Annahme beteiligungsähnlicher Genussrechte vor allem darauf abgestellt, dass das Genussrecht die Kapitalgesellschaft etwa in gleicher Weise belastet wie die Beteiligung eines Gesellschafters. Dass der BFH in späteren Urteilen darauf abgestellt hat, ob eine mit dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung gegeben ist, beinhaltet letztlich lediglich eine andere Art der Formulierung. Für das Kriterium der Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen. Allein eine Gewinnbeteiligung, die Stellung als Alleingesellschafter, die lange Laufzeit des Genussrechts oder ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen reichten dagegen nicht.

     

    Bemerkenswert sind die Ausführungen des BFH zum Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO), wonach die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft durchaus legitim ist. Zudem fehle es an einer für § 42 AO relevanten Steuerminderung, soweit die Steuerfreiheit für Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG erzielt wird, da dies innerhalb eines Kapitalgesellschaftskonzerns die gesetzlich vorgesehene Folge der Eigenkapitalfinanzierung darstellt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46694001

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