Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 15 KStG

    Daytradinggeschäfte als Termingeschäfte

    | Nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Die Vorschrift gilt gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften. Der BFH beurteilt als Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Der BFH musste nunmehr darüber entscheiden, ob Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, schloss Geschäfte mit Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order ab. Die Geschäfte wurden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Bank (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt. Dies war weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank ‒ die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen hat ‒ gewesen. Die Geschäfte wurden lediglich auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, die Geschäfte der Klägerin seien entgegen der Ansicht des FG der ersten Instanz als Termingeschäfte anzusehen. Demnach sei § 15 Abs. 4 S. 3 EStG anzuwenden.

     

    Kassageschäfte, die möglicherweise die Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ausschließen würden, lägen dagegen nicht vor. Dem Kunden werde die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird.

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH (18.12.01, XI ZR 363/00) zum sog. Daytrading könne ‒ je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung ‒ auch ein sog. Scheinkassageschäft und damit ein Termingeschäft vorliegen. Dies komme jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien durch (Neben-)Abreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des Kassageschäfts ausschließen und stattdessen allein Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen wollen.

     

    Dies treffe vorliegend zu. Die wirtschaftliche Substanz der Geschäfte habe im Zusammenwirken der Eröffnungsgeschäfte und den darauf abgestimmten deckungsgleichen Gegengeschäften bestanden. Im Ergebnis lägen auf Differenzausgleich gerichtete Termingeschäfte vor. Die einzelnen Umsatzgeschäfte seien nur das technische Mittel zur Erzielung der zu Spekulationszwecken angestrebten Differenz gewesen, indem eine bloße Verrechnung der Ordervolumina mit dem Ergebnis eines Geldsaldos erfolgt sei.

     

    Erläuterungen

    Kennzeichnend für das Termingeschäft ist das zeitliche Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft. Abzugrenzen ist das Termingeschäft vom sog. Kassageschäft, bei dem der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von 2 (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen ist („sofortige Erfüllung“). Ein derartiges Kassageschäft lag im Besprechungsfall nicht vor. Entscheidend ist, ob dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird. Lässt sich dies ‒ wie hier ‒ annehmen, liegt auch bei Daytradern ein Termingeschäft vor.

     

    Das Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG bezieht sich übrigens auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr, also nicht auf den Verlust aus einem einzelnen Geschäft.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45412817

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents