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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Sortenschutzrecht ist ein Recht i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG

    | Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus der Summe der genannten Aufwendungen von Buchstabe a bis f hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe 100.000 EUR übersteigt. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG lässt ein Viertel der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten in die Hinzurechnungsberechnung einfließen. Überlässt ein Züchter das Sortenschutzrecht (§ 10 Abs. 1 SortSchG) zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor. Fraglich ist, ob es sich bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller um eine sog. Vertriebslizenz i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG handelt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (AG) schloss mit der X-GmbH eine „exklusive Produktions-, Vertriebs- und Lizenzvereinbarung“. Die X-GmbH züchtet Sorten der landwirtschaftlichen Kulturart bis zur Marktreife, sie verfügt über keinen Vertriebsapparat. Die von ihr gezüchteten Sorten werden zur Sortenzulassung angemeldet. Sie ist Inhaberin von Sorten und Sortenrechten. Erklärt die X-GmbH gegenüber der Klägerin die Freigabe einer Sorte für den jeweiligen Vertriebskanal, kann diese für die angebotene Sorte erklären, ob sie diese Sorte in die Vermarktung aufnimmt. In diesem Fall ist die Sorte Bestandteil der Lizenzvereinbarung mit der X-GmbH, und ihr wird das exklusive Recht zur Produktion und zum Vertrieb übertragen. Lehnt die Klägerin die Vermarktung ab oder gibt sie diese später auf, erhält die X-GmbH das Recht zur Vergabe einer Lizenz an Dritte zurück und kann alternative Vertriebswege prüfen.

     

    Für das verkaufte zertifizierte Saatgut erhält die X-GmbH eine Lizenzgebühr.

     

    Das FA berücksichtigte die von der Klägerin getätigten Lizenzaufwendungen in der Gewerbesteuer als Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG mit der Begründung, dass es sich nicht bloß um eine Vertriebslizenz handelt.

     

    Die Klage beim FG blieb ohne Erfolg.

     

    Die Klägerin rügte mit der Revision, dass das FG das Tatbestandsmerkmal der zeitlich befristeten Überlassung der Lizenz verkannt habe. Es habe eine Übertragung des Wirtschaftsguts auf die Klägerin stattgefunden, keine zeitliche befristete Überlassung.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:

     

    Rechte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d. h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbstständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition besteht.

     

    Als Rechte, die gegen Lizenzzahlung überlassen werden können, kommen auch die geschützten Rechte nach dem SortSchG (Sortenschutzgesetz) in Betracht. Denn durch § 10 Abs. 1 SortSchG wird eine geschützte Rechtsposition vermittelt. Das Recht, nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen, wurde der Klägerin nach Auffassung des BFH auch zeitlich befristet gegen Lizenzzahlungen überlassen.

     

    Die Lizenzvereinbarung habe verschiedene Konstellationen vorgesehen, in denen die eingeräumten exklusiven Nutzungsrechte an die X-GmbH zurückfallen. Diese Vereinbarung habe im Widerspruch zur endgültigen Übertragung des Vollrechts gestanden.

     

    Im vorliegenden Fall sei die Rückausnahme für Vertriebslizenzen zu verneinen gewesen, da die Klägerin nicht als Handelsvertreterin, sondern selbst als Produzentin des Vermehrungsmaterials anzusehen sei. Zudem habe die Klägerin den Landwirten nicht das durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG geschützte Recht vermittelt, das Saatgut anzubauen. Denn so weit reiche der Sortenschutz nicht. Geschützt sei lediglich die Erzeugung von Vermehrungsmaterial. Der reine Anbau von Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Erntegut sei vom Sortenschutzrecht regelmäßig nicht geschützt.

     

    Erläuterungen

    § 8 Nr. 1 GewStG soll Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern.

     

    Eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten liegt bereits vor, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind. Dementsprechend lag im Streitfall keine Übertragung, sondern eine Überlassung von Rechten vor.

     

    Die Rückausnahme der Vertriebslizenz ist nach Ansicht des BFH restriktiv auszulegen. Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, liegen bei bestimmten sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten vor. Gemeint sind solche, bei denen nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen wird. Eine solche Vertriebslizenz ist nur dann gegeben, wenn der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt. Soweit ein Betrieb selbst als Produzent des Vermehrungsmaterials anzusehen ist oder das Recht anderweitig selbst nutzt, scheidet die Annahme einer Vertriebslizenz aus und eine Hinzurechnung ist vorzunehmen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46694000

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