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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG und gewerbesteuerliche Kürzung

    | Die nach § 7 Abs. 1 GewStG steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zulasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG ). Der Gewerbeertrag ist um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu kürzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Soweit § 7 Satz 1 GewStG auf die hier einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften des KStG verweist, könnte hiervon auch der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG erfasst sein, da dieser gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den nach dem KStG zu ermittelnden Gewinn erhöht. |

     

    Hintergrund der Erlasse

    Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 14.12.2015, G 1425 hatte die Finanzverwaltung das BFH-Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl II, 1049 für nicht allgemein anwendbar erklärt. Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.

     

    Entscheidung

    Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015 aufgehoben. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.3.2015, I R 10/14 sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.

     

    Erläuterungen

    Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 und § 36 Abs. 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.20, BGBl I 20, 3096).

     

    Fundstelle

    • Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 4.2.21, G 1425
    Quelle: ID 47268212

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