· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den freiberuflichen Einkünften solche aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit. Die Rechtsprechung verlangt persönliche Qualifikation und Marktbetätigung des Berufsträgers. Unklar war, ob überwiegend administrative Tätigkeit neben minimaler Behandlungstätigkeit ausreicht. Mit Urteil vom 4.2.2025 (VIII R 4/22) entschied der BFH über die Frage, ob ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer, der überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb erbringt, dennoch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wenn er in geringfügigem, aber ausreichendem Umfang auch behandelnd am Markt tätig ist. |
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin ist eine Zahnarzt-Partnerschaftsgesellschaft mit mehreren Partnern. Ein Seniorpartner (Dr. AM) betreute im Streitjahr neben fünf konsiliarischen Patienten vor allem alle administrativen, organisatorischen und kaufmännischen Aufgaben der Praxis. Direkte Behandlungsleistungen leistete er nicht am Stuhl, jedoch fand eine geringfügige Marktbetätigung durch Beratung statt. Das FG qualifizierte seine Einkünfte als gewerblich.
Der BFH hob das Urteil des FG auf und stellte fest, dass Dr. AM trotz seiner überwiegend organisatorischen Tätigkeit freie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt. Die persönliche Ausübung eines freien Berufs könne in Form von Mit- und Zusammenarbeit erfolgen. Ein Mindestumfang nach außen gerichteter Tätigkeit ist gesetzlich nicht vorgegeben. Fünf konsiliarische Beratungen genügen als am Markt ausgeübte Tätigkeit.
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