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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft

    Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden, so das aktuelle Urteil des BFH.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine Partnerschaftsgesellschaft, betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Steuerpflichtigen (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder in ärztlicher Hinsicht tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz (0.028 % des Praxisumsatzes).

     

    Das FA und nachfolgend auch das FG stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.