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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Berechnung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG

    | Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung aus einer KG aus, muss er das negative Konto nicht ausgleichen. Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto aus der Gesellschaft aus, dessen Kapitalkonto durch ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste negativ geworden ist, ist § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG zu beachten. Streitig war, ob der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch den Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils umfasst. |

     

    Sachverhalt

    Zwei Fiskalerben sind Mitunternehmer in einer KG geworden. Beide sind ohne Ausgleichszahlung mit einem negativen Kapitalkonto aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dementsprechend wurde diesen ein Gewinn i. S. d. § 16 EStG in Höhe des negativen Kapitalkontos zugerechnet. Der Gewinn wurde gem. § 7 Satz 2 GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt, weil die Ausscheidenden juristische Personen waren.

     

    Die KG wandte sich mit Einspruch gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und rügte dabei die Berücksichtigung der Aufgabegewinne bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Nach erfolgloser Klage hatte sich der BFH mit dem Fall zu befassen.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG keine tatsächliche Missbrauchsgestaltung voraussetzt. Ein Verlust ist nicht den Erblassern, sondern den Erben zuzurechnen. Allerdings habe das Finanzgericht nicht berücksichtigt, dass die übernehmenden Gesellschafter einen Verlust in Höhe des Aufgabegewinns erlitten haben, der den Gewerbeertrag mit der Folge kürzt, dass sich die Aufgabegewinne im Ergebnis gewerbesteuerlich nicht auswirken.

     

    Erläuterungen

    Der ausscheidende Gesellschafter hat, soweit er ohne Ausgleichszahlung ausscheidet, gem. § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG in Höhe seines negativen Kapitalkontos zu versteuern. Der Gewinn ist um die verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG zu kürzen. Soweit sein negatives Kapitalkonto also ausschließlich durch Verluste entstanden ist und in der Folgezeit erhöht wurde, ergibt sich für ihn im Ergebnis, dass der Gewinn nach § 16 EStG auf 0 EUR gekürzt werde.

     

    Bei dem übernehmenden Gesellschafter ist nach § 52 Abs. 24 Satz 4 EStG ein Verlust nach den für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätzen anzusetzen.

     

    Dies beinhaltet, dass der Verlust beim Übernehmenden im Zeitpunkt des Ausscheidens anzusetzen ist. Er ist aber um die auf den Anteil entfallenden stillen Reserven zu kürzen. Soweit der Verlust dann die stillen Reserven übersteigt, sind für diesen in einem nächsten Schritt die Regelungen des § 15a EStG zu beachten, sodass im Ergebnis beim Übernehmenden aus dem Vorgang steuerlich ein Verlust nur insoweit berücksichtigt wird, wie der Übernehmende tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Soweit dem negativen Kapitalkonto stille Reserven gegenüberstehen, liegt in der Übernahme insoweit keine wirtschaftliche Belastung vor, weil das Kapitalkonto durch die handels- und steuerrechtlichen Bewertungsregeln nicht den tatsächlichen Wert widerspiegelt.

     

    Sofern sein Kapitalkonto nach der Übernahme des Kapitalkontos und der Aufdeckung gegebenenfalls vorhandener anteiliger stiller Reserven positiv bleibt, entsteht bei ihm bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr der Übernahme ein ausgleichsfähiger Verlust, der sich im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mittelbar bereits auf den Gewerbeertrag auswirkt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46839500

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