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  • · Fachbeitrag · § 9 GewStG

    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

    Eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit ‒ im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung ‒ kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit dieser Nebentätigkeit keine Einnahmen erzielt werden.

     

    Hintergrund

    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen. Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung).

     

    Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.