· Fachbeitrag · § 3 GewStG
Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer
Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung i. S. d. GewStG. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, erteilte ‒ über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent ‒ Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Steuerpflichtigen aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das FG die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, ging das Finanzamt in Revision.
Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts hin das Urteil des FG Düsseldorf auf und wies die Klage ab. Die Steuerfreiheit ist nicht gegeben, weil die Steuerpflichtige durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt hat, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen ist.
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